Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.35
URTEIL
vom 26.
Mai 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. […], Nationalität
unbekannt,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 24. Mai 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ wurde am
22. Mai 2017 in der Schalterhalle des Bahnhof SBB einer Personenkontrolle
unterzogen und wies sich dabei mit einem rumänischen Reisepass aus. Die nähere
Überprüfung ergab, dass es sich um einen inhaltsverfälschten Reisepass handelt.
A____ wurde daraufhin zu Handen des Migrationsamts festgenommen.
In Haft
zerstörte A____ am 23. Mai 2017 eine Deckenlampe und entfernte die Neonröhre,
welche er zerbrach. Laut Auskunft der Migrationsbehörde habe er dabei Glasscherben
in den Mund genommen und diese geschluckt. A____ wurde daraufhin in das
Universitätsspital Basel verbracht. Indessen sei es nicht möglich gewesen, weitere
Abklärungen zu unternehmen, da A____ diese verweigert habe. Er wurde wieder aus
dem Spital entlassen. Gemäss den Akten verbrachte A____ zumindest den 23. Mai
2017 in einer Sicherheitszelle. Der ärztliche Dienst des Gefängnisses ist informiert.
Nach
Durchführung einer Einvernahme verfügte das Migrationsamt am 24. Mai 2017 die
Wegweisung des A____ und setzte ihn für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft.
An der heutigen
Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er habe die Scherben
verschluckt, um gegen die ungerechtfertigte Festnahme zu protestieren. Im
Spital habe er sich nicht helfen lassen, da die Polizei ihn mit den Scherben im
Bauch nicht schlagen könne, diese aber ungefährlich seien, solange er sich
ruhig verhalte. Er habe etwas Ähnliches bereits in einer Abschiebehaft in Russland
getan. Er äussert in der Befragung wiederholt, dass der von ihm vorgewiesene
rumänische Pass echt sei und man beim rumänischen Konsulat anfragen solle, ob
er als Staatsbürger anerkannt werde. Auch sei der Pass einer chemischen Analyse
zu unterziehen. Daraufhin wird die zuständige Sachbearbeiterin des
Migrationsamts hinzugezogen, welche zusichert, man werde diese Abklärung beim rumänischen
Konsulat tätigen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist
mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
1.2 A____
fragt an der Verhandlung, ob er sich anwaltlich vertreten lassen dürfe. Er wird
darauf hingewiesen, dass eine vom Staat bezahlte Rechtsvertretung nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts in aller Regel erst bei einer
länger als drei Monate andauernden Ausschaffungshaft gewährt wird, dass es ihm
aber freistehe, mit einem Rechtsvertreter oder einer Nichtregierungsorganisation,
die sich für die Rechte von Häftlingen einsetzt, Kontakt aufzunehmen. Der
vorliegende Fall präsentiert sich weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht als besonders komplex, weshalb sich der Beizug einer Rechtsvertretung
zum aktuellen Zeitpunkt nicht rechtfertigt.
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid voraus,
dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll.
Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im
Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin,
Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG,
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). Es liegt ein
Wegweisungsentscheid vom 24. Mai 2017 vor.
3.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids insbesondere in
Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre
für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden,
wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht
nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), wenn sein bisheriges Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst
klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland
zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern,
um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein
allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt
und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers
kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit,
ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE
129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das
Migrationsamt stützt die Anordnung der Haft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff 4
AuG, wonach diese anzuordnen ist, wenn das bisherige Verhalten des Ausländers
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen wiedersetzt.
Dieser habe sich bis anhin unkooperativ und renitent verhalten und sich bislang
an keine behördlichen Anordnungen gehalten.
3.3 A____
hat in der Haft eine Lampe beschädigt und daraufhin möglicherweise Scherben der
Neonröhre geschluckt. Er hat sich damit selbst schädigend verhalten. Die
daraufhin eingeleitete ärztliche Abklärung im Spital hat er verweigert. Für die
Zuführung zur Einvernahme waren gemäss den Akten fünf Personen des
Gefängnispersonals von Nöten, wobei die genaueren Umstände nicht geschildert werden.
Erstellt ist damit, dass A____ sich wahrscheinlich selber verletzt hat und für
das Personal offenbar schwierig zu führen ist, wobei sich die Situation bis zum
heutigen Tag offenbar beruhigt hat. Die Ursache dieses Verhaltens ist nicht abschliessend
bekannt und könnte unter Umständen auch krankheitsbedingt sein. Hingegen weisen
seine heutigen Ausführungen darauf hin, dass er diese Handlung bewusst
unternommen hat, um gegen die Haft zu protestieren. Inwiefern aus diesen
Umständen auf ein unkooperatives Verhalten in Freiheit zu schliessen ist, kann
aber ohnehin offen bleiben. Erstellt ist nämlich, dass er sich mit einem total
gefälschten rumänischen Pass ausgewiesen hat. Gemäss seinen eigenen Angaben ist
er abchasischer Staatsagehöriger, wobei sich Georgien und Russland geweigert
hätten, ihm Papiere auszustellen. Er führt gegenüber dem Migrationsamt aus,
sein rumänischer Reisepass sei echt, er habe diesen über einen Juristen erworben.
Er habe bis zu seinem sechzehnten Lebensjahr in Abchasien gelebt, danach in
Russland und der Ukraine. Bis ca. im Oktober 2016 habe er ungefähr 8 Monate in
England gelebt, wo er eine Registernummer erhalten habe. Danach sei er in verschiedenen
Ländern in Europa gewesen. Seit ca. 10 Tagen sei er in der Schweiz und habe von
da aus nach Amsterdam weiterreisen wollen. Er habe keinen festen Wohnsitz. Er
bestreite seinen Lebensunterhalt als Künstler. Wenn er frei gelassen werde,
würde er nach Amsterdam ausreisen. Die Ausführungen betreffend seinen
Aufenthalt an der heutigen Verhandlung weichen im Detail geringfügig von diesen
Angaben ab, gehen aber in dieselbe Richtung, auch wenn er sich heute erst seit
kürzerer Zeit in der Schweiz aufhalten und nach seinem Aufenthalt in London
nochmals in die Ukraine zurück gekehrt sein will. Aufgrund dieser Aussagen muss
damit gerechnet werden, dass A____ in Freiheit in der Schweiz untertauchen oder
aber illegal in einen anderen Schengenstaat ausreisen würde. Dass er ausführt,
es handle sich bei dem rumänischen Reisepass um einen echten Pass, er mithin
behauptet, unwissentlich gefälschte Papiere benutzt zu haben, ist unglaubwürdig
und als Schutzbehauptung zu werten. A____ hält sich demnach wissentlich seit
längerer Zeit illegal im Schengenraum auf und will dies offenbar weiterhin tun.
Er verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen Wohnraum. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden
kooperiert und untertauchen würde. Es liegen Haftgründe vor.
-
Aufgrund
des Verhaltens von A____ (Verspeisen von Scherben) ist seine Hafterstehungsfähigkeit
zu überprüfen, da er möglicherweise psychisch krank ist. Das Universitätsspital
hat ihn aufgrund seiner Verweigerungshaltung allerdings aus dem Spital
entlassen. Das Gefängnis verfügt über einen medizinischen Dienst und die
zuständige Ärztin wurde informiert, weshalb A____ sich in der Sicherheitszelle
befindet, um per Video überwacht zu werden. Sollte der beschriebene Vorgang zu
inneren Verletzungen führen, ist damit ein rasches Bemerken einer
Verschlechterung des Gesundheitszustandes von A____ sicher gestellt. Damit
spricht aktuell der Gesundheitszustand nicht gegen seine Inhafttierung.
Vielmehr wäre das Risiko, dass eine Verschlechterung seines Zustandes in
Freiheit nicht bemerkt würde, mutmasslich wesentlich höher. Die an der heutigen
Verhandlung getätigten Äusserungen lassen im Übrigen darauf schliessen, dass A____
bei vollem Bewusstsein die Scherben geschluckt hat, um seinen Unwillen gegen
die Haft zum Ausdruck zu bringen.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 A____
verfügt über keine Papiere und seine Identität ist letztlich unbekannt. Das
Migrationsamt hat damit abzuklären bzw. über das Staatssekretariat für
Migration (SEM) abklären zu lassen, ob ein von ihm bezeichneter Staat (ober
aber ein anderer) ihn als Staatsangehörigen akzeptiert und die Rückführung
vollzogen werden kann. An der heutigen Verhandlung wurde A____ ausserdem
zugesichert, dass auch die rumänischen Behörden angefragt werden, ob sie ihn
als Staatsbürger anerkennen. Solche Abklärungen dauern erfahrungsgemäss längere
Zeit, weshalb sich eine erstmalige Haftanordnung von drei Monaten rechtfertigt.
Es werden keine
Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist vom 22. Mai 2017 bis 21. August 2017 rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.