Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.31
URTEIL
vom 26.
April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von unbekannter
Nationalität,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 25. April 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von unbekannter Nationalität, ist den schweizerischen Migrationsbehörden seit
2011 als mehrfach abgewiesener Asylbewerber bekannt; auf die Urteile der
Einzelrichterinnen und des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2014.4 vom 24. Januar 2014, AUS.2015.36 vom 24. Juli 2015, AUS.2016.102 vom
9. Dezember 2016 und AUS.2017.3 vom 18. Januar 2017 wird verwiesen. Das
aktuelle Verfahren stützt sich auf einen negativen Asylentscheid mit Wegweisung
durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 30. März 2016. Das
Migrationsamt hat am 6. Dezember 2016 Ausschaffungshaft über A____ verfügt, was
die Einzelrichterin mit VGE AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2016 bestätigt hat.
Ein Haftentlassungsgesuch des Behrim Ibrahimi hat sie mit VGE AUS.2017.3 vom
18. Januar 2017 abgewiesen. Am 24. Februar 2017 wurde er zuhanden des Strafvollzugs
entlassen, und daraus wiederum wurde er am 25. April 2017 zuhanden des
Migrationsamtes entlassen, welches gleichentags Ausschaffungshaft bis 24. Juli
2017 verfügt hat. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden,
wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Diese Voraussetzung von
Art. 76 AuG ist erfüllt.
2.2 Ob
ein Haftgrund vorliegt, kann offen gelassen werden. Die Problematik des Falles
liegt in der unklaren Identität und Herkunft des Beurteilten, der sich einer
Gruppe von Fahrenden zugehörig, als homosexuell und daher von den Eltern
verstossen sowie als vom muslimischen zum christlichen Glauben konvertiert bezeichnet.
Asylgesuche hat er nebst der Schweiz auch in Frankreich, Deutschland und Ungarn
gestellt, weshalb er seit 2011 einmal nach Frankreich und später einmal nach
Ungarn ausgeschafft wurde; eine weitere Ausschaffung in diese Länder ist
infolge Verfristung nicht mehr möglich. Geboren sei der Beurteilte in Kroatien,
gelebt habe er in verschiedenen Ländern, so Serbien, Ungarn, Deutschland und
Italien. Reisedokumente habe er nie besessen. Nachdem am 31. Dezember 2016
bekannt wurde, dass der Beurteilte in den Jahren 2008 und 2011 von Deutschland
nach Kosovo abgeschoben worden war und Kosovo ihm ein Laissez-Passer
ausgestellt hatte, haben sich die Vollzugsbemühungen des Migrationsamtes und
des SEM auf Kroatien und Kosovo konzentriert; aber auch bei Israel ist eine
Anfrage hängig, zumal die 1933 geborene Mutter des Beurteilten jüdischer Abstammung
sein soll; sie lebe mit verschiedenen Geschwistern des Beurteilten in Finnland
– was der Beurteilte so schon in der Asylbefragung vom 31. Januar 2011
angegeben hatte. Der Beurteilte hat am 14. Juni 2016 einen Brief an die
kroatische Botschaft gesandt mit der Bitte, ihm Reisepapiere auszustellen. Am
3. Januar 2017 teilte das kroatische Konsulat mit, dass der Beurteilte keine
kroatische Staatsangehörigkeit hat. Das Migrationsamt beurteilte am 15.
Dezember den Bezug des Beurteilten zu Israel als schwierig, was offenbar darauf
beruht, dass dieser den Militärdienst in Israel verweigert haben will, weshalb
ihn Israel nun nicht anerkenne. Am 16. Januar 2017 hielt das Migrationsamt
fest, die Abklärung für Serbien, Mazedonien, Albanien mit DNA würde mehr Zeit
beanspruchen, und die Wegweisung würde nicht absehbar, falls das Verfahren
betreffend Israel und Kosovo negativ verlaufe. Am 18. Januar 2017 wurde
bekannt, dass die kosovarischen Behörden den Beurteilten nicht anerkennen. Nach
Auffassung des Migrationsamtes vom 1. Februar 2017 besteht nur eine kleine
Chance, dass Teile der Familie des Beurteilten in Finnland registriert sind.
Dennoch tätigt der schweizerische Botschafter in Finnland nun diesbezügliche
Abklärungen; bis zum heutigen Tag ist indessen noch keine Antwort eingetroffen.
In der aktuellen Verfügung Ausschaffungshaft schreibt das Migrationsamt, aus
der Befragung vom 25. April 2017 ergäben sich neue Hinweise, die Anlass dazu
gäben, mit den italienischen Behörden in Kontakt zu treten, und weitere
Recherchen in Kroatien und Kosovo werden in Aussicht gestellt. Der Beurteilte
verlangt seine Freilassung, weil Kroatien und Kosovo ihn nicht anerkennen.
2.3 Zusammenfassend
ergibt sich das Bild, dass diejenigen beiden Staaten, die für eine Anerkennung
der Zugehörigkeit am ehesten in Frage kommen, nämlich Kroatien und Kosovo, den
Beurteilten nicht anerkennen, obwohl sich die schweizerischen
Migrationsbehörden darauf fokussiert haben und auch der Beurteilte sich um eine
Anerkennung durch Kroatien bemüht hat. Reisedokumente hat er aber nie besessen.
Auch das Migrationsamt hat sich um den Wegweisungsvollzug bemüht, dies durch
Intervention bei verschiedenen weiteren Staaten. Indessen scheint die gesamte
Situation bezüglich des Wegweisungsvollzugs zum heutigen Zeitpunkt zu wenig
realistisch, um Ausschaffungshaft weiter zu rechtfertigen: Eine Anerkennung
durch Israel oder Finnland erscheint zufolge fehlenden Bezuges wenig
wahrscheinlich, und auch Abklärungen in Italien, Serbien, Mazedonien, Albanien,
Kroatien und Kosovo erscheinen im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit einer
Anerkennung bzw. Rückübernahme nicht besonders aussichtsreich. Der
Wegweisungsvollzug ist somit aus heutiger Perspektive auch nicht absehbar. Die
Haft erweist sich daher zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig, und der
Beurteilte ist aus der Haft zu entlassen. Sollte sich aus den Abklärungen des
Migrationsamtes etwas anderes ergeben und eine Anerkennung oder
Rückübernahmebereitschaft vorliegen, so wird auf diesen Punkt zurückgekommen
werden können.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die Ausschaffungshaft ist
unverhältnismässig. A____ ist aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.