Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.212
URTEIL
vom 28. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger lic. iur.
Christian Hoenen ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
Zustelladresse: c/o B____
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Auskunftsperson
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2016
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Mit Mail vom 25.
August 2016 ersuchte Frau C____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
(KESB) um die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihre
langjährige Bekannte A____. Die nachfolgenden Abklärungen der KESB ergaben,
dass Frau A____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei der Erledigung
ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie bei Belangen, die
die Gesundheit, das Wohnen und auch das Soziale beträfen, auf Unterstützung
angewiesen sei.
Aufgrund der von
ihr getätigten Abklärungen entschied die KESB am 6. Oktober 2016, für A____
eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten. Als
Beistand wurde ein Berufsbeistand des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz
(ABES) eingesetzt, wobei diesem folgende Aufgaben übertragen wurden:
a)
A____ bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu
vertreten,
b)
Für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter
Hilfestellungen zu sorgen,
allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu
fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,
insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die
Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen Massnahmen zu entscheiden,
soweit keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem
allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen.
c)
Sie darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und
Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu
vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten
die Erledigung von Zahlungen
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen
und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderlicher
Hilfe zukommen zu lassen.
Weiter wurde dem
Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ zu öffnen
und ihre Wohnräume zu betreten. Der Beistand wurde dazu verpflichtet,
unverzüglich per 6. Oktober 2016 in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar
über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB alle 2 Jahre
über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde in Anwendung von Art. 450 c
ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 8.
Oktober 2016 hat A____ gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 21. November 2016 hat sie daran
festgehalten und sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung gestellt. Dieses hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit
Verfügung vom 30. November 2016 abgelehnt.
Die KESB hat
sich am 5. Dezember 2016 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung.
Mit Datum vom 8. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht
ein Schreiben an ihren Beistand zukommen lassen. Mit Verfügung vom 12. Dezember
2016 wurde dieses der KESB und im Gegenzug die Vernehmlassung der KESB der
Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.
Mit Eingabe vom
16. Januar 2017 liess die KESB dem Verwaltungsgericht ein Arztzeugnis von Dr. D____
und Dr. E____ zukommen, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt
wurde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführerin, der
eingesetzte Beistand und die KESB in die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2017
geladen. Mit Fax-Eingabe vom 29. Mai 2016 ersuchte das ABES das
Verwaltungsgericht darum, die Verhandlung vom 30. Mai 2017 abzubieten, da Frau B____,
bei welcher die Beschwerdeführerin wohne, dem Beistand telefonisch mitgeteilt
habe, dass sie und die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilnehmen
würden und die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen wolle. Die
Beschwerdeführerin sei jedoch nicht mehr in der Lage, den Rückzug der Beschwerde
schriftlich zu formulieren.
Mit Verfügung
vom 29. Mai 2017 wurde die Verhandlung vom 30. Mai 2017 abgeboten und den Parteien
mitgeteilt, dass über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren ohne
Verhandlung entschieden werde. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den
§§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG.154.100)
das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Dreiergericht. Als von der
Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Wie
sich aus den Angaben im Sachverhalt ergibt, will die Beschwerdeführerin gemäss
den Aussagen von B____ die Beschwerde zurückziehen, ist jedoch nicht mehr in
der Lage, den Rückzug der Beschwerde schriftlich zu formulieren. Eine
Vollmacht, welche B____ zur Vertretung der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren ermächtigen würde, liegt nicht vor. Damit ist ein
förmlicher Beschwerderückzug nicht möglich. Es stellt sich vor diesem
Hintergrund jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres
Gesundheitszustands überhaupt in der Lage war, selber gültig Beschwerde zu
erheben. Hierfür bedürfte es nämlich der Prozessfähigkeit, wofür grundsätzlich
Urteilsfähigkeit erforderlich ist.
1.2.1 An
die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren
gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu
stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die
Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar
Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7.
Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch
Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu
setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Aus dieser ratio folgt, dass
an die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt
betroffenen Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen
gestellt werden können. Dem entspricht, dass das Bundesgericht auch eine Klage
auf Aufhebung einer altrechtlichen Vormundschaft einer urteilsunfähigen Person
zugelassen hat (Tenchio, in: Basler
Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 67 N 23 m.H. auf BGE 77 II 10 und 2 II
264). Dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom
Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese
Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über
den Prozessgegenstand möglich ist, ist indessen für ein Rechtsmittelverfahren
unverzichtbar. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand
noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler
Weise erfasst werden (siehe dazu VGE VD.2013.161, E. 3.1).
1.2.2 Vorliegend
hat das Gericht die Beschwerdeführerin nicht kennenlernen und sich somit auch
keinen persönlichen Eindruck von ihr und ihrem gesundheitlichen Zustand
verschaffen können. Immerhin hat sie offenbar dem Beistand gegenüber geäussert,
sie wolle bei Frau B____ leben – wobei dieser ausdrücklich festhält, er habe
den Eindruck, dass sie darüber klare Aussagen machen könne und in Bezug auf
diese Frage urteilsfähig sei (vgl. Mail F____ vom 30. November 2016). Auch gegenüber
der sie besuchenden fallführenden Vertreterin der KESB hat die
Beschwerdeführerin klar angegeben, sie wolle „hier bleiben“, dies sei ihre
Familie (AE Sammeleintrag vom 27. September 2016, s. dazu auch hinten E. 3.1). Nicht
zuletzt hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin angegeben, diese wolle auf
jeden Fall bei Familie B____ bleiben und könne diesen Willen auch klar äussern
(AE G____ vom 1. Dezember 2016). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass
die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist bzw. es zum damaligen Zeitpunkt zumindest
war, in Bezug auf bestimmte Fragen wie die Wohnsituation einen eigenen und
klaren Willen zu bilden. Es ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, dass sie in
Bezug auf die Tatsache, dass sie gegen die Einsetzung eines Beistands
Beschwerde erheben wollte, noch urteilsfähig ist oder es jedenfalls zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Oktober 2016 noch war. Somit ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3 Für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in
erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des
KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich
jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer
Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit
Art. 450f ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss
Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und
Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein
vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen
Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012,
Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.1 Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1
ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen
kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen oder
einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3
ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde
zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den
Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel
2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die
Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394
ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts
darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen
Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden
kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die
betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von
Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art.
389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O.,
Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der
Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste
zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs.
2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich
ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).
2.2 Mit
ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie
benötige keine Beistandschaft. Es gehe ihr in der Familie von B____ sehr gut,
sie habe ein Zuhause, sei zufrieden und habe noch nie so viel gelacht. Ihre
finanziellen Angelegenheiten erledige sie selber. Sie sei zwar etwas
vergesslich, aber nicht dement. Für die Steuern habe sie einen Steuerberater.
Ihre Wohnung habe sie gekündet. Sie wolle keine Briefe und Hausbesuche von der
Behörde. Ihr Einkommen und Vermögen gehe niemanden etwas an. B____ helfe ihr
auch bei finanziellen Erledigungen und in gesundheitlichen Angelegenheiten.
Ansonsten könne sie sich an die Firma H____ wenden. Mit ihrer Eingabe vom 21.
November 2016 bezeichnet die Beschwerdeführerin es als „Unverschämtheit“, dass
andere Leute bestimmten, wohin sie gehen solle. Sie führt aus, sie wolle bei B____
bleiben, in deren Familie sie glücklich sei. Nach dem behördlichen Besuch mache
sie sich Sorgen, dass man sie dort wegnehmen könnte.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wurde nach einer Hospitalisierung im Juli 2016 für kurze
Zeit in einem Altersheim in Basel untergebracht. In der Folge organisierte C____
eine 24-Stundenbetreuung in der Person von B____ in Liestal. Darauf nahm B____
die Beschwerdeführerin zu sich in ihren Haushalt nach Liestal, wo sie seither
lebt. B____ erledigte früher Reinigungsarbeiten bei C____ (vgl. Gefährdungsmeldung
C____ vom 25. August 2016).
3.2 Gemäss
dem Bericht von Dr. I____ der die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug nach
Liestal betreut, sei diese bereits aufgrund ihres physischen Zustandes –
schwere Knie- und Hüftgelenksarthrose – auf fremde Hilfe angewiesen. Eine
dauernde Pflege sei notwendig. Er führt weiter aus, in psychischer Hinsicht sei
sie zeitweise verwirrt, aber nicht agitiert. Sie habe Vollmachten
unterschrieben, aber nicht „erinnerlich“ (Arztbericht Dr. I____ vom 26. bzw.
29. September 2016). Sie sei sehr vergesslich und ihre Geschäftsfähigkeit sei „erheblich
eingeschränkt und hilflos“. Insbesondere der finanzielle Hintergrund müsse
extern geregelt werden. Er hat weiter festgehalten, bei der Familie B____ fühle
sich die Patientin wohl und sei auch ausreichend versorgt. Ein
Betreuungsentgelt von CHF 5‘000.— pro Monat sei aber ein erheblicher Betrag .
Demgegenüber hat er gegenüber der Beschwerdeführerin selber mit Notiz vom 10. Oktober
2016 bestätigt, dass sie zwar manchmal vergesslich sei, aber keine Anzeichen
einer dementiellen Entwicklung bestünden (Arztzeugnis Dr. I____ vom 10. Oktober
2016).
3.3 Gemäss
einem Bericht von Dr. D____ und Dr. E____ welche die Beschwerdeführerin bis zu
ihrem Wegzug nach Liestal hausärztlich betreut haben, erlebten diese sie im
September 2016 sehr dement, ein Minimal-Test wäre nicht möglich gewesen. Sie
halten fest, aus medizinischer Sicht sei die Urteilsfähigkeit der Patientin
nicht gegeben, und es sei damit zu rechnen, dass sich die Situation nur noch
verschlechtern könne. Sie könne persönliche Angelegenheiten nicht mehr regeln
und sei auf Betreuung angewiesen. Sie könne keine Vollmachten erteilen und habe
auch nicht mehr die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu überwachen und ihr
Weisungen zu erteilen. Der Bedarf einer künftigen, dauernden Pflege der
Patientin sei zu befürworten (Arztbericht E____ und Dr. D____ vom 13. Januar
2017).
3.4 Der
eingesetzte Beistand gab an, die Beschwerdeführerin könne sich bezüglich ihres
Aufenthaltswunsches klar äussern und wolle bei Familie B____ leben. Die Wohnung
sei gross genug und das Zimmer der Beschwerdeführerin gut eingerichtet. Hingegen
habe er den Eindruck, dass sie ihre Finanzen nicht mehr selber regeln könne und
auf Unterstützung angewiesen sei. Eine Bevollmächtigung von Frau B____, wie sie
die Beschwerdeführerin wolle, halte er aufgrund der Kombination der Bereiche
Pflege und Finanzen für ungünstig (Mail F____ vom 30. November 2016). Zum
gleichen Schluss kam die Vertreterin der KESB anlässlich ihres Besuchs bei der
Beschwerdeführerin im September 2016. Sie führt aus, die Wohnung mache einen
sehr aufgeräumten und sauberen Eindruck. Die Beschwerdeführerin habe ein
eigenes Zimmer, gegenüber befände sich die Toilette. Die Beschwerdeführerin sei
sehr ungehalten über ihren Besuch und erkläre dezidiert, sie wolle bei Familie B____
wohnen und wünsche keine Einmischung. Sie könne sich jedoch nicht erinnern,
dass sie eine Wohnung am […] habe. Die Unterzeichnete sei der Auffassung, dass
die Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig sei. Die Meinung von Frau B____,
wonach die Beschwerdeführerin nicht dement sei, könne sie nicht teilen. Die
Unterzeichnete habe Frau B____ auch erklärt, dass es nicht gut sei, wenn sie
als Person, bei welcher die Beschwerdeführerin lebe, auch noch ihre Rechnungen
bezahle und sich einen Lohn gebe (AE Pletscher vom 27. September 2016).
3.5
3.5.1 Aus
den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre
administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen und
der Betreuung bedarf. Ebenso ist sie gemäss Angaben der Ärzteschaft nicht in
der Lage, eine bevollmächtigte Person zu beaufsichtigen (siehe dazu oben E. 3.1).
Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Arztzeugnisses von Dr. I____ der
Beschwerdeführerin selbst gegenüber – sie sei zwar manchmal vergesslich, es
bestünden aber keine Anzeichen einer dementiellen Erkrankung – zu relativieren
und auf die Angaben in dessen Bericht zu Handen der KESB abzustellen, welcher
sich inhaltlich mit dem Bericht von Dr. E____ und Dr. D____ deckt. Aufgrund des
vorliegenden Schwächezustands ist die Errichtung einer Beistandschaft mit
Vermögensverwaltung gemäss Ziff. 3d) des Entscheids somit indiziert.
In Bezug auf die
Tatsache, dass sich Frau B____ offenbar auch selbst für eine solche
Beistandschaft zur Verfügung gestellt hat (vgl. Schreiben KESB an
Beitreibungsamt Basel-Landschaft vom 27. September 2016), ist festzuhalten,
dass dies vorliegend nicht geeignet erscheint: Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, läge aufgrund des offenkundigen Interessenkonflikts ansonsten ein
Fall der Doppelvertretung vor. Es ist deshalb notwendig, dass eine nicht involvierte,
neutrale Person diese Rolle einnimmt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene
Firma H____ Treuhand AG, welche gemäss ihren Angaben für sie die finanziellen
Angelegenheiten regle, hat auf Anfrage angegeben, die Beschwerdeführerin nicht
zu kennen und auch nie für sie tätig gewesen zu sein (AE G____ vom 28. November
2016). Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Erledigung der finanziellen
Angelegenheiten durch eine von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Drittperson
ohnehin nicht in Frage kommt, da diese laut Arztberichten nicht mehr in der
Lage ist, eine bevollmächtigte Person zu beaufsichtigen. Damit ist die Anordnung
einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung auch verhältnismässig.
3.5.2 Weiter
soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid Ziff. 3b) die Vertretung in
medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund
der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen, hat doch die Beschwerdeführerin
soweit ersichtlich keine Angehörigen, welchen das Vertretungsrecht gemäss Art.
378 ZGB zukommen würde. Frau B____ scheint hier aufgrund ihrer nicht neutralen
Position ebenfalls nicht geeignet.
3.5.3 Zu
bejahen ist auch die Aufgabe des Beistands, die Wohnsituation der
Beschwerdeführerin zu regeln (vgl. Ziff. 3a) des Entscheids). Hingegen spricht
– zumindest aus jetziger Sicht – nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin
ihrem Wunsch entsprechend weiterhin bei der Familie B____ wohnt. Dies
bestätigen sowohl die involvierten Ärzte als auch der Beistand selbst. Insofern
ist dieser Wunsch bei der Regelung der Wohnsituation zu berücksichtigen. Vorbehalten
bleibt in diesem Zusammenhang allerdings die Genehmigung des Wohn- und
Pflegevertrags (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember
2016, act. 6) durch den Beistand, sofern diese noch nicht erfolgt ist (vgl. AE G____
vom 8. November 2016). Der für die Betreuung eingesetzte Betrag von CHF 5‘000.–
wird sowohl vom Hausarzt als auch vom Beistand als relativ hoch angesehen (vgl.
Mail Beistand vom 30. November 2016). Der Beistand führt insbesondere aus, bei
monatlichen Betreuungskosten in Höhe von CHF 5‘000.– würde das Einkommen
der Beschwerdeführerin nicht für die Krankenkasse oder zusätzliche Bedürfnisse
wie Kleider ausreichen (a.a.O.). Aktuell wird der Betreuerin vom Beistand offenbar
ein Betrag von CHF 3‘000.– pro Monat für ihre Tätigkeit bezahlt (AE G____ vom
8. November 2016). Diese Differenz über die Höhe der Vergütung wird
noch zu regeln sein.
Nicht zuletzt ist
in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass Frau B____ gemäss Akten als Inhaberin
einer Einzelfirma bzw. eines Reinigungsinstituts über keine Ausbildung in der
Betreuung von Betagten verfügt (vgl. AE G____ vom 27. September 2016), so dass
sich allenfalls trotz der Betreuung durch Frau B____ die Frage der Notwendigkeit
einer zusätzlichen Pflege der Beschwerdeführerin in Form von Spitex o.ä.
stellen wird. Immerhin weist die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. I____
und auch von Dr. E____ und Dr. D____ bereits aufgrund ihrer physischen
Krankheit einen erheblichen Pflegebedarf auf (s. dazu oben E. 3.1).
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 30
Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen