Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.155
ENTSCHEID
vom 28.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 19. August 2016
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am
17. November 2015 bzw. 24. Dezember 2015 erstattete A____,
vertreten durch Advokat [...], Strafanzeige und Strafantrag gegen Advokat B____
(Beschuldigter) wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, arglistiger
Vermögensschädigung und Geldwäscherei. Sie machte geltend, der Beschuldigte habe
als ihr ehemaliger Rechtsbeistand in einem von der Staatsanwaltschaft Solothurn
gegen C____ und D____ geführten Strafverfahren ihre Rechte als Geschädigte
nicht gewahrt, indem er keine Akteneinsicht verlangt, am
30. August 2013 eine nachteilige Vereinbarung mit C____
mitunterzeichnet und schliesslich den endgültigen Verzicht auf ihre Parteistellung
als Privatklägerin erklärt habe. Aufgrund dieses Verhaltens bestehe ein dringender
Verdacht, dass der Beschuldigte von C____ und D____ in deren betrügerische
Machenschaften eingespannt worden sei. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom
19. August 2016 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die
Strafanzeige ein, weil der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt
sei.
Dagegen richtet
sich die am 30. August 2016 erhobene Beschwerde an das Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt, mit welcher A____ (Beschwerdeführerin) unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt.
Die Staatsanwaltschaft sei zudem anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu
eröffnen, auf die Strafanzeige einzutreten, die notwendigen Ermittlungshandlungen
vorzunehmen und nach Abschluss der Ermittlungen den Parteien das rechtliche Gehör
zu gewähren und eine Schlussmitteilung mitsamt Angaben über das weitere Verfahren
zuzustellen. Weiter sei der Beschwerdeführerin das Replikrecht zu gewähren. Die
Staatsanwaltschaft beantragt mit Eingabe vom 30. September 2016 die
vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte hat
mit Eingabe vom 4. November 2016 auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 8. Dezember 2016 an ihren
Anträgen vollumfänglich fest. Die Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. 310 Abs. 2 und 393 der
Strafprozessordnung; StPO, SR 312.0). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert,
die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten
Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich
am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1
lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom
14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17.
Mai 2016 E. 1.4). Dies ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die
Beschwerdeschrift vom 30. August 2016 ist zudem frist- und formgerecht
eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht geltend, die Staatsanwaltschaft
habe zu Unrecht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, obwohl sie bereits
Verfahrensschritte unternommen habe. Unter diesen Umständen hätte sie, da sie nicht
nach Art. 309 Abs. 4 StPO sofort eine Nichtanhandnahme verfügt habe, eine
Eröffnungsverfügung oder zumindest eine Einstellungsverfügung erlassen müssen
(Beschwerde Ziff. 8).
2.2 Die
Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2016
entgegen, dass der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin die polizeilichen
Ermittlungsbefugnisse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gemäss
§ 9 EG StPO verkennen würde. Die Staatsanwaltschaft habe
lediglich auf einen umgehenden Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung verzichtet,
damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalte, ihre Strafanzeige vom
17. November 2015 um eine rechtliche Würdigung zu ergänzen. Die
daraufhin erfolgte Ergänzung vom 24. Dezember 2015 habe jedoch weder
eine rechtliche Würdigung des ursprünglich beanzeigten Sachverhalts beinhaltet
noch aufgeführt, wie der Beschuldigte an den Handlungen der beiden Haupttäter
mitgewirkt haben soll.
2.3 Es
ist Aufgabe der Polizei, im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen,
Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine
Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen. Dabei hat sie namentlich Spuren
und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen
zu ermitteln und zu befragen sowie tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten
und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Art. 306 Abs. 1 und 2 StPO). Es
ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Abteilung Wirtschaftsdelikte
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zur Durchführung eines solchen polizeilichen
Ermittlungsverfahrens befugt ist (vgl. § 9 EG StPO), weshalb die Frage, ob es
sich noch um ein Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) oder bereits um eine
Untersuchung (Art. 308 ff. StPO) handelt, nicht davon abhängen kann, ob die
Staatsanwaltschaft involviert ist. Die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Verletzung von Art. 309 Abs. 4 StPO ist daher vorliegend nicht gegeben.
3.1 In
materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Voraussetzung für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung, namentlich das
eindeutige Nichterfüllen der Straftatbestände gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, nicht gegeben sei.
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass der dringende Verdacht
bestehe, dass der Beschuldigte bei den betrügerischen Machenschaften von C____
und D____ als Gehilfe mitgewirkt habe. Anders sei das Missachten der Interessen
der Beschwerdeführerin als Geschädigte im Solothurner Strafverfahren gegen die
obengenannten Haupttäter nicht zu erklären. Die Beschwerdeführerin begründet
das betrügerische Verhalten des Beschuldigten im Wesentlichen damit, dass
dieser im Solothurner Strafverfahren weder Akteneinsicht verlangt noch sonstige
Anstrengungen unternommen habe, um ihre Rechte als Geschädigte zu wahren. Im
Gegenteil habe der Beschuldigte eine für die Beschwerdeführerin vollkommen
nachteilige Vereinbarung mit C____ vom 30. August 2013 mitunterzeichnet und aus
nicht nachvollziehbaren Gründen den endgültigen Verzicht auf ihre
Parteistellung als Privatklägerin erklärt.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung vom 19. August 2016 damit
begründet, dass das Verhalten des Beschuldigten die beanzeigten
Straftatbestände eindeutig nicht erfülle. Sie hat festgestellt, dass der Beschuldigte
die Beschwerdeführerin weder durch arglistige Täuschung zu einer irrtümlichen
Vermögensverfügung veranlasst oder ihr Vermögen durch irgendwelche
selbstständigen pflichtwidrigen Verwaltungshandlungen geschädigt habe, noch sein
Verhalten in irgendeiner Weise geeignet gewesen sei, die behördliche Einziehung
der im Strafverfahren gegen C____ und D____ beschlagnahmten Vermögenswerte zu
vereiteln.
3.3 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports
feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen
eindeutig nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
der Frage, ob sie auf eine Strafanzeige mit einer Nichtanhandnahmeverfügung
reagieren oder ein eingeleitetes Untersuchungsverfahren wieder einstellen soll,
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung
[BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art.
324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro duriore“ weiterzuführen
und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Dieser Grundsatz
gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder eine Verfahrenseinstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw.
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten
Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft darf namentlich eine
Untersuchung erst eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der
Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein
hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur
Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf
eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse
Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss eine
plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der
Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober
2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10.
Dezember 2013 E. 1.4).
3.4 Die Beschwerdeführerin wurde im
ursprünglich durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführten Strafverfahren
gegen C____ und D____ zunächst von Advokat E____ vertreten. Diesem entzog sie
das Mandat jedoch nach kurzer Zeit und mandatierte den Beschuldigten. Der
Beschuldigte erklärte namens der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2013
erstmals gegenüber der Staatsanwaltschaft Solothurn den Verzicht auf die
Privatklägerstellung. Am 26. Juli 2013 beantragte der von der
Beschwerdeführerin neu mandatierte Advokat F____ erfolgreich deren Wiedereinsetzung
als Privatklägerin. In der Folge entzog die Beschwerdeführerin auch Advokat F____
das Mandat und liess sich wieder durch den Beschuldigten vertreten. Im
Anschluss daran kam es zur Unterzeichnung der (nachteiligen) Vereinbarung vom
30. August 2013 und der Erklärung des Beschuldigten, die
Beschwerdeführerin verzichte endgültig auf ihre Stellung als Privatklägerin. Diesen
Verzicht versuchte ihr heutiger Rechtsbeistand, Advokat [...], vergeblich rückgängig
zu machen.
3.5 Es ist der Beschwerdeführerin zwar
beizupflichten, dass das Handeln des Beschuldigten im Zusammenhang mit der
Vereinbarung vom 30. August 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin (erneut)
auf die Stellung als Privatklägerin verzichtet hat, prima vista tatsächlich
fragwürdig und mit einer pflichtgetreuen Interessenwahrung nicht vereinbar
erscheint. Um dem Beschuldigten aber eine strafrechtlich relevante Mitwirkung
an einem Betrug vorhalten zu können, bräuchte es tatsächliche Hinweise über
seine Kenntnisse und Involvierung in eine allfällige Betrugshandlung in Form
von Beweisen oder Aussagen.
3.6 Der
Beschuldigte bestreitet, mit C____, D____ und G____ zusammen gearbeitet zu
haben. Diese wurden zwar nicht befragt, aber es darf davon ausgegangen werden,
dass sie ein mittäterschaftliches Handeln oder eine Gehilfenschaft des
Beschuldigten sicher nicht bestätigen würden, da sie sich damit selber belasten
würden. Weitere Zeuginnen und Zeugen oder Beweise sind nicht ersichtlich und werden
von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt.
3.7 Gegen
ein Mitwirken des Beschuldigten bei einem allfälligen Betrug von C____, D____
oder G____ sprechen die folgenden Aspekte: Gemäss den im Urteil des
Obergerichts des Kantons Solothurn zitierten Abklärungen der KESB hat die Beschwerdeführerin
auch noch im Oktober 2013 bestätigt, im Strafverfahren nicht Privatklägerin
sein zu wollen, und war von der Werthaltigkeit der [...]-Aktien überzeugt
(Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. März 2015, S. 11). Die
Aussage zu der Werthaltigkeit der Aktien stimmt mit jener des Beschuldigten
überein, der ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin sei von der Firma [...]
überzeugt gewesen (Einvernahme des Beschuldigten vom 16. August 2016,
S. 8). Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin zumindest indirekt bestätigt,
dass sie sich vom Beschuldigten zur Vereinbarung nicht hat beraten lassen, wenn
sie ausführt, dass sie nie allein mit ihm gesprochen habe, dass immer G____
dabei gewesen sei und dieser mit dem Beschuldigten gesprochen habe (Einvernahme
der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2016, S. 3 ff.). Auch diese
Ausführungen stimmen inhaltlich mit jenen des Beschuldigten überein, wenn er
sagt, er habe sich nicht mit der Vereinbarung befasst, sondern es sei darum
gegangen, dass er diese einreicht. Weder G____ noch die Beschwerdeführerin
hätten eine Beratung gewünscht. Die Vereinbarung sei bereits aufgesetzt gewesen
und von G____ und der Beschwerdeführerin mitgebracht worden (Einvernahme
Beschuldigter, S. 7, 9).
Gegen die Mutmassung
der Beschwerdeführerin, sie sei von G____ gezielt zum Beschuldigten gebracht
worden, weil dieser in den Betrug eingebunden gewesen sei, spricht im Weiteren
die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach G____ sie auch zu Advokat F____
gebracht habe, der für sie die erste Wiedererlangung der Stellung als
Privatklägerin erreicht hatte (Einvernahme Beschwerdeführerin, S. 8). Auch
die Tatsache, dass der Beschuldigte zusammen mit der Beschwerdeführerin
Einsicht in die Protokolle der WhatsApp-Korrespondenz der Betrüger genommen hat
(Einvernahme des Beschuldigten, S. 4), spricht dagegen, dass er am Betrug
beteiligt war. Durch die gemeinsame Einsichtnahme wusste er, dass die
Beschwerdeführerin von den Betrugsabsichten von C____/D____ Kenntnis hatte. Davon,
dass er in der Folge auf sie eingewirkt hätte, damit sie die für sie
nachteilige Vereinbarung unterschreibe, hat die Beschwerdeführerin hingegen
nicht berichtet. Folglich fehlen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
erforderlichen erheblichen und konkreten tatsächlichen Hinweise.
Zusammenfassend
erweisen sich die strafrechtlichen Vorwürfe, die der Strafanzeige zugrunde
liegen, als haltlos, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zu
bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO. Der diesen Betrag
übersteigende Anteil des Kostenvorschusses ist der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.