Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2015.142
URTEIL
vom 27. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber Dr.
Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Staatskanzlei vom 1. Juli 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 30. September 2016
(vom Bundesgericht am 20. Februar
2017 aufgehoben)
betreffend Informationszugang
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) engagiert sich im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses,
in dem seiner Ehefrau ein Vermächtnis zugewandt wurde, in verschiedenen
Rechtsverfahren. Thema des vorliegenden Entscheids ist ein Informationszugangsgesuch
vom 21. April 2015, mit dem der Rekurrent bei der Staatskanzlei Einsicht
in die schriftliche Stellungnahme der Justizkommission vom 19. Dezember 2014
beantragte, in der sich der Präsident der Justizkommission zu einer Aufsichtsbeschwerde
des Rekurrenten gegen die Justizkommission äussert. Diese Stellungnahme ist an
die Generalsekretärin des Finanzdepartements adressiert und trägt den Vermerk
„persönlich/vertraulich“. Das Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen die Justizkommission
war bereits rechtskräftig abgeschlossen (Regierungsratsbeschluss vom
31. März 2015), als das Informationszugangsgesuch stellt wurde. Es
stand im Zusammenhang mit der Aufsicht über einen Notar, der in der erwähnten Erbsache
als Willensvollstrecker tätig war und nach Ansicht des Rekurrenten dafür einen
zu hohen Aufwand und ein überhöhtes Honorar in Rechnung stellte.
Mit Verfügung
der Staatskanzlei vom 1. Juli 2015 wurde das Informationszugangsgesuch
des Rekurrenten kostenlos abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das
Aufsichtsbeschwerdeverfahren sei nicht öffentlich. Nach der massgebenden kantonalen
Regelung erhalte der Anzeigende Auskunft über die Erledigung der Anzeige
(§ 51 Abs. 2 des Organisationsgesetzes, SG 153.100). Er habe im Aufsichtsverfahren
aber keine Parteirechte und insbesondere kein Akteneinsichtsrecht. Die zitierte
kantonale Gesetzesbestimmung schliesse implizit darüber hinausgehende Informationsansprüche
aus und lasse es nicht zu, dass aufsichtsrechtliche Verfahrensregeln über das
Öffentlichkeitsprinzip ausgehebelt würden.
Mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 30. September 2016 wurde der Rekurs von A____
abgewiesen und die Verweigerung des Informationszugangs bestätigt. Das Gericht
erachtete die von der Staatskanzlei angeführten Gründe als zutreffend. Es wies
darauf hin, dass der kantonale Gesetzgeber bei der Einführung des Informationszugangs
den aufsichtsrechtlichen Auskunftsanspruch nicht habe ausweiten wollen. Bei der
Notariatsaufsicht und der damit verbundenen Tätigkeit der Justizkommission
handle es sich um einen sensiblen Bereich, in dem der Vertraulichkeit ein
grosser Stellenwert zukomme.
Dagegen gelangte
der Rekurrent erfolgreich ans Bundesgericht, welches den angefochtenen Entscheid
des Verwaltungsgerichts aufhob und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies (BGer 1C_538/2016 vom
20. Februar 2017).
Im Anschluss an
den Entscheid des Bundesgerichts wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der Akten
ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus §§ 41 f. des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) sowie
§ 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100). Gemäss dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen
totalrevidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) werden Rekurse
durch das Verwaltungsgericht grundsätzlich in Dreierbesetzung beurteilt
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 GOG).
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die
Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften
verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids hat das Verwaltungsgericht mangels
einer besonderen gesetzlichen Grundlage nicht zu überprüfen (§ 8
Abs. 5 VRPG; VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 1.2;
VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 1.1).
1.3 Nachdem
das Bundesgericht die Sache an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen und in seinem
Urteil erklärt hat, dass der Informationszugang im rechtskräftig
abgeschlossenen Aufsichtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich zuzulassen ist, muss
im vorliegenden Einzelfall eine Interessenabwägung nach § 29 des
Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) vorgenommen werden. Es
handelt sich um eine Rechtsfrage, für deren Beurteilung die erheblichen
Tatsachen hinreichend ermittelt sind. Nach § 20 Abs. 1 VRPG kann das
Verwaltungsgericht bei begründeten Rekursen einen Sachentscheid treffen oder
eine Rückweisung anordnen (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
513; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 308 f.). Im vorliegenden Fall steht einem gerichtlichen Sachentscheid
über die Gewährung des Informationszugangs und dessen Umfang nichts entgegen.
Daher ist von einer Rückweisung an die Staatskanzlei zur Neubeurteilung des Informationszugangs
abzusehen. Dafür sprechen auch verfahrensökonomische Gründe, nachdem seit der
Gesuchstellung vom 21. April 2015 rund zwei Jahre verstrichen sind.
Im vorliegenden
Fall wurde ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren des Rekurrenten gegen die Justizkommission
durch den Regierungsrat ohne weitere Folgen rechtskräftig abgeschlossen. Der
Rekurrent beabsichtigte danach, mit einem Informationszugangsgesuch Einsicht in
die Stellungnahme zu erwirken, die die Justizkommission (als angezeigte
Behörde) im Aufsichtsverfahren eingereicht hatte. Nachdem der Rekurrent die
beantragte Einsicht aufgrund eines Irrtums im Schriftenwechsel bereits erhalten
hat, verbleibt das Bedürfnis nach Klärung der Rechtmässigkeit des
Informationszugangs mit Blick auf den weiteren Besitz der Unterlagen und deren
Verwendung durch den Rekurrenten.
Nach Ansicht des
Bundesgerichts ist der Informationszugang im rechtskräftig abgeschlossenen Aufsichtsverfahren
nach dem IDG zu beurteilen und darf durch die Regelung des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das im Aufsichtsbeschwerdeverfahren
fehlende Akteneinsichts- und Äusserungsrecht sei darauf zurückzuführen, dass
die Aufsichtsanzeige einen formlosen Rechtsbehelf darstelle. § 51
Abs. 2 OG, der dem Anzeiger einen Auskunftsanspruch über die Erledigung
seiner Anzeige vermittelt, sei keine besondere Geheimhaltungsvorschrift, die die
Gewährung des Informationszugangs verbieten würde. Gemäss der verbindlichen
Auslegung des Bundesgerichts steht § 51 Abs. 2 OG weitergehenden
Informationsansprüchen nicht grundsätzlich entgegen.
Demnach wird die
Stellungnahme der Justizkommission im Aufsichtsverfahren vom Öffentlichkeitsgrundsatz
erfasst. Der Informationszugang darf nur dann verweigert werden, wenn im
Einzelfall überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen
(§ 75 Abs. 2 der Kantonsverfassung, KV, SG 111.100). Massgebend dafür
ist die Beurteilung der Interessen im konkreten Einzelfall (§ 29 IDG). Das
Bundesgericht lässt den Vorbehalt besonderer gesetzlicher
Geheimhaltungspflichten oder überwiegender öffentlicher oder privater
Interessen gemäss § 29 Abs. 1 IDG ausdrücklich zu, wenn dabei dem
Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen und geprüft werde, ob ein
eingeschränkter Zugang etwa durch Teilveröffentlichung oder Anonymisierung
gemäss § 30 IDG in Frage komme. In diesem Zusammenhang könne die im
Aufsichtsbeschwerdeverfahren geltende Vertraulichkeit und der Schutz
allfälliger, dem Notariatsgeheimnis gemäss § 21 des Notariatsgesetzes (SG
292.100) unterliegender Informationen berücksichtigt werden, sofern die mit der
Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig sei (BGer 1C_538/2016 vom 20.
Februar 2017 E. 3.3).
4.1 Das
Informationszugangsgesuch vom 21. April 2015 richtet sich auf
fertiggestellte Informationen (§ 25 Abs. 1 IDG) in einem nicht mehr
hängigen Verwaltungsverfahren (§ 25 Abs. 2 IDG). Im Sinne des
verfassungsrechtlichen Öffentlichkeitsprinzips gemäss § 75 Abs. 2 KV
ist von der grundsätzlichen Zugänglichkeit der Stellungnahme auszugehen, wie
sie in § 25 Abs. 1 IDG umschrieben wird. Ist der Informationszugang –
wie hier – nicht durch eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht ausgeschlossen,
so ist gemäss § 29 Abs. 1 IDG in einer Interessenabwägung zu ermitteln, ob ihm
überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Dazu ist eine
umfassende Abwägung der Zugangs- und Geheimhaltungsinteressen vorzunehmen.
§ 29 Abs. 2 und 3 IDG nennen beispielhaft öffentliche bzw.
private Interessen, die einer Bekanntgabe entgegenstehen können. Ob ein
festgestelltes öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das
Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt
werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen
und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen
werden (Rudin, in: Rudin/Baeriswyl
[Hrsg.], Praxiskommentar zum IDG, Basel 2014, § 29 N 18–23).
Wenn der
Informationszugang gemäss § 25 Abs. 1 IDG einer Person gewährt wird, ist er
allen Personen zu gewähren („access to one, access to all“). Beim
Jedermanns-Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen
Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG ist deshalb nicht das individuelle und
möglicherweise konkrete Informationszugangsinteresse der gesuchstellenden
Person, sondern das Jedermanns-Zugangsinteresse bzw. das allgemeine Interesse
der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (Rudin,
a.a.O., § 29 N 23 und 41; vgl. VGE VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3;
VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2; VD.2013.140 vom 7.Mai 2014 E. 3.2; VD
2012.179 vom 19. Juni 2013 E. 5).
4.2 Die Justizkommission ist
eine vom Regierungsrat gewählte Kommission, deren Aufgaben unter anderem im
Notariatsgesetz festgehalten sind. Ein besonderes gesetzliches
Kommissionsgeheimnis – etwa analog zu jenem der Parlamentskommissionen gemäss
§§ 60 ff. des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (SG 152.100)
– ist für die Justizkommission nicht auffindbar. Im Anschluss an den
Bundesgerichtsentscheid ist ein grundsätzlicher Ausschluss des
Informationszugangs im Aufsichtsverfahren nicht statthaft. Indessen ist an der
Auffassung festzuhalten, dass an der Vertraulichkeit des Aufsichtsverfahrens –
je nach den konkreten Umständen – sehr gewichtige Geheimhaltungsinteressen
bestehen können. Diesem Gesichtspunkt ist bei der Abwägung der konkreten
Interessen im Einzelfall gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.
4.3 Der
Gesetzgeber hat die Tragweite des baselstädtischen Öffentlichkeitsprinzips in
mehreren Gebieten zugunsten der Vertraulichkeit des Aufsichtsverfahrens
eingeschränkt. So ist die Notariatsaufsicht in mancher Hinsicht vergleichbar
mit der Aufsicht über die Advokatur, in der das kantonale Recht eine
gesetzliche Schweigepflicht der Aufsichtsbehörde verankert (§ 20
Advokaturgesetz, SG 291.100), so dass die für die Anwaltstätigkeit zentrale
Vertraulichkeit nicht nur bei den Anwälten selber (Anwaltsgeheimnis), sondern
auch im Rahmen der Anwaltsaufsicht gewährleistet ist.
Ähnliche
Bestrebungen des Gesetzgebers kommen im Grossratsbeschluss
vom 13. März 2013 zum Ausdruck, mit dem das Öffentlichkeitsprinzip aus
Sorge um das Aufsichtsverfahren auf zwei weiteren Gebieten eingeschränkt wurde.
Seither sind gemäss § 16
Abs. 5 des Finanz- und Verwaltungskontrollgesetzes (FVKG, SG 610.200) die
Berichte der Finanzkontrolle vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Das
Gleiche gilt für Berichte, welche der Datenschutzbeauftragte im Rahmen seiner
Kontrolltätigkeit erstellt (§ 45 Abs. 3 IDG).
Gemäss der
Kommentierung liegt der Sinn dieser Novelle darin, eine Gefährdung der
Aufsichtstätigkeit abzuwenden. Konkret wird zu Bedenken gegeben, dass „die
potenzielle Zugänglichkeit … die Aufgabenerfüllung der bzw. des
Datenschutzbeauftragten erheblich erschweren oder gar verunmöglichen“ könne. Beaufsichtigte
„öffentliche Organe, die damit rechnen müssen, dass die Berichte [der Aufsichtsstelle]
veröffentlicht werden, werden alles daran setzen, dass das prüfende Organ von
‚gefährlichen‘ Informationen nichts erfährt und solche Informationen nicht
erhält. Damit wäre die Voraussetzung für die Aufsicht gefährdet. Das
Vorenthalten von notwendigen Informationen erschwert oder – im Extremfall –
vereitelt eine wirksame Aufsichtstätigkeit.“ Mit der Einführung der
Vertraulichkeit der Kontrollberichte sei eine „Gesetzeslücke“ geschlossen
worden (Schilling, in: Praxiskommentar
IDG, a.a.O., § 45 N 15).
Diese Ausführungen zeigen, dass der
Öffentlichkeitsgrundsatz zuweilen mit guten Gründen eingeschränkt werden muss
und dass der Gesetzgeber das Interesse an einer wirksamen Aufsicht stark gewichtet.
Dieses Anliegen hat der Gesetzgeber mit Grossratsbeschluss vom 13. März
2013 derart ernst genommen, dass er Berichte der Finanzkontrolle und
Kontrollberichte des Datenschutzbeauftragten vollständig vom
Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen hat. Fehlt eine solche ausdrückliche
gesetzliche Regelung, so ist zur Herstellung praktischer Konkordanz der
gesetzgeberischen Entscheidungen im kantonalen Recht dem spezifischen
Vertraulichkeitsinteresse eines Aufsichtsverfahrens in der Interessenabwägung
Rechnung zu tragen.
4.4 Geschäfte
der Notariatsaufsicht können aus verschiedenen Gründen mit Geheimhaltungsinteressen
belegt sein: Zum einen sind die Interessen der jeweiligen Anzeigenden zu
schützen, die in einem problembelasteten Mandatsverhältnis stehen oder als
Prüfungskandidaten gegen ein negatives Resultat der Notariatsprüfung vorgehen.
Die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips darf nicht dazu führen, dass solche
Menschen auf eine Aufsichtsanzeige verzichten, weil sie um die Preisgabe ihrer
schützenswerten privaten Verhältnisse im Aufsichtsverfahren fürchten müssen.
Zum zweiten ist darauf hinzuweisen, dass die Aufsicht über das Notariat, gleich
wie jene über die Advokatur, disziplinarrechtliche und strafrechtsähnliche Züge
aufweist. Auf die gesetzliche Schweigepflicht der Aufsichtsbehörde über die
Advokatur (§ 20 Advokaturgesetz) wurde bereits hingewiesen. Zwar fehlt für die
Notariatsaufsicht eine solche formale Grundlage. Das sachliche Bedürfnis nach
Vertraulichkeit ist jedoch vergleichbar. In diesem Zusammenhang ist drittens
auch darauf zu achten, dass das Öffentlichkeitsprinzip nicht zu einer
Aushöhlung der Schweigepflicht der beaufsichtigten Berufsgruppe führt. Im
vorliegenden Zusammenhang heisst dies konkret zu verhindern, dass dem Notariatsgeheimnis
gemäss § 21 Notariatsgesetz unterliegende Tatsachen über den Informationszugang
im Aufsichtsverfahren der Öffentlichkeit bekannt werden. Zusammenfassend sind
die schützenswerten Verhältnisse des Anzeigenden und des strafrechtsähnlich und
disziplinarisch Angezeigten im Rahmen der Privatsphäre nach § 29 Abs. 3
lit. a IDG und das Notariatsgeheimnis als Berufsgeheimnis im Sinne von §
29 Abs. 3 lit. b IDG angemessen zu schützen.
Da gewisse
Missstände nur unter Preisgabe schützenswerter persönlicher Umstände gemeldet
werden können, liegt die angemessene Gewichtung der Geheimhaltung auch im
öffentlichen Interesse an der Wirksamkeit der Verwaltungsaufsicht, die auf
Anzeigen aus dem Kreise der Bevölkerung angewiesen ist. Hier gilt es,
Beeinträchtigungen der zielkonformen Durchführung des konkreten notariellen Aufsichtsverfahrens
möglichst zu verhindern (§ 29 Abs. 2 lit. e IDG). Zu denken ist schliesslich auch
an das öffentliche Interesse am Schutz des freien Meinungs- und
Willensbildungsprozesses der Aufsichtsbehörde (§ 29 Abs. 2 lit. c IDG).
4.5 Die
Stellungnahme der Justizkommission vom 19. Dezember 2014 ist als
„persönlich/vertraulich“ gekennzeichnet. Die Klassifikation als „vertraulich“
entspricht der Vorschrift von § 20 Abs. 1 lit. g der Informations-
und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270), wonach Informationen betreffend
Rekursverfahren und aufsichtsrechtliche Anzeigen als vertraulich klassifiziert
werden. Massgebend für den Informationszugang nach Verfahrensabschluss kann
aber nicht die formale Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verfahren sein.
Vielmehr setzt die Prüfung von Geheimhaltungsgründen eine inhaltliche Beurteilung
voraus. Die schematische Klassifizierung vermag die im IDG vorgeschriebene
Interessenabwägung im Einzelfall nicht zu ersetzen (Rudin, in: Praxiskommentar IDG, a.a.O., § 29 N 6
und 67; derselbe, Klassifikation: eine Etikette „für alles“?, in:
digma 2015, S. 100, 105; vgl. auch sinngemäss zur Regelung im Bund: Bhend/Schneider, in: Basler Kommentar
zum DSG/BGÖ, 3. Auflage 2014, Art. 12 BGÖ N 14 ff.; Cottier, in: Brunner/Mader [Hrsg.],
Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 4 BGÖ
N 28 ff.; Häner, in:
Handkommentar Öffentlichkeitsgesetz, Art. 12 BGÖ N 8 ff.).
Die
Klassifikation der Stellungnahme als „persönlich/vertraulich“ führt daher nur
zu einer Zugangsverweigerung, wenn die Interessenabwägung im konkreten
Einzelfall ergibt, dass die Geheimhaltungsinteressen eine vollständige
Zugangsverweigerung notwendig erscheinen lassen. Solches ist vorliegend nicht
ersichtlich. Mit der Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 äussert sich die
Justizkommission als beaufsichtige Behörde gegenüber ihrer Aufsichtsstelle. Sie
legt dar, weshalb die Aufsichtsbeschwerde aus ihrer Sicht unberechtigt ist,
nachdem der Anzeigesteller und dessen Ehefrau sieben aufsichtsrechtliche
Verfahren initiiert hätten. Die namentlich genannten Familien (Erblasser,
Begünstigte) und die kritisierten Notare haben ein überwiegendes privates
Interesse, in der Öffentlichkeit nicht blossgestellt zu werden (§ 29 Abs. 3
lit. a und b IDG). Ihre Namen sind nach § 30 Abs. 1 IDG vor der
Zugangsgewährung zu anonymisieren. Ansonsten überwiegt in diesem konkreten
Aufsichtsverfahren das Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz der
Verwaltungstätigkeit. Der Informationszugang zur Stellungnahme ist daher zu
gewähren, wobei vorgängig die gebotenen Schwärzungen anzubringen sind. Einzig
der Name des Rekurrenten muss nicht geschwärzt werden, da er selber als
Gesuchsteller auftritt und sein Name ein „eigenes“ Personendatum gemäss § 26
IDG darstellt. Würde das Informationszugangsgesuch jedoch von einer anderen Person
gestellt, müsste auch der Name des Rekurrenten anonymisiert werden.
4.6 Die
gleichen Massstäbe sind auch für die Behandlung der insgesamt acht Beilagen zur
Stellungnahme vom 19. Dezember 2014 anzuwenden. Die Beilagen sind in der
beschriebenen Weise zu schwärzen und unterliegen danach dem Informationszugang.
Etwas weit geht es, dass der interne Mailverkehr der Justizkommission
offengelegt wird (Beilage 6). Die Beilage solcher Mails erscheint in einem
neuen Licht, nachdem die ausdrücklich auf der Stellungnahme vermerkte
Vertraulichkeit mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 20. Februar 2017
nachträglich weggefallen ist. Diese E-Mails betreffen die interne Fallzuweisung
und enthalten keine weiteren vertraulichen Angaben. Die Sitzungsprotokolle der
Justizkommission (Beilage 7) unterstehen grundsätzlich ebenfalls dem
Öffentlichkeitsprinzip, soweit nicht konkrete Geheimhaltungsgründe (hiervor E.
4.4) der Zugangsgewährung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. zur Einsicht in
eine Traktandenliste VGE VD.2012.153 vom 1. März 2013 E. 4.4). Vorliegend
sind in beiden Fällen keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen ersichtlich,
die einem Informationszugang entgegenstehen würden. Hinweise auf konkrete
Personen sind jedoch gemäss § 30 Abs. 1 IDG vor der Zugangsgewährung zu
anonymisieren.
4.7 Mit
dem vorliegenden Entscheid wird die Einsicht in die Stellungnahme und alle
Beilagen gewährt. Eine Einschränkung ergibt sich einzig bezüglich des
gesetzlichen Anonymisierungserfordernisses von § 30 Abs. 1 IDG. Diese
Einschränkung ist von ihrem Umfang her minimal. Damit ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz
gewahrt.
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass der Rekurrent der
Informationszugang zur Stellungnahme der Justizkommission vom 19. Dezember
2014 samt Beilagen erhält, nachdem diese Unterlagen zum Persönlichkeitsschutz
geschwärzt worden sind. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache
zur Vornahme der Anonymisierung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Die Vorinstanz hat dem
obsiegenden Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da
der Vertreter des Rekurrenten keine Honorarnote eingereicht hat, wird sein Aufwand
geschätzt. Angemessen ist ein Aufwand von zwölf Stunden, der praxisgemäss zu
einem Stundenansatz von CHF 250.– abgegolten wird. Auslagen und
Mehrwertsteuer sind in dieser Schätzung eingeschlossen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Dem Rekurrenten wird der
Informationszugang zur Stellungnahme der Justizkommission vom 19. Dezember 2014
gewährt mit der Massgabe, dass die Personendaten in diesen Dokumenten
anonymisiert werden.
Die Verfügung der Staatskanzlei vom 1. Juli 2015 wird
aufgehoben und die Sache zur Anonymisierung und Aushändigung der Dokumente an
die Staatskanzlei zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Der Regierungsrat hat dem Rekurrenten eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 3‘000.– (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.