ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2016.84
URTEIL
vom
18. Mai 2017
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Eva Christ,
Dr.
Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Prof.
Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
1
c/o
[...] Beschuldigter
1
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger
2
c/o
[...] Beschuldigter
2
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger
3
c/o
[...] Beschuldigter
3
vertreten
durch [...], Advokat,
[...]
D____, geb. [...] Anschlussberufungskläger
c/o
[...] Beschuldigter
4
vertreten
durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 17. März 2016
betreffend
ad 1: Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und Geldwäscherei
(schwerer Fall)
ad 2: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel),
Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, rechtswidrige Einreise
und rechtswidriger Aufenthalt
ad 3: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und
Geldwäscherei (schwerer Fall)
ad 4: Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung und gewerbsmässiger Handel) und
Geldwäscherei (schwerer Fall)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 17.
März 2016 wurde A____ (Beschuldigter 1) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a, b und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung, gewerbsmässiger Handel) schuldig erklärt
und verurteilt zu 6½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. Mai 2015. Das Strafverfahren
gegen A____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) eingestellt. Mit genanntem Urteil wurde sodann B____ (Beschuldigter
2) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse
Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), der Fälschung von Ausweisen, der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und
verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 20. März 2015. Das Strafverfahren gegen B____
wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 StPO eingestellt;
gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt wurde zudem das Strafverfahren
wegen Hinderung einer Amtshandlung. Die gegen B____ am 23. Oktober 2013 vom
Ministère public du canton de Genève wegen geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs
bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1
Tagessatz für 1 Tag Untersuchungshaft vom 22. bis 23. Oktober 2013, Probezeit 3
Jahre, sowie die am 1. November 2013 vom Ministère public du canton de Genève
wegen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG bedingt ausgesprochene
Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1
Tag Untersuchungshaft vom 31. Oktober bis 1. November 2013, Probezeit 3 Jahre,
wurden vollziehbar erklärt. Der ebenfalls im gleichen Verfahren beurteilte C____
(Beschuldigter 3) wurde des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig erklärt und
verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft seit dem 23. März 2015. Das Strafverfahren gegen C____
wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss Art. 329 StPO eingestellt.
Schliesslich wurde D____ (Beschuldigter 4) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2
lit. a und b BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) schuldig
erklärt und verurteilt zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der
Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 7. Mai 2015, davon 1½ Jahre
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
Das Strafverfahren gegen D____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wurde gemäss
Art. 329 StPO eingestellt. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten Gegenstände
verfügt.
Gegen dieses Urteil hat die
Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller vier Beschuldigten mit Schreiben vom 23.
März 2016 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 8. September 2016 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 7. November 2016 begründet. Sie beantragt,
die Beschuldigten 1, 2 und 3 wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis
Ziff. 1 und 2 lit. b und c des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und den
Beschuldigten 4 wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff.
1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen; sodann seien die Beschuldigten 2, 3
und 4 neben des mengen- und banden- auch des gewerbsmässigen Verbrechens nach Art.
19 Abs. 2 lit. c BetmG und der Beschuldigte 2 überdies wegen Hinderung einer
Amtshandlung schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von 9½
Jahren sowie einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, B____ zu einer
Freiheitsstrafe von 6¾ Jahren sowie einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu
CHF 30.–, C____ zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren sowie einer Geldstrafe
von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und D____ zu einer Freiheitsstrafe von 4¼ Jahren
und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen.
Bereits im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung haben im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung
die Beschuldigten 1, 2 und 3 Berufung angemeldet, wobei der Beschuldigte 1 mit
selbst verfasstem Schreiben vom 21. März 2016 und der Beschuldigte 2 mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2016 die Berufungsanmeldung
wiederholt haben. Mit Eingabe vom 9. September 2016 hat A____, vertreten durch Advokat
[...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 7. November 2016 begründet;
er beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 (bzw.
gemäss den Ausführungen im Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung maximal
4½) Jahren. Mit Eingabe vom 10. September 2016 hat B____, vertreten durch
Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 6. Dezember 2016
begründet; er beantragt die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2½
Jahren, davon 20 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren. Mit Eingabe vom 29. August 2016 hat C____,
vertreten durch Advokat [...], Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 7.
November 2016 begründet; er beantragt einen vollumfänglichen Freispruch sowie
die Zusprechung einer Haft- und Parteientschädigung. Mit Eingabe vom 29.
September 2016 hat D____, vertreten durch Advokatin [...], Anschlussberufung erklärt
und diese mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 begründet; er beantragt, das
erstinstanzliche Urteil sei wegen Verletzung des Akkusationsprinzips aufzuheben
und er sei mangels rechtsgenügender Anklage vollumfänglich freizusprechen;
ausserdem beantragt er die Zusprechung einer Haftentschädigung. Mit separaten
Eingaben vom 9. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf den
Beschuldigten 2 eine Berufungsantwort und mit Bezug auf den Beschuldigten 4 eine
Anschlussberufungsantwort eingereicht und die kostenpflichtige Abweisung der entsprechenden
Rechtsmittel beantragt. Mit Eingabe vom 9. Februar 2017 hat der Beschuldigte
2, mit Eingabe vom 13. Januar 2017 der Beschuldigte 3 und mit Eingabe vom 8.
Februar 2017 der Beschuldigte 4 eine Berufungsantwort eingereicht und dabei
jeweils die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
beantragt; der Beschuldigte 1 hat innert Frist keine Berufungsantwort
eingereicht.
In der Berufungserklärung von B____
vom 10. September 2016 hat dieser sodann die Beweisanträge gestellt, es sei ihm
und der Verteidigung Einsicht in die Untersuchungsakten von E____, F____, G____,
H____, I____, J____, K____, L____ und M____ zu gewähren und es seien die
genannten Personen „als Auskunftspersonen / Zeugen“ zu befragen; in der
Berufungsbegründung vom 6. Dezember 2016 und in der Berufungsantwort vom
9. Februar 2017 sind diese Beweisanträge wiederholt worden. Mit Verfügung der
Verfahrensleitung vom 1. März 2017 ist die beantragte Einsicht in die Untersuchungsakten
sämtlicher aufgeführter Personen unter Vorbehalt eines anders lautenden
Beschlusses des Gerichts nicht gewährt worden. Mit Verfügung vom 5. April 2017
hat die Verfahrensleitung sodann entschieden, die als Zeugen/Auskunftspersonen
beantragten Personen F____, G____, I____, J____ und M____ nicht zur
Berufungsverhandlung zu laden; demgegenüber sind die weiteren Personen E____, H____,
K____ und L____ als Auskunftspersonen geladen worden. Schliesslich ist mit Verfügung
der Verfahrensleitung vom 13. September 2016 allen vier Beschuldigten
antragsgemäss die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren
bewilligt worden. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 11. Januar 2017 ist
zudem die Haftentlassung von D____ per 6. Januar 2017, um deren Prüfung mit
Schreiben des Strafvollzugs vom 16. Dezember 2016 ersucht und die in der Folge
seitens des Beschuldigten 4 mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragt
worden ist, abgelehnt worden.
An der Berufungsverhandlung vom 18.
Mai 2017 sind die Beschuldigten und die als Auskunftspersonen geladenen vier
Personen befragt worden. Die Staatsanwaltschaft und die Rechtsvertreter der Beschuldigten
sind zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art.
398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist eine Kammer des
Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Ziff.
1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Während die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO ohne weiteres zur Ergreifung
eines Rechtsmittels legitimiert ist, haben die Beschuldigten ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels und damit zur Erhebung der Berufung
bzw. (im Falle des Beschuldigten 4) gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO
auch zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert sind (Art. 382 Abs. 1
StPO). Die Berufungen sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und
fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Ebenso ist die Anschlussberufung
nach Art. 400 Abs. 3 sowie Art. 401 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 399 Abs. 3
StPO form- und fristgerecht erklärt worden. Auf die Berufungen und die
Anschlussberufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder
unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzlich
Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO), doch kann es
zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen,
um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2
StPO). Wie erwähnt sind vorliegend seitens der Staatsanwaltschaft sämtliche
Verfahrenseinstellungen, der (entgegen dem entsprechenden Antrag der
Staatsanwaltschaft) bezüglich der Beschuldigten 2, 3 und 4 unterbliebene
Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger
Handel) sowie hinsichtlich aller Beschuldigten der Strafpunkt angefochten.
Während sich die Berufung bzw. Anschlussberufung der Beschuldigten 3 und 4
gegen den jeweiligen Schuldspruch richten, haben die Beschuldigten 1 und 2 ihre
Berufungen auf den Strafpunkt beschränkt. Allerdings ist zu beachten, dass
sowohl in der Berufung der Staatsanwaltschaft als auch in derjenigen von B____
im Rahmen der Ausführungen zur Strafzumessung unter anderem die von der
Vorinstanz zugrunde gelegte Betäubungsmittelmenge als unzutreffend erachtet
wird (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 8 in Verbindung mit
S. 5 f.; Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung
Beschuldigter 2 S. 5 ff.), so dass insoweit der massgebliche Sachverhalt zu
erstellen sein wird, ohne dass damit aber die (nicht in Frage gestellte und
offensichtlich gegebene) mengenmässige Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit.
a BetmG zur Disposition stehen würde. Da sich sodann die seitens der
Staatsanwaltschaft geforderte (und damit die Möglichkeit auch einer reformatio
in melius eröffnende) erneute Festlegung der massgeblichen
Betäubungsmittelmengen auch auf A____ bezieht, muss angesichts der Verknüpfung
von gehandelter Menge und erzieltem Umsatz bzw. Gewinn notwendigerweise auch
für den Beschuldigten 1 über das Vorliegen des im angefochtenen Urteil bejahten
Qualifikationsgrundes gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger
Handel) erneut befunden werden können, da andernfalls eine Abweichung des im
Schuld- und im Strafpunkt zugrunde gelegten Sachverhalts möglich wäre (wobei
bezüglich der mengenmässigen Qualifikation gemäss lit. a das oben zum
Beschuldigten 2 Gesagte gilt). Im Übrigen dürfte eine Überprüfung des
entsprechenden Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels
gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auch durch die Berufung von A____ selbst
abgedeckt sein, da die Frage des Vorliegens eines zusätzlichen Qualifikationsgrundes
(neben den offensichtlich erfüllten gemäss lit. a und b) primär im Rahmen der
Strafzumessung Bedeutsamkeit erlangt (vgl. zur Rechtsnatur der Qualifikationen
gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
Kommentar BetmG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 19 N 173 f.). Jedenfalls
aber wäre eine erneute Beurteilung dieser Frage im Lichte des nachstehend Ausgeführten
(vgl. E. 2.3) ohnehin im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO zwecks Verhinderung
eines in sich widersprüchlichen und insofern unbilligen Entscheides geboten.
Damit ergibt sich zusammenfassend, dass vorliegend mangels Anfechtung der
Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) sowohl betreffend A____ als auch betreffend
B____ in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind die weiteren Schuldsprüche betreffend B____ wegen Fälschung von
Ausweisen und wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts, die
Vollziehbarerklärung der beiden gegen B____ vom Ministère public du canton de
Genève am 23. Oktober 2013 und am 1. November 2013 bedingt ausgesprochenen
Geldstrafen von 25 bzw. 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, die Verfügung über die
beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung
aller vier Beschuldigten.
1.4 Wie erwähnt hat der Verteidiger von B____ in der
Berufungserklärung (wie schon im erstinstanzlichen Verfahren) Antrag auf
Einsicht in die Untersuchungsakten diverser Drogenabnehmer und Einvernahme
ebendieser Personen im zweitinstanzlichen Verfahren gestellt; an diesen
Beweisanträgen hat er in der Berufungsverhandlung ausdrücklich festgehalten
(vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Zur Begründung führt er an, der Grundsatz
der Verfahrenseinheit gebiete, dass ein Beschuldigter Einsicht in die
Untersuchungsakten mitbeschuldigter Personen nehmen könne, andernfalls eine wirkungsvolle
Verteidigung nicht möglich sei. Insbesondere setze die Wahrnehmung des Rechts
auf Stellen von Ergänzungsfragen die Einsichtnahme in die Untersuchungsakten
derjenigen Personen, welche den Beschuldigten belasten oder mit welchen er im
Zusammenhang mit seinen Straftaten in Verbindung gebracht werde, voraus. Nichts
zu ändern vermöge insoweit der Umstand, dass in die Verfahrensakten des
Beschuldigten Fotokopien bestimmter Aktenstücke aus den Verfahrensakten mitbeschuldigter
Personen übernommen worden seien, da dem Beschuldigten und der Verteidigung hinsichtlich
der Relevanz solcher Unterlagen eine eigene Beurteilungsmöglichkeit zustehe.
Vorliegend bestünden klare Anhaltspunkte, dass die fraglichen Drogenabnehmer im
massgeblichen Zeitraum und im gleichen Quartier von anderen Läufern Drogen
entgegengenommen hätten; damit bestehe die Aussicht, dass es dem Beschuldigten
2 mittels Einsicht in die Untersuchungsakten dieser Drogenabnehmer (und darauf
gestützter Ergänzungsfragen an diese Personen) möglich sein werde, sich gegen
den unberechtigten Vorwurf, jede Bestellung auf das „Bestelltelefon“ sei durch
ihn ausgeliefert worden, zur Wehr zu setzen. Entsprechend sei die Befragung
derjenigen Personen, die bereits anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung befragt worden seien, zu wiederholen, da aufgrund fehlender Einsicht
in die Untersuchungsakten der Befragten bisher keine geeigneten
Ergänzungsfragen hätten gestellt werden können; überdies seien die
erstinstanzlich befragten Drogenabnehmer als Auskunftspersonen einvernommen
worden, obwohl sie, soweit ihr Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen sei,
als Zeugen zu befragen seien. Soweit erstinstanzlich gar keine Befragung
erfolgt sei, habe bisher überhaupt keine Möglichkeit zur Stellung von
Ergänzungsfragen bestanden. Sämtliche angeführten Personen würden im Übrigen
auch als Entlastungszeugen beantragt.
Wie vorstehend ausgeführt hat die
Verfahrensleitung vier der genannten Personen zwecks Befragung als
Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung geladen und die weiteren
Beweisanträge des Beschuldigten 2 abgewiesen. Diesem Entscheid hat sich das
Gericht aus den folgenden Gründen angeschlossen: Ein Akteneinsichtsrecht steht
gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO den Parteien zu. Bei
gegebenen Voraussetzungen können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von
Art. 105 StPO Akteneinsicht verlangen (vgl. Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 101 N 7). Der Beschuldigte 2 ist jedoch in den gegen die von seiner
Verteidigung genannten Drogenbezüger geführten Verfahren weder Partei im Sinne
von Art. 104 StPO noch anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105
StPO. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Verteidigung angerufenen
Grundsatz der Verfahrenseinheit, wonach Straftaten unter anderem dann gemeinsam
verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen
(Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO). Eine entsprechende Konstellation, die nicht
lediglich die wechselseitige Akteneinsicht, sondern eine Verfahrensvereinigung
zur Folge hätte, ist vorliegend gerade nicht ersichtlich, wobei im Übrigen mit
Blick auf die Anzahl involvierter Personen auch aus sachlichen Gründen eine Trennung
der Verfahren geboten wäre (vgl. Art. 30 StPO und hierzu Schmid, a.a.O., Art. 30 N 2). Sind demnach
die Verfahren gegen die einzelnen namentlich bekannten
Betäubungsmittelkonsumenten zu Recht getrennt geführt worden, so hat dies
zwangsläufig zur Folge, dass dem Beschuldigten 2 hinsichtlich dieser Verfahren
keine Parteirechte zustehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
es dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigung nicht möglich gewesen sein
sollte, aufgrund der bestehenden Aktenlage den befragten
Betäubungsmittelbezügern Ergänzungsfragen zu stellen, haben doch insbesondere
die auf die Handlungen der Beschuldigten bezogenen Einvernahmen der fraglichen
Konsumenten Eingang ins vorliegende Verfahren gefunden. Zu berücksichtigen ist
insoweit auch, dass im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung bei
Bestimmung der massgeblichen Betäubungsmittelmenge einerseits auf
Hochrechnungen verzichtet wird und andererseits die jeweilige Beteiligung des
Beschuldigten 2 bei Bestellungen über die vom Beschuldigten 1 verwendeten
Telefonnummern primär über die im Rahmen der Telefonkontrolle dokumentierten
Anweisungen und über Observationen sowie sekundär durch insoweit klare und in
den Akten befindliche Angaben von Bezügern belegt ist (vgl. E. 2.2.1.1 und E. 2.2.1.2).
Entsprechend gibt es entgegen dem Vorbringen der Verteidigung keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich den Untersuchungsakten der gegen die genannten
Konsumenten geführten Verfahren Hinweise auf eine geringfügigere Tatbeteiligung
des Beschuldigten 2 entnehmen liessen. Waren demnach der Beschuldigte 2 und
seine Verteidigung anlässlich der Befragung der Betäubungsmittelbezüger F____, G____
und I____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in der Lage, diesen
Ergänzungsfragen zu stellen, so ist hiermit das dem Beschuldigten zustehende
Konfrontationsrecht gewahrt (vgl. zu diesem BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember
2014 E. 4.2.1; BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f., 129
I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157) und eine Wiederholung der
Beweisabnahme im Rahmen des Berufungsverfahrens im Lichte von Art. 389 StPO
nicht angezeigt. Eine andere Einschätzung ist auch mit Blick auf die Befragung
als Auskunftsperson (und nicht wie von der Verteidigung für den Fall des
rechtskräftigen Abschlusses des gegen die befragte Person geführten
Strafverfahrens beantragt als Zeuge) nicht geboten: Während Art. 178 lit. f
StPO für den Fall eines noch laufenden Strafverfahrens die Befragung als
Auskunftsperson vorsieht, statuiert die von der Verteidigung angeführte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 2.4,
1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.5.3) insoweit lediglich die Zulässigkeit
eines nach Abschluss des Strafverfahrens vorgenommenen Rollenwechsels im Sinne
einer Befragung als Zeuge, jedoch keine entsprechende Pflicht (vgl. auch Schmid, a.a.O., Art. 178 N 14). Im
Gegenteil hat das Bundesgereicht an anderer Stelle festgehalten, grundsätzlich
behalte eine beschuldigte Person auch nach rechtskräftigem Abschluss des
Verfahrens ihre Verfahrensrolle bei, weshalb sie als Auskunftsperson zu
befragen sei (BGer 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.4.1); während das
damit einhergehende Fehlen einer Aussagepflicht insbesondere mit Blick auf die
Möglichkeit einer Revision sachgerecht erscheint, ist hinsichtlich des
Beweiswerts der Aussagen festzuhalten, dass einem Zeugen gegenüber einer
Auskunftsperson kein höheres Gewicht zukommt, sondern insoweit die konkrete Aussagenwürdigung
entscheidend ist. Entbehrlich erscheinen im Weiteren die beantragte Einvernahme
von J____ und M____, haben doch beide keine den Beschuldigten 2 belastenden
Aussagen gemacht, während auf eine Befragung als Entlastungszeugen in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. zu deren Zulässigkeit BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom
16. Juli 2015 E. 2.3, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014
E. 4.3, 6B_358/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3.4) verzichtet
werden kann, da nach dem vorstehend zur materiellen Beurteilung Ausgeführten
auch Hinweise der Befragten auf eine Auslieferung von Betäubungsmitteln durch
Drittpersonen an der bezüglich des Beschuldigten 2 erstellten Betäubungsmittelmenge
nichts zu ändern vermöchten. Demgegenüber hat aufgrund der belastenden Aussagen
und der bislang nicht erfolgten Konfrontation eine Einvernahme von E____, H____,
K____ und L____ im zweitinstanzlichen Verfahren zu erfolgen, wobei diese nach
dem Gesagten als Auskunftspersonen zu befragen sind. Wenn dabei die
Auskunftsperson E____ anlässlich der Berufungsverhandlung (wie bereits die
Auskunftsperson G____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung) die
Aussage verweigert hat, so sind deren früher getätigte Aussagen gleichwohl
verwertbar, da die Aussageverweigerung als sachlicher Grund einer Einschränkung
des Konfrontationsrechts gilt, die resultierende Unmöglichkeit der Stellung von
Ergänzungsfragen nicht durch die staatlichen Behörden zu vertreten ist und
überdies vorliegend den entsprechenden Aussagen keine ausschlaggebende Bedeutung
zukommt (vgl. zu den entsprechenden Voraussetzungen Schleiminger Mettler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 147 StPO N 27, 33d, 33f ff.).
1.5 Die Verteidigerin von D____ macht (wie schon in
erster Instanz) geltend, aufgrund des Umstands, dass die konkreten Tatvorwürfe
nicht in der Anklageschrift selbst, sondern in einer Separatbeilage aufgeführt
seien, liege eine Verletzung des Akkusationsprinzips vor.
Gemäss dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff 1 und 3
lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz kann eine
Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen
eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage
erhoben hat. Während somit die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens
bestimmt (Umgrenzungsfunktion), bezweckt der Anklagegrundsatz zugleich auch den
Schutz der Verteidigungsrechte und die Garantie des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Informationsfunktion) (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188
E. 1.3 S. 190, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.). Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f
StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau die
der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum,
Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Dabei hat die Anklage den Sachverhalt
so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver
Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.,
140 IV 188 E. 1.3 S. 190).
Vorliegend hat die Vorinstanz die
seitens des Beschuldigten 4 geltend gemachte Verletzung des Akkusationsprinzips
mit zutreffender Begründung verneint (vgl. angefochtenes Urteil S. 42 f.). Als
entscheidend erweist sich, dass die Anklageschrift neben allgemeinen Angaben zu
Organisation und Vorgehensweise der Beschuldigten eine detaillierte Auflistung
der den Beschuldigten zur Last gelegten Drogenhandelsaktivitäten enthält. Diese
ist nach Bezügern gegliedert, wobei die einzelnen Abnehmer teilweise
namentlich, ansonsten jedenfalls über die verwendete Telefonnummer bzw. in
einigen Fällen blosser Observation unbekannt gebliebener Bezüger über die
Umschreibung der näheren Umstände der observierten Übergabe individualisiert
werden. Dabei werden für jeden Bezüger gesondert die fragliche Zeitspanne, die
jeweiligen Gesamtmengen und Gesamtumsätze (beide gegebenenfalls wiederum
aufgeschlüsselt nach Massgabe der jeweils beteiligten Beschuldigten) sowie
teilweise weitere Angaben, insbesondere zu Übergabeorten, Preisen, Codes und
näherer Identifikation der Bezüger, ausgewiesen. Schliesslich erfolgt für jeden
Abnehmer ein Verweis auf die entsprechende Ziffer der Separatbeilage 1, in
welcher die einzelnen Absatzhandlungen und tatrelevanten Vorgänge aufgelistet
sind. Damit sind zum einen bereits aufgrund der in der Anklageschrift als
solcher enthaltenen Angaben die grundlegenden Aspekte der den Beschuldigten zur
Last gelegten Handlungen umschrieben, womit die Umgrenzungsfunktion der Anklage
gewahrt wird. Zum andern erlauben die präzisen Verweise auf die jeweils
einschlägige Ziffer der Separatbeilage 1 eine einfache Zuordnung der dort
wiederum nach Abnehmern differenzierten und sodann chronologisch geordneten
Tathandlungen. Damit wird auch die Informationsfunktion der Anklage gewährleistet
und ist die Kenntnis der erhobenen Vorwürfe und eine effektive Verteidigung
gegen diese ohne weiteres möglich, da entgegen dem Vorbringen in der Anschlussberufungsbegründung
des Beschuldigten 4 gerade nicht „Tatvorwürfe aus den Akten zusammenzuklauben“ sind,
sondern die gewählte Darstellungsform angesichts der Vielzahl einzelner Tathandlungen
im Gegenteil als übersichtlicher erscheint und eine leichtere Orientierung
erlaubt.
1.6 Die Vorinstanz hält fest, hinsichtlich des in Ziff.
1.6.2 der Anklageschrift gegen alle vier Beschuldigten erhobenen pauschalen
Vorwurfs, sie hätten die Betäubungsmittelerträge auf unbemerkte Weise wieder in
den legalen Wirtschaftskreislauf einfliessen lassen und durch ihr Vorgehen den
Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei erfüllt, werde das den
Beschuldigten konkret zur Last gelegte Verhalten in der Anklageschrift nicht
ansatzweise dargelegt. Damit verletze die Anklageschrift in diesem Punkt das
Akkusationsprinzip, weshalb das Verfahren betreffend qualifizierte Geldwäscherei
bezüglich aller Beschuldigten einzustellen sei (angefochtenes Urteil S. 43 f.).
In ihrer Berufungsbegründung macht die Staatsanwaltschaft geltend, auch wenn
die von den Beschuldigten gewählte Vorgehensweise nicht nachgewiesen werden
könne und es tatsächlich unbekannt geblieben sei, unter welchen genauen
Umständen diese die eingenommenen Drogengelder zum Verschwinden gebracht
hätten, gehe aus dem Gesamtkontext der Anklageschrift hinreichend hervor, dass
den Beschuldigten vorgehalten werde, sie hätten in den aufgeführten
Tatzeitspannen in Basel unrechtmässig eingenommene, aus einem Verbrechen
herrührende Gelder verschwinden lassen und so dem Zugriff der
Strafverfolgungsbehörden entzogen. Damit sei der Umgrenzungs- und
Informationsfunktion Genüge getan.
Dieser Ansicht der Staatsanwaltschaft
kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund der in E. 1.5
dargelegten Vorgaben des Akkusationsprinzips und mit Blick auf den in Art. 325
Abs. 1 lit. f StPO umschriebenen Inhalt der Anklageschrift die den
Beschuldigten zur Last gelegten konkreten Geldwäschereihandlungen in der
Anklageschrift genannt sein müssen. Unbehelflich ist es, wenn die
Staatsanwaltschaft unter dem Titel der materiellen Beurteilung des
Geldwäscherei-Vorwurfs festhält, bei jeder nur denkbaren den Drogenerlös
betreffenden Verhaltensweise der Beschuldigten handle es sich zwingend um eine
gemäss Art. 305bis StGB strafbare Vereitelungshandlung (Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft
S. 4), vermag diese Einschätzung doch nichts daran zu ändern, dass unter dem
Titel des Anklagegrundsatzes und insbesondere mit Blick auf die Möglichkeit,
sich gegen die Tatvorwürfe zu verteidigen, die konkret in Frage stehenden
Vereitelungshandlungen benannt werden müssten. Nichts anderes ergibt sich
schliesslich aus dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach bereits die
Entgegennahme der kontaminierten Gelder von anderen Bandenmitgliedern bzw. die Übergabe
an eigene Hintermänner eine tatbestandsmässige Vereitelungshandlung darstelle.
Denn unabhängig davon, ob diese Einschätzung materiell zutreffend wäre, sind
jedenfalls auch diese Handlungen in Ziff. 1.6.2 der Anklageschrift nicht
umschrieben. Ist demnach die Vorinstanz zu Recht von einer Verletzung des
Akkusationsprinzips ausgegangen, so würde dies grundsätzlich dazu führen, dass
die Anklage zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wäre (vgl.
Art. 329 Abs. 2 StPO), wobei eine Rückweisung auch noch im Berufungsverfahren
erfolgen könnte (Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 Abs. 2 StPO; vgl. auch Schmid,
a.a.O., Art. 329 N 10). Allerdings ist eine solche vorliegend nicht angezeigt,
ist doch zu erwarten, dass eine Umschreibung der konkreten
Vereitelungshandlungen, sofern solche hätten eruiert werden können, bereits
erfolgt wäre und weitere Abklärungen in diesem Punkt ergebnislos bleiben würden.
Entsprechend ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Entscheid das
Strafverfahren wegen qualifizierter Geldwäscherei hinsichtlich aller vier
Beschuldigten zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips einzustellen.
2.1 Die Anklageschrift wirft den Beschuldigten vor,
Teil einer Bande gewesen zu sein, die seit spätestens Anfang Januar 2015 im
Raum Basel dem unbefugten Betäubungsmittelhandel nachgegangen sei. Dabei habe
von den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten A____ die höchste Position eingenommen,
indem er auf mindestens mittlerer Hierarchiestufe positioniert die Organisation
und Logistik des schwergewichtig auf die Umgebung Haltingerstrasse in Basel
ausgerichteten Heroinverkaufs übernommen habe. Insbesondere habe er die von
zahlreichen Abnehmern per SMS oder telefonisch auf die jeweils benutzte
Bestellnummer aufgegebenen Bestellungen entgegengenommen, Ort und Zeit der
Übergabe sowie den Kaufpreis vereinbart und anschliessend (nach anfänglich
vereinzelt eigenhändiger Auslieferung) andere Bandenmitglieder mit der
Auslieferung betraut. Als für die Auslieferung zuständiger Läufer habe zunächst
vom 5. Januar 2015 bis zu seiner Festnahme am 20. März 2015 B____
fungiert, der überdies für die Auffüllung der im Verkaufsgebiet angelegten
Depots mit den täglich zu verkaufenden Kleinmengen zuständig gewesen sei. Seine
Nachfolge habe spätestens ab dem 29. März 2015 D____ angetreten, der in der
Folge bis zu seiner Festnahme am 7. Mai 2015 (wobei gleichentags auch A____
festgenommen wurde) insbesondere für die Auslieferungen zuständig gewesen sei. Der
spätestens ab dem 12. Januar 2015 bis zu seiner Festnahme am 23. März 2015
ebenfalls zur Bande gehörige C____ habe sich einerseits um den direkten Verkauf
gekümmert, indem er zum Teil allein Auslieferungen übernommen und zum Teil B____
zu den durch diesen durchgeführten Übergaben begleitet und dabei ausnahmsweise
auch Preisabsprachen durchgeführt habe. Andererseits sei er auch für das
Abfüllen des Heroins und für das Auffüllen der Depots zuständig gewesen. Insgesamt
hätten sich die einzelnen Beschuldigten entsprechend den unterschiedlichen
Zeiträumen ihrer Bandenmitgliedschaft die folgenden Heroin-Gesamtmengen und
Gesamtumsätze anrechnen zu lassen: im Falle von A____ 12,917 Kilogramm bzw. CHF
202‘775.–, im Falle von B____ 9,242 Kilogramm bzw. CHF 146‘840.–, im Falle von C____
(gemäss der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Korrektur der
Anklageschrift [vgl. Prot. HV Akten S. 4928]) 9,079 Kilogramm bzw. CHF
144‘330.– und im Falle von D____ 3,675 Kilogramm bzw. CHF 55‘935.–.
Während die Vorinstanz hinsichtlich
der Tatbeteiligung und der Bandenzugehörigkeit sowie der jeweils umschriebenen
Rolle aller vier Beschuldigten den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet
hat, ist sie von wesentlich tieferen Heroin-Mengen ausgegangen. Grund dafür ist
(abgesehen von korrekterweise vorgenommenen kleineren Korrekturen [vgl.
angefochtenes Urteil S. 46 f.]) primär der Umstand, dass sich die den
Beschuldigten zur Last gelegten Aktivitäten zwar insbesondere zu Beginn auf
polizeiliche Observationen und in der Folge auf umfangreiche Telefonüber-wachungen
stützen, dass aber für die Zeit vom 13. Februar 2015 bis am 5. Mai 2015 die Überwachung
der vom Beschuldigten 1 verwendeten Bestellnummern zufolge Aufenthalts des
Beschuldigten 1 im Ausland nicht zur Aufzeichnung seiner über das
Mobiltelefonnetz geführten Kommunikation führte, soweit nicht (wie im Falle von
F____ und I____) durch Überwachung der auf Seiten der Abnehmer benützten
Rufnummern entsprechende Ergebnisse vorliegen. Die in der Anklageschrift
ausgewiesenen Betäubungsmittelmengen basieren daher zu einem beträchtlichen
Teil auf Hochrechnungen, mittels deren im genannten Zeitraum (bzw. gegebenenfalls
einem Teil desselben) für diverse Abnehmer die Bezüge quantifiziert werden
sollen. Da die Vorinstanz mangels weiterer Plausibilisierung (wie sie insbesondere
durch klare Aussagen der entsprechenden Abnehmer denkbar wäre) nicht auf die
Hochrechnungen abgestellt hat, ist sie unter Zugrundelegung der in der
Anklageschrift spezifizierten Tatzeiträume von den folgenden
Heroin-Gesamtmengen ausgegangen: im Falle von A____ 5‘851 Gramm, im Falle von B____
4‘726,9 Gramm, im Falle von C____ 4‘614,9 Gramm und im Falle von D____ 1‘099,2
Gramm (vgl. angefochtenes Urteil S. 47 ff.).
2.2
2.2.1
2.2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer
Berufung an den angeklagten Mengen fest und macht geltend, die Hochrechnungen
seien korrekt ausgefallen. So ergebe sich aus den Telefonüberwachungen der
beiden Abnehmer F____ und I____ und aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung
von A____ ab dem 5. Mai 2015, dass die Verkäufe während der Zeit, in der keine
Ergebnisse aus der Überwachung der von A____ benutzten Bestellnummern vorlägen,
in gleichem Ausmass fortgesetzt worden seien. Auch würden die
Mengenberechnungen durch die Aussagen der namentlich bekannten Abnehmer
gestützt; so habe insbesondere G____ die ihm vorgehaltenen Bezugsmengen
bestätigt. Im Übrigen ergebe sich auch aus Sicherstellungen von Heroin aus den
von der Bande angelegten Depots, dass der Verkauf im Zeitraum, für welchen die
Hochrechnungen erfolgten, fortgesetzt worden sei.
Zwar wird die Weiterführung des
Betäubungsmittelhandels für die fragliche Zeit in der Tat dadurch dokumentiert,
dass in den Telefonüberwachungen von F____ und I____ Bestellungen über die von A____
verwendeten Bestellnummern aufgeführt sind, was von der Vorinstanz denn auch keineswegs
verkannt worden ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 49). Indessen würde eine
Quantifizierung mittels Hochrechnungen für diejenigen Abnehmer und Zeiträume,
bezüglich derer gerade keine entsprechenden Überwachungsergebnisse vorliegen,
voraussetzen, dass nicht bloss die Fortsetzung der Drogenhandelsaktivitäten als
solche, sondern auch die den Beschuldigten konkret zur Last gelegten Mengen durch
weitere Beweismittel, namentlich die Aussagen der fraglichen Abnehmer,
plausibilisiert würden (vgl. AGE SB.2016.31 vom 19. März 2017 E. 2.2). Dies
insbesondere deshalb, weil die von der Staatsanwaltschaft gewählte
Berechnungsmethode, wonach sich eine vorgängig oder nachträglich beobachtete
durchschnittliche wöchentliche Bezugsmenge auf die Zeit der Überwachungslücke übertragen
lasse, ausser Acht lässt, dass ein Bezug bei mehr als einem Händlerkreis
durchaus üblich ist und auch vorliegend von verschiedenen namentlich bekannten
Abnehmern nachweislich praktiziert wurde. Entsprechend kann die für einen
bestimmten Zeitraum erstellbare Bezugsmenge nicht unbesehen auf einen anderen
Zeitraum übertragen werden. Dass es im vorliegenden Fall aber an den hierfür
erforderlichen nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der jeweiligen
Abnehmer fehlt, hat die Vorinstanz mit zutreffender und detaillierter
Begründung, auf die verwiesen werden kann, dargetan (vgl. angefochtenes Urteil
S. 49 ff.): So mangelt es an entsprechenden Aussagen naturgemäss in denjenigen
Fällen, in denen die Identität der Abnehmer nicht bekannt geworden ist. Doch
auch soweit bei namentlich bekannten Bezügern die in der Anklageschrift
genannten Mengen teilweise auf Hochrechnungen basieren (was ausser bei F____
stets der Fall ist), vermögen deren Aussagen die fraglichen Mengen nicht zu
stützen, da entsprechende Vorhalte entweder bestritten oder aber in pauschaler
und stereotyper Weise bejaht wurden, wobei auch letzteres entgegen der Staatsanwaltschaft
für eine Plausibilisierung der vorgenommenen Hochrechnungen nicht ausreicht. An
dieser Einschätzung hat sich denn auch aufgrund der Aussagen der in der
Berufungsverhandlung einvernommenen Auskunftspersonen nichts geändert (vgl.
Prot. Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Sie gilt im Übrigen auch für den im
angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnten E____,
hat dieser die massgeblichen Vorhalte doch durchgängig bestritten (vgl. nur
Akten S. 3729 f. und 3762 f.). Damit ergibt sich zusammenfassend, dass die
Vorinstanz zu Recht nicht auf die von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen
Hochrechnungen abgestellt hat.
2.2.1.2 In der von B____ erhobenen Berufung
wird (mit Blick auf die Strafzumessung, aber inhaltlich die Sachverhaltserstellung
betreffend) ausgeführt, während die Läufertätigkeit als solche und deren
Zeitraum nicht bestritten würden, sei die von der Vorinstanz angenommene Menge
deutlich zu hoch. Zur Begründung wird darauf verwiesen, neben B____ habe es
zahlreiche andere Läufer gegeben, die für die gleiche Organisation Heroin an
die gleichen Abnehmer ausgeliefert hätten, weshalb ihm nicht alle Lieferungen,
denen Bestellungen über die Bestellnummern dieser Organisation zugrunde lagen,
sondern nur ein kleiner Bruchteil derselben zugerechnet werden könnten. In
diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die Person N____ hingewiesen, von
welchem namentlich der Abnehmer G____ das Heroin hauptsächlich bezogen haben
soll.
Festzuhalten ist zunächst, dass,
nachdem auf die Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft nicht abgestellt wird,
die den Beschuldigten zur Last gelegten Betäubungsmittelmengen (neben einigen
durch Observationen belegten Übergaben bzw. aufgrund von Sicherstellungen
nachgewiesenen Mengen) primär auf den mittels Telefonüberwachungen eruierten
Bestellungen auf die von A____ verwendeten Bestellnummern beruhen (vgl. die
Übersicht gemäss SB [Separatbeilage] 1 und die entsprechenden Protokolle in SB
4-13). Damit stellt sich entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung lediglich
die Frage, ob bei den über A____ laufenden Bestellungen die Auslieferungen
jeweils durch B____ (bzw. nach dessen Festnahme durch D____) erfolgten oder ob
bei entsprechenden Bestellungen auch andere Läufer zum Einsatz kamen.
Allfällige weitere Bezüge der fraglichen Abnehmer bei anderen Händlerkreisen,
die somit gerade nicht über die von A____ verwendeten Bestellnummern initiiert
wurden, sind in den vorliegend noch in Frage stehenden Betäubungsmittelmengen
demnach von vornherein nicht enthalten. Während nun für die zu Beginn des
Tatzeitraums erfolgten Bezüge, die mittels Observationen eruiert wurden,
aufgrund ebendieser Observationen auch die jeweilige Beteiligung des Beschuldigten
2 nachgewiesen ist, ergibt sich bezüglich der mittels Telefonüberwachung
eruierten Mengen folgendes Bild: Zunächst ist bei denjenigen Bestellungen, die
aufgrund der Überwachung der von A____ verwendeten Bestellnummern bekannt
wurden, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle auch die durch A____ über die
gleiche Nummer telefonisch oder per SMS an B____ (bzw. später D____) erfolgte
Anweisung zur Auslieferung dokumentiert, womit die jeweilige Läufertätigkeit
der Beschuldigten 2 und 4 belegt ist. Anders präsentiert sich die Beweislage,
soweit bei den Abnehmern F____ und I____ die den Beschuldigten zur Last
gelegten Mengen für den Zeitraum der (die Bestellnummern betreffenden)
Überwachungslücke auf der Überwachung der Telefonnummern dieser beiden Abnehmer
beruhen, da insoweit selbstredend nur die Bestellungen, jedoch keine
Anweisungen an den die Auslieferung durchführenden Läufer ersichtlich sind.
Indessen muss auch insoweit die jeweilige Auslieferung durch B____ (bzw. später
D____) aus folgenden Gründen als erstellt gelten: Zum einen hat F____
anlässlich der Konfrontation mit den Beschuldigten in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung sehr klar festgehalten, wenn er auf die A____ zuzuordnenden
Bestellnummern angerufen habe, sei die Auslieferung stets durch B____ bzw.
später D____, jedoch nicht durch andere Personen erfolgt (Prot. HV Akten S.
4939), was denn auch die seitens der Verteidigung zitierte frühere Aussage, in
welcher F____ für einen spezifischen Vorhalt die Läufereigenschaft des
Beschuldigten 2 in Abrede stellte, relativiert. Schon insoweit ist zudem
bezüglich der von der Verteidigung ins Spiel gebrachten Person N____ zu
berücksichtigen, dass von F____ im gegen ihn geführten Verfahren auch im
gleichen Zeitraum erfolgte Bezüge bei N____ zugestanden worden waren (Akten S. 4090
f.), so dass er offenkundig zwischen Bezügen bei diesem und solchen über die
von A____ verwendete Bestellnummer unterscheidet. Teilweise unklar bzw.
widersprüchlich sind demgegenüber die Angaben von I____, die im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung davon sprach, „mehrheitlich“ sei B____ (aber
auch „mehrheitlich noch eine dritte Person“) gekommen und in unmittelbarer
Abfolge festhielt, ein bis zwei Mal sei eine andere Person gekommen bzw. es
seien ein bis zwei andere Personen gekommen, abschliessend jedoch wieder ausführte
es seien immer der Beschuldigte 2 oder 4 gekommen (vgl. Prot. HV Akten S. 4943
und 4946). Indessen lässt sich gerade hinsichtlich der (gemäss der Verteidigung
zentralen) Person von N____ den Vorhalten in den Einvernahmen von I____ entnehmen,
dass mit diesem jeweils eine direkte telefonische bzw. per SMS geführte
Kommunikation über eine spezifisch von ihm verwendete Telefonnummer stattfand (vgl.
Akten S. 4350 f., 4378 f.), womit bereits aufgrund der abweichenden
Vorgehensweise eine Auslieferung durch N____ bei Bestellungen über die von A____
verwendete Nummer ausgeschlossen werden kann (vgl. zu den direkten Kontakten
der Abnehmer mit N____ [der demnach sowohl die Bestellungen entgegennahm als
auch selbst auslieferte] auch die Hinweise in Akten S. 4090 [betreffend F____]
und 4216 [betreffend G____] sowie die Vorhalte in Akten S. 3644 ff. [betreffend
E____] und 4274 ff. [betreffend H____]). Dem entspricht denn auch die
Einschätzung weiterer Abnehmer, wonach es sich bei den Beschuldigten einerseits
und N____ (und allfälligen weiteren Personen) andererseits (in Abweichung von
der wohl versehentlich an einer Stelle in einem Vorhalt sich findenden Bezeichnung
von N____ als Läufer von A____ [Akten S. 4409]) um konkurrierende Händlerkreise
gehandelt habe (so etwa H____ in Prot. Berufungsverhandlung S. 9; vgl. auch die
SMS-Kontakte zwischen F____ und N____ vom 23. Februar 2015 [ab 16:27:15] in SB
4). Zusammenfassend ist demnach sowohl aufgrund des Umstands, dass bei
Vorliegen von Ergebnissen aus der Überwachung der Bestellnummern ganz
überwiegend auch Anweisungen an B____ (bzw. später D____) belegt sind, als auch
mit Blick auf die Angaben von F____ zur Ausschliesslichkeit, mit der bei
Bestellungen über die von A____ verwendeten Telefonnummern die
Beschuldigten 2 und 4 als Läufer erschienen seien, davon auszugehen, dass
auch im Falle der aus der Überwachung der von I____ verwendeten Telefonnummer
bekannt gewordenen Bezüge ausschliesslich diese beiden Beschuldigten als Läufer
fungierten. Gleiches muss sodann für die wenigen Fälle gelten, in denen eine
Anweisung trotz vorliegender Ergebnisse aus der Überwachung der Bestellnummern
nicht dokumentiert ist, wobei dies gerade beim von der Verteidigung
hervorgehobenen Abnehmer G____ lediglich ein einziges Mal (beim letzten Bezug
vom 27. Januar 2015) der Fall ist. So erscheint es von vornherein
unwahrscheinlich, dass bei jeweils in unmittelbarer zeitlicher Nähe
dokumentierter Lieferung (vgl. im Falle von G____ die beiden weiteren am 27.
Januar 2015 sowie die am Vor- und am Folgetag erfolgten Übergaben) durch den
Beschuldigten 2 (bzw. 4) für eine einzelne Lieferung plötzlich ein anderer
Läufer hätte eingesetzt werden sollen, zumal es ohne weiteres erklärbar ist,
dass es in einzelnen Fällen, beispielsweise bei persönlichem Kontakt des
Läufers zu A____ im fraglichen Zeitpunkt, nicht wie üblich zu einer in der
Telefonüberwachung ersichtlichen Anweisung kam. Umgekehrt ist überdies zu
berücksichtigen, dass sich in den fraglichen Fällen anhand der Überwachung der
Bestellnummern auch keine Anweisungen an andere Personen als den Beschuldigten 2
(bzw. 4) eruieren liessen. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der
Vorinstanz für die den einzelnen Beschuldigten zur Last gelegten Tatzeiträume
berechneten Mengen (im Sinne nachweisbarer Mindestmengen) zutreffend sind und
(neben dem für die Gesamtmenge von 5‘851 Gramm verantwortlichen A____) auf die
beiden Läufer Teilmengen im Umfang von 4‘726,9 Gramm B____) bzw. 1‘099,2 Gramm
(D____) und auf C____ (vgl. zu dessen Tatbeteiligung E. 2.2.3) 4‘614,9 Gramm entfallen.
2.2.1.3 Was schliesslich die aufgrund der
entsprechenden Mengen berechneten Umsätze betrifft, so erweist sich das
Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach die Vorinstanz zu Unrecht pauschal
vom tiefsten Verkaufspreis von CHF 70.– pro Minigrip à 5 Gramm ausgegangen sei
(vgl. Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 6), als unzutreffend, da
(selbst unter Ausserachtlassung des Umstands, dass wiederholt Minigrips gratis
abgegeben wurden und Teil der Gesamtmenge auch die nicht verkauften Betäubungsmittel,
die aus den Depots sichergestellt wurden, sind) bei den im angefochtenen Urteil
auf S. 52 ausgewiesenen Mengen und Umsätzen für die Beschuldigten 1-3 rein
rechnerisch Durchschnittspreise von mehr als CHF 70.– resultieren, die sich
unter Berücksichtigung der vorerwähnten Umstände noch weiter erhöhen. Indessen
ist aufgrund des erstinstanzlichen Urteils nicht nachvollziehbar, wie die
Umsätze konkret berechnet wurden, da bezüglich der massgeblichen Preise
lediglich eine (zutreffende) Korrektur vorgenommen wird, indem für den Abnehmer
E____ generell von einem Verkaufspreis von CHF 70.– pro Minigrip ausgegangen
wird (angefochtenes Urteil S. 47), die Berechnung der Umsätze unter
Zugrundelegung einerseits der gegenüber der Anklage reduzierten Mengen, andererseits
der für die jeweils zu berücksichtigenden Bezüge in der Anklageschrift
genannten Preise (unter Einbezug der erwähnten Korrektur) jedoch zu anderen
Zahlen führt. Auszugehen ist demnach entsprechend den massgeblichen
Tatzeiträumen von folgenden Umsätzen: im Falle von A____ CHF 88‘905.–, im Falle
von B____ CHF 73‘620.–, im Falle von C____ CHF 72‘260.– und im Falle von D____
CHF 14‘235.– (wobei für letzteren an sich ein Betrag von CHF 15‘285.–
resultieren würde, dieser jedoch um CHF 1‘050.– zu reduzieren ist, da die
Anklage im Falle der vollständig gemäss Anklageschrift zu berücksichtigenden
Bezüge von F____ fälschlicherweise für D____ einen um diesen Betrag zu tiefen [und
entsprechend für B____ einen um diesen Betrag zu hohen] Umsatz ausweist und
dieser Betrag aufgrund der Bindung an den angeklagten Sachverhalt nicht erhöht
werden kann).
2.2.2 Während sowohl bezüglich B____ als
auch (nach Wegfall der formellen Einwände) bezüglich D____ weder deren
Tatbeteiligung als solche noch die konkret eingenommene Rolle als Läufer in Frage
gestellt werden, stellt sich A____ in seiner Berufung mit Blick auf die
Strafzumessung (aber inhaltlich die Sachverhaltserstellung betreffend) auf den
Standpunkt, seine Rolle sei von der Vorinstanz unzutreffend umschrieben worden.
So habe er zwar am Telefon Bestellungen entgegen genommen, einen gewissen
Spielraum bei der Preisfestsetzung gehabt und oft Gratis-Minigrips an
regelmässige Bezüger verteilt. Nicht nachgewiesen sei jedoch, dass er den
Drogenhandel selbst organisiert habe und Vorgesetzter der anderen Beschuldigten
gewesen sei. Auch habe er bezüglich Preisen und Gratisportionen lediglich
Weisungen ausgeführt. Den Posten als „Telefonist“ habe er erhalten, weil er als
einziger der Gruppierung die hiesige Sprache beherrsche. Im Übrigen habe er mit
dieser Tätigkeit ein weitaus grösseres Risiko als die anderen Beschuldigten auf
sich genommen, obwohl er in der Hierarchie des Drogenrings die gleiche Stufe
wie alle anderen innegehabt habe.
Dieser Einschätzung ist in
Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl.
angefochtenes Urteil S. 53 f.), auf die verwiesen werden kann,
entgegenzuhalten, dass A____ (entgegen seinen wie aufgezeigt ambivalenten
Darlegungen) sowohl bezüglich im Einzelfall erfolgenden Preisnachlässen wie
auch bezüglich der Abgabe von Gratis-Minigrips über einen gewissen Handlungsspielraum
verfügte und sich in diesem Punkt gerade von den als Läufern tätigen
Beschuldigten 2 und 4 unterschied. Ist er schon insofern einer höheren
Hierarchiestufe zuzuordnen, so kommt auch in seinen Anweisungen an die
ihrerseits weisungsgebundenen Läufer und in der über deren Tätigkeit durch
entsprechende Rückfragen ausgeübten Kontrolle eine Art Vorgesetztenfunktion zum
Ausdruck; dem entspricht es, dass sich beispielsweise der unbekannte Abnehmer
„Basar 052“, als er sich über das Verhalten des Läufers beschweren wollte, an A____
wandte (vgl. die Nachweise in SB 1 S. 65). In der Absprache der
Übergabemodalitäten mit den Abnehmern und den anschliessenden Anweisungen an
die Läufer kommt schliesslich auch eine mindestens das Tagesgeschäft umfassende
Organisationstätigkeit des Beschuldigten 1 zum Ausdruck. Unbehelflich sind
schliesslich dessen Ausführungen betreffend das von ihm eingegangene Risiko,
zumal sich jedenfalls das Risiko einer Festnahme (erst recht beim vom
Beschuldigten 1 über längere Zeit praktizierten Agieren aus dem Ausland) im
Vergleich mit den Läufern als wesentlich geringer präsentiert. Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz die Rolle von A____ zutreffend umschrieben
hat.
2.2.3 Schliesslich stellt C____ wie
erwähnt den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Zur Begründung macht
er geltend, aus dem Umstand, dass er in den zahlreichen Telefonkontrollen nicht
vorkomme, ergebe sich, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun habe. Weder
aus den von der Vorinstanz angeführten Beweisen noch aus dem Umstand, dass es
sich bei A____ um seinen Bruder handle, lasse sich auf seine Beteiligung am
Betäubungsmittelhandel schliessen. Er sei lediglich aus familiären Gründen in
die Nähe von Delikten gelangt, ohne an diesen teilzunehmen.
Die Vorinstanz hat sich mit der Frage
der Tatbeteiligung von C____ eingehend auseinandergesetzt (vgl. angefochtenes
Urteil S. 44 ff.), wobei gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechenden Ausführungen
verwiesen werden kann. Ein Bezug des Beschuldigten 3 zu den Handlungen des
Beschuldigten 1 und 2 ergibt sich bereits aus den Observationen, die ihn
einerseits in Begleitung von B____ und andererseits bei einschlägigen
Aktivitäten in bestimmten als Drogendepots genutzten Rabatten zeigten (vgl.
insb. Akten S. 1410 ff., 1419 f., 1421 ff., 1463 ff., 1558 ff.). Mit diesen
Beobachtungen decken sich gewisse Hinweise einzelner Abnehmer, wonach C____ zu
Beginn des Tatzeitraums vereinzelt bei den durch B____ ausgeführten Übergaben
von Betäubungsmitteln anwesend gewesen sei (vgl. insb. E____ in Akten S. 3464
f. und F____ in Akten S. 3987 f. und Prot. HV Akten S. 4939). Weitere
Hinweise auf die Verbindung von C____ mit den Beschuldigten 1 und 2 sowie die
von C____ ausgeübten Tätigkeiten liefern seine DNA-Spuren, die sich einerseits
an einem Minigrip mit Heroin, das in einem der fraglichen Depots sichergestellt
wurde (vgl. Akten S. 1484 [sowie zur Erklärung der fehlerhaften Orts- und
Zeitangaben der fraglichen Spur angefochtenes Urteil S. 45]), und andererseits
in der (aufgrund entsprechender DNA-Spuren) auch von den anderen Beschuldigten
genutzten Wohnung finden (vgl. Akten S. 314 ff. [in Verbindung mit S.
1484]). In Rechnung zu stellen ist schliesslich, dass die Erklärungen von C____
zu Gründen und Ablauf seiner Anwesenheit in Basel widersprüchlich und äusserst
unglaubhaft anmuten: So führte er in der Berufungsverhandlung zunächst aus, er
sei hierhergekommen, um Arbeit zu suchen, habe jedoch mit seinem bereits hier
anwesenden Bruder A____ nie Kontakt gehabt (Prot. Berufungsverhandlung S. 4).
Nachdem letzterer spontan festgehalten hatte, er habe seinerseits seine Familie
in Albanien kontaktiert und gesagt, er gehe in der Schweiz einer normalen
Arbeit nach, weshalb C____ mit dieser Vorstellung nach Basel gekommen sei und
er [A____] ihm in der Folge hier bei einem Treffen gesagt habe, er solle ihm
fernbleiben (Prot. Berufungsverhandlung S. 5), führte C____ aus, er habe von
seiner Schwägerin erfahren, dass A____ in Basel arbeite, doch habe ihm dieser
abgeraten hierher zu kommen mit der Begründung, es habe hier keine Arbeit;
gleichwohl sei er hierhergekommen, um Arbeit zu finden und andernfalls gleich
wieder abzureisen; zwar habe er keine Arbeit gefunden, habe aber gewartet und
so seien die Tage vergangen (Prot. Berufungsverhandlung S. 6). Diese
Ausführungen sind nicht geeignet den aufgrund der Observationen, der Angaben
bestimmter Abnehmer sowie der DNA-Spuren gezogenen Schluss auf eine Beteiligung
des Beschuldigten 3 an den Drogenhandelsaktivitäten der anderen Beschuldigten
zu entkräften. Dabei ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz
(vgl. angefochtenes Urteil S. 53 f.) davon auszugehen, dass C____ primär
Aufgaben ausführte, bei denen kein direkter Kontakt zu den Abnehmern bestand,
indem er unter anderem für das Auffüllen der Depots sowie (plausibilisiert
durch seine mit Heroin kontaminierten Kleider [vgl. Akten S. 1893 f.]) das
Abpacken der Betäubungsmittel zuständig war. Offen bleiben muss demgegenüber,
ob ihm auch eine Überwachungsfunktion hinsichtlich der Läufer zukam, zumal
lediglich für den Beginn des Tatzeitraums eine Begleitung von B____ bei
Betäubungsmittelübergaben als erstellt gelten kann und sich die einmalig
erwähnte Absprache von Konditionen mit dem Abnehmer E____ lediglich auf die
allgemeine Preisstruktur (Mengenrabatt) und nicht wie im Falle von A____ auf
Preisnachlässe im Einzelfall bezieht, so dass C____ in dieser Hinsicht kein
eigener Handlungsspielraum nachgewiesen werden kann. Entsprechend kann auch
nicht als erstellt gelten, dass C____, wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt,
eine hierarchisch höhere Position als B____ eingenommen und gewissermassen als
Mittelsmann zwischen diesem und A____ figuriert hätte. Vielmehr muss er mangels
entsprechender Nachweise der gleichen Hierarchiestufe wie B____ zugeordnet
werden. Was schliesslich die C____ zur Last gelegte Betäubungsmittelmenge bzw.
den entsprechenden Umsatz betrifft, so ergibt sich beides aufgrund des durch
sein erstes In-Erscheinung-Treten und seine Festnahme eingegrenzten
Tatzeitraums, da ihm die in dieser Zeit von der mit den anderen Beschuldigten
gebildeten Bande (vgl. hierzu E. 2.3) umgesetzten Betäubungsmittelmengen
zuzurechnen sind.
2.3 Die Vorinstanz hat das Verhalten aller
Beschuldigten als Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
(grosse Gesundheitsgefährdung, Bandenbegehung), dasjenige von A____ auch als Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) qualifiziert.
Der Qualifikationsgrund der Gefährdung
vieler Menschen gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung beim Handel mit Heroin ab einer Menge reinen Wirkstoffs von 12
Gramm erfüllt (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 145). Bandenmässige Begehung im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG liegt in Übereinstimmung mit dem Begriff der
Bandenmässigkeit im allgemeinen Strafrecht vor, wenn sich zwei oder mehr Täter
mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden,
inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise
noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei gewisse Mindestansätze
einer Organisation wie etwa Rollen- oder Arbeitsteilung erforderlich sind (BGE 124
IV 86 E. 2b S. 88, 124 IV 286 E. 2a S. 293; Fingerhuth/Schlegel/Jucker,
a.a.O., Art. 19 N 205). Für den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2
lit. c BetmG, wonach der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen
Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, setzt die bundesgerichtliche
Rechtsprechung einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.– bzw. einen Gewinn von
mindestens CHF 10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E.
2.2 S. 255 f.).
Angesichts der vorliegend
massgeblichen Betäubungsmittelmengen und unter Berücksichtigung der mittels
forensisch-chemischer Gutachten ermittelten Wirkstoffgehalte zwischen 5,4 und
9,3 % (Akten S. 1460 ff., 1380 f.) hat die Vorinstanz zu Recht dafür gehalten,
dass (selbst unter Zugrundelegung eines Reinheitsgehalts von lediglich 5 %) der
Schwellenwert von 12 Gramm reinen Heroins mehrfach überschritten wurde und den
Beschuldigten in subjektiver Hinsicht überdies bewusst sein musste, dass sie
mit ihrer Tätigkeit die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Gefahr
bringen würden (angefochtenes Urteil S. 53). Ebenfalls erfüllt ist neben dem
Qualifikationsgrund gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG derjenige der
bandenmässigen Begehung gemäss lit. b dieser Bestimmung, haben doch die Beschuldigten
gemäss dem vorgängig erstellten Sachverhalt den Betäubungsmittelhandel in
arbeitsteiligem Zusammenwirken betrieben, wobei ihr Wille auf die zukünftige
Verübung einer Vielzahl einzelner Tathandlungen gerichtet war. Entsprechend
sind auch die Beschuldigten C____ und D____ (welche die entsprechenden Schuldsprüche
angefochten haben) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG
schuldig zu sprechen.
Nicht gefolgt werden kann der
Vorinstanz demgegenüber, wenn sie bezüglich A____ auch den Qualifikationsgrund des
gewerbsmässigen Handels bejaht: Während der von den Beschuldigten erzielte Gewinn
unbekannt geblieben ist, erreicht der quantifizierbare Umsatz wie gesehen bei
keinem der Beschuldigten die Schwelle von CHF 100‘000.–, wovon auch die
Vorinstanz ausgeht (vgl. zum Ganzen E. 2.2.1.3). Nicht angängig ist es nun,
wenn im angefochtenen Urteil, nachdem bezüglich der quantifizierbaren Menge die
Hochrechnungen der Staatsanwaltschaft zu Recht nicht berücksichtigt worden sind
(vgl. hierzu E. 2.2.1.1), unter Hinweis auf den während der (die Bestellnummern
betreffenden) Überwachungslücke nachweislich fortgesetzten
Betäubungsmittelhandel und den relativ geringfügigen zusätzlichen Umsatz, den
der Beschuldigte 1 in dieser Zeit hätte erzielen müssen, um den Schwellenwert
zu erreichen, das Erreichen ebendieses Schwellenwerts bejaht wird. Auch wenn
die Feststellung der Fortführung des Betäubungsmittelhandels in der fraglichen
Zeit wie vorgängig aufgezeigt zutrifft, ändert dies nichts daran, dass sich
zufolge fehlender Indizien bzw. Plausibilisierungen (insbesondere mittels
entsprechender klarer Aussagen von Abnehmern) eine Quantifizierung der
fraglichen Mengen bzw. Umsätze nicht (und zwar auch nicht im Sinne einer
bestimmten Mindestmenge) vornehmen lässt (vgl. zum Ganzen E. 2.2.1.1). Entsprechend
kann auch für den massgeblichen Umsatz (wie bereits bei der Ermittlung der
Menge) lediglich auf die mittels Telefonüberwachungen und Observationen
eruierten Zahlen abgestellt werden, ohne dass diese vorliegend durch
Hochrechnungen weiter erhöht werden dürften. Damit aber hat auch hinsichtlich
des Beschuldigten A____, dem ein Umsatz in Höhe von CHF 88‘905.–
nachgewiesen werden kann, ein Schuldspruch wegen Verbrechens gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. c BetmG zu unterbleiben, ohne dass insoweit ein formeller
Freispruch zu ergehen hätte.
Schliesslich beantragt die
Staatsanwaltschaft bezüglich des Beschuldigten B____ einen Schuldspruch wegen
Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Die Vorinstanz hat das
Strafverfahren in diesem Punkt eingestellt mit der Begründung, dieses Vergehen
sei im Verhältnis zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und den
weiteren dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Delikte so geringfügig, dass
eine Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO geboten
sei.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO wird
von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Straftat neben den anderen der
beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu
erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. Zu
beachten ist indessen, dass diese Bestimmung eine Entlastung der
Strafverfolgungsbehörden von aufwendigen Ermittlungen bezweckt, während bei
bereits geklärtem oder unbestrittenem Sachverhalt und einer mit keinen
besonderen Schwierigkeiten verbundenen rechtlichen Würdigung eine
Strafverfolgung durchzuführen ist, da der Verzicht keinen massgeblichen
Einfluss auf den Verfahrensaufwand hätte (Fiolka/Riedo,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 8 StPO N 65 f.).
Vorliegend ist der Fluchtversuch von B____
anlässlich seiner Festnahme am 20. März 2015 erstellt und aufgrund der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die Qualifikation als Hinderung einer
Amtshandlung unstreitig gegeben (vgl. BGE 124 IV 127 E. 3 S. 129 ff.).
Entsprechend hat antragsgemäss ein Schuldspruch wegen Hinderung einer
Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu ergehen.
4.1 Die Strafzumessung betreffend hat die Vorinstanz
zunächst für alle Beschuldigten festgehalten, dass es sich bei diesen um reine
Moneydealer handle. Sodann hat sie unter Berücksichtigung insbesondere der von
den einzelnen Beschuldigten eingenommenen Rolle sowie der ihnen jeweils zurechenbaren
Betäubungsmittelmenge das Verschulden von A____ als sehr schwer, dasjenige von B____
und C____ als schwer und dasjenige von D____ „im Vergleich zu den übrigen
Beschuldigten als leichter“ eingestuft. Unter Einbezug auch der Täterkomponente
hat sie für A____ eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren und sowohl für B____ als
auch für C____ eine solche von 4½ Jahren als angemessen erachtet, während sie D____
wesentlich milder mit einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren, davon 1½ Jahre mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft hat
(vgl. angefochtenes Urteil S. 56 ff.).
Wie einleitend erwähnt beantragt die
Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung deutlich höhere Strafen, wobei sie sich
neben den zusätzlichen Schuldsprüchen und der höheren Betäubungsmittelmenge zur
Begründung insbesondere auf die Art und Weise des Tatvorgehens bezieht. Dabei
geht sie von einer hierarchischen Abstufung aus, in der zuoberst A____
angesiedelt ist, während C____ als Mittelsmann zwischen diesem und dem Läufer B____
betrachtet wird. D____ wird schliesslich auch im Vergleich mit dem ebenfalls
weisungsgebundenen B____ aufgrund der fehlenden Erfahrung und der geringeren
Vertrautheit mit anderen Bandenmitgliedern eine hierarchisch tiefere Stellung
attestiert.
Demgegenüber beruft sich A____ wie
gesehen (vgl. E. 2.2.2) darauf, als blosser „Telefonist“ habe er keine den
anderen Beschuldigten übergeordnete Rolle innegehabt, weshalb seine Strafe
nicht höher als diejenige der Mitbeschuldigten B____ und C____ ausfallen dürfe.
B____ seinerseits macht neben dem Einwand der geringeren Betäubungsmittelmenge
insbesondere geltend, hinsichtlich des Kriteriums der Verwerflichkeit des
Handelns sei zu berücksichtigen, dass das Entdeckungsrisiko eines klassischen
Läufers sehr hoch sei, die Polizei mit dem Zugriff auf den Beschuldigten
während ca. 2½ Monaten zugewartet habe und mit dem ausgelieferten Heroin
vorliegend keine neuen Süchtigen geschaffen worden seien. Das Mass an
Entscheidungsfreiheit betreffend müsse sodann davon ausgegangen werden, dass
die Behauptung, wonach der Beschuldigte 2 mit der Absicht, sich an
Betäubungsmitteldelikten zu beteiligen, in die Schweiz eingereist sei, eine
blosse Mutmassung darstelle und dieser im Gegenteil in der Hoffnung, eine
legale Arbeit zu finden, hierhergekommen sei und sich in der Folge in einer
misslichen Lage befunden habe. Zu wenig gewürdigt worden sei schliesslich das
Teilgeständnis des Beschuldigten 2, da diesem angesichts der für ihn selbst und
seine Familienangehörigen bestehenden Gefahr der Rache weitergehende Angaben
nicht zumutbar seien. Während sich C____ zur Frage der Strafzumessung nicht
näher äussert, verweist D____ insoweit (neben gewissen Elementen der Täterkomponente)
insbesondere auf seine untergeordnete Rolle.
4.2 Hinsichtlich des Strafrahmens ist die Vorinstanz
für alle Beschuldigten zutreffend vom qualifizierten Verbrechen nach Art. 19
Abs. 2 BetmG, für das Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist,
ausgegangen. Innerhalb dieses Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind
(Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wirkt sich das Vorliegen mehrerer der in Art. 19
Abs. 2 BetmG genannten Qualifikationsgründe straferhöhend aus (BGE 120 IV 330
E. 1 S. 331 ff.). Generell erweist sich sodann bei der Strafzumessung für
Betäubungsmitteldelikte die vom jeweiligen Beschuldigten eingenommene Rolle
bzw. die Hierarchiestufe, welcher er zuzuordnen ist, als zentrales Kriterium
(vgl. hierzu Eugster/Frischknecht,
Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014, S. 327, 332 ff.). Insbesondere
kommt diesem Element tendenziell grössere Bedeutung als dem Kriterium der
umgesetzten Menge zu; letzteres erfährt sodann auch insofern eine Relativierung,
als bei der Strafzumessung (aufgrund einer gewissen Zufälligkeit des Umfangs
des Tatzeitraums) neben der absoluten Menge auch der Intensität des
deliktischen Handelns (im Sinne der umgesetzten Menge im Verhältnis zur dafür
aufgewendeten Zeit) Rechnung zu tragen ist.
4.3
4.3.1 Was sodann die konkrete
Strafzumessung für die einzelnen Beschuldigten betrifft, so ist für A____
hinsichtlich der das Ausmass des schuldhaft herbeigeführten Erfolges sowie Art
und Weise des Tatvorgehens umfassenden objektiven Tatschwere festzuhalten, dass
er (entgegen seinem Vorbringen und entsprechend seinem in E. 2.2.2
umschriebenen Tatbeitrag) äusserst umtriebig die Organisation mindestens des
Tagesgeschäfts besorgt und dabei in der Detailgestaltung der Tatausführung
weitgehend selbstbestimmt agiert hat. Hervorzuheben ist insofern vor allem eine
gewisse Autonomie bei der Preisgestaltung, wie sie gerade auch in der Gewährung
von Preisnachlässen oder der Abgabe von Gratis-Minigrips zum Ausdruck kommt.
Als bestimmendes Element erweist sich sodann die von A____ gegenüber den
Läufern ausgeübte Weisungsbefugnis, die überdies mit dem Umstand
korrespondiert, dass der Beschuldigte 1 mit Ausnahme einzelner persönlicher
Übergaben zu Beginn keine Frontarbeit mehr verrichtete. Auch wurden bezüglich
seiner Enttarnung insofern gewisse Sicherheitsvorkehrungen ergriffen, als er
seiner deliktischen Tätigkeit wie erwähnt über einen längeren Zeitraum hinweg
vom Ausland aus nachging. Zusammenfassend ist A____ demnach einer mittleren
Hierarchiestufe (Hierarchiestufe 3 im Sinne der Einteilung von Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336)
zuzuordnen und ist sein Einwand, wonach er auf der gleichen Hierarchiestufe wie
die beiden Beschuldigten B____ und C____ gestanden sei, zurückzuweisen.
Erschwerend wirkt sich sodann der Umstand aus, dass der Beschuldigte 1 die
erhebliche Menge von 5‘851 Gramm umgesetzt und dabei einen ebenfalls
erheblichen finanziellen Umsatz von CHF 88‘905.– generiert hat, wobei
insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die deliktische Tätigkeit jedenfalls
im Zeitraum, in welchem die Bestellnummern überwacht werden konnten, eine
äusserst hohe Intensität aufweist. Zu Recht hat die Vorinstanz überdies zu
Ungunsten von A____ die ausgeprägte Hartnäckigkeit gewürdigt, mit der er
Abnehmer, zu denen der Kontakt zum Erliegen gekommen war, wiederholt
kontaktierte und aktiv bearbeitete. Die subjektive Tatschwere betreffend ist
sodann insbesondere das rein pekuniäre Motiv der deliktischen Tätigkeit des
Beschuldigten 1 verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist
damit im Falle von A____ von einem schweren bis sehr schweren Verschulden
auszugehen.
Die Täterkomponente betreffend kann
bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil (S. 57) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend
neutral zu werten ist. Hervorzuheben sind sodann zwei einschlägige Vorstrafen
in Deutschland, wo der Beschuldigte 1 am 9. August 2002 unter anderem wegen
Beihilfe zum unerlaubten gewerbsmässigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu
einem Jahr und einem Monat Freiheitsstrafe und am 31. März 2010 wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu
einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (Akten S. 14
f.). Zu Recht hat die Vorinstanz schliesslich das von A____ anlässlich der
Hauptverhandlung abgelegte Teilgeständnis lediglich in sehr geringem Umfang zu
seinen Gunsten berücksichtigt, erfolgte dieses doch angesichts einer (bezüglich
des Gegenstands des Geständnisses) erdrückenden Beweislage.
Unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponente erweist sich eine Freiheitsstrafe von 6½ Jahren als angemessen.
Diese Strafhöhe erscheint insbesondere mit Blick auf das zentrale Kriterium der
von A____ eingenommenen Rolle gerechtfertigt. Dass sich damit der Wegfall des
Schuldspruchs wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG auf die
Strafzumessung nicht auswirkt, erscheint zunächst insofern unproblematisch, als
ein entsprechendes „Verbesserungsgebot“ gerade nicht besteht (vgl. hierzu Lieber, in: Donatsch et al., Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 391 N
13); zu beachten ist ausserdem, dass Umstände (wie vorliegend der im Falle des
Beschuldigten 1 beträchtliche Umsatz), die einen in Art. 19 Abs. 2 BetmG
umschriebenen Qualifikationsgrund noch nicht erfüllen, dennoch im Rahmen der
Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. BGE 120 IV 330 E. 1c/bb S.
333). Ist demnach A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6½ Jahren zu verurteilen,
so ist schon objektiv lediglich der unbedingte Strafvollzug möglich, wobei der
Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts entgegensteht.
4.3.2 Betreffend B____ ist zunächst
darauf hinzuweisen, dass sich die Strafzumessung in seinem Fall neben dem
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und der lediglich mit
Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen sanktionierten Hinderung einer Amtshandlung
auch auf zwei weitere Schuldsprüche bezieht (vgl. E. 1.3): Diese betreffen
zum einen den Tatbestand der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB, für
den Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe angedroht ist, zum
andern den Tatbestand der rechtswidriger Einreise und des rechtswidrigen
Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20),
für den eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
gilt. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hat das Gericht bei einem Täter, der die Voraussetzungen
mehrerer gleichartiger Strafen erfüllt, ausgehend von der für das schwerste
Delikt festzulegenden Einsatzstrafe eine angemessene Erhöhung für die weiteren
Delikte vorzunehmen; vorausgesetzt ist, dass für die zur Beurteilung stehenden
Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 138 IV
120 E. 5 S. 122 f.; vgl. auch Ackermann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Dabei sind
bei der Wahl der Sanktionsart gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu beachten ist sodann, dass es das
Bundesgericht als zulässig erachtet hat, im Rahmen der Festsetzung der Strafe
mehrere Delikte bei enger sachlicher oder zeitlicher Verknüpfung in einem
Gesamtzusammenhang zu betrachten (vgl. BGer 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E.
2.2, 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016 und 6B_669/2106
vom 28. März 2017 E. 2.6). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien erweist
es sich vorliegend als zutreffend, wenn die Vorinstanz nicht nur für das zur
Beurteilung stehende Betäubungsmitteldelikt, sondern auch für die Widerhandlungen
gegen das Ausländergesetz und die Fälschung von Ausweisen, die mit den
Drogenhandelsaktivitäten in engem Zusammenhang stehen, eine Freiheitsstrafe als
zweckmässig erachtet und damit Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gebracht hat.
Hinsichtlich der objektiven Tatschwere
des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG ist zunächst
hervorzuheben, dass B____ die Rolle eines klassischen Läufers innehatte, der
weisungsgebunden tätig wird und seinerseits über keine weiteren Unterstellten
verfügt. Auch war er aufgrund seiner deliktischen Tätigkeit einem hohen
Entdeckungsrisiko ausgesetzt, ohne dass spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu
seinen Gunsten erkennbar wären. Indessen war er in gleicher personeller Konstellation
auf eine bestimmte Zeit tätig, selbst nicht süchtig und entsprechend als
Lieferant auch nicht lediglich mit reinen Endverbrauchern, sondern (gerade hinsichtlich
der Mehrzahl der namentlich bekannt gewordenen Abnehmer) auch mit Süchtigen,
die angesichts der bezogenen Mengen ihrerseits einen Teil der Betäubungsmittel
weiterveräusserten, in Kontakt. Entsprechend ist er einer tieferen Hierarchiestufe
als A____, jedoch noch nicht der tiefsten Hierarchiestufe zuzuordnen
(Hierarchiestufe 4 [und nicht 5] im Sinne der Einteilung von Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336 f.).
Die von B____ umgesetzte Heroinmenge von 4‘726,9 Gramm bzw. der damit
generierte Umsatz von CHF 73‘620.– erweisen sich gerade mit Blick darauf, dass
der Beschuldigte 2 bereits am 20. März 2015 festgenommen wurde, als erheblich,
wobei auch in seinem Fall jedenfalls für die Zeit der Überwachung der
Bestellnummern die hohe Intensität des deliktischen Handelns ins Auge sticht.
Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag B____ sodann aus dem von ihm
angeführten Umstand, dass die Polizei ihn nicht durch sofortigen Zugriff von
weiterer Delinquenz abhielt, trifft doch die staatlichen Organe keine entsprechende
Pflicht und ist gerade in einem Fall bandenmässigen Betäubungsmittelhandels
zwangsläufig ein gewisser Zeitraum für die Erhebung von Beweisen erforderlich,
um den Beschuldigten das ihnen zur Last gelegte Verhalten letztlich überhaupt
nachweisen zu können. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist sodann
entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass er bei
Aufnahme seiner Betätigung im Betäubungsmittelhandel nicht in seiner
Entscheidungsfreiheit eingeschränkt war, zumal auch bei der von ihm
umschriebenen misslichen finanziellen Situation eine rechtserhebliche Einschränkung
der Entscheidungsfreiheit zu verneinen wäre; hinzu kommt der Umstand, dass B____
bereits über eine einschlägige Vorstrafe des Ministère public du canton de
Genève verfügt, das ihn mit Datum vom 1. November 2013 wegen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 BetmG mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF
30.– sanktionierte, so dass er nicht behaupten kann, im Januar 2015 bei seiner
(notabene unter Verstoss gegen das gegen ihn verfügte Einreiseverbot erfolgter)
Einreise in die Schweiz von falschen Vorstellungen hinsichtlich der hiesigen
Verhältnisse (insbesondere den Arbeitsmarkt betreffend) ausgegangen zu sein.
Entsprechend wirkt sich denn auch in seinem Fall das rein pekuniäre Motiv
seiner deliktischen Tätigkeit straferhöhend aus. Zusammenfassend ist damit im
Falle von B____ von einem erheblichen bis schweren Verschulden auszugehen.
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil (S. 58) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend neutral
zu werten ist. Die Vorstrafen von B____ (neben der erwähnten einschlägigen eine
weitere Sanktionierung durch das Ministère public du canton de Genève vom 23.
Oktober 2013 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit bedingt
ausgesprochener Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie einer
Busse von CHF 100.–) erweisen sich als relativ geringfügig, so dass sie sich
(wie auch das Delinquieren während laufender Probezeit) nur leicht straferhöhend
auszuwirken vermögen. Schliesslich hat die Vorinstanz dem Beschuldigten 2 sein
Teilgeständnis zu Recht lediglich in geringem Umfang zugutegehalten;
insbesondere erscheint die von B____ pauschal vorgetragene Gefährdung durch
gegen ihn selbst oder seine Familienmitglieder gerichtete Racheakte zu wenig
konkretisiert, um gegebenenfalls eine abweichende Einschätzung nahezulegen.
Unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponenten und insbesondere mit Blick darauf, dass auch im Falle von B____
trotz Zuordnung zu einer tieferen Hierarchiestufe neben dem Qualifikationsgrund
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch derjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit.
b erfüllt ist, erweist sich eine Freiheitsstrafe von 4½ Jahren als angemessen,
wobei diese Strafhöhe angesichts des vergleichsweise geringfügigen Charakters
der weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte, die neben der
Betäubungsmitteldelinquenz kaum ins Gewicht fallen, als schuldangemessene
Gesamtstrafe erscheint. Aufgrund des Strafmasses ist lediglich der unbedingte
Strafvollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts
entgegensteht. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist schliesslich zwingend
eine Geldstrafe auszusprechen, wobei dem relativ leichten Verschulden des Beschuldigten
2 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.– angemessen ist.
4.3.3 Ausgangspunkt der Strafzumessung
betreffend C____ ist der Umstand, dass diesem (wie bereits in E. 2.2.3
dargelegt) entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Funktion als
Mittelsmann zwischen A____ und B____ nachgewiesen werden kann. Die erstellbaren
Tätigkeiten, so insbesondere die teilweise Anwesenheit bei der Übergabe von
Betäubungsmitteln, das Auffüllen der Depots sowie das Abpacken von
Betäubungsmitteln, sind demnach hierarchisch relativ tief angesiedelte und
teilweise risikoreiche Tätigkeiten, die sich bezüglich der Hierarchiestufe mit
den B____ zur Last gelegten vergleichen lassen. Hierfür spricht auch der
Umstand, dass C____ keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber ihm unterstellten
Personen nachweisbar sind. Offen bleiben muss, wie weit sein eigenes Handeln
weisungsbestimmt war, wobei jedenfalls keine Hinweise auf einen
Handlungsspielraum, wie er A____ zukam, vorliegen. Damit ist C____ der gleichen
Hierarchiestufe wie B____ zuzuordnen (Hierarchiestufe 4 gemäss Eugster/Frischknecht, a.a.O., S. 336).
Hinsichtlich der C____ zurechenbaren Betäubungsmittelmenge von 4‘614,9 Gramm
und dem Umsatz von CHF 72‘260.– gilt, dass diese erheblich und gerade mit Blick
auf den relativ kurzen Tatzeitraum (Festnahme am 23. März 2015) Ausdruck einer
hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit sind. Hinsichtlich der subjektiven
Tatschwere ist sodann insbesondere das rein pekuniäre Motiv der deliktischen
Tätigkeit des Beschuldigten 3 schulderhöhend in Anschlag zu bringen.
Zusammenfassend ist demnach bei C____ von einem erheblichen bis schweren
Verschulden auszugehen.
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil (S. 59) verwiesen werden, wobei das entsprechende Element vorliegend neutral
zu werten ist. Hervorzuheben ist eine zwar bereits länger zurückliegende,
jedoch einschlägige und relativ gravierende Vorstrafe aus Deutschland: Mit
Urteil vom 17. September 2001 verurteilte das Amtsgericht Kassel den Beschuldigten
C____ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten
(Akten S. 748).
Unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponenten und insbesondere mit Blick darauf, dass auch im Falle von C____
neben dem Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch
derjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b erfüllt ist, erweist sich eine
Freiheitsstrafe von 4½ Jahren als angemessen. Dass dabei das gleiche Strafmass
wie im Falle von B____ als angemessen erachtet wird, obwohl bei C____ keine
weiteren mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte vorliegen, ist (neben
der vergleichsweise geringfügigen Bedeutung der entsprechenden von B____
begangenen Delikte) auf die relativ gravierende einschlägige Vorstrafe von C____
zurückzuführen. Aufgrund des Strafmasses ist lediglich der unbedingte
Strafvollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts
entgegensteht.
4.3.4 Was schliesslich die konkrete
Strafzumessung betreffend D____ betrifft, so stimmen die objektivierbaren
Faktoren der von ihm eingenommenen Rolle mit dem bei B____ Ausgeführten
überein: So betätigte sich auch D____ als klassischer weisungsgebundener und
seinerseits nicht weisungsbefugter Läufer mit hohem Entdeckungsrisiko. Auch für
ihn gilt allerdings, dass er als Nicht-Süchtiger und auf bestimmte Zeit in
gleicher personeller Konstellation Tätiger, der überdies im Falle von F____ und
I____ an Abnehmer lieferte, die angesichts der bezogenen Mengen ihrerseits
einen Teil der Betäubungsmittel weiterveräusserten, nicht der untersten,
sondern der zweituntersten Hierarchiestufe zuzuordnen ist (Hierarchiestufe 4
[und nicht 5] gemäss der Einteilung von Eugster/Frischknecht,
a.a.O., S. 336 f.). Gewisse von der Staatsanwaltschaft konstatierte
Unterschiede im Sinne eines sichereren Auftretens von B____ (vgl.
Berufungsbegründung Staatsanwaltschaft S. 9) erweisen sich als graduell und
dürften massgeblich dem Umstand geschuldet sein, dass D____ seine Tätigkeit als
Läufer im Zeitpunkt der getroffenen Feststellungen erst neu aufgenommen hatte.
Zu beachten ist sodann, dass zwar die von D____ umgesetzte Menge von 1‘099,2
Gramm und der damit generierte Umsatz von CHF 14‘235.– verglichen mit den anderen
Beschuldigten wesentlich tiefer sind, dass aber auch in seinem Fall angesichts
des kurzen Tatzeitraums von einer hohen Intensität des deliktischen Handelns
ausgegangen werden muss. Die subjektive Tatschwere betreffend ist sodann auch
in seinem Fall das rein pekuniäre Motiv schulderhöhend zu berücksichtigen,
wobei der seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgte
Verweis auf missliche finanzielle und persönliche Verhältnisse nach Eintreffen
in der Schweiz (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 14) auch in seinem Fall
nicht als (sinngemäss geltend gemachte) rechtserhebliche Einschränkung der
Entscheidungsfreiheit gelten kann. Zusammenfassend ist daher im Falle von D____
von einem mittelschweren bis erheblichen Verschulden auszugehen.
Hinsichtlich der Täterkomponente kann
bezüglich des Vorlebens auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil (S. 60) verwiesen werden. Dabei führt auch im Falle von D____ die
bestehende familiäre Situation nicht zu einer erhöhten Strafempfindlichkeit.
Ebenfalls nicht strafmindernd wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des
Beschuldigten 4 aus (vgl. BGE 136 IV 1 E. 2.6 S. 2 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz
dem Beschuldigten 4 jedoch sein relativ rasch erfolgtes und einigermassen
umfassendes Geständnis zugutegehalten.
Unter Berücksichtigung der Tat- und
Täterkomponente sowie mit Blick darauf, dass auch D____ neben dem
Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG auch denjenigen der
Bandenmässigkeit gemäss lit. b erfüllt hat, erweist sich die im angefochtenen
Urteil ausgesprochene Strafe von 2½ Jahren als deutlich zu tief. Ein
entsprechendes Strafmass entspricht in etwa dem „Bodypacker-Tarif“ (vgl. hierzu
insbesondere AGE SB.2015.101 vom 12. April 2016 E. 3.2), obwohl der
Beschuldigte 4 im Gegensatz zu einem Bodypacker kein gesundheitliches Risiko
einging. Dem Verschulden von D____ angemessen ist demgegenüber (unter
Berücksichtigung der Täterkomponente) eine Freiheitsstrafe von 3½ Jahren, wobei
sich die Abweichung gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 insbesondere aufgrund
der Unterschiede bezüglich Betäubungsmittelmenge, Nachtatverhalten und
Vorstrafen erklärt. Dabei ist im Unterschied zur erstinstanzlich
ausgesprochenen Strafe schon aufgrund der Strafhöhe lediglich der unbedingte
Vollzug möglich, wobei der Anrechnung der bereits erstandenen Haft nichts
entgegensteht.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschuldigten die ihnen erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten sowie die
jeweilige Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu
tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dabei ergibt
sich sowohl mit Blick auf den unterschiedlichen Umfang der Anfechtung durch die
einzelnen Beschuldigten wie auch aufgrund des nicht für alle Beschuldigten
identischen Umfangs der Anfechtung durch die Staatsanwaltschaft, dass A____ und
B____ je im Umfang von 25 %, C____ im Umfang von 50 % und D____ im Umfang von
75 % unterliegen. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr für das
zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 1‘600.– pro Beschuldigtem,
haben demnach A____ und B____ eine reduzierte Urteilsgebühr von je CHF 400.–, C____
eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– und D____ eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 1‘200.– zu tragen.
5.2 Den amtlichen Verteidiger/innen ist für ihre
Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei
vollumfänglich auf die jeweiligen Honorarnoten abgestellt werden kann. Für
Berufungsverhandlung und Nachbesprechung ist zusätzlich ein Zeitaufwand von
vier Stunden zu vergüten. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv
verwiesen. Entsprechend der reduzierten Kostentragungspflicht bleibt Art. 135
Abs. 4 StPO im Falle von A____ und B____ im Umfang von 25 %, im Falle von C____
im Umfang von 50 % und im Falle von D____ im Umfang von 75 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Kammer):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17.
März 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch betreffend A____
wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)
Schuldsprüche betreffend B____
wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von Ausweisen
gemäss Art. 252 des Strafgesetzbuches sowie rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b des
Ausländergesetzes
Vollziehbarerklärung der
gegen B____ am 23. Oktober 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen
geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochenen
Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1
Tag Untersuchungshaft vom 22. bis 23. Oktober 2013, sowie der gegen B____ am 1.
November 2013 vom Ministère public du canton de Genève wegen Vergehens nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochenen Geldstrafe
von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag
Untersuchungshaft vom 31. Oktober bis 1. November 2013
Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände
Entschädigung der
amtlichen Verteidigung
A____
wird aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen Verbrechens nach
Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung) verurteilt zu 6½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. Mai 2015,
in Anwendung von Art. 51 des
Strafgesetzbuches.
Das
Strafverfahren gegen A____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
B____
wird – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen
Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes
(grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), Fälschung von Ausweisen
sowie rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts – der Hinderung
einer Amtshandlung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 4½ Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 20. März 2015, sowie zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.–,
in Anwendung von Art. 286 sowie Art.
49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Das
Strafverfahren gegen B____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
C____
wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)
schuldig erklärt und verurteilt zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 23. März 2015,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Das
Strafverfahren gegen C____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
D____
wird des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des
Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung)
schuldig erklärt und verurteilt zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe, unter
Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen
Strafvollzugs seit dem 7. Mai 2015,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2
lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Das
Strafverfahren gegen D____ wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) wird zufolge
Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
A____
trägt die Kosten von CHF 20‘217.15 und eine Urteilsgebühr von
CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____
trägt die Kosten von CHF 13‘483.35 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
C____
trägt die Kosten von CHF 12‘428.45 und eine Urteilsgebühr von
CHF 3‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 800.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
D____
trägt die Kosten von CHF 10‘949.55 und eine Urteilsgebühr von
CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr
von CHF 1‘200.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem
amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘490.– und ein Auslagenersatz von CHF 300.30,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 223.20, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 753.40 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem
amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 11‘120.– und ein Auslagenersatz von CHF 264.40,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 910.75, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 3‘073.80 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Dem
amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 4‘850.– und ein Auslagenersatz von CHF 156.60,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 400.55, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Im Umfang von CHF 2‘703.60 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Der
amtlichen Verteidigerin von D____, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 5‘650.– und ein Auslagenersatz von CHF 120.40,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 461.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Im Umfang von CHF 4‘674.05 bleibt Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung vorbehalten.
Mitteilung
an:
Beschuldigter 1-4
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
Ministère
public du canton de Genève
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
Justiz- und
Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für
Migration
Bundesamt für Polizei
Kantonspolizei
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic.
iur. Christian Hoenen Dr. Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).