Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.259
URTEIL
vom 7. Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. Dezember 2016
betreffend Anpassung der
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
Sachverhalt
Für A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) wurde seit 1985 zunächst in Sissach und ab dem 27. Mai
2005 bis zum 31. Dezember 2012 in Basel-Stadt eine Vormundschaft nach
altem Recht geführt. Mit Inkrafttreten des geltenden Erwachsenenschutzgesetzes
per 1. Januar 2013 wurde die Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine
umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB; SR 210) umgewandelt. Im Rahmen der Überprüfung dieser erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme kam die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin keiner umfassenden Beistandschaft mehr
bedürfe; sie veranlasste eine Abklärung durch einen ihrer Vertreter im Hinblick
auf eine mögliche Anpassung der Massnahme. In einer Besprechung vom 16
August 2016 wurde die Beschwerdeführerin von einem Vertreter der KESB über die
beabsichtigte neue Ausgestaltung ihrer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
informiert und erklärte sich diese damit einverstanden. Anlässlich dieses
Gesprächs äusserte die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einem Wechsel der
Beistandsperson aus persönlichen Gründen; in einer E-Mail vom 30. September
2016 erklärte sie der KESB ihr Einverständnis mit der Ernennung einer anderen
Angestellten des Amts für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) als
Beistandsperson.
Mit Verfügung
der Vorinstanz vom 8. Dezember 2016 wurde die bestehende Beistandschaft
gemäss Art. 398 ZGB in eine Beistandschaft gemäss Art. 394
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB überführt
(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter wurde als neuer Beistand B____, Berufsbeistand
beim ABES, ernannt und seine besonderen Aufgabenbereiche umschrieben
(Dispositiv-Ziffer 3 und 4). Der Beschwerdeführerin wurde gestützt auf
Art. 394 Abs. 2 ZGB mit Dispositiv-Ziffer 5 die Handlungsfähigkeit
für die Bereiche a) Verwaltung von Einkommen und Vermögen, b) Abschluss von
Kreditverträgen, insbesondere Konsumkreditverträgen, sowie c) Abschluss von
Telekommunikations- und Abonnementsverträgen entzogen. Es wurde eine
Spruchgebühr von CHF 150.– zulasten des Vermögens der Beschwerdeführerin
erhoben (Dispositiv-Ziffer 8) sowie einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer 9).
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Aufhebung von Ziffer 5a) des Entscheid-Dispositivs beantragt. Die
Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Datum der Postaufgabe:
31. Januar 2017) hierzu vernehmen lassen und beantragt sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat von ihrem mit Verfügung
des Verfahrensleiters vom 2. Februar 2017 eingeräumten fakultativen
Replikrecht Gebrauch gemacht und hält im Grundsatz an ihrem Antrag in der Beschwerde
fest. Die Einzelheiten der Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit vorliegend relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes
(KESG; SG 212.400) Beschwerde ans Appellationsgericht geführt werden. Funktional
zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG; SG 154.100) das Verwaltungsgericht als Dreiergericht. Für das Verfahren
vor dem Verwaltungsgericht kommen primär die Bestimmungen der Art. 450 ff.
ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) in sinngemäss Ergänzung dieser beiden kantonalen
Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450f ZGB) zur Anwendung.
1.2 Gemäss
Art. 450 Abs. 1 und 3 sowie Art. 450b Abs. 1 ZGB hat die
Beschwerde führende Person ihre Beschwerde schriftlich und begründet innerhalb
von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Mit ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2016 wahrt die Beschwerdeführerin
diese Frist. Da bei Laienbeschwerden und insbesondere im Bereich der
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen keine hohen Anforderungen an die
Begründungspflicht zu stellen sind (vgl. Steck,
in: Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 42; statt
vieler VD.2015.256 vom 15. Juni 2016 E. 1.4), ist die Beschwerde auch
als formrichtig entgegenzunehmen. Weiter ist die Beschwerdeführerin als
Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser persönlich berührt und hat
sie ein Interesse an deren Aufhebung bzw. Abänderung, was sie zur Beschwerde
legitimiert (§ 13 VRPG). Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.
1.3 Im
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht können mit Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 Ziff. 1-3 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung
und Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes
Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt (Steck,
a.a.O., Art. 450a N 4, 9; statt vieler VGE VD.2016.147 vom
22. März 2017 E. 1.3).
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet u.a. im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt,
sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Der Verfahrensleiter hat der Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 2. Februar 2017 die Gelegenheit gegeben, auf die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu replizieren. Sie hat von diesem
Replikrecht Gebrauch gemacht und zu keiner Zeit die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung beantragt. Im Einklang mit § 25 Abs. 2 VRPG
verzichtet das Beschwerdegericht angesichts dessen auf die Durchführung einer
Verhandlung und entscheidet auf dem Zirkulationsweg (§ 25 Abs. 3
VRPG).
2.1 Die
Beschwerdeführerin wendet sich nicht grundsätzlich gegen die vorgenommene Überführung
der umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit
eingeschränkter Handlungsfähigkeit; dies steht im Einklang mit den Äusserungen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Besprechung vom 16. August 2016, sie
sei mit der Umgestaltung einverstanden und wünsche sich einen Schutz bei ihren
finanziellen Angelegenheiten in Form einer Handlungsfähigkeitsbeschränkung (Aktennotiz
der Vorinstanz vom 16. August 2016, bei den Vorakten). Sie rügt auch nicht
die Wahl der neuen Beistandsperson oder die dieser erteilten Aufgaben. Sie
moniert am vorinstanzlichen Entscheid einzig, sie wolle das Recht haben zur
Unterschrift, einen monatlichen Vermögensauszug erhalten und – sinngemäss – den
Zugriff auf ein separates Konto für Ausgaben im Zusammenhang mit „Meets and
Greets“-Angeboten an Rockkonzerten. Damit bringt sie sinngemäss zum Ausdruck,
dass sie mit der in Ziffer 5a) des Dispositivs verfügten Einschränkung ihrer
Handlungsfähigkeit betreffend die Verwaltung des Einkommens und Vermögens
teilweise nicht einverstanden ist.
2.2 Die
Vorinstanz hat Ziffer 5a) des Entscheiddispositivs in ihren Erwägungen nicht
weiter begründet und lediglich festgestellt, die Abklärungen einer ihrer
Mitarbeiter hätten ergeben, dass diese Einschränkungen notwendig seien. Diese
knappe Begründung ist jedoch in den Zusammenhang zu stellen, dass die
Beschwerdeführerin, wie vorstehend dargelegt, vorgängig in einem Gespräch über
die anstehende Anpassung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme informiert
wurde und sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte. In ihrer
Stellungnahme vom 4. Januar 2017 liefert die Vorinstanz sodann eine
eingehendere Begründung. Eine Mitarbeiterin des ABES habe einem Vertreter der
KESB in einem Gespräch vom 12. Juli 2016 erklärt, aufgrund einer
Minderintelligenz lasse sich die Beschwerdeführerin stark von ihrem
Lebenspartner beeinflussen; dieser würde Druck dahingehend ausüben, dass er
vermehrt von ihrem Vermögen profitieren könne. Nach Ansicht der Vorinstanz erfordert
dieses Handikap der Beschwerdeführerin sowohl die Hilfe eines Beistands als
auch den punktuellen Entzug der Handlungsfähigkeit in der Vermögenssorge und für
den Abschluss von Verträgen im Vermögensbereich. Anlässlich des Gesprächs vom
16. August 2016 zwischen einem Vertreter der KESB und der
Beschwerdeführerin in Begleitung ihres Lebenspartners sei aufgefallen, dass
dieser mehrmals insistiert habe, die Beschwerdeführerin benötige mehr Geld für
gemeinsame Konzerte und für das Merchandising einer Band. Bei einem Verzicht
auf die Einschränkung der Handlungsfähigkeit drohe die Beschwerdeführerin sich
aktiv zu schädigen, da absehbar sei, dass diese und ihr Lebenspartner
wesentlich höhere Beträge in das genannte Hobby einfliessen lassen würden, als
bisher unter Kontrolle des ABES möglich. Was den Wunsch der Beschwerdeführerin
nach einem monatlichen Vermögensauszug und der Einrichtung eines separaten
„Meet and Greet“-Kontos anbelange, so falle diese Angelegenheit in die
Zuständigkeit des Beistands.
2.3 Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts werden das Wohl und der
Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist
demnach anzuordnen, wenn eine Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft
gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB vertritt eine Beistandsperson die
hilfsbedürftige Person im Rahmen von umschriebenen Aufgabenbereichen in
Angelegenheiten, die letztere nicht oder nicht zweckmässig erledigen könnte (Henkel, in: Basler Kommentar ZGB I,
5. Auflage 2014, Art. 394 N 1). Die Vertretungsbeistandschaft
für die Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395
ZGB) wird mit einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit wie vorliegend
verbunden (Art. 394 Abs. 2 ZGB), wenn damit gerechnet werden muss,
dass die verbeiständete Person die Handlungen der Beistandsperson hindert, sei
dies absichtlich oder ungewollt (Henkel,
a.a.O., Art. 394 N 29). Jede Massnahme muss unter Wahrung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ausgestaltet werden, d.h. sie ist nur zulässig,
soweit sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und
geeignet ist (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend darf auch die
Handlungsfähigkeit in den der Beistandsperson übertragenen Bereichen nur soweit
eingeschränkt werden, als dies unbedingt nötig ist. Die Erwachsenenschutzbehörde
hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen Person auf, sobald für
deren Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Ebenso
kann sie auf Antrag oder aus eigener Initiative eine Massnahme jederzeit
ändern, wenn eine Erweiterung, Umgestaltung oder Änderung angezeigt ist (Henkel, a.a.O., Art. 399 N 8; Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 43).
2.4 Die
Beschwerdeführerin stellt die Notwendigkeit einer Vertretungsbeistandschaft
nicht grundsätzlich in Frage, sie ist lediglich nicht einverstanden mit dem
umfassenden Entzug ihrer Handlungsfähigkeit bezüglich der dem Beistand
übertragenen Einkommens- und Vermögensverwaltung. Ursprünglich war für die
Beschwerdeführerin eine Vormundschaft gemäss altem Recht errichtet und bei Inkrafttreten
der aktuellen Gesetzgebung in eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398
ZGB umgewandelt worden. Mit dem teilweise angefochtenen Entscheid der KESB vom
8. Dezember 2016 wurde demgegenüber in Umsetzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips eine weniger einschneidende Massnahme gewählt.
Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme
vom 4. Januar 2017 ist die Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung (weiterhin) angezeigt aufgrund einer Minderintelligenz der
Beschwerdeführerin. Den Entzug der Handlungsfähigkeit in der
Vermögensverwaltung begründet die Vorinstanz hauptsächlich mit einer starken
Beeinflussbarkeit der Beschwerdeführerin und der beobachteten Einflussnahme von
deren Lebenspartner bezüglich der Verwendung des Geldes der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin widerspricht dieser Einschätzung einer Gefährdungslage
replicando; sie werde von ihrem Lebenspartner nicht ausgebeutet, sondern es sei
ihr eigener Wunsch, mit diesem Heavy Metal-Konzerte zu besuchen und dafür Geld
zu investieren.
2.5 Das
Beschwerdegericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Einschränkung
der Handlungsfähigkeit im von dieser vorgenommenen Umfang nötig ist, um der
Gefahr zu begegnen, dass die Beschwerdeführerin sich an ihrem Vermögen
schädigt. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend als Gründe eine bestehende
Minderintelligenz der Beschwerdeführerin sowie die Paardynamik zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner genannt. Dass die Beschwerdeführerin
sich hinter ihren Lebenspartner stellt, überrascht bei einer einvernehmlich
geführten Partnerschaft nicht. Es ist jedoch auch notorisch, dass die adäquate Wahrnehmung
des Einzelnen für die Abläufe innerhalb der Partnerschaft getrübt sein kann. Die
durch die Vorinstanz beobachtete versuchte Einflussnahme des Lebenspartners
widerspricht dieser Einschätzung der Beschwerdeführerin jedenfalls grundlegend.
Diese Ansicht der Vorinstanz findet eine weitere Stütze in der Einschätzung des
ABES. Eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
bezüglich der Einkommens- und Vermögensverwaltung ist jedoch auch unabhängig
vom Verhalten ihres Lebenspartners angezeigt. Die in ihrer Replik zum Ausdruck
kommende Begeisterungsfähigkeit und die Absichten bezüglich ihres musikalischen
Hobbys legen unter Berücksichtigung ihres mentalen Zustands den Schluss nahe,
dass die Beschwerdeführerin zu dessen Ausübung in kurzer Zeit grosse Summen
investieren könnte, sofern ihr Zugriff auf ihre Mittel nicht eingeschränkt
würde. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Gefährdung
noch nicht aktuell geworden sein muss für die Anordnung einer Massnahme,
sondern dass es ausreicht, dass eine solche absehbar ist (BGer 5A_540/2013 vom
3. Dezember 2013 E. 5.2). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den
Sachverhalt richtig gewürdigt und die geeignete Massnahme ergriffen, um die
Beschwerdeführerin vor einer möglichen Schädigung an ihrem Vermögen zu bewahren.
Diese Massnahme beachtet weiter auch das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.1 Obwohl
das Beschwerdegericht vorstehend den umfassenden Entzug der Handlungsfähigkeit
der Beschwerdeführerin im Bereich der Einkommens- und Vermögensverwaltung
bestätigt, ist es der Beschwerdeführerin möglich, in einem relativ bescheidenen
Bereich über eigenes Vermögen zu verfügen. Die Beschwerdeführerin beziffert
replicando die nötigen freien Beträge auf einem einzurichtenden separaten
Konto, auf das sie selber Zugriff hätte, mit CHF 1‘200.– plus 2-3
„teurer[e]“ Konzerte.
3.2 Gemäss
Art. 409 ZGB stellt die Beistandsperson der Verbeiständeten aus deren
Vermögen angemessene Beträge zur freien Verfügung. Diese Bestimmung bezweckt
zum einen, die verbeiständete Person im Rahmen eines kontrollierbaren Risikos
ein verantwortungsvolles wirtschaftliches Verhalten üben zu lassen, zum anderen
soll dieser die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Betrag im Sinne eines
Taschengelds eigenständig zu verwalten, ohne darüber Rechenschaft ablegen zu
müssen. Diese Bestimmung soll dem Selbstbestimmungsrecht (Art. 388
Abs. 2 ZGB) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschaffen
und das grundsätzliche Fehlen der Handlungsmacht der verbeiständeten Person
etwas ausgleichen (Affolter, in:
Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 409 N 2). Die Höhe
dieses Betrags zur freien Verfügung bemisst sich nach den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen der verbeiständeten Person (Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 409 ZGB N 2). Der
Beistand darf im Interesse der betreuten Person auch einen Vermögensverzehr
zulassen (BGer 5A_540/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 5.1.2). Bezieht
die verbeiständete Person Sozialhilfe, so hat sie Anrecht auf ein Taschengeld
gemäss den SKOS-Richtlinien. Frei im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die
verbeiständete Person den Betrag nicht für definierte Zwecke, wie z.B.
Ernährung, Kleidung, Unterkunft, benützen muss, sondern selber über dessen
Verwendung entscheiden darf (Affolter,
a.a.O., Art. 409 N 2). Die Überlassung eines angemessenen Vermögensbeitrags an
sich ist jedoch nicht ins Ermessen der Beistandsperson gestellt, d.h. es
handelt sich um deren Verpflichtung. Im Bereich dieser freien Beträge kann die
urteilsfähige Verbeiständete sämtliche Rechtsgeschäfte vornehmen, namentlich auch
ein Konto eröffnen, auf welches das entsprechend Ersparte fliesst, und dieses
verwalten (Affolter, a.a.O.,
Art. 410 N 3 ff.; Henkel,
a.a.O., Art. 394 N 34; Häfeli,
a.a.O., Art. 409 ZGB N 3).
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist in Angelegenheiten, bezüglich derer sie urteilsfähig
ist, trotz Entzugs der Handlungsfähigkeit nur beschränkt handlungsunfähig.
Dies bedeutet, dass sie mit Zustimmung ihres Beistands diesbezüglich Verpflichtungen
eingehen kann (Art. 19 Abs. 1 ZGB) (Henkel,
a.a.O., Art. 39 N 34). Damit wird der mögliche Handlungsbereich der
verbeiständeten Person weiter erweitert, wobei hier anders als im Bereich der
Beträge zur freien Verfügung das Einverständnis und die Kooperation des
Beistands nötig sind.
3.4 Demnach
hat die Beschwerdeführerin zum einen das Recht, dass ihr Beistand ihr einen im
oben beschriebenen Sinne angemessenen Betrag zur freien Verfügung übergibt. Es
steht ihr nach dem Gesagten auch frei, dafür ein Konto zu eröffnen und damit
das zusammen mit ihrem Lebenspartner ausgeübte Hobby zu finanzieren. Ob die von
der Beschwerdeführerin genannten Summen angemessene Beträge im Sinne von Art. 409
ZGB sind, ist ins pflichtgemässe Ermessen des Beistands gestellt. Zum anderen
kann sie den Beistand auch bitten, ihr für einzelne grössere Ausgaben seine
Zustimmung zu erteilen (Art. 19 Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang
sei erwähnt, dass die verbeiständete urteilsfähige Person – unbesehen einer
allfälligen Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit – gemäss Art. 419 ZGB
die Erwachsenenschutzbehörde anrufen kann, wenn sie mit Entscheiden – Handlungen
oder Unterlassungen – der Beistandsperson nicht einverstanden ist.
Damit dringt die
Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren nicht durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Es sind keine Vertretungskosten entstanden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beistand (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.