Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DG.2017.18
URTEIL
vom 18.
Mai 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2017
Sachverhalt
Mit Urteil VD.2016.242 vom 1. März 2017 hat das Verwaltungsgericht den
Rekurs von A____ (Gesuchsteller) gegen einen Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) vom 10. November 2016, mit dem auf seinen Rekurs
gegen eine Verfügung der Kantonspolizei Basel-Stadt (Taxibüro) vom 14.
September 2016 zufolge Verspätung nicht eingetreten worden ist, abgewiesen.
Mit mehreren Schreiben
(vom 22. und 30. März 2017) wandte sich der Gesuchsteller an den verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten. Am 4. April 2017 ersuchte der Gesuchsteller mit
Revisionsbegehren um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts. Mit
Verfügung vom 12. April 2017 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident
dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass dessen Schreiben vom 11. April 2017 als
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Prozessführung entgegengenommen werde.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der
seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die
Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die
Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die
Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren
Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG bestimmt zwar,
dass für Revisionsgesuche betreffend Urteile eines Dreiergerichts des
Appellationsgerichts ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Revision enthält das
GOG aber nicht. Hingegen ist die Revision ausführlich in Art. 66–68 VwVG
geregelt. Diese Bestimmungen wurden bereits bisher zur Konkretisierung des aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) abgeleiteten Anspruchs
auf Revision herangezogen (VGE DG.2014.23 vom 20. Januar 2015 E. 1, DG.2014.27
vom 8. Dezember 2014 E. 1.2.1). Die Revisionsgründe bestimmen sich damit
nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2016.17 vom 5. November 2016 E. 2). Abgesehen von
vorliegend von vornherein nicht einschlägigen Gründen, zieht das Verwaltungsgericht
sein Urteil in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 2 VwVG in Revision, wenn
die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (lit. a) oder
nachweist, dass das Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder
bestimmte Begehren übersehen hat (lit. b). Als neue Tatsachen kommen nur
solche, die im Zeitpunkt des Urteils bereits vorhanden waren, in Betracht (Mächler, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 66 N 16; Scherrer Reber,
in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 66 N 26 f.). Die neuen Beweismittel müssen dem
Beweis von Tatsachen dienen, die bereits im Urteilszeitpunkt bestanden haben (Mächler, a.a.O., Art. 66 N 17; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 28).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, zu
einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid zu führen (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 18; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 26).
Die vorstehend erwähnten Gründe i.S.v. Art. 66 Abs. 2 lit. a und b VwVG
gelten in sinngemässer Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG nur dann als
Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Urteil
des Verwaltungsgerichts voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen das Urteil zustand, nicht geltend machen konnte. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn die Tatsache oder das Beweismittel der Partei nicht bekannt war
und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht bekannt sein konnte, wenn es der
Partei rechtlich oder tatsächlich nicht möglich war, die Tatsache oder das
Beweismittel geltend zu machen, oder wenn objektiv keine Veranlassung zur
Geltendmachung der Tatsache oder des Beweismittels bestand (vgl. Mächler, a.a.O., Art. 66 N 27 und 30; Scherrer Reber, a.a.O., Art. 66 N 45; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 517; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137).
1.2 Die
Tatsachenbehauptungen in den Eingaben des Gesuchstellers vom 22. März 2017
(act. 1 des Verfahrens DG.2017.8), 30. März 2017 (act. 2 des Verfahrens
DG.2017.8) und 4. April 2017 (act. 3 des Verfahrens DG.2017.8) wurden von
diesem zu einem Grossteil bereits in seinen Eingaben vom 13. November 2016,
5. Dezember 2016 und 7. Februar 2017 im Rekursverfahren vorgebracht.
Soweit es sich nicht um blosse Wiederholungen bereits im Rekursverfahren
vorgebrachter Tatsachenbehauptungen handelt, hätte er diese bei Anwendung
zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren vorbringen können und müssen.
Dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, aufgrund eines Gendefekts brauche
der Sohn des Gesuchstellers pro Monat importiertes Milchpulver zu einem Preis
von umgerechnet etwa CHF 280.– und im Falle einer Krankheit teurere als die
üblichen Medikamente (act. 1 des Verfahrens DG.2017.8). Bereits im
Rekursverfahren machte der Gesuchsteller geltend, die Verfügung vom 14.
September 2016 stelle für seinen in den Philippinen lebenden und an einem
Gendefekt leidenden Sohn ein Todesurteil dar, weil sie dem Gesuchsteller
verunmögliche, zu arbeiten und damit die für seinen Sohn adäquaten
Nahrungsmittel und bei Krankheit Medikamente zu finanzieren (ergänzende Rekursbegründung
des Gesuchstellers vom 5. Dezember 2016, act. 3 des Verfahrens VD.2016.242; Eingabe
des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017, act. 5 des Verfahrens VD.2016.242). Das
Verwaltungsgericht erwog diesbezüglich, selbst wenn der Gesuchsteller
Sozialhilfe beziehen müsste, könnte er monatlich rund CHF 300.– für die
Unterstützung seines Sohns aufwenden. Gemäss UBS, Preise und Löhne 2015,
betrage das Preisniveau ohne Miete in Manila, der Hauptstadt der Philippinen,
nur 47.2 % desjenigen in Zürich. Angesichts des deutlich tieferen Preisniveaus
auf den Philippinen dürften die Nahrungsmittel und bei Krankheit die
Medikamente für den Sohn des Gesuchstellers mit CHF 300.– finanzierbar sein (VGE VD.2016.242
vom 1. März 2017 E. 5). Da der Sohn des Gesuchstellers und dessen Mutter in den
Philippinen leben und gemäss den Angaben des Gesuchstellers von diesem regelmässig
unterstützt worden sind, ist dem Gesuchsteller offensichtlich bekannt, dass das
allgemeine Preisniveau dort deutlich tiefer ist als in der Schweiz, und hat er
damit rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand bei seinem
Entscheid berücksichtigt. Wenn er sich darauf berufen will, dass sein Sohn nur
teurere importierte Lebensmittel und Medikamente brauche, hätte er deshalb
Anlass gehabt, dies bereits im Rekursverfahren zu behaupten. Auch alle mit der
Eingabe vom 22. März 2017 eingereichten Beweismittel hätte der Gesuchsteller
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren einreichen können
und müssen. Bereits aus diesem Grund stellen die von ihm vorgebrachten
Tatsachen und Beweismittel keine zulässigen Revisionsgründe dar. Dass das
Verwaltungsgericht aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen hätte, legt der Gesuchsteller nicht dar.
1.3
1.3.1 Die
erst in den Eingaben vom 22. März 2017, 30. März 2017 und 4. April 2017
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und die mit der Eingabe vom 22. März 2017
eingereichten Beweismittel sind auch nicht geeignet, zu einem für den
Gesuchsteller günstigeren Entscheid des Verwaltungsgerichts zu führen.
Diesbezüglich ist insbesondere auf die folgenden Behauptungen näher einzugehen:
1.3.2 Wie
bereits erwähnt (siehe oben E. 1.2) behauptet der Gesuchsteller, aufgrund eines
Gendefekts brauche sein Sohn pro Monat importiertes Milchpulver zu einem Preis
von umgerechnet etwa CHF 280.– und im Falle einer Krankheit teurere als die
üblichen Medikamente (act. 1). Mit dem Betrag von rund CHF 300.–, über den
der Gesuchsteller gemäss den Erwägungen des Verwaltungsgerichts in jedem Fall
verfügen kann (VGE VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 5; siehe oben E. 1.2),
wäre auch dieser Bedarf finanzierbar. Zudem bleibt er jeglichen Beweis für die
Kosten des Milchpulvers sowie jegliche Angaben und jeglichen Beweis zum
Medikamentenbedarf seines Sohns schuldig.
1.3.3 Der
Gesuchsteller behauptet, als er nach seinem eigenen Rhythmus gearbeitet habe,
sei es zu keinem Unfall gekommen, und als er sich nach der ARV 2 gerichtet
habe, sei es zu einem Unfall gekommen (act. 1 und 2 des Verfahrens DG.2017.8).
Auch bei Wahrunterstellung wären diese Tatsachen nicht geeignet, zu beweisen,
dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Vorschriften
der ARV 2 einzuhalten. Zudem besteht die Pflicht zur Beachtung der ARV 2 völlig
unabhängig davon, ob ein Unfall verursacht wird oder nicht. Schliesslich ist
festzuhalten, dass die zentralen Einwände des Gesuchstellers grundsätzlich
nicht geeignet sind, einen für diesen günstigeren Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu begründen. Der Zweck der ARV 2 besteht in erster Linie
darin, durch die Verhinderung von Unfällen durch übermüdete Fahrzeugführer die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten und damit Leib und Leben der Fahrzeugführer
sowie der Insassen und der übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Schlegel, in: Basler Kommentar, 2014,
Art. 56 SVG N 3 und 216 f.). Der Entzug der Taxichauffeurbewilligung des
Gesuchstellers insbesondere wegen vielfacher Übertretung der ARV 2 und
einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch eine Auffahrkollision mit
Verletztem dient ebenfalls der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und damit
namentlich dem Schutz von Leib und Leben der Fahrgäste und der übrigen
Verkehrsteilnehmer. Aufgrund dieser Schutzzwecke könnten die Umstände, dass der
Gesuchsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage wäre, die Arbeits-
und Ruhezeiten gemäss der ARV 2 einzuhalten, und er ohne die Möglichkeit, in
Basel ein Taxi zu führen, seinem Sohn die lebensnotwendige Unterstützung nicht
gewähren könnte, keine hinreichenden Gründe dafür darstellen, den Gesuchsteller
von der Einhaltung der ARV 2 zu entbinden und ihm die Taxichauffeurbewilligung
zu belassen. Der Staat kann nicht eine Gefährdung von Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern
in Kauf nehmen, um dem Gesuchsteller zu ermöglichen, ein Einkommen zur Unterstützung
seines Sohns zu generieren.
2.1 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung).
Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung).
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit
des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Als
aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende
Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und
summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (zum
Ganzen BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397,
138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614
E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).
2.2 Wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die vom Gesuchsteller geltend
gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel sowohl deshalb keine zulässigen
Revisionsgründe, weil er sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im Rekursverfahren
hätte geltend machen können und müssen (siehe oben E. 1.2), als auch deshalb,
weil sie nicht geeignet sind, zu einem für ihn günstigeren Entscheid des
Verwaltungsgerichts zu führen (siehe oben E. 1.3). Das Revisionsgesuch ist
deshalb als aussichtslos zu qualifizieren. Folglich ist das sinngemäss gestellte
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.
Entsprechend dem
Ausgang des Revisionsverfahrens hat der Gesuchsteller damit grundsätzlich dessen
Kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 i.V.m. 68 Abs. 2 VwVG und § 21 Abs. 1
VRPG). Aufgrund der Akten und der Angaben des Gesuchstellers erscheint es
glaubhaft, dass sich dieser in einer angespannten finanziellen Situation
befindet und dass er die verfügbaren Mittel zur Unterstützung seines Sohns
benötigt. Aus Rücksicht auf diese besonderen Umstände wird ausnahmsweise auf
die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf das Revisionsgesuch wird nicht
eingetreten.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Für das Revisionsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchsteller
Justiz- und Sicherheitsdepartement
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.