Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.22
ENTSCHEID
vom 22.
Juni 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
Zustelladresse: c/o
Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 28. August 2017
Sachverhalt
A____, deutscher
Staatsangehöriger, wurde am 9. März 2017 von der Kantonspolizei angehalten und festgenommen,
da gegen ihn zwei rechtsgültige Ausschreibungen wegen mehrfachen Einbruchdiebstahls
sowie zwecks Vollzugs einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten vorlagen. Das
Zwangsmassnahmengericht (ZMG) hat am 13. März 2017 über A____ Untersuchungshaft
für die vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt, d.h. bis zum 5. Juni 2017. Die
Staatsanwaltschaft hat am 23. Mai 2017 Anklage gegen A____ wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung (mehrfach, teilweise grosser Schaden),
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfach) und
Hausfriedensbruchs (mehrfach, teilweise Versuch) in 13 Tatkomplexen erhoben und
Untersuchungshaft beantragt, welche das ZMG am 31. Mai 2017 über A____ für die
vorläufige Dauer von 12 Wochen verfügt hat, d.h. bis zum 28. August 2017.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 2. Juni 2017, die A____
selber, also ohne Zutun seiner amtlichen Verteidigung, verfasst hat. Er
beantragt, sein Fall sei noch einmal gründlicher zu prüfen, und er sei vorerst
aus der Haft zu entlassen, damit er sich von Freunden, der Lebensgefährtin und
gegebenenfalls von der Familie verabschieden könne. Die Staatsanwaltschaft beantragt
mit Stellungnahme vom 13. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter
Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat innert
Frist nicht repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit
sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR
312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert
10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und
fristgerecht eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Die Kognition
des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf
Willkür beschränkt.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- resp.
Wiederholungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie
ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197
Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern
als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Beim Vorliegen
der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des
dringenden Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel
eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 m.H. auf
BGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.27
vom 2. Juni 2016 E. 3.1; HB.2015.5 vom 24. Februar 2015 E. 3; vgl.
auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch
et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
Art. 197 N 14 m.w.H.). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der
Angeschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag,
dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (vgl. BGer
1B_234/2011 vom 30. Mai 2011; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3.1).
3.2 Im
vorliegenden Fall liegt die Anklageschrift seit dem 23. Mai 2017 vor. Gemäss
dieser Anklageschrift soll der in der Schweiz und in Deutschland mehrfach einschlägig
vorbestrafte Beschwerdeführer vom 27. März 2015 bis 1. Juli 2015 insgesamt 13
Einbruchdiebstähle begangen und dabei Bargeld, Gutscheine und Wertgegenstände
im Wert von ca. CHF 36‘692.75 erbeutet haben, und er soll auch einen
betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen haben. Der
Beschwerdeführer ist weitgehend geständig und bringt dies auch in der Beschwerdeschrift
mit den Worten zum Ausdruck, dass ihn seine „Vergangenheit eingeholt“ habe. Der
dringende Tatverdacht ist damit gegeben.
3.3 Weitere
Voraussetzung für eine Haftanordnung ist das Vorliegen eines besonderen
Haftgrundes im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a - c StPO. Das Zwangsmassnahmengericht
geht vorliegend von Fluchtgefahr aus.
3.3.1 Beim
Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die
Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es zur Annahme dieses Haftgrunds eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person, wenn sie in
Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Bewertung,
ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen. So
darf die drohende Strafhöhe als Indiz gewertet werden, genügt für sich alleine
jedoch nicht. Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen
Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland
(Forster, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
3.3.2 Der
Beschwerdeführer verweist auf die Stellungnahme seiner amtlichen Verteidigerin
vom 30. Mai 2017, welche die Sachlage gut erkenne und beschreibe. Dagegen sei
die angefochtene Verfügung schlecht formuliert, geradezu lächerlich und hebe
ausschliesslich nur das Schlechte hervor. Er halte sich seit 2015 regelmässig in
der Schweiz auf und habe ein soziales Umfeld aufgebaut. Er habe einen festen
Wohnsitz, viele Freunde und eine Lebensgefährtin. Er sei froh, dass ihn seine
Vergangenheit eingeholt habe, damit er auf einen Neuanfang hinarbeiten könne.
Er wolle sich seiner Vergangenheit stellen, und es sei ihm auch bewusst, für längere
Zeit ins Gefängnis gehen zu müssen. Er wolle vorerst aus der Haft entlassen
werden, um sich von den Freunden, der Lebensgefährtin und der Familie verabschieden
zu können.
Die Verteidigung
hat vor ZMG schriftlich Stellung genommen; die Beschwerde gegen die vorliegend
angefochtene Verfügung des ZMG stammt allerdings nicht von ihr, sondern vom
Beschwerdeführer selber. Die Verteidigerin führt in ihrer Stellungnahme vom 30.
Mai 2017 zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe ein Zimmer bei seiner
Freundin B____ [...] in Basel. Er sei von den deutschen
Strafverfolgungsbehörden zur Verhaftung ausgeschrieben, und es sei ein
Auslieferungsverfahren zwecks Vollzugs einer Reststrafe von 434 Tagen beim Bundesamt
für Justiz hängig. Der Beschwerdeführer habe daher kein Interesse daran, sich
nach Deutschland abzusetzen. Er habe keine Beziehung zu anderen Ländern, und er
werde europaweit gesucht. Der Beschwerdeführer habe seit den Taten in der
Schweiz nicht im Verborgenen gelebt, sondern habe hier ein Zimmer, wo er zwar
nicht angemeldet sei. Dass er erst jetzt aufgegriffen worden sei, sei nicht
seinem Geschick zu verdanken, sondern dem Zufall und dem Umstand, dass nicht
besonders intensiv nach ihm gefahndet worden sei.
3.3.3 Mit
diesen Argumenten hat sich das ZMG in der angefochtenen Verfügung
folgendermassen auseinandergesetzt: „Der Beschuldigte ist deutscher
Staatsangehöriger, in Deutschland jedoch nicht angemeldet. Er ist europaweit
ausgeschrieben, was darauf hinweist, dass er eben auch für die deutschen
Behörden nicht greifbar war. Die Gefahr, dass er sich den Behörden durch Flucht
und Untertauchen erneut entzieht, ist sehr gross, steht doch aktuell eine
empfindliche Strafe im Raum und eine Auslieferung an Deutschland zwecks
Vollzugs einer ebenfalls beachtlichen Reststrafe von 434 Tagen. Es ist in der
Tat nicht davon auszugehen, dass er sich nach Deutschland absetzen würde. Für
die Annahme der Fluchtgefahr ist allerdings unerheblich, wohin er sich absetzen
würde. Dass er bereit ist, unterzutauchen, belegt auch seine Aussage vor ZMG,
dass er gewusst habe, dass er in Deutschland gesucht werde, er sich aber aus
Angst vor der Haft dort nicht gemeldet habe.“ Diese Ausführungen sind entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur nicht lächerlich, sondern im
Gegenteil durchaus richtig. Die Vorinstanz hat sich mit der Argumentation der
Verteidigung zutreffend auseinandergesetzt und die richtigen Schlüsse gezogen,
und dem ist vollumfänglich zu folgen. Dem ist beizufügen, dass der
Beschwerdeführer arbeitslos ist und daher keine Bindungen zum Berufsleben
bestehen. Er ist nicht nur in Deutschland nicht angemeldet, sondern auch in der
Schweiz nicht, was eben sein Untertauchen seit geraumer Zeit begründet. Weiter
geht aus den Akten hervor, dass sein soziales Umfeld und seine Lebensgefährtin
im Rahmen des Besuchsrechts bereits Gelegenheit hatten, den Beschwerdeführer zu
„verabschieden“, wovon sie auch Gebrauch gemacht haben – für die Lebensgefährtin
wurde eine Dauerbewilligung ausgestellt. Auch Briefpostverkehr ist belegt. Zu
begrüssen ist, wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme richtig
schreibt, dass sich der Beschwerdeführer seiner Vergangenheit stellen will.
Indessen hatte er dazu bis zu seiner Verhaftung genügend Zeit, und die Bekenntnisse
des Beschwerdeführers bieten keinerlei Gewähr dafür, dass er in Freiheit
angesichts der Dauer der drohenden Inhaftierung einen Sinneswandel vollziehen
könnte; die Gefahr eines solchen Sinneswandels ist sehr gross. Wenn es der
Beschwerdeführer wirklich ernst meint mit seinen Beteuerungen, die
Vergangenheit aufzuarbeiten, dann ist es überhaupt nicht einsichtig, sondern
widersprüchlich, wenn er nun doch zuerst entlassen werden will. Damit ist
Fluchtgefahr gegeben.
Die Verteidigung
hat vor ZMG die Entlassung gegen Kaution zulasten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers
beantragt. Drittkautionen sind jedoch zur Abwendung einer Fluchtgefahr, zumal
einer erheblichen wie im vorliegenden Fall, prinzipiell ungeeignet, da deren
Verfall nicht die beschuldigte Person trifft (BGer 1B_325/2014 E. 3.5). In
diesem Sinn hat auch das ZMG das Begehren beurteilt. Darauf sowie auf die
übrigen, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit ist
vollumfänglich zu verweisen (Verfügung S. 2), zumal sich der Beschwerdeführer
im vorliegenden Verfahren damit in keiner Weise auseinandersetzt.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als
unbegründet. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer
Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der amtlichen
Verteidigung im Hauptverfahren sind für das vorliegende
Haftüberprüfungsverfahren keine Kosten entstanden; ihr wird der vorliegende
Entscheid zur Kenntnis zugestellt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.‒.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
[...], Advokatin, z.K.
Beschwerdegegnerin
Zwangsmassnahmengericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).