Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.52
URTEIL
vom 31. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Jonas Weber
und
Gerichtsschreiberin MLaw Caroline Lützelschwab
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch […], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. April 2016
betreffend Einstellung des
Verfahrens wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des
Kantons Basel-Stadt zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen Basel-Stadt vom 12. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A____
wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt
zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt. Der Staatsanwaltschaft
wurden die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 205.30 und die Bezahlung einer
Parteientschädigung an A____ in Höhe von CHF 712.80 auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung angemeldet und mit Schreiben vom 20.
Juni 2016 Berufung erklärt, mit welcher das Urteil vollumfänglich wegen
Rechtsverletzung angefochten wird. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass das Urteil
vom 12. April 2016 aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens auf die Anklage,
Durchführens einer (erneuten) Hauptverhandlung, Ladung und Befragung von B____
als Zeugin und Fällung eines neuen Urteils an das Strafgericht Basel-Stadt
zurückzuweisen sei. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten A____
aufzuerlegen. Das Verfahren sei in Anwendung von Art. 406 Abs.1 lit. a der
Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) schriftlich durchzuführen.
A___ (Beschuldigter)
beantragt in seinem Schreiben vom 12. Juli 2016 die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Zudem verlangt er die Durchführung eines mündlichen Verfahrens.
Mit Verfügung
vom 13. Juli 2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts in
Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a und c StPO das schriftliche Verfahren
angeordnet. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg aufgrund der
Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO
zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat die Berufungsanmeldung und
die Berufungserklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO eingereicht. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Gemäss
Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem
schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden
sind (lit. a) oder ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen
Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines
Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Beides ist vorliegend der
Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
2.1 Das
Strafgericht begründet die Einstellung des Strafverfahrens mit der Verletzung
des Akkusationsprinzips. Dieser Grundsatz sei verletzt worden, weil der Strafbefehl
den Inhaltsvorschriften einer Anklageschrift nicht vollständig genüge (Art. 353
Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 StPO). Dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl
könne nur entnommen werden, dass es am 4. Januar 2014 um 03:10 Uhr zu einem Vorfall
beim Marktplatz gekommen sei, aufgrund dessen eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Lärms und Unfugs sowie öffentlicher Gefährdung oder
Ärgerniserregung im Rauschzustand erfolgt sei. Welches strafrechtlich relevante
Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, könne dem Strafbefehl nicht
entnommen werden. Auf dieses Fehlen einer Umschreibung des zu den strafbaren
Übertretungen führenden Verhaltens sei die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
21. Dezember 2015 durch die instruierende Präsidentin bereits hingewiesen
worden. Diese habe jedoch mit Schreiben vom 6. Januar 2016 bewusst auf eine Ergänzung
des Strafbefehls verzichtet. Der Beschuldigte habe von Anfang an bestritten,
sich widerrechtlich verhalten zu haben, indem er vorgebracht habe, unschuldig
in eine Polizeikontrolle geraten zu sein. Diese Darstellungen des Beschuldigten
seien zudem durch dessen vom Gericht als Zeugin befragten Freundin C____
bestätigt worden.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft bestreitet eine Verletzung des Akkusationsprinzips und macht
im Wesentlichen geltend, dass durch die Aufführung der beiden durch die Angaben
von Tatzeit und Tatort präzisierten Übertretungen mit den exakten Wortlauten
der Ordnungsbussenliste der Prozessgegenstand ausreichend präzise bestimmt sei.
Zudem wisse der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen werde, da er unmittelbar nach
den ihm vorgeworfenen Handlungen von der Polizei kontrolliert, mit den Tatvorwürfen
konfrontiert und ihm ein Bussenzettel ausgehändigt worden sei. Von der Kantonspolizei
könne nicht verlangt werden, dass sie Monate nach dem Vorfall die (vollständigen)
Akten weiter mit einem nachträglich verfassten Rapport ergänzen müsse. Dies
würde bedingen, dass die Kantonspolizei bei jedem Vorfall, trotz fehlender
Verpflichtung zur Erstellung eines Rapports, einen Bericht verfassen müsste, um
für den Fall einer späteren Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens einen
Rapport erstellen zu können. Dies würde dem Sinn des Ordnungsbussenverfahrens
widersprechen und die Kapazitäten sowohl der Kantonspolizei als auch der Staatsanwaltschaft
sprengen.
3.1 Nach
dem in Art. 9 und 350 StPO statuierten, aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2
der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a
und b der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die dem Beschuldigten
zur Last gelegten Delikte so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend
konkretisiert sind. Die Vorwürfe müssen sich aus der Anklageschrift selbst
ergeben. Ein Verweis auf Akten ist nicht zulässig (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Aufl. 2013, Rz. 1267). Zugleich gewährleistet der Anklagegrundsatz die
Verteidigungsrechte und das Gehörsrecht des Beschuldigten (Informationsfunktion).
Dieser muss aus der Anklage ersehen können, weshalb er angeklagt ist. Das
bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der
Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie
sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, sodass er seine Verteidigung
richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der
Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer 6B_466/2012
vom 8. November 2012; BGE 133 IV 235 E. 6.2 und 6.3 S. 244 f. mit
Hinweisen; Oberholzer, Grundzüge
des Strafprozessrechts, 3. Auflage 2012, Rz. 728). Konkretisiert wird der
Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das
Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 StPO umschrieben
sind. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten
„möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten
mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung“
(lit. f) sowie die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten
Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g)
anzugeben. Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind,
welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGer 6B_379/2013 vom 4. Juli 2013
E. 1.1).
3.2 Der
Strafbefehl gilt im gerichtlichen Einspracheverfahren als Anklageschrift (Art.
356 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO muss der Strafbefehl den
Sachverhalt enthalten, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird.
Die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls muss den Anforderungen an eine
Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014
E. 1.3, je mit Hinweisen). Dies bedeutet namentlich, dass im Strafbefehl selbst
ein konkreter, realer Lebenssachverhalt zu umschreiben ist. Es genügt nicht,
dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt. Auch bei einfach gelagerten
Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein,
welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. (im Fall
der Einsprache) zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 S. 191 E. 1.5 f.).
Aus dem
Strafbefehl vom 4. November 2015 geht, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt,
lediglich hervor, dass eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen Lärm und
Unfugs sowie öffentlicher Gefährdung oder Ärgerniserregung im Rauschzustand,
begangen durch den Beschuldigten am 4. Januar 2014 um 03:10 Uhr beim
Marktplatz in Basel, erfolgte. Eine Umschreibung des dem Anklagevorwurf zugrunde
liegenden realen Lebenssachverhaltes findet sich nicht. Die Staatsanwaltschaft
beschränkt sich darauf, den Straftatbestand, ergänzt durch zeitliche und
örtliche Angaben, anzuführen. Welche konkreten Tathandlungen dem Beschuldigten
zur Last gelegt werden oder was sich genau abgespielt hat und wie schwer die
angeblich durch den Beschuldigten verübten Handlungen wiegen, lässt sich dem
Strafbefehl vom 4. November 2015 nicht entnehmen. Der vorliegende Strafbefehl
weist folglich nicht den gesetzlich vorgesehenen Inhalt auf und genügt den
Anforderungen an eine Anklageschrift nicht. Dem Vorbringen der
Staatsanwaltschaft betreffend der Unzumutbarkeit der Erstellung eines Rapports
ist entgegenzuhalten, dass eine rudimentäre Schilderung des Sachverhalts auf
dem Ordnungsbussenzettel, wie dies auch in Verkehrsfällen (Bsp. „Überschreiten
der Parkzeit in der blauen Zone Malzgasse um 1 Std.“) praktiziert wird, durchaus
im Rahmen des Zumutbaren liegt.
4.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft
das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen ist.
4.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens mit
Einschluss einer Gebühr von CHF 500.– zulasten der Staatsanwaltschaft
(Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der Beschuldigte Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Vertreter geltend
gemachte Aufwand von 2,2 Std. erscheint angemessen, allerdings beträgt das zu
vergütende Stundenhonorar eines Strafverteidigers nach der Praxis des
Appellationsgerichts in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten
CHF 250.–, nicht CHF 260.– (AGE SB.2016.87 vom 10. Februar 2017 E. 6).
Dem Beschuldigten ist daher eine Parteientschädigung von CHF 615.60
(Honorar: CHF 550.–; Auslagen CHF 20.–: MWST: CHF 45.60) zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Strafverfahren gegen A____ wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons
Basel-Stadt wird zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips eingestellt.
Die Staatsanwaltschaft trägt die Kosten
von CHF 205.30 für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF
500.– für das zweitinstanzliche Verfahren. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 712.80 und für das zweitinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 615.60 zu Lasten der Staatsanwaltschaft
zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschuldigter
Strafgericht Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Caroline Lützelschwab
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.