Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.136
URTEIL
vom 26. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Spiegelgasse 6–12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Personalrekurskommission
vom 23. Juni 2016
betreffend Kündigung des
Arbeitsverhältnisses
Sachverhalt
Kpl A____
(Rekurrent) arbeitete seit dem 1. Oktober 1993 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt,
zuletzt in der Funktion eines Chefs eines Alarmpiketts auf der Polizeiwache [...]
mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Aufgrund von Hinweisen über unangebrachte
Verhaltensweisen des Rekurrenten gegenüber Mitarbeitern führte die Kantonspolizei
eine interne Untersuchung durch und löste das Arbeitsverhältnis mit dem
Rekurrenten am 16. März 2015 fristlos auf. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess
die Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. Dezember
2015 gut (Verfahren Nr. 02/2015). In der Folge kündigte die Kantonspolizei mit
Verfügung vom 16. Dezember 2015 das Arbeitsverhältnis ordentlich per 31. März
2016. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Personalrekurskommission mit Entscheid
vom 23. Juni 2016 ab (Verfahren Nr. 17/2015).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 24. Juni 2016 erhobene Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Kantonspolizei,
das Arbeitsverhältnis mit ihm weiterzuführen, beantragt. Auf entsprechenden Antrag
erkannte der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts dem Rekurs mit Verfügung
vom 28. Juni 2016 vorläufig die aufschiebende Wirkung zu. Den mit Eingabe der
Kantonspolizei vom 16. September 2016 gestellten Antrag auf Aufhebung der
aufschiebenden Wirkung wies der Verfahrensleiter nach Eingang der Begründung
des angefochtenen Entscheids und der Rekursbegründung vom 3. Oktober 2016 mit
Verfügung vom 13. Oktober 2016 ab. Mit Vernehmlassungen vom 9. November 2016
beantragen die Personalrekurskommission und die Kantonspolizei, den Rekurs
abzuweisen. Hierzu replizierte der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Februar 2017.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 43 Abs. 1 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) ist das Verwaltungsgericht
zuständig für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der Personalrekurskommission.
Es entscheidet nach § 43 Abs. 2 PG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) als Dreiergericht in einem
einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs. Unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen des Personalgesetzes gelten gemäss § 40 Abs. 5 PG für das Verfahren
die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
1.2 Der
Rekurrent unterlag mit seinem Rekurs vor der Personalrekurskommission. Er ist
daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1
VRPG zum Rekurs berechtigt. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs
ist demzufolge einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die
Personalrekurskommission das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2016.77 vom 3. November
2016 E. 1.3).
2.1 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Standpunkt fest, dass der
Entscheid der Personalrekurskommission vom 7. Dezember 2015, mit dem sein
Rekurs „gegen die von der Kantonspolizei Basel-Stadt verfügte Kündigung des
Arbeitsverhältnisses“ gutgeheissen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei.
Die angefochtene Kündigung vom 16. Dezember 2015 sei inhaltlich praktisch
identisch mit derjenigen Kündigung, die mit Entscheid der
Personalrekurskommission vom 7. Dezember 2015 aufgehoben worden sei. Aus den
genau gleichen Gründen eine nochmalige Kündigung auszusprechen, sei
rechtswidrig und bilde „reinen Rechtsmissbrauch“ (Rekursbegründung, Rz. 21–25).
2.2 Dieser
Auffassung kann nicht gefolgt werden. Streitgegenstand des von der
Personalrekurskommission mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 beurteilten
Rekursverfahrens Nr. 02/2015 bildete allein die mit Verfügung vom 16. März 2015
ausgesprochene fristlose Entlassung des Rekurrenten. Materielle Rechtskraft
oder Rechtsbeständigkeit kann nur mit Bezug auf den nämlichen Streitgegenstand
entstehen (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 955). Wie der Rekurrent
selber ausführen lässt (Rekursbegründung, Rz. 22.1), hat die Personalrekurskommission
mit ihrem Entscheid vom 7. Dezember 2015 die Konversion der fristlosen Entlassung
in eine ordentliche Kündigung abgelehnt. Sie hatte folglich mit ihrem damaligen
Entscheid ausschliesslich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine
fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfüllt gewesen waren. Mit dem
Entscheid wurde die Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung weder beurteilt
noch entschieden. Entsprechend bezog sich die Personalrekurskommission denn
auch explizit nur auf die „verfügte Kündigung“. Verfügt wurde aber bis zum 7.
Dezember 2015 bloss eine fristlose Entlassung. Eine ordentliche Kündigung war
bis dahin nie Gegenstand einer Verfügung der Kantonspolizei. Diese brauchte
daher den Entscheid der Personalrekurskommission bezüglich der fristlosen Entlassung
auch nicht anzufechten, um sich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Rekurrenten offenzuhalten. Die replicando
erhobene Behauptung, aus dem Dispositiv des Entscheids der
Personalrekurskommission vom 7. Dezember 2015 ergebe sich „eindeutig“, dass
diese auch eine ordentliche Kündigung verneint habe (Replik, Rz. 2.12), ist
tatsachenwidrig.
3.1 Des
Weiteren rügt der Rekurrent eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Kantonspolizei. Bereits zwei Tage
nach dem Entscheid der Personalrekurskommission sei er am 9. Dezember 2015 zu
einem Personalgespräch geladen worden. Es sei ihm offengestellt worden, sich
durch eine Vertrauensperson, nicht aber eine anwaltliche Vertretung, begleiten
zu lassen. Er habe in guten Treuen nicht damit rechnen müssen, dass es um seine
Kündigung gehen werde. Damals sei die Kündigung aber schon vorgelegen. Er sei
über die Umstände getäuscht worden. Damit sei sein Anspruch auf vorgängige
Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt worden
(Rekursbegründung, Rz. 5–20).
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör richtet sich nach § 38 Abs. 2 des Organisationsgesetzes
(SG 153.100), § 10 der Verordnung zum Personalgesetz (SG 162.110) und
insbesondere nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) sowie § 12 lit.
b der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (SG 111.100). Die von einer Verfügung
betroffene Person soll zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können,
bevor der Entscheid gefällt wird. Die Behörde hat dabei nicht ihre gesamte
Begründung der betroffenen Person vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es
genügt, dass sich die Person zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum
Sachverhalt sowie zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre
Standpunkte einbringen kann (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 132 II 257 E. 4.2 S.
267; VGE VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.2).
3.3 Mit
E-Mail vom 9. Dezember 2015 wurde der Rekurrent zu einem „Personalgespräch“
geladen, an das er eine Vertrauensperson mitnehmen durfte. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten steht aufgrund der gesamten Umstände fest, dass ihm
klar sein musste, dass auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Gegenstand dieser Besprechung sein konnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
daraus, dass „sein Anwalt lediglich als ‚Vertrauensperson‘ zugelassen“ worden
ist (Rekursbegründung, Rz. 14). Entgegen der replicando vom Rekurrenten
vertretenen Auffassung (Replik, Rz. 1.1) kann nicht von einer „Nichtzulassung
eines Anwalts“ gesprochen werden, wurde dem Rekurrenten doch dessen Beizug als
Vertrauensperson von Anfang an gestattet. Es ist unerfindlich, wie der Rekurrent
aus dem Umstand der formalen Zulassung als blosse Vertrauensperson vor dem
Hintergrund des vorausgegangenen Verfahrens schliessen möchte, dass es bei dem
Gespräch allein „um Fragen der Weiterbeschäftigung (z.B. uniformiert oder
zivil, Einsatzort etc.)“ gehen könnte (Rekursbegründung, Rz. 14). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, hatte die Kantonspolizei bereits im Verfahren
betreffend die fristlose Entlassung ausdrücklich festgehalten, dass eine
Weiterbeschäftigung des Rekurrenten nicht in Frage komme. Dies hatte die
Vertreterin auch in der Verhandlung vom 7. Dezember 2015 klargestellt und
darauf hingewiesen, dass die Kantonspolizei nicht bereit sei, den Rekurrenten
in irgendeiner Form weiterzubeschäftigen. Deshalb sei eine ordentliche
Kündigung denkbar (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015, Bund 1, S. 2).
Der Rekurrent musste daher auch nach Gutheissung seines Rekurses gegen die
fristlose Entlassung mit seiner ordentlichen Kündigung rechnen. Nichts anderes
folgt schliesslich auch aus dem vom Rekurrenten zitierten
Bundesgerichtsentscheid 1C_653/2015 vom 22. Juli 2016 E. 2 (Rekursbegründung,
Rz. 20). Im Unterschied zu dem dort beurteilten Sachverhalt erhielt der
Rekurrent mit der Einladung zum Gespräch Kenntnis von dessen personalrechtlichem
Gegenstand.
Entgegen seiner
Behauptung wurde der Rekurrent mit der Einladung zu einem Personalgespräch ohne
konkrete und explizite Nennung einer Kündigung als Gesprächsgegenstand somit
nicht „über die Umstände getäuscht“. Diese waren ihm aufgrund des Verfahrens
betreffend die fristlose Entlassung in allen Details bekannt. Wie sich aus dem
Protokoll der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Dezember 2015 ergibt, sind
dem Rekurrenten dabei ausschliesslich Sachverhalte vorgehalten worden, auf die
sich bereits die angefochtene und aufgehobene fristlose Entlassung gestützt hatte
(vgl. Verfügung vom 16. März 2015 betreffend fristlose Auflösung des
Arbeitsverhältnisses; Protokoll vom 16. Dezember 2015, Vorakten, S. 24–26). Die
Bemerkung, er habe nicht wissen können, „ob ihm die Kantonspolizei andere
Gründe unterschiebt“ (Rekursbegründung, Rz. 15), geht an der Sache vorbei. Es ist
nicht ersichtlich, dass dem Rekurrenten bei der Wahrung des rechtlichen Gehörs andere
Gründe für eine ordentliche Kündigung vorgehalten worden sind. Aufgrund seiner
Kenntnis der gesamten Umstände, des vorgängigen Verfahrens und seiner
Begleitung durch seinen Rechtsvertreter war er daher auch in der Lage,
anlässlich seiner Anhörung sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher
Hinsicht zu der in Aussicht genommenen Kündigung umfassend Stellung zu nehmen.
Es war daher entgegen seinem Antrag anlässlich jener Anhörung auch nicht
notwendig, ihm zur Wahrung seines Gehörsanspruchs Frist zur schriftlichen
Stellungnahme zu setzen.
3.4 Zu
den weiteren Rügen des Rekurrenten im Zusammenhang mit der Gewährung des
rechtlichen Gehörs am 16. Dezember 2015 (Rekursbegründung, Rz. 9 und 10) ist zu
beachten, dass eine Anhörung immer einen von der Behörde bereits in Aussicht
genommenen Entscheid voraussetzt. Sie erfolgt daher begriffsnotwendig nicht „im
offenen Feld“ (VGE VD.2010.230 vom 8. November 2011 E. 3.3.1). Es kann somit
keine Rede davon sein, dass das gewährte rechtliche Gehör eine „reine Farce“
oder ein „reiner Leerlauf“ gewesen sei. Weshalb die Gewährung des
Gehörsanspruchs darüber hinaus „demütigenden Charakter“ gehabt haben soll,
konkretisiert der Rekurrent nicht und ist aufgrund des Protokolls nicht
ersichtlich.
3.5 Als
Verletzung der Verfahrensrechte des Rekurrenten qualifizierte die Personalrekurskommission
einzig den Umstand, dass sein Vertreter formell nur als Vertrauensperson und
nicht in seiner Funktion als Rechtsvertreter bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs hat mitwirken können. Sie stellte aber fest, dass „der Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht in einem Ausmass“ verletzt worden sei, „dass die
Verfügung deshalb aufgehoben werden müsste“, „da sich der Vertreter des
Rekurrenten […] anlässlich des Gesprächs inhaltlich“ habe äussern können (angefochtener
Entscheid, E. 3c).
Dies ist
entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz. 13) nicht zu
beanstanden. Der Rekurrent wurde bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs
faktisch durch seinen Vertreter verbeiständet. Soweit das rechtliche Gehör des
Rekurrenten durch den anders lautenden Hinweis in der Einladung verletzt worden
ist, handelt es sich offensichtlich um eine bloss leichte Verletzung. Bei
leichteren Verletzungen des rechtlichen Gehörs lässt jedoch die Praxis eine
Heilung des Verfahrensmangels im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise zu, wenn
die Rechtsmittelinstanz – wie hier gemäss § 41 Abs. 4 Satz 2 PG – mit der
gleichen Überprüfungsbefugnis wie die vorhergehende Instanz ausgestattet ist
(vgl. BGE 126 I 68 E. 2 S. 72, 126 V 130 E. 2b S. 132, je mit weiteren
Hinweisen; VGE VD.2014.117 vom 4. November 2014 E. 2.2., VD.2012.230 vom 25.
November 2013 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Personalrekurskommission
nahm daher zu Recht an, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren
vor ihr geheilt worden ist. Die vor dem Verwaltungsgericht aufrechterhaltene
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich deshalb als
unbegründet.
4.1 Zur
Begründung der ordentlichen Kündigung machte die Kantonspolizei geltend, der
Rekurrent habe seine vertraglichen Verpflichtungen in gravierender Weise
verletzt, seine Vorgesetztenstellung in unzulässiger Weise ausgenutzt und mit
seinem Verhalten in frappanter Weise gegen die Werte und das Gelübde der
Kantonspolizei verstossen. Er habe insgesamt eine schwere Pflichtverletzung
begangen und das dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegende Vertrauensverhältnis
unwiederbringlich zerstört. Im Einzelnen wirft die Kantonspolizei dem
Rekurrenten vor, seine Arbeitskolleginnen und -kollegen Gfr B____, Gfr C____
und Pol D____ wiederholt verbal und schriftlich bedroht, beschimpft, genötigt
und beleidigt zu haben. Trotz klarem Widerspruch und nach Kontaktabbruch habe
er ihnen zahlreiche WhatsApp-Nachrichten geschickt. Er habe seine Position als Vorgesetzter
missbraucht und die beiden weiblichen Mitarbeiterinnen wiederholt vor Dritten
angeschrien, beleidigt und beschimpft. Pol D____ habe er auch in ihrem
Privatbereich belästigt, beschimpft und bedroht, als er gegen Mitternacht an
ihrer Wohnungstüre Sturm geläutet habe. Pol E____, die erst kurz zuvor die
Polizeischule abgeschlossen habe, habe er ungewollte WhatsApp-Nachrichten
geschickt, nachdem er ihre Nummer unerlaubt im AVANTI-System der Kantonspolizei
recherchiert habe (vgl. Protokoll der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16.
Dezember 2015, Vorakten, S. 24–26; Stellungnahme der Kantonspolizei vom 16.
März 2016 zum Rekurs an die Personalrekurskommission, Vorakten, S. 47–82).
4.2 Die
Anstellungsbehörde kann ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch
ordentliche Kündigung beenden, wenn einer der in § 30 Abs. 2 PG genannten
Kündigungsgründe vorliegt. Die Kantonspolizei stützte die Kündigung auf § 30
Abs. 2 lit. d PG. Dieser Kündigungsgrund enthält zwei unterschiedliche
Tatbestände, nämlich einerseits die „wiederholte Missachtung von vertraglichen
oder gesetzlichen Pflichten“ und andererseits die „schwere Pflichtverletzung“.
Während bei „normalen“ Pflichtverletzungen wie beispielsweise Unpünktlichkeit,
zu vielen privaten Telefonaten, übermässigem privatem Internetsurfen und
Flüchtigkeiten in der Arbeitserledigung eine Bewährungsfrist angesetzt werden
muss und die Kündigung nur zulässig ist, wenn sich der Betroffene während der
ihm gesetzten Bewährungsfrist nicht hinreichend gebessert hat, ist dies bei
schweren Pflichtverletzungen nicht nötig. Da schwere Pflichtverletzungen zu
einer empfindlichen Störung des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden
Vertrauensverhältnisses führen, wäre das Setzen einer Bewährungsfrist nicht
geeignet, das verlorene Vertrauen wiederherzustellen (VGE VD.2013.180 vom 23.
Dezember 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Der Ratschlag und Entwurf zum
Personalgesetz führt hierzu Folgendes aus: „Damit schon eine einmalige
Pflichtverletzung für eine Kündigung genügt, muss sie schwer sein. Dies ist
dann der Fall, wenn das Vertrauen des Arbeitgebers in die künftige
ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung wesentlich beeinträchtigt ist oder aber der
Verbleib der betroffenen Person an der Arbeitsstelle das Vertrauen des Volkes
in das ordnungsgemässe Funktionieren des Staates erschüttern würde“ (Ratschlag
Nr. 8941 vom 7. September 1999, S. 52; vgl. auch VGE 689/2003 vom 21. Januar
2004 E. 3b). Wiegt die Pflichtverletzung gar so schwer, dass der kündigenden
Partei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht
einmal mehr bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, kann das
Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden (§ 32 PG). Die
Voraussetzungen hierfür entsprechen jenen von Art. 337 des Obligationenrechts
(OR, SR 220) (Ratschlag, S. 53).
4.3 In
Bezug auf die Kündigung macht der Rekurrent zunächst geltend, die
Personalrekurskommission stütze ihren Entscheid auf Vorwürfe, die sie bereits
im Entscheid vom 7. Dezember 2015 in einem aufwendigen, zweistufigen
Beweisverfahren geprüft und verworfen habe. Dies gelte, wie sich aus dem
Dispositiv jenes Entscheides ergebe, nicht nur eingeschränkt auf die fristlose Entlassung.
Es sei unzulässig, wenn die Personalrekurskommission die genau gleichen Vorwürfe
nochmals erhebe, obwohl dazu bereits rechtskräftig Beweis geführt worden sei
(Rekursbegründung, Rz. 27).
Der nicht
angefochtene Entscheid der Personalrekurskommission vom 7. Dezember 2015 liegt
in Übereinstimmung mit der Regelung in § 41 Abs. 5 und 6 PG nur im Dispositiv
vor. Diesem Dispositiv können entgegen der Behauptung des Rekurrenten keine
Anhaltspunkte für die Beweiswürdigung entnommen werden. Doch selbst wenn die
Personalrekurskommission im Verfahren betreffend die fristlose Entlassung die
Vorwürfe anders gewürdigt hätte, könnte der Rekurrent daraus für das
vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Streitgegenstände
der beiden Verfahren unterscheiden sich. Im ersten Verfahren (Nr. 02/2015) ging
es um die fristlose Entlassung vom 16. März 2015, im zweiten Verfahren (Nr.
17/2015) um die ordentliche Kündigung vom 16. Dezember 2015. Der Sachverhalt
ist jeweils im Hinblick auf die zu beantwortenden Rechtsfragen zu würdigen. Im
ersten Verfahren stellte sich die Frage, ob das dem Rekurrenten vorgeworfene
Verhalten einen Umstand darstellt, „bei dessen Vorhandensein der kündigenden
Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht
mehr zugemutet werden kann“ (§ 32 PG). Im zweiten Verfahren ist zu beantworten,
ob der Rekurrent „die vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt
missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat“ (§ 30 Abs. 2 lit.
d PG). Da sich somit die Rechtsfragen in beiden Verfahren unterscheiden, kann
die Würdigung des Sachverhalts im ersten Verfahren, die Würdigung im zweiten Verfahren
nicht präjudizieren.
4.4 Es
sind demzufolge die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung und die vom
Rekurrenten mit seinem Rekurs daran geübte Kritik im Einzelnen zu prüfen. Der
Rekurrent wehrt sich gegen neun gegen ihn erhobene Vorwürfe (Rekursbegründung,
Rz. 27.1–27.9).
4.4.1 Zunächst
bestreitet der Rekurrent nicht, dass er die Gfr B____ als falsche bzw.
verlogene Schlange bezeichnet habe. Er habe sich dafür aber entschuldigt, was
von ihr akzeptiert worden sei. Zudem sei das Schimpfwort erklärbar, da er zu
Unrecht von ihr beschuldigt worden sei, er ignoriere ihren damaligen
Lebensgefährten Gfr C____. Sie habe zudem eine Doppelbeziehung geführt, was
seine Emotionen erkläre. Die Verletzung aus der Beschimpfung könne auch nicht
allzu gross gewesen sein (Rekursbegründung, Rz. 27.1).
Damit blendet
der Rekurrent die gesamten Umstände aus und versucht, sein Verhalten zu
bagatellisieren. Wie den Aussagen von Wm F____ entnommen werden kann, ist er
Zeuge gewesen wie der Rekurrent die Gfr B____ auf dem Posten „extrem laut“
angeschrien und als „falsche Schlange“ bezeichnet habe (Protokoll vom 18.
Februar 2015, Vorakten, S. 121). Bei seiner Anhörung durch die Personalrekurskommission
bestätigte er, dass der Rekurrent geschrien habe, sie sei eine falsche Schlage
und gehöre in die PUK (Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015, Bund 3, S. 3).
Er habe „so etwas noch nie mitbekommen“. Nachdem Gfr B____ und Gfr C____
gegangen seien, habe er „etwas wegen ‚Arschlöcher‘“ herumgeschrien (Protokoll
vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 121; Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember
2015, Bund 3, S. 3 f.). Er habe „noch nie jemand gesehen, der so austickt“. Er
habe zwar keine Angst gehabt, möchte dem Rekurrenten aber nicht im Weg stehen,
wenn dieser austicke (Protokoll vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 121). Die
Art und Weise, wie der Rekurrent diese Vorfälle in der Rekursbegründung verharmlost,
zeigt auf, dass ihm jedes Verständnis dafür fehlt, dass sein Verhalten für einen
vorgesetzten Polizisten völlig unangebracht gewesen ist.
Irrelevant ist
in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent die Gfr B____ neben „falsche Schlange“
auch noch als „falsche Schlampe“, „hinterhältige Drecksschlampe“ oder
„verdammte Mistratte“ bezeichnet hat (Rekursbegründung, Rz. 27.4). Bezeugt ist
jedenfalls, dass der Rekurrent Pol D____ in einer auf Video aufgenommenen
Auseinandersetzung auf dem Polizeiposten als „verdammte Drecksschlampe,
verdammte“ und gegenüber ihrem Freund als „Schlampe“ betitelt hat (vgl. Protokoll
der Befragung von Pol D____ vor der Personalrekurskommission vom 22. Oktober
2015, S. 5). Daraus folgt, dass die Bezeichnungen offenbar zum sprachlichen
Repertoire des Rekurrenten in Auseinandersetzungen mit Frauen und rangtieferen
Berufskolleginnen gehören, zu denen er in konflikuöser Beziehung steht.
Aufgrund der
Aussage von Wm F____ ist im Übrigen auch erstellt, dass der Rekurrent für
Dritte hörbar und in erkennbarem Bezug zu seiner Auseinandersetzung mit den
Kollegen Gfr B____ und Gfr C____ den Begriff „Arschlöcher“ herumgeschrien hat (Protokoll
vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 121; Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember
2015, Bund 3, S. 3 f.). Gemäss der Aussage von Gfr C____ soll der Rekurrent bei
dieser Gelegenheit ihm gegenüber „voll ausgetickt“ sein. Er habe ihm „Du verdammtes
Arschloch, Du Wixer“ gesagt und ihnen „verschissene Ferien“ gewünscht (Protokoll
vom 19. Februar 2015, Vorakten, S. 104). Gegenüber der Personalrekurskommission
bezeugte Gfr C____, dass ihm der Rekurrent vor der Reise nach Hamburg „Fick
Dich, Du Arschloch“ bestellt und ihnen „beschissene Ferien“ gewünscht habe (Verhandlungsprotokoll
vom 22. Oktober 2015, S. 3). Ob diese sehr vulgären Beschimpfungen einem
Kollegen – zumal in untergebener Stellung – direkt ins Gesicht geworfen oder
gegenüber Dritten verwendet werden, spielt personalrechtlich keine Rolle. Auf
die entsprechende Kritik des Rekurrenten an dem von der Personalrekurskommission
festgestellten Sachverhalt (Rekursbegründung, Rz. 27.5) ist daher nicht weiter einzutreten.
4.4.2 Des
Weiteren bestreitet der Rekurrent, Gfr C____ nicht gegrüsst zu haben. Die
Personalrekurskommission habe zu Unrecht angenommen, dass er dies zugestanden
habe (Rekursbegründung, Rz. 27.2).
Wiederum offenbart
der Rekurrent mit seiner Rechtfertigung in seiner Rekursbegründung fehlende Professionalität,
wenn er das Nichtgrüssen als „menschlich nachvollziehbar“ bezeichnet, „da C____
mit Frau B____ in die Ferien verreiste“. Da sie „gleichzeitig sexuelle Avancen“
ihm gegenüber ausgesandt habe, „wäre der Nichtgruss des Nebenbuhlers […]
menschlich nachvollziehbar“. Mit seinen Ausführungen anerkennt der Rekurrent,
dass er durch sein Interesse an sexuellen Beziehungen zu rangtieferen Mitarbeiterinnen
sich in Situationen gebracht hat, in denen ihm ein professionelles Verhalten im
Korps, zumal in Führungsposition, offenbar nicht mehr möglich gewesen ist.
Im Übrigen schilderten
zahlreiche Mitglieder der Polizei übereinstimmend die Verweigerung der Begrüssung
und weitere augenfällige Kommunikationsdefizite des Rekurrenten im beruflichen
Umfeld. Gfr C____ sagte aus, dass der Rekurrent den in der gleichen Tour
eingeteilten G____ brutal beeinflusst habe. „[I]ch war aussen vor, sie sprachen
nicht mehr mit mir. Das ging länger so.“ Obwohl ihm der Rekurrent gesagt habe,
dass er seine Arbeit gut tun würde, habe er ihn im Mitarbeitergespräch um eine
halbe Stufe herabgesetzt (vgl. Protokoll vom 19. Februar 2015, Vorakten, S.
103). Gfr H____ gab zu Protokoll, der Rekurrent habe irgendwann nicht mehr mit
ihr gesprochen, nur das Notwendigste. Nachdem er drei Monate lang nicht mehr
mit ihr gesprochen habe, habe er sie anlässlich des Mitarbeitergesprächs als
unfähig bzw. unbrauchbar eingestuft. Vor dem Gespräch habe er sie nie korrigiert.
Sie habe dadurch ihr ganzes Selbstvertrauen verloren (vgl. Protokoll vom 17.
Februar 2015, Vorakten, S. 88). Pol D____ sagte aus, dass der Rekurrent sehr
beleidigt reagiert habe, als sie keine Lust mehr hatte, sich mit ihm privat zu
treffen. Er habe angefangen, sie im Geschäft zu ignorieren und habe ihr die
Hand nicht gegeben. „Er gab allen die Hand, ausser mir. Er knallte meine
Schubladen und Schäfte zu, grüsste mich nicht“ (Protokoll vom 19. Februar 2015,
Vorakten, S. 91; vgl. auch Verhandlungsprotokoll vom 22. Oktober 2015, S. 5). Schliesslich
bezeugte Wm I____, dass der Rekurrent Gfr B____ nicht gegrüsst habe und
davongelaufen sei, als er [Wm I____] zusammen mit Gfr B____ unterwegs gewesen
sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015, Bund 3, S. 1). Insgesamt
steht fest, dass es dem Rekurrenten offenbar schwer fällt, mit Mitarbeitern und
Unterstellten menschlich und beruflich angemessen zu kommunizieren. Vor diesem
Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Personalrekurskommission sich
auf die glaubhafte Aussage von Gfr C____ gestützt hat, dass der Rekurrent ihn
nicht gegrüsst habe.
4.4.3 Als
Nächstes bestreitet der Rekurrent, das interne Polizei-System AVANTI
missbraucht zu haben, um an die Telefonnummer von Pol E____ zu kommen. Er habe
bloss eingestanden, deren Mobiltelefonnummer aus dem EDV-System zu haben. Von
einem AVANTI-System sei überhaupt keine Rede gewesen, was einen sehr relevanten
Unterschied ausmache. Die Telefonnummern sämtlicher Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter seien im Arbeitszeitmodell E3 aufgeführt. Es sei keineswegs
rechtswidrig, wenn eine in diesem System erscheinende Nummer „bei Bedarf
verwendet“ werde. Das System solle den „Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen
unbürokratisch“ ermöglichen (Rekursbegründung, Rz. 27.3).
Die
Kantonspolizei führte in ihrer Vernehmlassung aus, das Zeiterfassungsmodell E3 erlaube
den Führungspersonen unterschiedlichster Stufe die funktionsbezogene Einsicht
in die im Polizeisystem AVANTI gespeicherten Erreichbarkeitsdaten. Deshalb
müsse in der Tat nicht direkt auf AVANTI zugegriffen werden. Wie die
Kantonspolizei aber zutreffend ausführt, dürfen die im AVANTI und E3 gespeicherten
Daten wie die privaten Telefonnummern von Untergebenen einzig und allein zu
dienstlichen Zwecken genutzt werden (Vernehmlassung der Kantonspolizei vom 9. November
2016, S. 7).
Da der Rekurrent
im massgebenden Zeitpunkt nicht direkter Vorgesetzter von Pol E____ war,
bestand für ihn kein Anlass, deren private Mobiltelefonnummer aus dem E3
abzufragen. Entgegen seinem Dienstverständnis gründen private Nachrichten an
Polizistinnen nicht auf einem dienstlichen „Bedarf“ (Rekursbegründung, Rz. 27.3).
Die private Nutzung der geschäftlich erlangten Daten durch den Rekurrenten war daher
rechtswidrig, wie die Personalrekurskommission zu Recht feststellte. Das
Gleiche gilt auch mit Bezug auf Pol D____. Diese führte aus, sie habe zu Beginn
ihrer Zusammenarbeit mit dem Rekurrenten eine WhatsApp-Nachricht von ihm
erhalten, ohne ihm ihre Nummer zuvor gegeben zu haben (Protokoll vom 19.
Februar 2015, Vorakten, S. 91). Die Annahme der Personalrekurskommission, dass
der Rekurrent auch zur Etablierung dieses privaten Mitteilungsverkehrs
rechtswidrig auf die zum geschäftlichen Gebrauch hinterlegten Daten gegriffen
hat, liegt daher auf der Hand. Die Wiederholung des Vorgangs zeigt dabei, dass
das Vorgehen nicht eine einmalige Übertretung dienstlicher Pflichten darstellt,
sondern ein gewisses System des Rekurrenten im Umgang mit jüngeren Polizistinnen
belegt.
4.4.4 Die
Personalrekurskommission erachtete die Aussage von Pol D____ als glaubwürdig,
wonach der Rekurrent sie am 24. Januar 2015 gegen Mitternacht bei ihr zuhause
aufgesucht und sie dabei beschimpft und bedroht habe. Dabei soll er mit dem
Finger an ihre Brust gefasst und zu ihr gesagt haben, sie müsse aufpassen
(angefochtener Entscheid, E. 6d). Dagegen wendet der Rekurrent ein, dass er und
Pol D____ eine (auch sexuelle) Beziehung gehabt hätten. Nachdem sie ihm am 22.
Januar 2015 ein Aktfoto von sich geschickt habe, habe er sie am 24. Januar 2015
telefonisch nicht erreichen können. Er habe sich deswegen Sorgen gemacht und
sei um 21.30 Uhr zu ihrem Wohnort gegangen. Auch als Polizist dürfe er privat
eine Dienstkollegin besuchen. Sei diese dann mit einem anderen Freund, so müsse
er wieder abziehen (Rekursbegründung, Rz. 27.6).
Dass die
Personalrekurskommission die Aussage von Pol D____ für glaubwürdig gehalten und
die Version des Rekurrenten abgelehnt hat, ist nachvollziehbar. Denn das
Verhalten des Rekurrenten zeugt grundsätzlich von wenig Glaubwürdigkeit, wenn
er z.B. „beim Tod seines Vaters“ schwört, dass niemand anderes die
Aktfotografien von Pol D____ sehen werde (vgl. WhatsApp Chat mit Pol D____,
Nachricht vom 7. November 2014, 18:59 Uhr), und die Fotos später unter anderem
im vorliegenden Prozess gleich mehrfach ins Recht legt. Geradezu grotesk mutet
es an, wenn der Rekurrent geltend machen will, sein unangekündigter nächtlicher
Besuch bei Pol D____ sei erfolgt, weil er sich Sorgen gemacht habe wegen dem
„anderen Geliebten“, der bei ihr gewesen sei. Vielmehr stimmt das Nachstellen
zu nächtlicher Stunde bei Pol D____ zu Hause auch mit dem
Kommunikationsverhalten des Rekurrenten in den amourösen WhatsApp-Chats
überein. Wenn es den Polizistinnen zu viel wurde und sie ihn baten, sie in Ruhe
zu lassen, kontaktierte er sie immer weiter (vgl. z.B. WhatsApp-Chat mit Pol D____
vom 21. Dezember 2014, WhatsApp-Chat mit Gfr B____ vom 25. Januar 2015). Das
gleiche Verhalten offenbarte er bei der nächtlichen Heimsuchung von Pol D____,
nachdem diese den Kontakt zu ihm zuvor verweigert hatte. Dieses an Stalking
erinnernde Verhalten eines Polizisten in Vorgesetztenfunktion gegenüber rangtieferen
Polizistinnen durfte die Personalrekurskommission bei der Beurteilung der Entlassung
des Rekurrenten sehr wohl berücksichtigen.
4.4.5 Sodann
erachtete es die Personalrekurskommission aufgrund der Aussagen im Verfahren
betreffend die fristlose Entlassung als bewiesen, dass der Rekurrent ein
Facebook-Profil unter dem Namen von Gfr B____ eröffnet hat, um damit mit Pol D____
in Kontakt zu treten (angefochtener Entscheid, E. 6d). Der Rekurrent bestreitet
diesen Vorwurf (Rekursbegründung, Rz. 27.7).
Den Vorwurf
erhob Gfr B____ in ihrer Befragung vom 18. Februar 2015: Sie habe kein neues
Facebook-Konto gemacht. Trotzdem habe Pol D____ ihr am 30. Januar 2015 geschrieben,
sie habe eine Facebook-Freundschaftsanfrage von ihr erhalten. Sie hätten sich
denken können, wer es sei. Der Rekurrent habe angefangen in ihrem Namen zu
schreiben. Sie sei sicher, dass er es sei. Er habe versucht herauszufinden, was
zwischen Pol D____ und ihr ablaufe, was sie machten (Protokoll vom 18. Februar
2015, Vorakten, S. 116). Es besteht kein Anlass, an der Glaubwürdigkeit von Gfr
B____ zu zweifeln, die sich laufend an eine Vielzahl von Personen gewandt hat
(vgl. z.B. die Aussagen von Wm I____ [Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015,
Bund 3, S. 1], von Fw J____ [Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015, Bund
3, S. 3] und von Wm K____ [Protokoll vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 100]).
Ausserdem decken sich ihre Aussagen mit denjenigen von Pol D____ (vgl.
Protokoll vom 19. Februar 2015, Vorakten, S. 96). Die Kantonspolizei gab die
Aussagen von Gfr B____ und Pol D____ in ihrer Stellungnahme vor der
Personalrekurskommission vom 16. März 2016 wieder (vgl. Stellungnahme, S. 8, 19
[Vorakten, S. 54, 65]) und stützte sich in ihrem Plädoyer vom 23. Juni 2016
darauf (vgl. Plädoyer, S. 6). Der Rekurrent ging darauf in seiner mündlichen Replik
vom 23. Juni 2016 nicht näher ein, sondern führte nur in einem Nebensatz und lediglich
in Bezug auf den gesamten Sachverhalt aus, dass er diesen weitgehend bestreite
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23. Juni 2016, S. 4). Die Personalrekurskommission
folgte daher zu Recht den glaubwürdigen Aussagen von Gfr B____ und Pol D____.
Die nicht weiter
begründete Bestreitung in der Rekursbegründung vermag die Glaubwürdigkeit der
Aussagen nicht zu erschüttern. Das im Zeitpunkt der Freundschaftsanfrage akute
Interesse des Rekurrenten zu wissen, worüber sich die beiden Polizistinnen
unterhalten, ist dokumentiert (vgl. WhatsApp-Chat des Rekurrenten mit Gfr B____,
insbesondere ab 25. Januar 2015). Der Vorwurf fügt sich denn auch nahtlos ins
Bild, das die übrigen Aussagen der involvierten Personen vom Verhalten des Rekurrenten
zeichnen.
4.4.6 Die
Personalrekurskommission erachtete auch den Vorwurf der Kantonspolizei als
belegt, der Rekurrent habe aktiv versucht, die Beziehung zwischen Gfr C____ und
Gfr B____ zu zerstören (angefochtener Entscheid, E. 6d). Dagegen wendet der
Rekurrent ein, dass die Personalrekurskommission in keiner Weise ausführe, in
welcher Art und Weise er eine Beziehung von Gfr C____ und Gfr B____ zerstört
habe. Seines Wissens habe die Beziehung eine Weile fortgedauert. Sie sei somit
nicht zerstört worden. Die Personalrekurskommission habe es auch unterlassen
darzulegen, was der Vorwurf mit einem arbeitsrechtlichen Kündigungsgrund zu tun
haben soll (Rekursbegründung, Rz. 27.8).
Die Einwände des
Rekurrenten gehen in mehrfacher Hinsicht fehl. Erstens verkennt der Rekurrent,
dass die Personalrekurskommission nicht angenommen hat, dass er die Beziehung
zerstört hat, sondern dass er versucht hat, die Beziehung zu zerstören. Zweitens
ergeben sich die diesbezüglichen Bestrebungen des Rekurrenten aus den glaubwürdigen
Aussagen von Gfr C____ (vgl. Protokoll vom 19. Februar 2015, Vorakten, S. 103, 106;
Verhandlungsprotokoll vom 22. Oktober 2015, S. 2) und Gfr B____ (vgl. Protokoll
vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 109 f.; Verhandlungsprotokoll vom 22.
Oktober 2015, S. 3). Und drittens ist offenkundig, dass ein solches Verhalten
gegenüber Gfr C____, einem direkten Unterstellten, das Arbeitsklima und damit
die personalrechtliche Pflichterfüllung erheblich beeinträchtigen kann und auch
beeinträchtigt hat (vgl. z.B. Protokoll der Befragung von Gfr B____ vom 18.
Februar 2015, Vorakten, S. 110; Protokoll der Befragung von Gfr C____ vom 19.
Februar 2015, Vorakten, S. 103). Der Rekurrent hatte sich auch hier selbst
verschuldet in eine Situation gebracht, in der er nicht mehr fähig war,
Privates von Dienstlichem zu trennen.
4.4.7 Schliesslich
erachtete es die Personalrekurskommission als bewiesen, dass der Rekurrent sein
Profilbild bei WhatsApp so angepasst habe, dass daraus eine implizite Drohung
gegen Gfr B____ abgeleitet werden könne. Der Rekurrent habe extra ein Bild
einer Schlange gewählt, die einen Frosch fresse, während Gfr B____ einen Frosch
als Bild verwendet habe. Zudem habe er geschrieben: „Der Frosch ist tot“ (angefochtener
Entscheid, E. 6d). Der Rekurrent entgegnet, dass sich kein solches Bild in den
Akten befinde. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es ein solches Bild
gebe. Überdies wäre nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Bild „Der Frosch ist
tot" auf dem Profilbild mit WhatsApp irgendeinen Zusammenhang mit Gfr B____
haben sollte (Rekursbegründung, Rz. 27.9).
Auch wenn sich
die WhatsApp-Profilbilder und Statusangaben des Rekurrenten und von Gfr B____
nicht in den Akten befinden, hat die Personalrekurskommission zu Recht auf die
diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen von Gfr B____ (vgl. z.B. Protokoll vom
18. Februar 2015, Vorakten, S. 116), Pol D____ (vgl. z.B. Protokoll vom 19.
Februar 2015, Vorakten, S. 94 f.) und Wm K____ (vgl. Protokoll vom 18. Februar
2015, Vorakten, S. 100) abgestellt. Die Kantonspolizei gab die Aussagen von Gfr
B____ und Pol D____ in ihrer Stellungnahme vor der Personalrekurskommission vom
16. März 2016 wieder (vgl. Stellungnahme, S. 6, 19 [Vorakten, S. 52, 65]) und trug
den entsprechenden Sachverhalt in ihrem Plädoyer vom 23. Juni 2016 vor (vgl.
Plädoyer, S. 2, 6). Auch hierauf ging der Rekurrent in seiner mündlichen Replik
vom 23. Juni 2016 nicht näher ein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 23. Juni
2016, S. 4).
Es zeugt nicht
von Glaubwürdigkeit, wenn der Rekurrent im vorliegenden Rekursverfahren den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt trotz dessen Bestätigung durch Wm K____ durch seinen
Rechtsvertreter mit Nichtwissen bestreiten lässt. Dass das dem Rekurrenten
vorgeworfene Verhalten entgegen der Erwägung der Personalrekurskommission nicht
Gfr B____, sondern Pol D____ betraf, macht für die Beurteilung des dienstlichen
Fehlverhaltens des Rekurrenten keinen Unterschied. Das vorgeworfene Verhalten
stimmt denn auch mit dem Niveau seiner WhatsApp-Nachrichten überein, die er Pol
D____ sandte, als diese zu ihm auf Distanz gehen wollte (vgl. z.B. die
Nachrichten vom 21. Dezember 2014).
4.4.8 Die
Rügen des Rekurrenten gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die
Personalrekurskommission erweisen sich als unbegründet. Es bleibt daher zu
prüfen, ob der Rekurrent durch sein von der Personalrekurskommission zutreffend
festgestelltes Verhalten seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten wiederholt
missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Kantonspolizei
das Arbeitsverhältnis kündigen durfte (§ 30 Abs. 2 lit. d PG).
Aufgrund der
Akten der beiden Verfahren ist erstellt, dass der Rekurrent einen völlig unangebrachten
und nicht tolerierbaren Umgang mit mehreren weiblichen Mitarbeiterinnen
gepflegt hat. Er bahnte wiederholt Beziehungen zu jüngeren und rangtieferen Mitarbeiterinnen
an und konnte mit seinen Rückweisungen in der Folge nicht umgehen. So ging der
Rekurrent mit den Polizistinnen B____ und D____ Beziehungen ein und tauschte
mit ihnen via WhatsApp erotische Phantasien aus. In beiden Fällen gingen die
Polizistinnen mit der Zeit auf Distanz zum Rekurrenten und baten ihn, sie nur
noch geschäftlich zu kontaktieren. Darauf reagierte der Rekurrent mit Drohungen
und vulgären Beschimpfungen, teilweise in Anwesenheit weiterer Mitarbeiter. Ein
Beispiel solchen Fehlverhaltens des Rekurrenten während des Dienstes ist auf
einer Videoaufnahme dokumentiert. Wm K____ bestätigte anlässlich seiner
Anhörung durch die Personalrekurskommission, Nachrichten mit Bedrohungen und
Belästigungen gegenüber Pol D____ gesehen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll
vom 7. Dezember 2015, Bund 3, S. 4). Dieser gegenüber legte er ein dem Stalking
ähnliches Verhalten an den Tag und suchte sie unter anderem zu nächtlicher
Stunde unangekündigt und ungewollt zu Hause auf.
Die Gfr B____
lebte, wie dem Rekurrenten bekannt war, in einer Beziehung mit ihrem Dienstkollegen
Gfr C____. Gleichwohl kamen sich der Rekurrent und die Gfr B____ näher. Als sie
ihm kommunizierte, dass sie das nicht wolle, begann der Rekurrent, sich
gegenüber Gfr B____ und Gfr C____ auch während des Dienstes völlig unangebracht
und intolerabel zu verhalten. Er versuchte, die beiden auseinanderzubringen. Er
schrieb Gfr B____ andauernd WhatsApp-Nachrichten und drohte ihr, ihre Beziehung
zu zerstören. Er ignorierte die beiden Polizisten während des Dienstes, grüsste
sie nicht mehr, schlug Türen in ihrer Gegenwart zu und betitelte Gfr B____ als
Drecksschlange und mit weiteren, noch primitiveren Schimpfwörtern. Nachdem Gfr B____
die Sache bei ihrem Mitarbeitergespräch angesprochen hatte, verlor der
Rekurrent die Nerven, drehte durch und schrie die Polizistin an. Wm K____ sagte
aus, dass der Rekurrent „ausgetickt“ sei, als ihm Gfr B____ im Rahmen eines
Einsatzes über den Weg gelaufen sei. Der Rekurrent sei „auf 180 gewesen“, habe
am Funk geschrien, sei im Stechschritt über die Strasse gerannt und sei in ein
anderes Dienstfahrzeig eingestiegen, damit er Gfr B____ nicht habe sehen
müssen. Er sei am Funk so aggressiv und aufgebracht gewesen, dass danach
mehrere Polizisten auf dem Posten angerufen hätten, um zu fragen, was los sei
(vgl. Protokoll vom 18. Februar 2015, Vorakten, S. 100 f.). Wm K____ musste zum
Schutz von Gfr B____ vor dem Rekurrenten sogar ein Sicherheitsdispositiv
aufziehen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7. Dezember 2015, Bund 4, S. 1).
Dieser Vorfall zeigt exemplarisch auf, dass dem Rekurrenten ein sachlicher,
dienstlicher Umgang mit Frauen, zu denen er eine Beziehung gehabt hat oder hat
aufbauen wollen, offenbar nicht möglich ist.
Auch im Fall von
Pol E____ folgte der Rekurrent seinem Muster, die private Telefonnummer von
jungen Korpsmitarbeiterinnen unerlaubterweise in der Polizeisoftware
abzufragen, um anschliessend in Ausnutzung seiner Kaderstellung eine Beziehung
anzubahnen. Die Aussagen von Pol E____ machen die Tragweite der unzulässigen
Datenbearbeitung durch den Rekurrenten deutlich. Ihr war zunächst gar nicht
klar, von wem sie eine Mitteilung erhalten hatte. Danach war sie perplex,
zunehmend verunsichert und hatte Angst um ihren Ruf, zumal das Team Notiz von
den 30 bis 50 Mitteilungen genommen hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 7.
Dezember 2015, Bund 4, S. 3).
Das Verhalten
des Rekurrenten ist offensichtlich gerade im Polizeikorps, in dem die
Mitarbeiter auch in schwierigen Situationen eng miteinander zusammenarbeiten
und einander vollständig vertrauen können müssen, geeignet, die Erfüllung des
öffentlichen Auftrages zumindest zu erschweren. Gerade von einem Vorgesetzten
muss erwartet werden, dass er sich dieser Problematik bewusst ist und die Verursachung
entsprechender Probleme durch sein Verhalten vorausschauend vermeidet. Aufgrund
des gesamten Sachverhalts steht fest, dass es dem Rekurrenten fortgesetzt nicht
möglich gewesen ist, privaten Verkehr und berufliche Zusammenarbeit zu trennen.
Daraus entstanden erhebliche Konflikte, die von Dritten als eigentlicher
„Krieg“ wahrgenommen wurden (vgl. Vorakten, S. 100) und besondere dienstliche
Rücksichtnahmen erforderlich machten. Das Verhalten des Rekurrenten ist
offensichtlich untragbar im Polizeikorps und kann nicht toleriert werden. Es
ist auch bei objektiver Betrachtung eines Dritten geeignet, das Vertrauen der
Vorgesetzten in den Rekurrenten unwiederbringlich zu zerstören. Durch sein
Verhalten gegenüber Pol D____, Gfr B____, Gfr C____ und Pol E____ verletzte der
Rekurrent seine personalrechtlichen Pflichten schwer. Intolerabel sind vor
diesem Hintergrund die Rügen, die Kantonspolizei greife in „rein private
Beziehungskisten“ ein (Rekursbegründung, Rz. 27.2, 27.6) und wolle sich „als
Moralanstalt“ gebärden (Rekursbegründung, Rz. 27.6). Dies zeigt erneut, dass
der Rekurrent offensichtlich nicht über die notwendige Sensibilität in der
Verbindung von privatem und beruflichem Umgang besitzt. Er erweist sich daher
nicht nur als Polizist, sondern insbesondere auch als Vorgesetzter als
untauglich. Die Kantonspolizei entliess den Rekurrenten zu Recht wegen schwerer
Verletzung seiner Pflichten.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und
daher abzuweisen ist. Das Verfahren ist kostenlos (§ 40 Abs. 4 PG). Aufgrund
seines Unterliegens trägt der Rekurrent seine Vertretungskosten selber. Zu
Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Für das Rekursverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Kantonspolizei Basel-Stadt
Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.