Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.22
URTEIL
vom 29.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara
Schneider
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil der
Strafgerichtspräsidentin
vom 10. November 2015
betreffend Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der
Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und
Übertretung der Signalisationsverordnung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. November 2015 wurde A____ der Beschäftigung von
Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Verletzung der
Verkehrsregeln sowie der Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.– sowie
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Des Weiteren wurde die mit Strafbefehl
vom 14. Juni 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie Widerhandlung gegen
die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs nebst einer
Busse von CHF 900.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt und wurden A____ die Kosten des Verfahrens
sowie eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ rechtzeitig Berufung eingelegt. Er beantragt von sämtlichen
Vorwürfen kostenlos freigesprochen zu werden. Die Staatsanwaltschaft beantragt
die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
An der
Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger zu seiner Person und zur Sache
befragt und ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft
hat an der Verhandlung nicht teilgenommen, nachdem ihr die Teilnahme daran instruktionsrichterlich
freigestellt wurde. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher
auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts.
1.2 Der
Berufungskläger hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da
an der erstinstanzlichen Verhandlung keine korrekte Befragung stattgefunden
habe, mithin der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei. Auch habe es
das Strafgericht unterlassen, ihn mit dem Resultat seiner Beweiswürdigung, etwa
dem Erachten des als Entlastungsbeweis eingereichten Arbeitsvertrages seines
Bruders, B____, als manipuliert, zu konfrontieren.
Der
Berufungskläger wurde vom Strafgericht unter anderem wegen der Begehung eines
qualifizierten Verstosses gegen das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) im Sinne
von Art. 117 Abs. 2 AuG und damit wegen eines Vergehens verurteilt. Damit ist
grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Art 406 Abs. 1 it.
c Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] e contrario) bzw. wäre die Durchführung
eines schriftlichen Verfahrens einzig mit dem Einverständnis der Parteien
überhaupt zulässig (vgl. Art. 406 Abs. 2 StPO).
Soweit er
sinngemäss die Verletzung seines rechtlichen Gehörs moniert, ist darauf
hinzuweisen, dass dem Gericht im Berufungsverfahren volle Kognition zukommt
(Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit kann offen bleiben, ob tatsächlich eine
Gehörsverletzung stattgefunden hat, da eine solche in jedem Fall als im Berufungsverfahren
geheilt zu erachten wäre.
1.3 Der
Berufungskläger beantragt die Ausfertigung eines vollständigen, schriftlichen
Protokolls, da die von ihm in gebrochenem Deutsch vorgebrachten Argumente kaum
und nur stichwortartig im erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll wieder gegeben
seien.
In Basel-Stadt
werden die Strafgerichtsverhandlungen akustisch aufgenommen. Zusätzlich wird
ein schriftliches Protokoll während der Verhandlung erstellt. Beide Aufzeichnungen
werden zu den Akten genommen. Damit kann auf eine Verlesung des schriftlichen Protokolls
ebenso wie auf die Unterzeichnung desselben durch die beschuldigte Person
verzichtet werden (Art. 78 Abs. 5bis StPO). Soweit eine Partei die Ansicht
vertritt, das schriftliche Protokoll sei mangelhaft bzw. gäbe eine (entscheidrelevante)
Aussage unrichtig wieder, kann dieser Behauptung mit dem Abhören des
akustischen Protokolls nachgegangen werden, womit sich erklärt, weshalb das Verlesen
und Unterzeichnen des schriftlichen Protokoll bei gleichzeitiger akustischer
Aufzeichnung obsolet ist. Das schriftliche Protokoll hat die Aussagen zudem nur
sinngemäss und nicht wörtlich festzuhalten, ausser es handelt sich um
„entscheidende Fragen und Anworten“ (Art. 78 Abs. 3 StPO; Näpfli, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 78 N 7). Ein Anspruch auf wörtliche
Niederschrift der gesamten Verhandlung besteht folglich nicht. Das erstinstanzliche
Protokoll ist damit genügend. Der Berufungskläger legt nicht dar, was genau er
anders gesagt haben will oder was genau nicht protokolliert worden sei, weshalb
es auch keiner Überprüfung der Richtigkeit des schriftlichen Protokolls mittels
akustischer Aufnahme bedarf.
2.1 Der
Berufungskläger beanstandet, als Betreiber des Restaurants [...] zu Unrecht
wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländers ohne Bewilligung (Art.
117 AuG) verurteilt worden zu sein. Sein Bruder B____, der gemäss Anklage im Restaurant
[...] einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll, lebe und arbeite in
Deutschland. Da seine Freundin im Betrieb des Berufungsklägers arbeite, komme
er zwar regelmässig zu Besuch, arbeite aber nicht im Lokal. Sein Verteidiger
führt aus, gestützt auf die polizeilichen Kontrollprotokolle sei einzig
erstellt, dass B____ einmal kurz die Theke gewischt und sich einmal ein Bier
hinter der Theke gezapft habe. Damit sei nicht bewiesen, dass dieser dort gearbeitet
habe bzw. es liege damit keine Arbeit im Sinne des Gesetzes vor. Das
vorinstanzliche Urteil releviere auch nicht, dass von den fünf durchgeführten polizeilichen
Kontrollen drei „absolut erfolglos“ gewesen seien. Ausserdem werde im angefochtenen
Urteil zu Unrecht ausgeführt, der als Entlastungsbeweis eingereichte
Arbeitsvertrag des B____ sei manipuliert. Im Übrigen sei mit der Einreichung
der Arbeitspläne des Personals im inkriminierten Zeitraum nachgewiesen, dass
gar kein Bedarf für eine Arbeitsleistung des Bruders bestanden habe.
2.2 Nach Art. 117 Abs. 1
AuG wird bestraft, wer als Arbeitgeber vorsätzlich Ausländer beschäftigt, die
in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Als
Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige
oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11
Abs. 2 AuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit wird damit weitgefasst, wie dies
bereits das Migrationsamt im Verfahren mehrfach darlegte. Schon unter dem
altrechtlichen Ausländergesetz hatte das Bundesgericht erklärt, dass sich die
(analoge) Bestimmung nicht auf Arbeitgeber in Sinne des Zivilrechtes
beschränke, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt seien und „beschäftigen“
im Sinne der Bestimmung bedeute, jemanden eine Erwerbstätigkeit ausüben zu
lassen (BGE 128 IV 170 E. 4.1. S. 175 m.w.H.). Diese Rechtsprechung hat unter
dem Geltungsbereich des AuG weiterhin Bestand (BGer 6B_277/2011 vom 3. November
2011 E. 1.3). Mit diesem weiten Verständnis des Begriffs der Erwerbstätigkeit
soll die Möglichkeit der Umgehung der Zulassungsvoraussetzungen verringert
werden (Spescha, in: Spescha et al
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 11 AuG N 2).
Der
Bruder des Berufungsklägers, B____, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger
ab dem ersten Tag der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit einer Bewilligungspflicht
(Art. 11 Abs. 1 AuG). Die Bewilligung hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin
zu beantragen (Art. 11 Abs. 2 AuG).
2.3 Entgegen
den Ausführungen des Berufungsklägers geht das Berufungsgericht mit der Vorinstanz
überein, dass der Berufungskläger zu den kontrollierten Zeitpunkten sehr wohl
einen Bedarf hatte, seinen Bruder als Arbeitskraft einzusetzen. Dies geht
einerseits aus dem am 27. Januar 2014 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit
eingegangenen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung für B____ hervor,
mit welchem um Erteilung einer Bewilligung für die Einstellung von B____ als Assistent
des Geschäftsführers für die Gesuchstellerin, das Restaurant [...], ersucht
wurde. Andererseits führte der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung aus,
er habe aus gesundheitlichen Gründen kürzer treten und deshalb seinen Bruder
einstellen wollen. Seit dem 15. Mai 2016 sei B____ nun bei ihm angestellt (Prot.
HV S.5). Dass eine konkrete Beschäftigung für B____ im kontrollierten Zeitraum
aufgrund fehlenden Mitarbeiterbedarfs gar nicht möglich gewesen sei, wie dies
der Berufungskläger geltend macht, ist damit offensichtlich widerlegt.
Zum Zeitpunkt
der vom Migrationsamt durchgeführten Kontrollen vom 18. und 27. Februar
2014 wurde B____ jeweils an einem Tisch sitzend im Restaurant [...] angetroffen.
Während der Kontrolle vom 11. März 2014 wurde er beim Ausschank von Bier hinter
der Theke und am 15. März 2014 bei Aufräumarbeiten hinter der Bar gesichtet. Im
Moment der Kontrolle vom 24. März 2014 verweilte B____ wiederum im Lokal (act.
11 f.: Bericht betreffend Personenkontrolle vom 25. März 2014). Die die
Kontrollen durchführenden Mitarbeiter wurden vor Strafgericht als Zeugen
einvernommen. Der Zeuge [...], dessen Kontrollgang vom 11. März 2014 dokumentiert
ist (act. 13), sagte aus, er habe B____ zufällig im Restaurant [...]
wiedererkannt. Er mache eigentlich keine Kontrollen, sondern erteile
Arbeitsbewilligungen. Bei dieser Arbeit habe er B____ persönlich kennen gelernt
und ihn danach im Restaurant bereits am 3. Februar 2014 wieder erkannt. Er sei
hinter der Theke gestanden und habe ein Bier über die Theke gereicht, was ein
Gast nicht mache. Dasselbe habe B____ dann während der Fasnacht, am
11. März 2014, gemacht. Er sei hinter der Theke gestanden, habe geredet
und mit einem Lappen gewischt. Er sei kein Gast gewesen (Prot. HV Strafgericht
S. 3). Zeuge [...], der die Kontrolle vom 15. März 2014 zusammen mit [...]
durchführte (act. 13), sagte aus, er habe B____ am 15. März 2014 im
Restaurant […] beobachtet. Zuerst habe er an einem Tisch gesessen, dann sei er
aufgestanden und habe hinter der Theke gearbeitet. Der Zeuge erklärte: „…Wer an
der Kasse hantiert, der arbeitet, auch wenn er das Serviceportemonnaie auf sich
hat, vor allem wenn die verantwortliche Person nicht da ist…“ (Prot. HV
Strafgericht S. 4). Der Zeuge [...] gab mit der Aussage seines Kollegen
übereinstimmend an, B____ habe zu Beginn der Kontrolle an einem Tisch gesessen,
eine Dame habe serviert. Dann sei B____ aufgestanden, hinter die Bar gegangen
und habe aufgeräumt (Port. HV Strafgericht S. 5). Der Zeuge [...], dessen
Aussage nach der Aktenlage keinem konkreten Kontrolldatum zugeordnet werden
kann, sagte aus, sie hätten während der Kontrolle festgestellt, dass B____
arbeitete. Er habe gesagt, er dürfe das. Ein Gast habe gesagt, er habe auch
bedient. B____ sei hinter der Theke gewesen, als sie hereingekommen seien. A____
sei nicht anwesend gewesen (Prot. HV Strafgericht S. 6). Mit dem Vorwurf des
Nachgehens einer unbewilligten Arbeit konfrontiert, erklärte B____ auf die
Frage, weshalb sein Bruder A____ bei den Kontrollen jeweils nicht anwesend
gewesen sei: „Ich weiss nicht, weshalb er nicht dort ist. Wenn ich dort bin,
geht er schnell einkaufen. Aber das ist ja nicht verboten.“
Das
Berufungsgericht erachtet es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gestützt auf
die durch das Migrationsamt durchgeführten Kontrollgänge und die erläuternden
Aussagen der als Zeugen befragten Mitarbeiter als erstellt, dass B____ zu den
kontrollierten Zeitpunkten im Restaurant […] je einer Erwerbstätigkeit nachging.
Für sich alleine würden die Kontrollgänge, an welchen B____ sich im Lokal
aufhielt ohne einer sichtbaren, konkreten Arbeitstätigkeit nachzugehen, nicht
ausreichen, um den Tatbestand als erfüllt zu erachten. Indessen ergibt die
Gesamtheit der Kontrollgänge, anlässlich derer B____ ausnahmslos im Lokal
betroffen werden konnte und dabei zweimal aufgrund des Ausführens von Aufräum-
und Ausschankarbeiten offensichtlich einer Erwerbstätigkeit im Sinne des AuG nachkam,
dass B____ sich dort jeweils als stellvertretender Geschäftsführer aufhielt.
Mit dieser Schlussfolgerung im Einklang steht auch, dass A____ zu den
Kontrollzeitpunkten zumindest teilweise (zugestanden für den 11. und 15. März
2014 s. Berufungsbegründung S. 2) selber nicht anwesend war und entsprechend
der Aussage des B____ dessen Anwesenheit im Lokal nutzte, um Arbeiten, die ein
Verlassen des Restaurants bedingen, erledigen zu können. Dass er in dieser Zeit
seine Stellvertretung der Serviertochter delegiert haben will, wie er dies an
der Berufungsverhandlung geltend macht (Prot. HV S. 4), ist als
Schutzbehauptung zu werten, zumal diese die Wahrnehmung einer Doppelfunktion
zur abendlichen Hauptbetriebszeit, als die Kontrollen je stattfanden (act. 13:
alle Kontrollen zwischen 19:00 und 21:00 Uhr), offensichtlich kaum adäquat
abdecken könnte. Dass B____ nicht immer bei der Verrichtung konkreter Arbeiten
gesichtet wurde, entspricht ausserdem dem Aufgabenbereich eines
stellvertretenden Geschäftsführers. Dessen alleinige Anwesenheit im Lokal beinhaltet
nämlich bereits die Ausübung einer Aufsicht über das restliche Personal und die
Vorgänge im Restaurant und damit die Erfüllung eines Teils seines
Aufgabenbereichs. Dass er zudem seine Jacke mit den Ausweisdokumenten bei einer
Kontrolle im Büro des Lokals deponiert hatte (act. 12), liefert dazu ein
weiteres Indiz. Diese Feststellung wird auch durch die gegenüber der Polizei
bereits im Dezember 2012 getätigte Aussage einer ehemaligen
Serviceangestellten, [...], B____ sei der stellvertretende Chef (SB 1: Polizeirapport
vom 15. Dezember 2012 S. 3) gestützt. B____ kennt den Betrieb folglich gut und wird
bereits seit Jahren von den Mitarbeitern in der Funktion des stellvertretenden
Geschäftsführers wahrgenommen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne des
AuG an den kontrollierten Daten ist gestützt auf diese Ausführungen zu
bejahen. Damit erfolgte die vorinstanzliche Verurteilung wegen Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung zu Recht.
Ob
die Vorinstanz den Berufungskläger ungenügend mit ihren Vorbehalten betreffend
den als Entlastungsbeweis eingereichten Arbeitsvertrag des B____ als
Servicemitarbeiter und Koch beim „[...]“ in [...], Deutschland, konfrontierte, kann
damit offen bleiben.
3.1 Die
Anklage wirft dem Berufungskläger ausserdem vor, am 21. Juni 2014, um 14:05
Uhr, seinen Personenwagen mit dem Kontrollschild BS […] beim Birsig-Parkplatz
in Basel ausserhalb der Parkfelder parkiert zu haben. Er habe dabei
missbräuchlich die Warnblinklichter angestellt und das Fahrzeug verlassen. Als
ihm deswegen um 14:20 Uhr eine Busse ausgestellt worden sei, habe er diese
entgegengenommen und beabsichtigt, den Personenwagen weiterhin am beanstandeten
Ort stehen zu lassen. Auch nach Erklärung der rechtlichen Situation sei er der mehrfachen
polizeilichen Weisung, sein Fahrzeug zu entfernen, nicht nachgekommen. Die
Vorinstanz erachtete auch diesen Vorhalt als erwiesen und erklärte ihn der
mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) sowie der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) schuldig.
3.2 Der
Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe einzig auf die sehr
einseitigen Feststellungen der beiden involvierten Polizeibeamten abgestellt, ohne
ihn gründlich zu befragen. Er habe nie behauptet, er habe zum angeklagten
Zeitpunkt Güter umgeschlagen, er habe einzig gesagt, er habe einen
Güterumschlag tätigen wollen. Zu diesem Zweck habe er sein Fahrzeug in der Nähe
des Hintereingangs des ebenfalls von ihm betriebenen Lokals „[…]“ angehalten
und auf einen freiwerdenden Parkplatz gewartet. Er sei sodann aus dem Auto
gestiegen, um einen Telefonanruf entgegenzunehmen. Er sei dabei in der Nähe des
Fahrzeuges geblieben, um es anschliessend ordnungsgemäss parkieren zu können.
3.3 Parkieren
ist das Abstellen eines Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und
Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient (Art. 19 Abs. 1
VRV). Unter diesen Begriff fällt das allen anderen Zwecken dienende freiwillige
Halten, auch wenn es nur für kurze Zeit geschieht, der Motor (verbotenerweise)
weiter läuft und der zum Halten betätige Richtungsanzeiger weiterblinkt (Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage 2014,
Art. 37 N 14). Wo Parkfelder markiert sind, darf nur innerhalb der Parkfelder
parkiert werden (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter
Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21]).
Beim Tatort handelt
es sich um eine Strasse, die nicht nur über eine Vielzahl von markierten Parkfeldern
verfügt, sondern gar einer Nutzung als eigentliches Parkfeld (Birsig-Parking) zugeführt
wurde. Der Berufungskläger gibt zu, dass er sein Auto in der Strasse ausserhalb
der markierten Parkfelder stehen liess und dieses verliess, um ausserhalb des
Autos zu telefonieren. Damit hat er den Tatbestand des Parkierens ausserhalb
der Parkfelder erfüllt, da er unbestrittenermassen weder eine Person aussteigen
lassen wollte, noch Güter umgeschlagen hat. Dass er geltend macht, er habe auf
ein frei werdendes Parkfeld gewartet, um sodann von dort aus den Güterumschlag
vorzunehmen, vermag ihn dabei nicht zu entlasten. Indem er das Auto verliess,
um zu telefonieren, war er nämlich gar nicht mehr in der Lage, bei Freiwerden
eines Parkfeldes unverzüglich zu reagieren und sein Auto darauf abzustellen. Dies
umso mehr, als der Berufungskläger das Fahrzeug gemäss Polizeiprotokoll vom
21. Juni 2014 (act. 44) sowie den als Zeugen befragten Polizeibeamten
(Prot. HV Strafgericht S. 6 f.) für ca. 10 Minuten, und damit für einen in
diesem Zusammenhang nicht unerheblichen Zeitraum, stehen liess. Das verbotene
Parkieren ausserhalb eines markierten Parkfeldes ist damit erstellt und die Parkbusse
erfolgte zu Recht.
3.4 Der
Berufungskläger bestreitet nicht, während des unzulässigen Parkierens seines
Personenwagens die Warnblinklichter angestellt zu haben. Den korrekten Einsatz
von Warnblinklichtern regelt Art. 23 Abs. 3 VRV: beim stehenden Personenwagen ist
dies einzig in Situationen erlaubt, in welchen auch ein Pannensignal
aufzustellen ist. Dieses wiederum kommt nur zum Einsatz, wenn ein Fahrzeug aus
zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn oder dem Pannenstreifen
abgestellt werden muss (Art. 23 Abs. 2 VRV; Giger,
a.a.O., Art. 41 SVG N 11). Eine solche Situation bestand im vorliegenden Fall
offensichtlich nicht. Damit hat der Berufungskläger mit dem Anstellen der
Warnblinklichter am unzulässig parkierten Personenwagen ebenfalls gegen die
Strassenverkehrsregeln verstossen und wurde dafür zu Recht gebüsst.
3.5 Der
Berufungskläger wurde ausserdem gebüsst, weil er die Weisung der Polizeibeamten
missachtete, sein Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, nachdem er zu diesem
zurück gekehrt war, als die Beamten die Ordnungsbusse wegen Parkierens an einem
unzulässigen Ort ausstellen wollten. Gemäss Polizeirapport und Zeugenaussage
der Polizeibeamten vertrat er die Ansicht, mit Erhalt der Parkbusse ein Anrecht
auf Benutzung der Örtlichkeit als Parkplatz erworben zu haben. Dieser – ohnehin
nicht substantiiert bestrittene – Sachverhalt wird vom Berufungskläger mit der
Angabe, er habe zu den Polizeibeamten gesagt: „Okay, kann ich bezahlen, aber
ich bin jetzt am Telefon und will abladen.“ (Prot. HV S. 3) indirekt bestätigt.
Damit wurde er ebenfalls zu Recht des nicht Befolgens polizeilicher Anweisungen
(Art. 27 Abs. 1 SVG) schuldig gesprochen.
4.1 Der
Berufungskläger moniert, das ausgefällte Strafmass sei auch im Falle einer
Bestätigung des Schuldspruches unverhältnismässig hoch. Mit der verhängten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.– und der widerrufenen Vorstrafe von
90 Tagessätzen zu CHF 30.– müsse er insgesamt einen Betrag von CHF 14‘400.–
bezahlen. Dies entbehre angesichts des zu bestrafenden Sachverhalts jeglicher
Verhältnismässigkeit. Auch die Busse von CHF 300.– sei zu hoch bemessen.
4.2 Nach
Art. 117 Abs. 2 AuG ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe zu bestrafen, wer innerhalb von 5 Jahren nach einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen desselben Delikts erneut gegen die ausländerrechtlich
Bestimmung verstösst. Da der Berufungskläger mit Strafbefehl vom 14. Juni 2013
bereits wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern verurteilt wurde
und sich damit innerhalb von 5 Jahren der Begehung des nämlichen Delikts
schuldig macht, ist im Rahmen der Strafzumessung Art. 117 Abs. 2 anzuwenden,
der anders als Art. 117 Abs. 1 AuG eine Strafschärfung auch für nicht
„schwere Fälle“ vorsieht (Zünd, Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015,
Art. 118 AuG N 3). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Berufungskläger innert kurzer Zeit erneut gegen das AuG verstossen hat und
ausserdem mit direktem Vorsatz handelte. Gleichwohl hat es mit 90 Tagessätzen
das Strafmass nicht höher angesetzt, als beim ersten geahndeten Verstoss gegen
das AuG. Damit kann von der Unverhältnismässigkeit des Strafmasses keine Rede
sein. Dass der Strafbetrag insgesamt massiv höher ausfällt als bei der
erstmaligen Bestrafung, liegt allein an der Höhe des Tagessatzes. Dieser
richtet sich nach dem Einkommen des Berufungsklägers. Dass die Höhe des
Tagessatzes falsch berechnet worden sei, macht der Berufungskläger nicht
geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.
Hingegen hat die
Vorinstanz nicht nur die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Geldstrafe unbedingt
ausgesprochen sondern auch die Vorstrafe widerrufen. Begeht der
Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb
zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht
die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1
StGB). Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu
widerrufen, wenn von einer negativen Prognose hinsichtlich erneuter Delinquenz
auszugehen ist. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand
einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Auch zu
berücksichtigen ist, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen
wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten
Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe
vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe
widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine
Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB
verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.3
S. 143 f.).
Der
Berufungskläger ist zwar einschlägig vorbestraft, hingegen handelt es sich beim
Strafbefehl vom 14. Juni 2013 um das erste Mal, dass er strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Vollzug
dieser Vorstrafe eine nachhaltige Warnwirkung entfalten wird und die Anordnung
einer unbedingten Geldstrafe für den erneuten Verstoss gegen das AuG nicht notwendig
ist bzw. einer Rückfallgefahr mit der Verhängung einer verlängerten Probezeit
von 3 anstatt 2 Jahren genügend begegnet werden kann.
Das
Parkieren ausserhalb von Parkfeldern bis zu 2 Stunden wird mit einer Busse von
CHF 40.– geahndet (Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV
i.V.m. Ziff. 252 lit. a Ordnungsbussenverordnung [OBV, SR 741.031]
Anhang 1). Das unerlaubte Betätigen der Warnblinklichter ist ebenfalls mit
einer Busse von CHF 40.– zu bestrafen (Art. 23 Abs. 3 VRV i.V.m. Ziff. 318 3
OBV). Der Bussbetrag für das Nichtbefolgen polizeilicher Weisungen ist nach
Ermessen festzulegen (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG) wobei der
Höchstbetrag einer Busse CHF 300.– nicht zu überschreiten hat (Art. 1 Abs. 2
Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Der Berufungskläger hat sich gegenüber
den Polizeibeamten respektlos und uneinsichtig verhalten. Dieses Verhalten ist
mit einer Busse in der Höhe von CHF 120.– zu bestrafen.
Soweit der
Berufungskläger einen Freispruch beantragt, unterliegt er im
Berufungsverfahren. Hingegen erfährt das vorinstanzliche Urteil eine Korrektur
in Bezug auf das Strafmass, wenn auch nicht gestützt auf die vom
Berufungskläger geltend gemachten Argumente. Damit rechtfertigt sich die
Auferlegung einer reduzierten Urteilsgebühr (vgl. Art. 428 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Der Berufungskläger, A____, wird der Beschäftigung
von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, der mehrfachen Verletzung
der Verkehrsregeln, der Übertretung der Strassenverkehrsordnung und der
Übertretung der Signalisationsverordnung schuldig erklärt und zu einer bedingt
vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 130.–, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt,
in Anwendung von Art. 117 Abs. 1 und 2
AuG, Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 23 Abs. 3 lit. a i.V.m.
Art. 96 VRV i.V.m. Ziff. 318 3 OBV Anhang 1, Art. 79 Abs. 1bis und 1ter SSV
i.V.m. Ziff. 252 lit. a OBV Anhang 1 und Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1
StGB.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 14. Juni 2013 wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts,
Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie
Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
nebst einer Busse von CHF 900.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90
Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs.
1 StGB vollziehbar erklärt.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 305.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 900.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen und
zuzüglich allfällige übrige Auslagen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
-
Strafgericht
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Abteilung Strafvollzug
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Finanzen und Controlling
-
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
-
Migrationsamt BL
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).