Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2016.49
URTEIL
vom 19. Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...],
[...],
Kindesvertreterin: [...]
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
B____ Beigeladene
[…]
C____ Beigeladener
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Einzelentscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB )
vom 4. Februar 2016
betreffend vorsorgliche Aufhebung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts und vorsorgliche Erweiterung der Kompetenzen
des Beistandes
Sachverhalt
A____, geboren
am [...] 2000, ist die Tochter B____ und C____. Mit Einzelentscheid vom
4. Februar 2016 hat die KESB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über sie aufgehoben und sie in der geschlossenen Abteilung des Jugendheims [...]
untergebracht (Dispositiv Ziff. 1). Ausserdem wurden die Kompetenzen des
Beistandes insoweit erweitert, als dieser das Notwendige für den Eintritt des
Mädchens in das Jugendheim vorzukehren und die Unterbringung zu begleiten habe
(Dispositiv Ziff. 2). Diese Massnahme wurde bis zum 10. Juni 2016
befristet und sollte dahinfallen, wenn sie nicht zuvor bestätigt oder
abgeändert würde (Dispositiv Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 5).
Dagegen hat A____
am 22. Februar 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit welcher sie die Aufhebung
der Ziff. 1–3 sowie 5 des angefochtenen Entscheids verlangt. Ausserdem hat sie
um Einsetzung von [...] als ihre Kindesvertreterin, Bewilligung des
Kostenerlasses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht;
alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2016 hat die
KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt und die Akten (CD) eingereicht. Mit
Eingabe vom 22. April 2016 hat die Kindesvertreterin mitgeteilt, dass sie keine
weitere Stellungnahme einreichen werde. Mit Einzelentscheid vom 4. Mai 2016 hat
die KESB die Beschwerdeführerin im Rahmen der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
in der Wohngruppe [...] platziert und die vorsorgliche Erweiterung der Aufgaben
des Beistandes entsprechend modifiziert. Mit Einzelentscheid vom 31. Mai
2016 hat die KESB insbesondere in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen
Entscheides vom 4. Februar 2017 die vorsorgliche Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die vorsorgliche Erweiterung der Aufgaben
des Erziehungsbeistandes längstens bis 17. Juni 2016 verlängert. Am
17. Juni 2016 hat die KESB nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend die Beschwerdeführerin definitiv
aufgehoben und sie im [...] untergebracht; dem Beistand wurde in Erweiterung
seiner Aufgaben der Auftrag erteilt, die Unterbringung der Beschwerdeführerin
zu begleiten.
Die weiteren Einzelheiten
und die Standpunkte der Parteien, soweit für den Entscheid relevant, ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des baselstädtischen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist an sich das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Für die
Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit ist indes die
Verfahrensleitung zuständig (§ 45 GOG). Das Verfahren vor den gerichtlichen
Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher
Regelung nach dem Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes
vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Schweizerische Zivilprozessordnung
(ZPO; SR 272).
1.2 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist vom angefochtenen Entscheid
direkt betroffen gewesen und somit gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs.
1 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Sie hat die Beschwerde rechtzeitig innert der
Frist gemäss Art. 450b ZGB erhoben und begründet.
1.3 Eine
weitere Voraussetzung für das Eintreten auf die Beschwerde ist das Bestehen
eines aktuellen Rechtschutzinteresses. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin einen praktischen Nutzen eintragen
würde. Entfällt das schutzwürdige Interesse während des Verfahrens, kann auf
das Rechtsmittel nicht mehr eingetreten werden. Damit soll vermieden werden,
dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage
ergriffen wird. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen
ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen
kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Beschwerdeweg jedoch wegen der
Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in
Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; BGE
126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2015.268 vom 23. Juni 2016 E. 1.3 mit
Hinweisen).
Anfechtungsgegenstand
der vorliegenden Beschwerde bildet die mit Einzelentscheid der KESB vom 4. Februar
2016 angeordnete vorsorgliche Massnahme der vorsorglichen Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und der vorsorglichen Erweiterung der Kompetenzen
des Beistandes. Mit Entscheid vom 17. Juni 2016 hat die KESB unterdessen aber
bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Beschwerdeführerin definitiv aufgehoben
und verfügt, dass die Jugendliche im […], […], untergebracht werde.
Gleichzeitig hat sie die Aufgaben des Beistandes dahingehend erweitert, dass
dieser den Auftrag und die Befugnis erhalte, die Unterbringung zu begleiten. Diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin nicht angefochten. Damit ist die
angefochtene vorsorgliche Massnahme durch den definitiven Entscheid abgelöst
worden. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des angefochtenen
vorsorglichen Entscheids ist daher weggefallen. Gründe für ein ausnahmsweises
Eintreten auf die Beschwerde trotz Wegfalls des Rechtsschutzinteresses sind
nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten und
das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.1 Zu
entscheiden bleibt über die Kosten des Verfahrens und die Entschädigung der
Kindesvertreterin. Der Kostenentscheid im Fall der Gegenstandslosigkeit eines
Verfahrens respektive eines Nichteintretensentscheids infolge Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses richtet sich nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts
nach dem mutmasslichen Ausgang der Sache, soweit dessen Beurteilung möglich ist
(vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 310; Stamm, a.a.O., S.
514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre,
wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene
Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.175
vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1,
VD.2015.212 vom 20. Januar 2016 E. 1.3-4, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015
E. 1.2, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 1, VD.2014.66 vom 18. Juli
2014 E. 1.2-3).
2.2 Wie
sich den Akten entnehmen lässt, waren das Wohl und die Entwicklung der jugendlichen
Beschwerdeführerin, insbesondere wegen selbstgefährdenden Verhaltens und
Suchtmittelkonsums, seit geraumer Zeit erheblich gefährdet. Bei ihrer Mutter in
Basel fehlt ihr offenbar der dringend benötigte feste Rahmen. Die
Beschwerdeführerin war deshalb bereits – dies teilweise auch im Einverständnis
mit ihrer Mutter – mehrfach in verschiedenen Institutionen untergebracht worden.
Diese Unterbringungen scheiterten jedoch, insbesondere weil die Beschwerdeführerin
häufig weg gelaufen und „auf Kurve“ gegangen ist. Auch mehrere Versuche, die
Beschwerdeführerin bei ihrem Vater in Biel unterzubringen, endeten jeweils nach
kurzer Zeit, wobei alle Beteiligten überfordert schienen. Vor diesem
Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, dass auch die freiwillige
Unterbringung beim Vater in Biel im Februar 2016 nur sehr geringe Erfolgsaussichten
habe, wohl begründet. Dass die KESB in dieser Situation die Chance eines
kurzfristigen Angebots des Jugendheims […] genutzt hat, ist ebenfalls nachvollziehbar.
Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit offenbar
problemlos über längere Zeit „auf Kurve“ gehen konnte und sich dabei jeweils erheblich
gefährdete, erscheint auch nicht zu beanstanden, dass die Aufhebung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung im […] vorsorglich und ohne
vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin verfügt wurden, um zu verhindern,
dass diese sich der Platzierung durch Weglaufen entziehe und der Platz im [...]
dadurch verloren ginge. Die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erscheinen,
zumindest in summarischer Beurteilung der Sache, überzeugend. In der Beschwerde
wird nichts vorgebracht, dass an dieser Einschätzung etwas ändert. Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerde bei ihrer materiellen
Beurteilung mit grosser Wahrscheinlichkeit abgewiesen worden wäre.
2.3 Daraus
folgt, dass die mutmasslich unterliegende Beschwerdeführerin die ordentlichen
Kosten des abzuschreibenden Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von
CHF 200.– zu tragen hat. Infolge der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehen diese jedoch zu Lasten des Staates. Des Weiteren ist die
Kindesvertreterin [...], [...], Kompetenzzentrum für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende, angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine
Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten auf pauschal
CHF 900.–, inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuerzuschlag,
festgesetzt wird.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
und das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–.
Diese gehen aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten
des Staates.
Der Kindesvertreterin, […], [...], werden
aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren CHF 900.– ausgerichtet.
Mitteilung an:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Beigeladene und Beigeladener
Beistand ([…], KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in ZIvilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.