Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DG.2017.20
ENTSCHEID
vom 28.
April 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der
Gerichtskosten (Art. 112 Abs. 1 ZPO)
betreffend das Berufungsverfahren
BEZ.2016.23
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 20. April 2016 trat das Appellationsgericht auf die Berufung von A____
(Gesuchstellerin) gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Februar
2016 nicht ein. Gleichzeitig auferlegte es ihr die (reduzierten) Gerichtskosten
für das Berufungsverfahren BEZ.2016.23 von CHF 250.–.
Mit Schreiben
vom 11. August 2016 und vom 21. September 2016 wurde die Gesuchstellerin
für die noch offene Forderung von CHF 270.– (einschliesslich Mahngebühr
von CHF 20.–) gemahnt. Mit Eingabe vom 19. April 2017 stellt die
Gesuchstellerin beim Appellationsgericht einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
für das Verfahren BEZ.2016.23 und reicht Belege der Sozialhilfe Riehen und
Basel ein, wonach sie seit Mai 2015 bis heute von der Sozialhilfe unterstützt
werde. Die Akten des Verfahrens BEZ.2016.23 wurden beigezogen.
Erwägungen
Bei der Eingabe
der Gesuchstellerin vom 19. April 2017 handelt es sich in der Sache um ein
Erlassgesuch betreffend die ihr im Verfahren BEZ.2016.23 auferlegten Gerichtskosten.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) hält in diesem
Zusammenhang in Art. 112 Abs. 1 fest, dass Gerichtskosten gestundet
oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden können. Für den
nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten ist das Einzelgericht zuständig (§ 43
Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Ein Erlassgesuch
kann gestellt werden, sobald der Entscheid über die Gerichtskosten in
Rechtskraft erwachsen ist (Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 112 ZPO N 2). Gegen den
Appellationsgerichtsentscheid BEZ.2016.23 vom 20. April 2016 hat die
Gesuchstellerin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Mit Urteil vom 28. Juni
2016 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein (BGer 4A_305/2016). Somit
ist der Appellationsgerichtsentscheid vom 20. April 2016 und damit auch
der Kostenentscheid formell rechtskräftig geworden. Auf das Erlassgesuch der
Gesuchstellerin ist folglich einzutreten.
Ein Kostenerlass
nach Art. 112 Abs. 1 ZPO kommt nur dann in Betracht, wenn die
Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person ausgewiesen und dauernd ist. Ein gesetzlicher
Anspruch auf endgültigen Erlass besteht nicht, wird im Rahmen einer
pflichtgemässen Ermessensausübung aber grundsätzlich dann bejaht, wenn die
pflichtige Partei die Mittellosigkeit nachweist und diese nicht selbst
verschuldet hat (vgl. Rüegg, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 112 ZPO N 1). Von einer
dauernden Mittellosigkeit ist nur mit grosser Zurückhaltung auszugehen. Zu
prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen
Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht mehr bezahlt werden
können (Jenny, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 5 ff.). Mit
dem Gesuch um nachträglichen Erlass der Gerichtskosten dürfen sodann nicht die
strengeren Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, die im hängigen
Verfahren zu beantragen ist, umgangen werden (vgl. AGE DG.2016.3 vom 11. April
2016 E. 2.1). Der nachträgliche Erlass der Gerichtskosten setzt neben der
Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person voraus, dass die Klage bzw. das
Rechtsmittel nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (Jenny, a.a.O., Art. 112 N 2
mit weiteren Hinweisen).
Das
Appellationsgericht trat mit Entscheid BEZ.2016.23 vom 20. April 2016 auf
die Berufung der Gesuchstellerin nicht ein, da sie verspätet eingereicht worden
ist. Hätte die Gesuchstellerin bereits damals ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestellt, hätte es wegen Aussichtslosigkeit der
Berufung abgewiesen werden müssen. Mit einer Gutheissung des vorliegenden
Gesuchs würden folglich die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege umgangen. Hätte das Kostenerlassgesuch im damaligen Verfahren
wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden müssen, kommt auch im vorliegenden
Verfahren ein Erlass der Kosten nicht in Frage. Aus dem Verbot der Umgehung der
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege folgt deshalb, dass der
Gesuchstellerin die Gerichtskosten auch nicht nachträglich erlassen werden
können.
Im Übrigen wäre
auch die Voraussetzung der dauernden Mittellosigkeit nicht erfüllt. Mit ihrer
Eingabe vom 19. April 2017 reicht die Gesuchstellerin zwei Schreiben der
Sozialhilfe Riehen und der Sozialhilfe Basel ein, wonach sie seit Mai 2015 bis
heute von der Sozialhilfe unterstützt werde. Damit wird die Voraussetzung der
dauernden Mittellosigkeit allerdings nicht nachgewiesen. Insbesondere kann
daraus nicht geschlossen werden, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage wäre,
die noch offenen Kosten von CHF 270.– innerhalb der Verjährungsfrist von
zehn Jahren zu bezahlen.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
des Verfahrens BEZ.2016.23 abzuweisen ist. Die Gesuchstellerin hat die ihr
auferlegten Gerichtskosten von CHF 250.– sowie die Mahngebühr von CHF 20.–
zu bezahlen. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
vorliegende Kostenerlassverfahren zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten
für das Berufungsverfahren BEZ.2016.23 wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Zentrales Rechnungswesen Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.