Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.13
URTEIL
vom 24.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, Postfach 570,
4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 12. Dezember 2016
betreffend Budget ab 1. Juni 2016
und 1. Juli 2016
(Anrechnung Konkubinatsbeitrag)
Sachverhalt
A____ wird seit
Oktober 2014 durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid
der Einzelfallkommission (EFKOS) vom 16. Juni 2015 erhielt A____ aufgrund ihrer
gesundheitlichen Ausnahmesituation in der Zeit vom 1. Juni 2015 bis 31. Mai
2016 die effektiven, über dem Mietgrenzwert liegenden anteiligen Mietkosten für
eine 4-Zimmerwohnung von CHF 728.50 zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten von
CHF 170.– durch die Sozialhilfe vergütet. Aufgrund ihres Zusammenlebens mit B____,
welches die Sozialhilfe als stabiles Konkubinat qualifizierte, wurde ihr mit
Budgetverfügung vom 13. Juni 2016 sowie 24. Juni 2016 ein Konkubinatsbeitrag
von CHF 1‘613.55 ab 1. Juni 2016 und CHF 1‘523.70 ab 1. Juli 2016 von den
Unterstützungsleistungen in Abzug gebracht sowie dem Entscheid der EFKOS entsprechend
der Mietanteil ab Juni 2016 auf den anteilsmässigen Grenzwert von CHF 500.–
zuzüglich des hälftigen Nebenkostenanteils reduziert. Einen gegen die
Budgetverfügungen vom 13. Juni und 24. Juni 2016 erhobenen und begründeten
Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons
Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der vorliegende, am 16. Dezember 2016 angemeldete und
begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin), vertreten durch B____, an den
Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit Verfügung vom 16. Januar
2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Die Rekurrentin beantragt
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Neuberechnung
der Unterstützungsleistungen ohne Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags. Ein
allfälliger Konkubinatsbeitrag sei um die Summe der durch B____ erfolgten
Schuldentilgung zu reduzieren. Zudem sei ihr weiterhin der effektive, über dem Mietgrenzwert
liegende Mietkostenanteil zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten durch die
Sozialhilfe zu entrichten. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 forderte der
instruierende Appellationsgerichtspräsident die Rekurrentin auf, einen Kostenvorschuss
von CHF 400.– zu leisten. Die Rekurrentin liess mit Eingabe vom 31. Januar
2017 um Erlass des Kostenvorschusses ersuchen und sinngemäss die unentgeltliche
Prozessführung beantragen, worauf der instruierende
Appellationsgerichtspräsident die Kostenvorschussverfügung vom 20. Januar 2017
widerrief und feststellte, dass das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung vom 31. Januar 2017 mit dem Endentscheid beurteilt werde. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das WSU liess sich am
9. März 2017 mit dem Antrag auf Abweisung des Rekurses vernehmen.
Dazu liess die Rekurrentin mit Replik vom 4. April 2017 schriftlich Stellung
nehmen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
16. Januar 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss §
42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.4 Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Rekurses ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom
12. Dezember 2016, mit dem die Budgetverfügungen der Sozialhilfe vom 13. Juni
2016 und 24. Juni 2016 betreffend die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags von
CHF 1‘613.55 per 1. Juni 2016 und CHF 1‘523.70 per 1. Juli 2016 sowie die Reduktion
der Mietkosten auf den Grenzwert von CHF 500.– bestätigt worden sind. Die
allgemeine Fallführung der Sozialhilfe bildet hingegen nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auf den Antrag der Rekurrentin in der Replik vom 4.
April 2017 auf Überprüfung der Fallführung ist deshalb nicht einzutreten.
1.5 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche
Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten.
Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im
Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht
darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2.
Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE
630/2009 vom 26. August 2009).
Mit Verfügung
vom 3. Mai 2017 wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident die
Rekurrentin auf die Möglichkeit hin, die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung
innert Frist bis zum 15. Mai 2017, nicht erstreckbar, zu verlangen, ansonsten
sie auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verzichte. Davon machte die
Rekurrentin keinen Gebrauch, weshalb der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg erging.
Wie die
Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen hat, erstreckt sich
die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe gemäss § 7 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes
(SHG, SG 890.100) auf die Sicherung des sozialen Existenzminimums und wird in
der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse gewährt (Entscheid vom 12. Dezember
2016 E. 4). Das Mass der wirtschaftlichen Hilfe hat das WSU in seinen
Unterstützungsrichtlinien (URL) geregelt, die sich an den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung
der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) orientieren (§ 7 Abs. 3 SHG). Gemäss den
SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung die in einem
Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Zu diesen gehören der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnkosten unter Einschluss der mietrechtlich
anerkannten Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung
(Kapitel B.1 Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Bern April 2005,
Fassung 12/15, [SKOS-Richtlinien 12/15]).
3.1 Die
Rekurrentin macht sinngemäss geltend, die Unterstützungsleistungen seien ohne
Berücksichtigung des Konkubinatsbeitrags zu berechnen und ein allfälliger
Konkubinatsbeitrag um die Summe der durch B____ erfolgten Schuldentilgung zu
reduzieren. Die Schuldentilgung sei über das Betreibungsamt Basel-Stadt an die
Steuerverwaltung Basel-Stadt erfolgt. Aufgrund der Gebühren und Verzugszinsen
habe der Staat damit ordentliche Einnahmen erzielt. Es sei ungerecht und nicht
nachvollziehbar, dass vorliegend das Einkommen und Vermögen des nicht
unterstützten Konkubinatspartners angerechnet würden, obwohl damit
Steuerschulden bezahlt worden seien. Damit werde „das stetige Bemühen um Arbeit
und Verbesserung der finanziellen Situation [des nicht unterstützten Konkubinatspartners]
untergraben“.
3.2 Im
Sozialhilferecht gilt das Subsidiaritätsprinzip (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien
12/15; VGE VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2, VD.2010.176 vom 27.
Januar 2011 E. 3; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; vgl. § 5 SHG). Die in einer
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Personen werden
nicht als Unterstützungseinheit erfasst (Kapitel F.5.1 SKOS-Richtlinien 12/15;
VGE VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 E. 2.1; vgl. BGE 141 I 153 E. 4.3 S. 157).
Leben die Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person
unterstützt, werden Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten
Konkubinatspartners jedoch angemessen berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird für
den nicht unterstützten Konkubinatspartner und allfällige gemeinsame, im
gleichen Haushalt lebende Kinder ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Soweit
die Einnahmen des nicht unterstützten Konkubinatspartners dieses Budget
übersteigen, wird der Einnahmenüberschuss im Budget des unterstützten Konkubinatspartners
unter dem Titel Konkubinatsbeitrag vollumfänglich als Einnahme angerechnet
(Kapitel F.5.3 und H.10 SKOS-Richtlinien 12/15 i.V.m. Ziff. 15 URL; vgl. VGE
VD.2010.176 vom 27. Januar 2011 E. 3, VD.2015.93 vom 6. Juli 2015 E. 2.1,
VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2; BGE 142 V 513 E. 5.2.1 S. 517 f., 141 I
153 E. 4.3 S. 157 und E. 6 S. 158 ff.). Dabei gilt ein Konkubinat als stabil,
wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen
Kind zusammenleben (Kapitel F.5.1 SKOS-Richtlinien 12/15; VGE VD.2010.176 vom
27. Januar 2011 E. 3, VD.2013.56 vom 23. Oktober 2013 E. 2; BGE 141 I 153
- 4.3 S. 157). Diese Vermutung ist widerlegbar (BGE 141 I 153 E. 4.3
- 157). Die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags verletzt weder das
Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot und auch nicht das Recht auf
Existenzsicherung (BGE 142 V 513 E. 5 S. 517 ff., 141 I 153 E. 5 S. 157 f.).
3.3 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zu Recht das Vorliegen eines stabilen
Konkubinats zwischen der Rekurrentin und B____ bejaht (Entscheid vom 12.
Dezember 2016 E. 7). Dies wird von der Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung
vom 12. Dezember 2016 auch nicht bestritten, sondern explizit bestätigt, indem
sie ausführen lässt: „Bei der Einkommens- und Vermögenssituation wird unser
stabiles Konkubinat zusammen angeschaut, bei den Schulden jedoch auseinander
dividiert. Als Rekurrent empfinde ich dieses Vorgehen als ungerecht und als
nicht nachvollziehbar, auch weil es sich hier nicht um private Konsumschulden
handelt“ (act. 2). Der Rekurrentin ist somit ein Konkubinatsbeitrag
anzurechnen.
3.4
3.4.1 Die
Rekurrentin bringt sinngemäss vor, ihr Partner habe sie bereits im Rahmen der
Schuldentilgung finanziell unterstützt, weshalb der Konkubinatsbeitrag um die
Summe der durch ihn erfolgten Schuldentilgung zu reduzieren sei. Im Weiteren
wird die Höhe des Konkubinatsbeitrags von der Rekurrentin nicht bestritten.
3.4.2 Wie
bereits oben erwähnt, dient die wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe bloss der
Sicherung des sozialen Existenzminimums und wird in der Regel nur für die
laufenden Bedürfnisse gewährt (oben E. 2). Grundsätzlich werden aus
Mitteln der Sozialhilfe insbesondere weder laufende Steuern noch Steuerrückstände
bezahlt (Kapitel C.1.5 SKOS-Richtlinien 12/15). Zudem gilt das
Subsidiaritätsprinzip (oben E. 3.2). Zwischen vorrangigen Hilfsquellen und
der Sozialhilfe besteht deshalb kein Wahlrecht (Kapitel A.4 SKOS-Richtlinien
12/15). Aus diesen Gründen hat ein von der Sozialhilfe unterstützter Konkubinatspartner
die Unterstützung seines Partners für seinen laufenden Lebensbedarf und nicht
zur Schuldentilgung zu verwenden. Wenn die vom nicht unterstützten
Konkubinatspartner zur Schuldentilgung erbrachten Leistungen vom
Konkubinatsbeitrag in Abzug gebracht würden, fiele die von der Sozialhilfe zu
leistende wirtschaftliche Hilfe entsprechend höher aus. Damit würden die
Schulden mittelbar von der Sozialhilfe getilgt. Der Einsatz öffentlicher
Finanzmittel für die Schuldentilgung ist jedoch gemäss Ziff. 12.5 URL
unzulässig, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 12. Dezember
2016 E. 8).
3.4.3 Am
29. Juni 2016 und 12. Juli 2016 überwies B____ dem Betreibungsamt zur
Tilgung einer gegen die Rekurrentin in Betreibung gesetzten Steuerforderung CHF
2‘500.– und CHF 456.50 (act. 5, Hauptprotokoll der Sozialhilfe
S. 15). Mit Vorladung und Pfändungsankündigung vom 1. September 2016
hinsichtlich der Forderung der Steuerverwaltung betreffend die kantonalen
Steuern 2013 von CHF 6‘097.50 zuzüglich Zinsen und Kosten wurde die
Rekurrentin in der Betreibung Nr. [...] aufgefordert, am 24. Oktober 2016 beim
zuständigen Pfändungsbeamten zwecks Vollzugs der Pfändung vorzusprechen.
Daraufhin überwies B____ am 8. September 2016 dem Betreibungsamt zur Tilgung
dieser Forderung CHF 5‘000.– (act. 5). Am 15. September, 27.
Oktober und 3. November 2016 überwies das Betreibungsamt der Steuerverwaltung
CHF 4‘964.65, CHF 995.– und CHF 943.60 (act. 2, Kontoauszug Kantonale
Steuern 2013/001 vom 9. November 2016). Es ist davon auszugehen, dass damit die
von B____ geleistete Überweisung vom 8. September 2016 und zwei weitere Zahlungen
an das Betreibungsamt an die Steuerverwaltung weitergeleitet wurden. Insgesamt
bezahlte B____ damit Steuerschulden der Rekurrentin in der Höhe von CHF
9‘859.75, wobei diese zumindest im Umfang von CHF 6‘903.25 nachweislich
kantonale Steuern betrafen.
3.4.4 Sämtliche
Zahlungen von B____ erfolgten nach der Zustellung der angefochtenen Verfügungen
der Sozialhilfe. Auch wenn die Rekurrentin die Verfügungen angefochten hatte,
mussten sie und ihr Partner damit rechnen, dass diese möglicherweise bestätigt
werden und der Rekurrentin der verfügte Konkubinatsbeitrag angerechnet wird.
Unter diesen Umständen konnten sie die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags nicht
eigenmächtig vermeiden, indem B____ seine verfügbaren Mittel anstatt für den
laufenden Lebensbedarf der Rekurrentin zur Tilgung ihrer Steuerschulden
verwendete. Gemäss Stellungnahme der Rekurrentin vom 3. Oktober 2016
erfolgte die Zahlung von CHF 5‘000.– zur Abwendung der ihr angekündigten Pfändung
(act. 5). Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Rekurrentin und ihr Partner einen
Pfändungsvollzug haben vermeiden wollen. Sofern die Rekurrentin nicht über
pfändbares Vermögen oder Einkommen verfügt, hätte es dazu aber genügt, dass sie
mit den erforderlichen Unterlagen beim Pfändungsbeamten erschienen wäre und
diesem ihre finanzielle Situation dargelegt hätte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass Einkünfte, die nicht gemäss Art. 92 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gänzlich unpfändbar sind,
nur insoweit gepfändet werden dürfen, als sie das betreibungsrechtliche
Existenzminimum der Schuldnerin übersteigen (vgl. Art. 93 Abs. 1 SchKG; Amonn/Walther, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 23 N 53). Es ist
zwar unbefriedigend, dass bei der Berechnung des Konkubinatsbeitrags
unberücksichtigt bleibt, dass B____ freiwillig einen erheblichen Betrag in die
Staatskasse, aus der auch die Sozialhilfe bezahlt wird, geleistet hat. Dies
ändert aber nichts daran, dass die Rekurrentin und ihr Partner nach dem in § 5
SHG verankerten Subsidiaritätsprinzip nicht haben wählen können, ob sie die
verfügbaren Mittel von B____ für den laufenden Lebensbedarf der Rekurrentin
oder zur Tilgung ihrer Steuerschulden verwenden wollen. Damit können die vom
Konkubinatspartner der Rekurrentin zur Schuldentilgung erbrachten Leistungen
aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl. oben E. 3.4.2) von den
Konkubinatsbeiträgen nicht in Abzug gebracht werden, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 8).
4.1 Die
Rekurrentin beantragt ferner, ihr sei weiterhin der effektive, über dem
Mietgrenzwert liegende Mietkostenanteil zuzüglich der Hälfte der Nebenkosten zu
entrichten. Sie begründet dies mit ihrer unveränderten gesundheitlichen
Situation, die bereits zum erwähnten EFKOS-Entscheid geführt habe, und reicht
in diesem Zusammenhang ein Arztzeugnis vom 10. Oktober 2016 ein, das die
weitere Ausrichtung der effektiven Mietkosten aufgrund ihrer gesundheitlichen
Situation rechtfertigen soll.
4.2 Gemäss
Ziff. 10.4.1 URL werden für Mietzinse exkl. Nebenkosten von der Sozialhilfe die
effektiven Kosten, maximal aber der für die Personenzahl pro Haushalt
vorgesehene Kostengrenzwert übernommen. Dieser beträgt bei einem Zweipersonenhaushalt
monatlich CHF 1‘000.–. Werden innerhalb einer Wohngemeinschaft nicht alle
Personen unterstützt, so werden die für die jeweilige Haushaltsgrösse geltenden
Wohnkosten in der Regel auf die Personen aufgeteilt. Da vorliegend nur die Rekurrentin
wirtschaftlich unterstützt wird, beträgt der von der Sozialhilfe zu
übernehmende Betrag grundsätzlich CHF 500.–. Gemäss Ziff. 10.4.2 URL kann
ausnahmsweise, insbesondere aufgrund der gesundheitlichen oder familiären und
sozialen Situation, ein höherer Grenzwert angewendet oder der effektive
Mietzins übernommen werden. Entscheidungen über Ausnahmen sind restriktiv zu
handhaben und stets zu befristen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
ist die Ausnahmeregelung von Ziff. 10.4.2 URL auf Situationen
zugeschnitten, bei denen ein Sozialhilfebezüger aus bestimmten Gründen einer
Wohnung bedarf, deren Kosten den Grenzwert übersteigen, und setzt die Übernahme
der höheren Kosten durch die Sozialhilfe voraus, dass zwischen dem geltend
gemachten Ausnahmegrund und dem Wohnobjekt ein direkter Zusammenhang besteht (Entscheid
vom 12. Dezember 2016 E. 9).
4.3 Aufgrund
des eingereichten ärztlichen Zeugnisses besteht kein Zweifel, dass die
Rekurrentin unter starken chronischen Schmerzen leidet (act. 2). Es geht
aber weder aus diesem noch aus den weiteren Akten hervor, dass wegen der gesundheitlichen
Situation der Rekurrentin ein weiterer Verbleib in der bisherigen Wohnung
erforderlich wäre. Im ärztlichen Zeugnis vom 10. Oktober 2016 wird vielmehr
festgehalten, dass die Rekurrentin während der stationären Aufenthalte in der
Klinik für Schmerztherapie vom 11. bis 30. Januar und 20. bis 25. Juni 2016
deutliche Fortschritte in der Schmerzverarbeitung und -bewältigung erreicht hat
und die Häufigkeit der Schmerzanfälle unter hochdosierter Behandlung mit
antikonvulsiven Medikamenten hat gesenkt werden können. Im Übrigen kann
vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden (Entscheid vom 12. Dezember 2016 E. 9-12). Andere
Ausnahmegründe, die eine weitere Ausrichtung der effektiven Mietkosten gemäss
Ziff. 10.4.2 URL rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden von
der Rekurrentin auch nicht geltend gemacht. Demnach hat die Sozialhilfe den
Bedarf der Rekurrentin für Wohn- und Nebenkosten korrekt bemessen.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Bestehen eines stabilen Konkubinats
bejaht und der Rekurrentin einen Konkubinatsbeitrag angerechnet hat. Entgegen
der Ansicht der Rekurrentin kann der Konkubinatsbeitrag nicht um die Summe der
durch ihren Partner erfolgten Schuldentilgung reduziert werden. Die Berechnung
des Unterstützungsbetrags erscheint korrekt und wird im Übrigen von der
Rekurrentin auch nicht beanstandet. Schliesslich ist die Vorinstanz in
zutreffender Weise davon ausgegangen, dass bei der Rekurrentin keine
gesundheitliche Ausnahmesituation vorliegt, die eine weitere Ausrichtung des
über dem Grenzwert liegenden effektiven Mietanteils gemäss Ziff. 10.4.2 URL
rechtfertigen würde. Der angefochtene Entscheid ist deshalb nicht zu
beanstanden.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen (§ 30 VRPG).
Die Rekurrentin ersuchte vorliegend sinngemäss um unentgeltliche
Prozessführung. Die unentgeltliche Prozessführung ist zu gewähren, wenn die
Rekurrentin mittellos ist und ihr Rekurs nicht aussichtslos erscheint (Art. 29
Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]).
Bei vorläufiger summarischer Beurteilung aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt
des sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung vom 31. Januar
2017 ist der Rekurs nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Die unentgeltliche
Prozessführung ist der Rekurrentin deshalb zu gewähren.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Die Rekurrentin trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–,
einschliesslich Auslagen. Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.