Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.118
URTEIL
vom 12.
Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiberin MLaw
Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. September 2016
betreffend grober Verletzung der
Verkehrsregeln
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. September 2016 der groben
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und kostenfällig zu einer
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (Berufungsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt [...], mit
Eingabe vom 10. Oktober 2016 Berufung angemeldet und am 28. November 2016,
innert 20 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, eine Berufungserklärung
eingereicht, aus der sich bereits die Berufungsbegründung ergibt. Sie
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und sie sei freizusprechen. „Fürsorglich“
wird dabei noch darum gebeten, bei der allfälligen Strafzumessung die angespannten
Verhältnisse der Berufungsklägerin (alleinerziehende Mutter) zu berücksichtigen.
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Durchführung eines Augenscheins.
Mit
Berufungsantwort vom 13. Januar 2017 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige
Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils.
Der Antrag der
Berufungsklägerin auf Durchführung eines Augenscheins wurde mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Januar 2017 vorläufig abgewiesen,
vorbehältlich eines anderen Entscheids durch das Dreiergericht. Mit derselben
Verfügung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass vorgesehen sei, das
vorliegende Berufungsverfahren im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 Abs.
2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) durchzuführen und allfällige
Einwände dagegen bis zum 17. Februar 2017 vorzubringen seien.
Mit Replik vom
17. Februar 2017 beantragt die Berufungsklägerin nochmals die Vornahme eines Augenscheins
bzw. „fürsorglich“ die Anordnung eines Sachverständigengutachtens. Ferner wird
ausgeführt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden könne, falls
das Appellationsgericht wiederum allein auf Grund des theoretischen Phasenplans
entscheiden sollte.
Der Beweisantrag
der Berufungsklägerin wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. März
2017 erneut abgewiesen, vorbehältlich eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts.
Die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Urteil im schriftlichen
Verfahren ergehen werde.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid
relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO unterliegt das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
der Berufung. Zuständiges Berufungsgericht ist nach §§ 88 Abs. 1 und
92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Berufungsklägerin ist vom
angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur
Berufungserhebung legitimiert ist. Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 und
3 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie
einzutreten ist.
1.2 Das
Appellationsgericht prüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 3 StPO).
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen
Verfahren beurteilt wird.
2.1 Erstellt
und unbestritten ist, dass es am 19. Mai 2015 auf der Kreuzung
Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse zu einer Kollision zwischen den Personenwagen,
welche von der Berufungsklägerin und von [...] gelenkt wurden, kam. Strittig
ist, ob die Berufungsklägerin bei Rot über das Lichtsignal fuhr und damit
Verursacherin der Kollision war.
2.2 Mit
Verfügungen vom 18. Januar und 1. März 2017 hat die Verfahrensleiterin den Antrag
auf Durchführung eines Augenscheins bzw. Anordnung eines Sachverständigengutachtens
in Bezug auf die Funktionsweise der Lichtsignalanlage 211
(Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse) abgelehnt. Dabei verwies sie auf den Bericht
der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements
(BVD) vom 16. Juli 2015 (Akten S. 50 ff.), die Ausführungen der Vorinstanz (angefochtenes
Urteil Ziff. I.a. S. 5) und die Aussagen von drei am Unfall nicht beteiligten
Personen.
2.3 Der
Privatverteidiger der Berufungsklägerin stellt einerseits den Bericht der
Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD auf Grund eigener Erfahrungen mit
der Verkehrsregelungsanlage in Frage und macht andererseits geltend, dass die
Aussage der durch die Kantonspolizei Basel-Stadt und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
befragten Zeugin [...] weder glaubhaft noch schlüssig sei, weil sie anlässlich
ihrer Befragung nicht erwähnt habe, dass bevor die Ampel von Rot auf Grün
wechsle, zuerst noch eine Gelbphase komme. Die konkurrierenden Fahrtrichtungen hätten
gleichzeitig Gelblicht, was nur durch einen Augenschein bzw. ein
Sachverständigengutachten festzustellen sei (Berufungsbegründung Ziff. I.-III.
S. 1 f.; Replik S. 1 f.).
2.4 [...],
die sich als Fahrradfahrerin zur selben Zeit wie [...] an der Lichtsignalanlage
Schwarzwaldbrücke aus Richtung Autobahn/Zürcherstrasse (Signalgruppe 9) befand,
hat sowohl anlässlich ihrer Einvernahme durch die Kantonspolizei wie auch an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals ausgesagt, sie sei hundertprozentig
sicher, dass dieser erst bei Grün gefahren sei (Akten S. 45 und 107). Bei ihrer
Einvernahme durch die Kantonspolizei hat sie ausgesagt, die Ampel habe von Rot
auf Grün geschaltet (Akten S. 45). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
wurde die Zeugin vom Privatverteidiger der Berufungsklägerin gefragt, wie lange
es schon Grün gewesen sei beim „Wechseln von Rot auf Grün“. Der
Privatverteidiger selbst hat die Gelbphase also nicht erwähnt. Dessen Einwand,
die Aussagen von [...] seien aus diesem Grund weder glaubwürdig noch schlüssig,
ist unhaltbar.
[...], der
hinter der Berufungsklägerin fuhr, hat ausgesagt, die Berufungsklägerin sei bei
Rotlicht über die Ampel gefahren (Akten S. 43).
[...], der als Buschauffeur
von der Haltestelle Tinguely-Museum auf die Kreuzung Grenzacherstrasse/Schwarzwaldstrasse
zufuhr, hat ausgesagt, dass [...] Grünlicht gehabt habe und die Berufungsklägerin
Rot gehabt haben müsse (Akten S. 44).
Bei [...], [...]
und [...] handelt es sich um drei nicht direkt am Unfall beteiligte Personen.
Deren Aussagen stimmen darin überein, dass [...] bei Grün und die
Berufungsklägerin bei Rot ihre jeweilige Ampel überfahren haben.
2.5 Dass
das Signalplanschema so nicht stimmen soll, ist eine völlig unbegründete
Behauptung, zumal dem Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD
entnommen werden kann, dass die Prüfung der Lichtsignalanlage keinerlei
Anhaltspunkte von Störungen oder Unregelmässigkeiten zum Zeitpunkt des Unfalls
ergab (Akten S. 51). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, schaltete die
Signalgruppe 9 auf Grün um, als die Signalgruppe 7 (Lichtsignalanlage
Grenzacherstrasse aus Richtung Rankstrasse, Berufungsklägerin) bereits seit
mindestens einer Sekunde Rot aufwies. Mit der Vorinstanz ist der
Berufungsklägerin zwar beizupflichten, dass es eine Gelbphasenüberschneidung
von einer Sekunde gab (Akten S. 53; angefochtenes Urteil Ziff. I.a. S. 5).
Daraus kann jedoch nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden, weil erstellt
ist, dass [...] bei Grün und die Berufungsklägerin bei Rot über die Ampel
gefahren ist (siehe oben E. 2.4).
2.6 Der
Beweisantrag der Berufungsklägerin auf Durchführung eines Augenscheins wird deshalb
auch durch das Dreiergericht abgewiesen.
3.1 Die
Vorinstanz hat festgestellt, dass die Berufungsklägerin „rassig“, mit ca. 40
bis 50 km/h, über die Kreuzung gefahren sei (angefochtenes Urteil Ziff. I.a. S.
4 f.).
3.2 Die
Berufungsklägerin macht geltend, die Beurteilung ihres Fahrstils als „rassig“
sei subjektiv. Eine subjektive Beurteilung als „rassig“ könne schon beim
Befahren einer Kreuzung mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h erfolgen. In
gleicher Fahrtrichtung fahrende Fahrzeugführer könnten die Geschwindigkeit ohnehin
nicht einschätzen (Berufungsbegründung Ziff. II. S. 2).
3.3 [...],
der in gleicher Fahrtrichtung wie die Berufungsklägerin fuhr, hat deren
Geschwindigkeit nicht eingeschätzt. Er hat ausgesagt, dass sie ungebremst auf
die Kreuzung zugefahren sei, er das Rotlicht gesehen und gedacht habe, das
könne „nicht gut gehen“ (Akten S. 43).
[...] hat
ausgesagt, die Berufungsklägerin sei „ziemlich schnell“ gefahren, ca. 40 bis 50
km/h, und habe nicht gebremst (Akten S. 44).
[...], deren Aussagen,
entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin, weder unglaubhaft noch nicht schlüssig
sind (siehe oben E. 2.4), hat an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
Frage, ob die Berufungsklägerin relativ rassig über die Kreuzung gefahren sei,
bejaht. Sie sei so gefahren, als wollte sie „grad noch drüber kommen“, sicher
nicht schneller wie 50 km/h, „aber garantiert auch keine 20“ km/h (Akten S.
107).
Die Aussagen von
[...] und [...], welche beide nicht in gleicher Fahrtrichtung wie die
Berufungsklägerin fuhren, decken sich bei einer Schätzung der Geschwindigkeit
der Berufungsklägerin von ca. 40 bis 50 km/h und der Bezeichnung ihres
Fahrstils als „ziemlich schnell“ beziehungsweise „relativ rassig“. Die
Vorinstanz hat ihrem Urteil somit zu Recht diese Angaben zugrunde gelegt.
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Aussagen der direkt am Unfall
beteiligten und der weiteren nicht unmittelbar beteiligten Personen sowie den
Bericht der Abteilung Verkehrssteuerung/Mobilität des BVD zutreffend und
nachvollziehbar gewürdigt hat.
5.1 Die
Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu
CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2
Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5
Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
5.2 Die
Berufungsklägerin bittet darum, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass
sie alleinerziehende Mutter sei und in ärmlichen Verhältnissen lebe, bisher
strafrechtlich nicht aufgefallen sei und einen einwandfreien Verkehrsleumund
habe (Berufungsbegründung Ziff. IV. S. 3). In der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat der Privatverteidiger der Berufungsklägerin zudem ausgeführt,
dass bei der Festsetzung der Busse und der Strafe berücksichtigt werden müsse,
dass die Berufungsklägerin selber auch stark verletzt worden sei (Akten S. 109
f.).
5.3 In
Bezug auf die Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Strafgericht hat das Verschulden der
Berufungsklägerin zu Recht als nicht leicht eingestuft, indessen auch die
Tatsache, dass sie keine Vorstrafen aufweist, angemessen gewichtet. Ausserdem
wurde mitberücksichtigt, dass bei der von ihr verursachten Kollision (nebst dem
Unfallgegner [...]) auch sie selbst verletzt wurde. Die von der
Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren ermittelte Höhe des Tagessatzes
wurde von der Vorinstanz hinabgesetzt, weil die Berufungsklägerin für drei
Kinder zu sorgen hat (angefochtenes Urteil Ziff. II. S. 6 f.). Alles in
allem erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) dem Verschulden und den
persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin als angemessen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und das Urteil der
Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz
1 StPO hat die Berufungsklägerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen
Kosten zu tragen. Als den Umständen des Falles angemessen erscheint die
Erhebung einer Gebühr von CHF 700.– (vgl. § 11 Abs. 1
Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der groben Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit
27 Abs. 1, 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 68
Abs. 1bis der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) sowie Art. 42 Abs.
1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0).
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 1‘288.60 und
eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 700.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Finanzen und Controlling
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.