Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.55
ENTSCHEID
vom 5.
Juni 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. September 2016
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl-Nr.: [...])
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom
29. Juni 2016 setzte die A____ (Beschwerdeführerin) gegen B____
(Beschwerdegegnerin) eine Forderung von insgesamt CHF 6‘421.05 nebst Zins
von 5 % auf den Betrag von CHF 6‘264.50 seit dem 23. Juni 2016
in Betreibung. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdegegnerin
rechtzeitig Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 23. August 2016 beantragte
die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die
provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzten
Forderungen sowie Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30, unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Entscheid vom 27. September
2016 wies der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin
ab. Auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin hin
wurde der Entscheid schriftlich begründet. Gegen den schriftlich begründeten
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. November 2016 Beschwerde
beim Appellationsgericht, worin sie um Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sowie Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung ersucht. Sowohl das
Zivilgericht als auch die Beschwerdegegnerin haben auf die Einreichung einer
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten
des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a
in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen
seit Zustellung des begründeten Entscheids zu erheben (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdeführerin hat
die im Übrigen formgerechte Beschwerde rechtzeitig eingereicht, weshalb auf
diese eingetreten werden kann.
1.2 Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO).
2.1 Die
Beschwerdeführerin stützt ihre in Betreibung gesetzte Forderung auf Bezahlung
von ausstehenden Beiträgen für die betriebliche Altersvorsorge. Der Zivilgerichtspräsident
hat im angefochtenen Entscheid hierzu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin
keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung habe vorlegen können.
Von den vorgelegten Dokumenten würden lediglich zwei (die Lohnliste für das 2. Semester
2015 und die Anschlussvereinbarung vom 30. Januar 2003) eine Unterschrift
der für die Beschwerdegegnerin handelnden Personen tragen. Daraus gehe aber
nicht hervor, dass sich die Beschwerdegegnerin damit verpflichtet hätte, den in
Betreibung gesetzten Betrag zu bezahlen. Folglich würde es an einem tauglichen Rechtsöffnungstitel
fehlen (angefochtener Entscheid E. 3).
Demgegenüber
macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es für die Bejahung eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels ausreichen würde, wenn sich die Schuldanerkennung
aus der Gesamtheit von Urkunden ergebe, sofern die notwendigen Elemente daraus
hervorgehen würden. Zudem müsse die anerkannte Schuld in der vom Schuldner
unterzeichneten Urkunde nicht notwendigerweise ziffernmässig bestimmt sein. Es
genüge vielmehr, wenn die Schuldsumme leicht bestimmbar sei. Das Bundesgericht
habe in BGE 114 III 71 festgehalten, dass diese Voraussetzung bei Vorliegen
einer unterzeichneten Anschlussvereinbarung mit der Zusage zur Bezahlung der
reglementarisch geschuldeten Beiträge erfüllt sei. Auch im vorliegenden Fall sei
die Betreibungsforderung aus einer Gesamtheit von Urkunden leicht bestimmbar
(Beschwerde Ziffer 6 f.).
2.2 Die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger
eine durch öffentliche Urkunde festgestellte oder durch Unterschrift
bekräftigte Schuldanerkennung vorlegt und der Betriebene nicht Einwendungen,
welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82
SchKG). Als Schuldanerkennung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt eine
Urkunde, aus der der Wille des Betriebenen hervorgeht, eine bestimmte oder
leicht bestimmbare und fällige Geldsumme dem Betreibenden zu zahlen. Die
Schuldanerkennung kann sich aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern
die notwendigen Elemente daraus hervorgehen (BGE 122 III 125; BGE 114 III 71 E.
2). Nach der zitierten Rechtsprechung muss hierbei die Forderungssumme zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar sein.
2.3
2.3.1 Im
vorliegenden Fall liegen, wie vom Zivilgerichtspräsidenten ausgeführt, zwei
Dokumente vor, welche die Unterschrift der für die Beschwerdegegnerin
handelnden Personen tragen. Dabei handelt es sich einerseits um die
Anschlussvereinbarung zwischen der Stiftung C____ und der Beschwerdegegnerin.
Bei der Stiftung C____ handelt es sich um die frühere Bezeichnung der
Beschwerdegegnerin, wie dem zentralen Firmenindex der Schweizerischen
Eidgenossenschaft entnommen werden kann. Weiter liegt eine Lohnliste für das
„2. Semester 2015“ vom 9. Februar 2016 vor, welche ebenfalls von der
Beschwerdegegnerin unterzeichnet ist. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob aus
diesen beiden unterzeichneten Dokumenten die Forderungssumme im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung leicht bestimmbar ist.
2.3.2 Mit
der unterzeichneten Anschlussvereinbarung vom 30. Januar 2003 hat sich die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, alle Mitarbeiter gemäss Bundesgesetz über
die berufliche Vorsorge (BVG, SR 831.40) und Landes-Gesamtarbeitsvertrag
(L-GAV) bei der Beschwerdeführerin zu versichern und dafür die reglementarisch
geforderten Beiträge zu leisten. Auf der Rückseite der Anschlussvereinbarung
waren Auszüge aus dem Reglement für die obligatorische Personalvorsorge (gültig
ab 1. Januar 1999) abgedruckt, welche gemäss Wortlaut der
Anschlussvereinbarung zur Kenntnis genommen und in dieser Form akzeptiert
wurden. Weiter liegt eine von der Beschwerdegegnerin unterzeichnete Lohnliste
vor, welche der Beitragsrechnung unverändert zu Grunde gelegt worden ist. Damit
sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen für die
Bestimmbarkeit der Forderungssumme im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde
grundsätzlich gegeben. Daran ändert gemäss der genannten Rechtsprechung auch
nichts, dass der koordinierte Lohn gegenüber den Angaben im Reglement per
- Januar 1999, welche auf der Anschlussvereinbarung auszugsweise
abgedruckt war, inzwischen verändert ist. Auf diese Anpassungen an die
(gesetzlichen) Änderungen im BVG wurde im anerkannten Reglement bereits
hingewiesen. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid ausgeführt, dass die
anerkannte Schuld trotz der Anpassung der Vorschriften betreffend den
koordinierten Lohn nach wie vor als leicht bestimmbar gelten könne. Da gemäss
Rechtsprechung eine Schuldverpflichtung, deren definitive Höhe sich erst aus
der nachträglichen Entwicklung eines Indexes ergibt, durch die Unterschrift
unter die Schuldanerkennung gedeckt sei, müsse dies auch gelten, wenn in der
unterzeichneten Schuldanerkennung die Änderung der für die Bestimmung des
koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge vorbehalten werde. Auch in einem
solchen Fall sei der Schuldbetrag ohne weiteres bestimmbar (BGE 114 III 71
S. 74 E. 2). Die Schuldsumme liesse sich in diesem Fall aufgrund der
Schuldanerkennung anhand objektiver, dem Willen der Parteien entzogener
Umstände, nämlich der gesetzlichen Anpassung der für die Ermittlung des
koordinierten Lohns massgebenden Grenzbeträge an die AHV-Gesetzgebung, denen
sich die Beschwerdegegnerin zum Voraus unterworfen habe, ohne weiteres
berechnen. Dem ist auch im vorliegenden Fall zu folgen.
Die Ausführungen
des Bundesgerichts können aber nicht auf die gegenüber dem (anerkannten) am
- Januar 1999 geltenden Reglement vorgenommenen Änderungen der Beitragsbestimmungen
übertragen werden. Im genannten Reglement aus dem Jahr 1999 wurde ein
Beitragssatz von 12.6 % für die Mitarbeiter zwischen 25 und 62/63 (Frauen)
respektive 65 (Männer) festgesetzt. Die entsprechenden Bestimmungen des
Reglements waren im Anschlussvertrag auf der Rückseite abgedruckt. Eine durch
Unterschrift bestätigte Anerkennung der (höheren) Beitragssätze aus dem
Reglement, welches per 1. Januar 2015 für die genannte Altersgruppe von
Mitarbeitenden einen Beitragssatz von 14 % vorsah (Beilage 8 zum
Rechtsöffnungsbegehren, Beschwerdebeilage 9), konnte von der Beschwerdeführerin
aber nicht vorgelegt werden. In der Anschlussvereinbarung wird denn auch keine
allfällige Anpassung der auf der Rückseite abgedruckten Beitragssätze
vorbehalten etwa im Hinblick auf eine mögliche Änderung des
Landes-Gesamtarbeitsvertrages des Gastgewerbes. Zudem wäre eine Koppelung an
eine Bedingung, auf welche die Parteien Einfluss nehmen können, gemäss Lehre
und Rechtsprechung ohnehin unzulässig (Staehelin,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG,
- Auflage 2010, Art. 82 N 26 mit weiteren Hinweisen; OGer ZH
RT120153 vom 23. November 2012 E. 6 mit Verweis auf BGE 116 III 63 und 114
III 73 f.).
2.3.3 Gemäss
Lehre und Rechtsprechung zu Art. 82 SchKG muss die unterzeichnete Urkunde auf
die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und
unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen (BGE 132 III 480 S. 481 E. 4.1;
BGer 5P.260/2005 vom 28. März 2006 E. 4.1; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N 15 mit
weiteren Hinweisen). Vorliegend wird weder auf der unterzeichneten Anschlussvereinbarung
noch auf der Lohnmeldung auf das im Zeitpunkt der Rechnungstellung relevante
Reglement verwiesen, welches für die Bestimmung der geschuldeten Summe aber
entscheidend war. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Änderung des Beitragssatzes
von 12.6 % auf 14 % nicht mehr als unbedeutend angesehen werden kann.
Die Berechnung gemäss dem zum Zeitpunkt der Rechnungstellung geltenden
Beitragssatz ist zwar trotz dessen Erhöhung nach wie vor einfach. Es liegt aber
kein unterzeichnetes Dokument vor, welches auf die entsprechende
Berechnungsgrundlage Bezug nimmt und damit als Anerkennung der entsprechend
geschuldeten Summe gewertet werden kann. Daher kann im vorliegenden Fall nicht
von einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung ausgegangen werden.
Der Zivilgerichtspräsident hat daher das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht abgewiesen.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von CHF 400.– (vgl. Art. 61
Abs. 1 und Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Parteivertretungskosten
sind keine angefallen und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 27. September 2016 (V.2016.927) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.