Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.192
ENTSCHEID
vom 8. Mai 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. November 2016
betreffend unentgeltlicher
Rechtsbeistand für die Privatklägerschaft
Sachverhalt
A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) war am 26. April 2015 in eine Schlägerei verwickelt,
anlässlich derer er verletzt wurde. Im Polizeirapport vom gleichen Tag wurde er
als „Geschädigter 2“ aufgeführt. Im Folgenden wurde gegen den Beschwerdeführer
und weitere Personen ein Strafverfahren wegen Raufhandels eingeleitet. Mit
Verfügung vom 29. März 2016 bestellte die Staatsanwaltschaft [...], Advokat,
als amtliche Verteidigung, bewilligte die Teilnahme an Beweiserhebungen nach
Massgabe der Strafprozessordnung und entsprach dem Antrag auf Akteneinsicht. Demgegenüber
wies sie das Gesuch des Beschwerdeführers in seiner Rolle als Privatkläger um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Verfügung vom
4. April 2016 zurzeit ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
wurde vom Appellationsgericht mit Entscheid vom 10. Juni 2016 (AGE BES.2016.62)
abgewiesen. Mit Eingabe vom 22. November 2016 ersuchte der
Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft erneut um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom
23. November 2016 ebenfalls abgewiesen.
Gegen diese Verfügung
richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer deren
Aufhebung sowie die Bewilligung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Rahmen seiner Zivilklägerschaft beantragt. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 auf
Abweisung der Beschwerde, wozu der Beschwerdeführer im Rahmen der Replik am
13. Februar 2017 nochmals Stellung genommen und seine Honorarnote
eingereicht hat. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR
312.0]). Beschwerdegericht ist gemäss §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als
Einzelgericht. Die Beschwerde ist im schriftlichen Verfahren zu behandeln (Art.
397 Abs 1 StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht
auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Voraussetzung
für die Legitimation zur Beschwerde ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids. Ein solches ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer
selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Der
Beschwerdeführer hat als geschädigte Person im Strafverfahren erklärt, eine
Zivilklage einreichen zu wollen, und sich damit als Privatkläger konstituiert
(Art. 118 Abs. 1 StPO). Durch die
Abweisung seines Gesuchs um Bestellung eines Rechtsbeistands ist er in seinen
eigenen Rechten unmittelbar betroffen. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten
(vgl. AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E. 1.4).
Vorab ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Beschuldigter im
Strafverfahren betreffend Raufhandel amtlich verteidigt wird und seine
Interessen insofern gewahrt werden. Vorliegend ist einzig die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung zur Geltendmachung allfälliger Zivilforderungen
streitig.
2.1 Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft auf unentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136
StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und
andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der
Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen
von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO – Bedürftigkeit des Gesuchstellers und
Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche – erfüllt sind und
andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft
geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 16). Nach der restriktiven
Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101)
kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden,
ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.
Das soll insbesondere bei Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung gelten,
da im Normalfall der unmittelbare Schaden leicht belegt werden kann. Art. 136
StPO findet mithin restriktiv Anwendung (vgl. BGer 6B_118/2015 vom 18. Juli
2015 E. 3.2). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der
bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist,
berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und
insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die
gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die
Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.3,
1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E.
2.2; AGE BES.2015.42 vom 13. Mai 2015 E. 2.5; mit weiteren Hinweisen).
2.2 Im
Verfahren BES.2016.62 wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung für
den Beschwerdeführer als Privatkläger bereits einmal beurteilt und der Anspruch
abgewiesen. Das Appellationsgericht hat damals erwogen, dass – sollte zu einem
späteren Zeitpunkt sich die Lage doch als komplizierter darstellen – eine unentgeltliche
Rechtsvertretung immer noch bewilligt werden kann, allenfalls auch durch das
Gericht (vgl. AGE BES.2016.62 vom 10. Juni 2016 E. 2.3). Dieser Entscheid wurde
nicht weiter gezogen und ist in Rechtskraft erwachsen.
2.2.1 Die
Rechtslage hat sich seit diesem Entscheid bezüglich der Zivilforderung nicht
geändert. Ein durchschnittlich gebildeter Mensch kann sich heutzutage auch im
Internet orientieren, um herauszufinden, in welcher Grössenordnung er einen Schadenersatz-
oder Genugtuungsanspruch geltend machen kann. Das Belegen von Arbeitsausfall und
anderen Schäden – etwa durch Vorlage von ärztlichen Rechnungen und
Arztzeugnissen – gehört ebenfalls zum Alltagskönnen einer Person, die der deutschen
Sprache mächtig ist. Vorliegend ist weder ersichtlich und wird auch nicht
behauptet, dass der Beschwerdeführer unterdurchschnittliche Fähigkeiten besitze.
Wie die Staatsanwaltschaft mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 zu Recht bemerkt,
ist eine Genugtuung im Übrigen grundsätzlich nach richterlichem Ermessen
festzusetzen und braucht diese nicht exakt beziffert zu werden. Ausserdem können
bezüglich der Höhe einer allfälligen Genugtuung auch die Opferhilfeberatung
oder andere Rechtsberatungen in Anspruch genommen werden. Die Beratung ist
nicht subsidiär zur anwaltlichen Vertretung. Mittels Replik will der Beschwerdeführer
den Nachweis der Komplexität durch die Einreichung eines umfangreichen
Schreibens vom 17. Januar 2017 zu seinen Zivilforderungen belegen. Bei
Durchsicht dieser Eingabe entsteht jedoch der Eindruck, dass unter anderem mit
der Geltendmachung eines Lohnausfalles wegen Arztbesuchen unter Aufzählung von
Minuten und Rappen eine Komplexität der Forderungen erst durch den Anwalt
hergestellt wird.
2.2.2 Hinzu
kommt, dass die Forderung nach Entschädigung des Arbeitsausfalls, soweit sie
über die attestierte Arbeitsunfähigkeit hinausgeht, im Verfahren betreffend
Raufhandel kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Gemäss Art.
126 Abs. 2 lit. b StPO wird eine adhäsionsweise Zivilklage auf
den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht
hinreichend begründet oder beziffert hat. Bezüglich des geltend gemachten
Lohnausfalles sind bereits in der Beschwerde gewisse Unstimmigkeiten in der
Begründung zu erkennen. Einerseits wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe nicht in den Randzeiten zum Zahnarzt gehen können, da er im Sommer viel
habe arbeiten müssen. Die Logik dieser Aussage ist schwierig zu erschliessen,
da ein Zahnarzt erfahrungsgemäss nicht nur in den Randzeiten arbeitet. Im
Zusammenhang mit seiner Hablosigkeit lässt der Beschwerdeführer zudem ausführen,
dass er im Winter wenig Arbeit habe. Unter dem Aspekt der
Schadenminderungspflicht fragt es sich, warum der defekte Zahn nicht im Winter
hat wiederhergestellt werden können. Die Forderung des Beschwerdeführers dürfte
mithin kaum liquid sein und das Risiko, dass sie auf den Zivilweg verwiesen
wird, ist gross.
2.2.3 Soweit
als neues Element die Einstellungsverfügung bezüglich B____ angeführt wird,
welche den Beizug einer anwaltlichen Vertretung unabdingbar mache, so ist eine
Parteientschädigung im Rechtsmittelverfahren gegen diese Verfügung geltend zu
machen. Der Beschwerdeführer hat aber im Beschwerdeverfahren gegen diese Einstellungsverfügung
(AGE BES.2017.14) auf den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung verzichtet,
womit er seinen Entschädigungsanspruch verwirkt hat. Die Sicherung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den Fall des Unterliegens kann unter diesen
Umständen nicht über den Umweg einer zweiten Beschwerde eingeholt werden. Im
Übrigen hat das Bundesgericht bereits mehrfach erwogen, dass auch
für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung ein
durchschnittlicher Bürger in der Lage sein sollte, seine Interessen als
Geschädigter selber wahrzunehmen (vgl. BGer 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013
E. 2.3, mit Hinweisen), was hier aber nicht abschliessend erörtert werden muss.
Schliesslich legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dar,
inwiefern sich der Umstand – dass eine Einstellungsverfügung ergangen ist – auf
seine Zivilforderungen auswirkt.
3.1 Zusammenfassend
folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang
trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen
Kosten. Er ersucht aber um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese
wurde ihm im Verfahren BES.2016.62 bewilligt. Allerdings fragt es sich, ob die
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden muss, da die analoge
Beschwerde in BES.2016.62 bereits einmal abgewiesen wurde. Vorliegend kann die
Nichtaussichtslosigkeit noch bejaht werden, da in E 2.3 des vorgenannten Verfahrens
die Möglichkeit einer späteren Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
angetönt worden ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist für das vorliegende
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 136 StPO daher zu bewilligen.
3.2 Die
Verfahrenskosten in Höhe von CHF 300.– gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Zudem ist dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Eine
Honorarnote wurde eingereicht (act 9). Der ausgewiesene Aufwand von 8 Stunden
scheint Tätigkeiten zu umfassen, die nicht im Zusammenhang mit der vorliegenden
Beschwerde stehen, weshalb die Honorarnote vom Rechtsvertreter zu Recht
„unpräjudiziell“ auf 7 Stunden gekürzt wurde. Auch dieser Aufwand erscheint
hoch, ist aber so gerade noch zu entschädigen. Hingegen sind Kopien nicht mit
CHF 1.–, sondern bei der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 0.25 zu vergüten,
total also mit CHF 5.–. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des für die
unentgeltliche Prozessführung geltenden Tarifs von CHF 200.– pro Stunde eine
Entschädigung von insgesamt CHF 1‘423.60 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8 % MWST
in Höhe von CHF 113.90, total also CHF 1‘537.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der
Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 300.-, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates gehen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, [...],
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘423.60, zuzüglich 8 %
MWST von CHF 113.90, total CHF 1‘537.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).