Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.61
ENTSCHEID
vom 28.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer , lic.
iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 2. Oktober 2016
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 3. Juni 2016 hat A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch B____,
Advokat, bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein
Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Kindesunterhalt eingereicht. Darin hat
er beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____,
Advokat, und Frau C____ als Rechtsvertreter zu bewilligen. Mit Verfügung vom 8. Juni
2016 wurden die Parteien in eine Schlichtungsverhandlung geladen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Mit Verfügung
vom 26. August 2016 hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt zur Erklärung, ob er an seinem Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege festhalte. Falls er am Gesuch festhalten wolle,
habe er innert gleicher Frist seine angebliche Bedürftigkeit zu begründen und
zu belegen. Insbesondere habe er über die neue von ihm gegründete GmbH und die
diversen Zahlungen an seine Lebenspartnerin im Betrag von je CHF 2'000.--
Aufschluss zu geben. Mit Schreiben vom 15. September 2016 hat der Beschwerdeführer
Angaben über seine finanziellen Verhältnisse gemacht. Am 29. September
2016 hat die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer die Klagebewilligung erteilt.
Darin wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 400.– dem Beschwerdeführer
auferlegt. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2016 hat die Schlichtungsbehörde
das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen.
Mit Schreiben
vom 21. November 2016 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer eine
Beschwerde an das Zivilgericht erhoben. Die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts
hat die Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Dezember 2016
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen. Die
vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Die Eingabe des
Beschwerdeführers trägt die Überschrift „Beschwerde Unterhaltsbeitrag“. Gemäss
den Ausführungen in der Eingabe richtet sich die Beschwerde jedoch gegen die
Abweisung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Inhaltlich beziehen sich die Rügen somit auf die Verfügung vom 2. Oktober 2016,
welche dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2016 zugestellt wurde.
Nach Art. 121
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen die
Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Diese Verfügung ist damit selbständig anfechtbar. Es handelt sich hierbei um
eine prozessleitende Verfügung (vgl. BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011
E. 2.1). Die Frist zur Anfechtung prozessleitender Verfügungen beträgt
nach Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Die am 21. November 2016 (Postaufgabe
23. November 2016) erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom
2. Oktober 2016 ist offensichtlich verspätet.
Selbst wenn die
Beschwerde dahingehend zu verstehen wäre, dass sie sich gegen die Auferlegung
von Verfahrenskosten in der am 29. September 2016 ergangenen
Klagebewilligung richten würde, könnte auf diese nicht eingetreten werden. Der
Beschwerdeführer hätte nach der Zustellung der Klagebewilligung innerhalb von zehn
Tagen die Ausfertigung eines schriftlich begründeten Entscheides verlangen müssen,
worauf in der Rechtsmittelbelehrung in der Klagebewilligung hingewiesen wurde.
Dies hat er unterlassen. Damit hat er auch die Möglichkeit verwirkt, gegen den
Kostenentscheid in der Klagebewilligung Beschwerde zu erheben. Auf die Beschwerde
kann daher nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von
Kosten zu verzichten
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
D____
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.