Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.24
ENTSCHEID
vom 4.
Juli 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Juni 2017
betreffend Verlängerung der
Untersuchungshaft bis zum 28. Juni 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf
mehrfaches Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässige
Geldwäscherei und versuchte Geldwäscherei sowie mehrfache Übertretung des
Betäubungsmittelgesetz. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 12. Dezember
2016 in Untersuchungshaft. Letztmals am 2. Juni 2017 hat das Zwangsmassnahmengericht
die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von vier Wochen, nämlich bis zum
28. Juni 2017, verlängert.
Dagegen erhob
der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juni 2017 Beschwerde. Die
Beschwerdeschrift ist in zwei Versionen am 12. bzw. kurz nach Ablauf der Beschwerdefrist
am 13. Juni 2017 in elektronischer Form eingegangen. Der Beschwerdeführer
beantragt die kostenfällige Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts
und seine umgehende Entlassung aus der Haft, eventualiter unter Anordnung von
Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft lässt mit Eingabe vom 23. Juni 2017
auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Der Beschwerdeführer nahm auf Aufforderung
der Präsidentin hin mit Eingabe vom 30. Juni 2017 Stellung zur Frage der Fristwahrung.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c und
Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. b des Einführungsgesetzes
zur Strafprozessordnung und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die Frist zur
Einreichung der Beschwerde ist vorliegend am 12. Juni 2017 um Mitternacht abgelaufen.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte wenige Minuten vor Fristablauf
auf elektronischem Weg eine Beschwerdeschrift für eine Person namens [...] ein.
Eine Person mit diesem Namen hat mit dem vorliegenden Verfahren, soweit
ersichtlich, nichts zu tun. Die Beschwerdeschrift trug allerdings die Verfahrensnummer
des Zwangsmassnahmengerichts für das vorliegenden Verfahren betreffend A____
und bezog sich inhaltlich eindeutig auf den Beschwerdeführer. Kurz nach
Mitternacht erfolgte wiederum elektronisch eine Version mit dem richtigen, korrigierten
Namen, nämlich demjenigen des Beschwerdeführers. Der Verteidiger des
Beschwerdeführers liess sich mit Eingabe vom 30. Juni 2017 zu diesem Vorgang
vernehmen und machte ein Versehen geltend. Er habe die Eingabe unter Zeitdruck
ausgefertigt und übersehen, dass im Rubrum der Eingabe noch ein falscher Name
stehe. Diesen Fehler habe er mit seiner zweiten Eingabe kurz nach Mitternacht
noch korrigiert.
Bei dieser
Ausgangslage ist die Beschwerde als rechtzeitig zu betrachten. Entscheidend ist,
dass sich schon die erste Eingabe inhaltlich auf den Beschwerdeführer bezog und
mit der entsprechenden Verfahrensnummer des Zwangsmassnahmengerichts bezeichnet
war (ZM.2016.318 / V16 1124 159). Sie erfolgte überdies unter Beilage der
angefochtenen Verfügung, welche den Namen des Beschwerdeführers korrekt angibt.
Insgesamt konnte daher kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine Beschwerde
von A____ handelte und die Anführung des verfahrensfremden Namens […] ein
Versehen war, das durch die Verwendung einer früheren Beschwerdeschrift als
Vorlage entstanden sein dürfte. Es kommt dazu, dass dem Verteidiger, wäre das
Versehen nicht ohne Aufforderung korrigiert worden, in der vorliegenden
Konstellation nach prozessualen Grundsätzen eine kurze Nachfrist zur
Nachbesserung zu gewähren gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 lit. a und 385 Abs. 2 der
Strafprozessordnung). Dies hat sich vorliegend jedoch erübrigt, und der
Verteidiger hat sich stattdessen mit separater Eingabe zu seinem Versehen
erklären können.
Inzwischen ist
der Zeitraum von vier Wochen, für den die Haft für den Beschwerdeführer
verlängert worden ist, abgelaufen. Über die Beschwerde ist dennoch zu entscheiden,
da ansonsten der Rechtsschutz bei einer Anordnung von nur vier Wochen Haft aus
zeitlichen Gründen regelmässig dann unterminiert würde, wenn im Zuge des Schriftenwechsels
alle Fristen jeweils bis zum letzten Tag ausgeschöpft werden und noch, wie
vorliegend geschehen, eine zusätzliche Frage zu klären ist. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und damit nicht auf Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs-
resp. Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig
sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen
(Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c
StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe
(Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.1 Bei
Vorliegen einer Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung
des dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller
Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler: AGE HB.2017.16 vom 18.
April 2017 E. 3.1; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis
auf BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 221 N
6). Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren
zu Recht nicht in Abrede gestellt (Beschwerdeschrift S. 2). Mit der inzwischen
erfolgten Anklage wird dem Beschuldigten – zusammengefasst – vorgeworfen, als
Bandenmitglied mit vier Mitbeschuldigten im Zeitraum vom Juni 2015 bis Oktober
2016 eine zehn Kilogramm übersteigende Menge Marihuana gewerbsmässig verkauft
zu haben. Dazu kommen mutmassliche Geldwäschereihandlungen im Umfang von
mehreren zehntausend Franken. Die Einwände des Verteidigers zu den genauen
Tatbeiträgen sind nicht im Haftprüfungsverfahren, sondern im Verfahren vor dem
zuständigen Sachgericht zu prüfen.
2.2 Das
Zwangsmassnahmengericht hat Flucht- und Fortsetzungsgefahr als Haftgründe bejaht.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich
der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem
Vollzug der Strafe durch Flucht oder Untertauchen entziehen würde. Dabei sind
neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten Lebensverhältnisse,
namentlich familiäre und soziale Bindungen, berufliche und finanzielle
Situation, Alter, Gesundheit sowie Reise- und Sprachgewandtheit, in Betracht zu
ziehen (BGer 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2, 1B_251/2015 vom
12. August 2015 E. 3.1; Forster,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 5; Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1022). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind mögliche Ersatzmassnahmen, insbesondere
Ausweis- und Schriftensperren (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) oder Meldepflichten
(Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO), zwar unter Umständen geeignet, einer gewissen
Fluchtneigung der beschuldigten Person vorzubeugen, aufgrund ihrer geringeren
Wirksamkeit jedoch bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (BGer 1B_715/2012
vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2 und 3.4.2). Gleiches gilt für die
Ersatzmassnahme der Sicherheitsleistung gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. a StPO
(vgl. BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2), wobei eine solche bei
mittellosen Beschuldigten als wirksame Ersatzmassnahme grundsätzlich ausser
Betracht fällt (BGer 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 4.5, 1B_325/2014
vom 16. Oktober 2014 E. 3.5; AGE HB.2017.3 vom 22. Februar 2017).
Der aus der
Türkei stammende Beschwerdeführer verneint Fluchtgefahr und bringt dazu vor,
dass er seit über 20 Jahren in der Schweiz lebe. Auch seine Ehefrau lebe hier.
Auch wenn ihm eventuell eine unbedingte Strafe drohe, so dürfte diese nach
Auffassung des Beschwerdeführers nicht mehrjährig sein. Es dürfe nicht
leichthin auf Fluchtgefahr geschlossen werden, weil er Ausländer sei. Er
besitze in seinem Heimatland keinerlei Umfeld und seine Ehefrau stamme aus
einem ganz anderen Kulturkreis. Dem ist entgegenzuhalten, dass der
Beschwerdeführer, der türkischer Staatsangehöriger ist, regelmässig in sein
Heimatland zurückgekehrt ist (siehe Pass Akten-CD S. 605; BGer 1B_158/2017 vom
5. Mai 2017) und dort somit offensichtlich über Anknüpfungspunkte verfügt. Es
trifft zwar zu, dass er schon seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und hier verheiratet
ist (Einvernahme zur Person, Akten-CD S. 67). Seine familiäre Verankerung in
der Schweiz erscheint jedoch nicht als unverrückbar. Er hat er keine Kinder,
für die er sorgen muss, und seine finanzielle Situation und erwerbsmässige Einbindung
in der Schweiz erscheinen als schwach und keinesfalls solide genug, als dass
sie ihn von einem Verlassen der Schweiz abhalten könnten, falls eine
Freiheitsstrafe droht. Es kommt dazu, dass auch ein Untertauchen in der Schweiz
nicht ausgeschlossen wäre, worin ebenfalls Fluchtgefahr liegt (BGer 1B_254/2014
vom 29. Juli 2014 und BGer 1B_292/2014 vom 15. September 2014). Dem Beschwerdeführer
stünde allenfalls auch die Heimat seiner Ehefrau, die Slowakei, als
Unterschlupf zur Verfügung. Ob die Slowakei aus schweizerischer oder aus
türkischer Sicht ein ganz anderer Kulturkreis ist, wie von der Verteidigung
vorgebracht wird, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob zwischen der
Türkei und der Schweiz ein geringerer kultureller Unterschied besteht als
zwischen der Schweiz und der Slowakei. In jedem Fall erscheint es als nicht
ausgeschlossen, auch in einem fremden Land unterzutauchen, und dies gilt
natürlich verstärkt, wenn eine verwandtschaftliche Verbundenheit zu jenem Land
besteht.
Bei einer
Verurteilung gemäss Anklage droht dem Beschwerdeführer ein empfindlicher
Freiheitsentzug. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage für ihn gegenüber
früheren Stadien, in welchen er womöglich noch damit rechnete, im ganzen
Komplex nur geringfügig und als Randfigur belastet zu werden, verschärft, und
sein vor dem Zwangsmassnahmengericht angebrachter Hinweis, er habe sich stets
für die Behörden zur Verfügung gestellt, wird relativiert. Die Mindeststrafe
für ein Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes beträgt bereits
ein Jahr. Die mutmassliche Deliktsmehrheit (Geldwäschereihandlungen), die
mutmassliche Doppelqualifikation (Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie eine Verurteilung
wegen versuchten Betrugs während des Deliktszeitraums (Urteil des Appellationsgerichts
vom 2. Februar 2016: bedingte Geldstrafe) weisen nicht darauf hin, dass es bei
einer Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens bleiben muss, sondern lassen
auch ein höheres Strafmass offen. Die Staatsanwaltschaft beantragte dem
Strafgericht die Beurteilung der Anklage durch ein Dreiergericht, welches
Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren aussprechen kann. Auch wenn die drohende
Strafe nicht im obersten Bereich anzusiedeln wäre, muss der Beschwerdeführer
mit weiterem Freiheitsentzug rechnen. Eine neue Verurteilung durch das
Appellationsgericht Basel-Stadt vom 24. März 2017 (bedingte
Freiheitsstrafe von 11 Monaten wegen mehrfachen Betrugs und mehrfacher
Urkundenfälschung) dürfte sich ebenfalls eher ungünstig auswirken und schränkt überdies
die Möglichkeit eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs ein. Falls nämlich
eine Zusatzstrafe zu jenem Urteil auszufällen ist, wäre die Obergrenze für die
Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs entsprechend schneller erreicht.
Insgesamt muss der Beschwerdeführer daher mit einer empfindlichen Einbusse an
Freiheit rechnen.
Vor diesem
Hintergrund hat die Vorinstanz die Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Hinreichend
wirksame Ersatzmassnahmen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Fluchtgefahr
ist nicht als bloss schwach zu bezeichnen, weil der Beschuldigte, wie
aufgezeigt, keine starken Hindernisse zu überwinden hätte und auch keine
langfristigen ökonomischen oder persönlichen Perspektiven in der Schweiz aufs
Spiel setzen müsste. Das Hinterlegen der Ausweisschriften erweist sich in
dieser Konstellation mit Hinblick auf die wiedergegebene Rechtsprechung als
unzureichend. Electronic Monitoring, wie in der Vernehmlassung noch beantragt,
scheidet als Ersatzmassnahme ebenso aus (AGE HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016;
HB.2015.4 vom 4. März 2015 E. 5). Auch das Hinterlegen einer Kaution, das gar
nicht angeboten wurde, scheidet für den mittellosen Beschuldigten aus.
2.3 Da
das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von
Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2;
AGE HB.2017.8 vom 10. März 2017 E. 4), kann die Frage der Fortsetzungsgefahr
offen gelassen werden.
2.4 Die
bisherige Haft (20. August 2014 bis 22. August 2014 sowie seit dem
12. Dezember 2016) ist noch bei weitem nicht in die Nähe der Strafe
gerückt, die im Falle eines Schuldspruchs gemäss Anklage droht (Mindeststrafe 1
Jahr). Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen
Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar
auszurichten. Er macht 4 ½ Stunden Aufwand geltend, welche zum üblichen
Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt werden (einschliesslich Auslagen,
zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet,
dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...] wird für
das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 900.– (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 72.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art.
135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).