Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.24
ENTSCHEID
vom 20. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 16. Februar 2017
betreffend amtliche Verteidigung
Sachverhalt
Am 2. Februar
2017 erfolgte an der [...]-Strasse 10 im 4. Stock, im Logis von A____ eine
Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden u.a. Geldbeträge in Höhe von CHF
1‘930.– und EUR 1‘165.– beschlagnahmt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 3. Februar 2017 wurde A____ der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Vergehen) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
100 Tagessätzen zu CHF 30.– (mit Aufschub des Vollzugs unter Ansetzung einer
Probezeit von 2 Jahren) und zu einer Busse in Höhe von CHF 600.– (bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen) verurteilt, wobei
zwei Tagessätze Geldstrafe durch den angeordneten Freiheitsentzug getilgt
wurden. Zudem wurde der angebliche Drogenerlös in Höhe von CHF 300.– eingezogen.
Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘624.–
auferlegt. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 hat A____ gegen den Strafbefehl
Einsprache erhoben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2017
wurde der Antrag von A____ auf Herausgabe der beschlagnahmten Barmittel
abgewiesen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 ersuchte A____ die Staatsanwaltschaft
um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom
16. Februar 2017 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (Beschwerdeführer) am 27. Februar 2017 Beschwerde
erhoben. Damit beantragt er, die Verfügung vom 16. Februar 2017 vollumfänglich
aufzuheben und ihm dementsprechend die amtliche Verteidigung zu bewilligen,
eventualiter die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer
eventualiter die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als
Advokaten zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es
sei das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Verfahren BES.2017.18 zu
vereinen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017,
dem Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren zu entsprechen, ansonsten sei die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017
repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und
Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Entscheide betreffend die Bewilligung bzw. die Ablehnung der amtlichen
Verteidigung sind praxisgemäss beschwerdefähig (Stephenson/Thiriet,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10; AGE BES.2017.6
vom 28. Februar 2017 E. 1.1, BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 1).
Der Beschwerdeführer hat als Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten. Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397
Abs. 1 StPO).
Streitig und zu
prüfen ist, ob das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung zu
Recht abgewiesen wurde.
2.1 Unbestritten
ist, dass kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit.
a StPO vorliegt. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung
überdies anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben:
Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt
und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein
nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGer 1B_338/2016
vom 3. April 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.4, mit Hinweisen).
Mit Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff.
3 lit. c der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kodifiziert
(BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; BGer 1B_338/2016 vom 3. April 2017 [zur
Publikation vorgesehen] E. 3.5, 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016 E. 3.4
f.). Demgemäss liegt kein Bagatellfall vor, wenn die Interessen der beschuldigten Person in
schwerwiegender Weise betroffen sind bzw. das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016
E. 3.3 f.). Ein Bagatellfall
liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4
Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit
von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO),
wobei es nicht auf die abstrakte Sanktionsdrohung ankommt, sondern auf die im
konkreten Fall tatsächlich in Frage kommende (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 132 StPO N 42; AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1;
jeweils mit Hinweisen). Aber auch im Bereich zwischen mehr als 4 Monaten und
einem Jahr hat die Höhe der Sanktion nicht ausser Acht zu bleiben, sondern ist
zu unterscheiden, ob sich diese nahe an der Grenze zum Bagatellbereich bewegt
oder schon fast einen Fall notwendiger Verteidigung begründet (vgl. AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, BES.2012.88 vom 23. November
2012 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Falls kein besonders schwerer
Eingriff in die Rechte des Gesuchstellers droht (sog. relativ schwerer Fall),
müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen,
denen der Gesuchsteller, auf sich allein gestellt, nicht gewachsen wäre. Das
Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von
drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von
jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen
Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (vgl. BGer 1B_338/2016
vom 3. April 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.5, mit Hinweisen). Schliesslich ist auch in Bagatellfällen bei Unterschreiten der
gesetzlichen Schwellenwerte eine amtliche Verteidigung nicht per se ausgeschlossen,
wobei diese dann nur ausnahmsweise zu bejahen ist. Dies kann zutreffen, wenn
der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere
Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_402/2015 vom 11. Januar 2016
E. 3.5).
In der Lehre
wird die Auffassung vertreten, dass die Schwierigkeiten des Falls umso höher
sein müssen, je geringer die zu erwartende Strafe ist, und umso geringer, je
näher die Situation in Bezug auf die Strafhöhe aber auch die persönliche Lage
der beschuldigten Person den Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung kommt
(Ruckstuhl, a.a.O., Art. 132
StPO N 37). Als Umstände, die eine relevante tatsächliche Schwierigkeit
begründen, fallen beispielsweise heikle Abgrenzungsfragen und damit verbunden
komplexe beweismässige Abklärungen des Sachverhaltes (Gutachten, Einvernahme verschiedener
Zeugen etc.) in Betracht (BGer 1B_314/2015 vom
23. Oktober 2015 E. 3.4). Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind
etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden
Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche
Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche
Aspekte etc.) die amtliche Verteidigung rechtfertigen. Da über die tatsächliche
Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem
Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person
allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012
E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Beim
Entscheid, ob die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei, ist den zuständigen
Behörden ein Ermessenspielraum zuzugestehen (vgl. AGE BES.2012.44 vom 8. September
2012 E. 3.1).
Für die
Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. Dabei ist
allerdings nicht nur der gegenwärtige Verfahrensstand zu berücksichtigen,
sondern auch dessen möglicher künftiger Entwicklung Rechnung zu tragen, weil es
für eine wirksame Verteidigung in der Regel wesentlich ist, möglichst früh im
Verfahren damit zu beginnen (vgl. BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.3; AGE
BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen). Die
Gewährung der amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung
zurück (Ruckstuhl, a.a.O.,
Art. 132 StPO N 7 f.). Gemäss Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 1 StPO einerseits sowie 134
Abs. 1 StPO andererseits fallen die Anordnung bzw. Bestellung und der Widerruf
der amtlichen Verteidigung in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, welche im Strafbefehlsverfahren
der Staatsanwaltschaft obliegt (vgl. BGer 1B_251/2014 vom 4. September
2014 E. 3, AGE BES.2015.80 vom 10. November 2015 E. 2.1).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat
zur Ablehnung des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im
Wesentlichen erwogen, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht kompliziert sei und keinerlei Schwierigkeiten erkennen
lasse, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre, was auch die
selbständige Einspracheerhebung gegen den Strafbefehl vom 3. Februar 2017
verdeutliche. Der Tatverdacht beschränke sich auf den Tatbestand der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen des Verkaufs einer Konsumportion Kokain.
Entsprechend habe der Beschuldigte, wie im angefochtenen Strafbefehl
ersichtlich sei, nicht mit einer die obgenannten Ansätze übersteigenden Strafe
zu rechnen. Es liege mithin ein Bagatellfall vor.
Demgegenüber
erachtet der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine amtliche
Verteidigung als erfüllt. Er bestreitet zwar nicht, dass es sich vorliegend aufgrund
der Höhe der Geldstrafe noch knapp um einen Bagatellfall handle, in welchem
normalerweise noch keine amtliche Verteidigung bewilligt werde. Die amtliche
Verteidigung rechtfertige sich aber mit dem Vorliegen einer besonders schweren
Betroffenheit des beschuldigten Beschwerdeführers. So wurde diesem neben dem
Strafbefehl gestützt auf den Tatvorwurf gleichzeitig die Wegweisung und ein
Einreiseverbot eröffnet. Die Auswirkungen des Strafbefehls gingen somit über
das Strafverfahren hinaus und würden erheblich in die Bewegungsfreiheit des
Beschuldigten eingreifen. In subjektiver Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer als Tourist in die Schweiz eingereist sei, weder eine
Schweizer Landessprache spreche, noch mit der hiesigen Rechtsordnung vertraut
sei und über keine juristischen Kenntnisse verfüge, welche ihm selbstständiges
Verhalten ermögliche. Aus subjektiver Sicht würden sich sowohl tatsächliche als
auch rechtliche Schwierigkeiten ergeben, welchen der Beschwerdeführer alleine
nicht gewachsen sei.
2.3 Der
Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die
Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017 zu Recht ausführt, kann
vorliegend nicht von einer schweren Betroffenheit ausgegangen werden. Die aus
dem Strafbefehl resultierenden migrationsrechtlichen Massnahmen erfolgen in
einem separaten Verwaltungsverfahren und können dort angefochten werden. Die in
jenem Verfahren erfolgte Wegweisung kann bei der Frage der Betroffenheit im
Strafverfahren somit nicht hinzugerechnet und die Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Verbeiständung quasi auf Umwegen im vorliegenden Verfahren
nochmals geltend gemacht werden. Dies umso weniger, als – entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers – die Wegweisung und das damit
zusammenhängende Einreiseverbot nicht primär an die Erfüllung einer Strafnorm
anknüpfen, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr. Ob eine solche besteht
und wie sie zu gewichten ist, hat die Verwaltungsbehörde in eigener Kompetenz
unter Zugrundelegung spezifisch ausländerrechtlicher Kriterien zu beurteilen
(vgl. BGE 129 IV 246 E. 3.1 f. S. 251 f.; BVGer C-7068/2013 vom 19. Mai
2015 E. 5.5; VGE VD.2017.56 vom 17. Mai 2017 E. 2.3; mit Hinweisen).
Wenn der
Beschwerdeführer auf die Landesverweisung hinweist, verkennt er sodann, dass im
vorliegenden Fall bei der Ausstellung des Haftstrafbefehls vom 3. Februar 2017
keine fakultative Landesverweisung in Erwägung gezogen worden ist, da ansonsten
Anklage erhoben worden wäre. Im Strafbefehlsverfahren ist bekanntlich die
Verhängung einer Landesverweisung nicht zulässig. Erhebt die Staatsanwaltschaft
keine Anklage oder beantragt sie keine Landesverweisung, droht dem Beschuldigten
keine Landesverweisung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO, weshalb diese
Bestimmung auch nicht anwendbar ist. Selbst wenn man den vorliegenden
Sachverhalt als „faktische Landesverweisung“ qualifizieren würde, könnte
vorliegend nicht von einem schweren Eingriff in die
Rechtsposition des Betroffenen ausgegangen werden. In Bezug auf die Frage der Gewährung
des amtlichen Verteidigers kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Landesverweisung als qualifizierendes Eingriffsmerkmal nur für einen Ausländer
angenommen werden, der seit langem in der Schweiz lebt, hier verwurzelt ist und
kaum mehr Beziehungen zum Ausland hat (vgl. BGer 1P.365/2002
vom 31. Juli 2002 E. 3.1). All dies trifft nicht zu. Wie bereits die
Staatsanwaltschaft richtig erwogen hat, sind nähere Beziehungen des
Beschwerdeführers zur Schweiz weder aus den Akten ersichtlich noch werden
solche behauptet.
Schliesslich
kann auch nicht von einer besonderen Komplexität des Falls ausgegangen
werden. Dem Beschwerdeführer wird das Verkaufen von Kokain an einen Konsumenten
vorgeworfen. Die erforderlichen weiteren Beweiserhebungen erschöpfen sich in
der Einvernahme des Kokainkäufers und des Beschwerdeführers selbst. Der
Problemsachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind insofern auch für einen
juristischen Laien einfach und überschaubar. Es kann an dieser Stelle auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2017 verwiesen werden. An
dieser Einschätzung vermögen auch die replicando gemachten Ausführungen nichts
zu ändern. Zur Überwindung sprachlicher Schwierigkeiten können praxisgemäss
Dolmetscher beauftragt werden und ist hierfür die amtliche Verteidigung nicht
erforderlich.
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr wird auf
CHF 500.‒ bemessen. Da das Verfahren nicht antragsgemäss mit dem
Verfahren BES.2017.18 vereint wurde, wird auf deren Erhebung verzichtet.
Der
Beschwerdeführer beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche
Verteidigung. Diese ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abzuweisen (vgl. AGE BES.2017.51 vom 22. Mai 2017 E. 4).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das
Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Der Antrag auf amtliche Verteidigung wird
abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).