Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.16
ENTSCHEID
vom 18.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 17. März 2017
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 12. Mai 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, versuchter schwerer
Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Nötigung sowie Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte. Am 15. März 2017 wurde der Beschwerdeführer
nach einer Strafanzeige seiner Ehefrau wegen häuslicher Gewalt vorläufig
festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof versetzt. Mit Verfügung vom
17. März 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von
8 Wochen, d.h. bis zum 12. Mai 2017, Untersuchungshaft an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat [...], mit
Eingabe vom 27. März 2017 Beschwerde erhoben, mit der er seine umgehende
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei er nach der
Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und seiner Ehefrau zu etlassen. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 4. April 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde
vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik
verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393
Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.
1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht
worden, so dass darauf einzutreten ist. Das Beschwerdegericht urteilt nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 und 2 StPO
zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr
besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben,
sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c,
Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu
erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016
E. 2.1). Bei Vorliegen einer Anklageschrift gilt jedoch nach der
Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts vermutungsweise
als erfüllt, weil damit in aller Regel eine Erhärtung und Verdichtung von anfänglich
vielleicht noch eher vagen Verdachtsmomenten verbunden ist (vgl. statt vieler:
AGE HB.2015.11 vom 26. März 2015 mit Verweis auf HB.2012.6 vom 20. Februar
2012; Urteil BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; Hug/Scheidegger,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2. Auflage 2014, Art. 221 N 6). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die
beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun
vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist
(vgl. AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016).
3.2 Dem
Beschwerdeführer wird (in chronologischer Reihenfolge) vorgeworfen, am 18.
November 2014 nach nicht bestandener Fahrprüfung den Experten verbal bedroht
und massiv beschimpft zu haben. Am 23. Juli 2015 soll er anlässlich eines
Streits seine damalige Freundin und heutige Ehefrau massiv geschlagen und dabei
das gemeinsame zweimonatige Kind, welches diese auf dem Arm hielt, mit der
Faust am Kopf getroffen haben, wodurch dieses einen Schädelbruch erlitt. Am 1.
August 2015 soll er seine Partnerin – wie seit Frühling 2014 schon mehrmals –
bedroht, geschlagen sowie gewürgt haben. Nachdem diese nach einem Aufenthalt im
Frauenhaus und zwischenzeitlicher Trennung am 1. Juni 2016 wieder zu ihm
zurückgekehrt war, am 22. November 2016 eine (am 16. März 2017 widerrufene) Desinteresseerklärung
unterschrieben, ihn geheiratet und ein zweites Kind von ihm bekommen hatte,
soll der Beschwerdeführer sie bald wieder mehrfach aus nichtigen Gründen mit
verschiedenen Gegenständen geschlagen und gewürgt haben. Am 25. Februar 2017 soll
er sie zweimal mit der flachen Hand ins Gesicht, mit einem Gürtel auf Beine und
Rücken und mit einem Laptop- resp. iPhonekabel an die Schläfe geschlagen haben.
Am 12. März 2017 habe er sie mit beiden Händen gleichzeitig an die Ohren
geschlagen und gewürgt, wobei sie fast das Bewusstsein verloren habe. Ausserdem
habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Schliesslich habe er immer wieder
gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen, wenn sie Anzeige erstatte oder ihn
verlasse.
Der
Beschwerdeführer bestreitet sämtliche Vorwürfe, mit Ausnahme einiger Schläge
gegen den Oberarm seiner Partnerin im Jahr 2015, wobei er teilweise in Notwehr
gehandelt haben will.
3.3 Bezüglich
der Taten zum Nachteil des Fahrexperten (Gewalt und Drohung gegen Beamte) und
seiner damals zweimonatigen Tochter (versuchte vorsätzliche Tötung) liegt die
Anklageschrift im Entwurf vor, so dass diesbezüglich der dringende Tatverdacht
vermutungsweise als erfüllt gilt. Dass die Partnerin des Beschwerdeführers ihre
Angaben hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Kindes zwischenzeitlich
jenen des Beschwerdeführers angepasst hatte (Einvernahmen vom 22. November 2016
und anlässlich der Konfrontation mit dem Beschwerdeführer am 9. März 2017),
steht dem nicht entgegen, stand sie diesbezüglich doch – wie sie in der
Einvernahme vom 15. März 2017 erklärte – unter starkem Druck von seiner
Seite. Der dringende Tatverdacht bezüglich der unter dem Stichwort „häusliche
Gewalt“ zusammengefassten Drohungen, Körperverletzungen, Nötigungen und
Tätlichkeiten zum Nachteil seiner Partnerin sowohl im Jahr 2015 – diesbezüglich
hatte bereits das Zwangsmassnahmengericht Aargau am 6. August 2015 den
dringenden Tatverdacht bejaht – als auch im Jahr 2017 ist aufgrund der mehrfachen
belastenden Aussagen seiner Partnerin, welche durch Arztberichte und Fotos in
den Akten mit Hämatomen, Würgemalen, blutigen Verkrustungen etc. objektiviert
werden, ebenfalls zu bejahen. Ob die mehrfachen massiven Würgeattacken gar den
Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllen, wird aufgrund des noch
ausstehenden, am 16. März 2017 in Auftrag gegebenen Gutachtens des Instituts
für Rechtsmedizin vom Sachgericht zu entscheiden sein.
4.1 Was
die speziellen Haftgründe anbelangt, so hat das Zwangsmassnahmengericht
zunächst Kollusionsgefahr bejaht. Dieser Haftgrund liegt vor, wenn ernsthaft zu
befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf
Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221
Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern,
dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden.
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im
Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen
Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den
persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben.
Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des
Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der
von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der
untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auch
im fortgeschrittenen Untersuchungsstadium kann noch Kollusionsgefahr vorliegen
(vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012). Mit
zunehmender Verfahrensdauer und insbesondere nach Abschluss der
Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr jedoch einer
besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E.
3.2 S. 23). Der blosse Umstand, dass noch Beweiserhebungen durchzuführen sind,
reicht für sich allein nicht zur Bejahung des Haftgrundes (BGer 1B_44/2008 vom
13. März 2008 E. 5.4).
4.2 Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus den Schilderungen der Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 15. März 2017, dass der Beschwerdeführer sie unter
massiven Druck gesetzt hat, ihre Aussagen zu seinen Gunsten abzuändern resp.
auf (weitere) Strafanzeigen zu verzichten. Bereits bei der Anhörung vor dem Familiengericht
Rheinfelden vom 5. August 2015 hatten sowohl die heutige Ehefrau des Beschwerdeführers
als auch ihr Vater von massiven Beeinflussungsversuchen seitens des Beschwerdeführers
und dessen Bruders berichtet. Diese hatte denn auch offensichtlich Auswirkungen
auf ihr Aussageverhalten im Verlauf des Verfahrens (vgl. Anpassung ihrer
Aussage an jene des Beschwerdeführers und Desinteresseerklärung am 22. November
2016, Konfrontationsbefragung vom 9. März 2017). Da auch die neuen
Beschuldigungen seitens der Ehefrau grösstenteils Delikte betreffen, die unter
die Spezialregelung von Art. 55a StGB (mögliche Sistierung des Verfahrens bei
Desinteresseerklärung des Opfers) fallen und der Beschwerdeführer sämtliche
Taten bestreitet, ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
bei einer allfälligen Haftentlassung erneut anhaltendem Druck auf seine Ehefrau
ausüben würde. Kollusionsgefahr ist damit offensichtlich gegeben, und zwar auch
über eine allfällige Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau hinaus, zumal vor Strafgericht wohl erneut eine
Konfrontation stattfinden wird. Die Kollusionsgefahr kann nur durch eine
Aufrechterhaltung der Haft gebannt werden. Ersatzmassnahmen wie beispielsweise
ein Kontaktverbot erscheinen unzureichend, zumal es der Beschwerdeführer
offenbar versteht, auch indirekt – z.B. via seine Angehörigen oder Freunde auf
Angehörige der Ehefrau – Druck auszuüben (vgl. Rapport vom 15. März 2017 S. 5;
Schreiben KESB Aargau vom 5. August 2015 an Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg).
5.1 Das
Zwangsmassnahmengericht hat als weitere Haftgründe Fortsetzungsgefahr und Ausführungsgefahr
bejaht, den Haftgrund der Fluchtgefahr indessen offen gelassen. Da das
Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft
genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom
11. Oktober 2016 E. 4.2), kann die Frage, ob neben der Kollusionsgefahr noch
weitere Haftgründe gegeben sind, an sich offen gelassen werden.
5.2 Der
Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Vorinstanz jedenfalls
auch die Fortsetzungsgefahr zu Recht bejaht hat. Dieser Haftgrund setzt nach
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person
durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO;
BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). Sinn und Zweck der Anordnung von
Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die
Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert werden soll, dass sich der
Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei
der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist
allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die
Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose (BGE 137
IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33
vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemäss richtiger Auslegung von Art.
221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere
Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als
drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB).
Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im
Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher
gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen
gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen
Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren
Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen
Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche
Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei
einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht
gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer
1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auch Forster, a.a.O., Art. 221 StPO
N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im
konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die
Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit
zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu
richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2017.8 vom 10. März 2016).
Der
Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht, dass seine Vorstrafe vom 19. Januar
2009 wegen Unterlassen der Nothilfe und Raufhandel eine einschlägige Vortat
betrifft. Wie sich aus dem entsprechenden Urteil ergibt, waren in jenem Fall
der Beschwerdeführer und ein anderer Täter zwar angegriffen worden. Sie hatten
dann jedoch bei ihrer Abwehr trotz ihrer zahlenmässigen Überlegenheit derart brutal
auf den Angreifer eingeschlagen, dass dieser eine Gehirnerschütterung erlitt
und bewusstlos zu Boden ging. Danach hatten sie den Bewusstlosen seinem
Schicksal überlassen und waren geflüchtet. Es handelte sich bei diesem Delikt
daher, ebenso wie bei den neuen Delikten, um ein Gewaltdelikt, welches aufgrund
der abstrakten Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe) als
schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gilt. Dazu kommen
die diversen anklagebereiten Delikte aus dem Jahr 2015 sowie die gut
dokumentierten neuen Delikte aus dem Jahr 2017, welche zur aktuellen Untersuchungshaft
geführt haben. Sie alle zeigen eine grosse Reizbarkeit und ein erschreckendes
Gewaltpotential des Beschwerdeführers, welche die Sicherheit zumindest seiner
Ehefrau erheblich gefährden. Angesichts der Vielzahl von Delikten über mehrere
Jahre hinweg ist von einer sehr ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Sollte
der Beschwerdeführer – wie er behauptet – tatsächlich den Präventionskurs „Halt
Gewalt“ absolviert haben, wäre dieser offensichtlich wirkungslos geblieben.
Unter dem Titel
der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der
Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden
Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen.
Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken,
als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt
(Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Verurteilung wird der
Beschwerdeführer mit einer Strafe zu rechnen haben, welche die bis anhin
verfügte Haftdauer bei weitem übersteigen wird. Darüber hinaus wird das Gericht
auch über den Vollzug der Vorstrafe vom 12. Juli 2013 (8 Monate Freiheitsstrafe
wegen diversen schweren Verkehrsdelikten) zu befinden haben. Die
Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer zu Recht
nicht bestritten.
7.1 Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr
von CHF 500.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2 Dem
amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar auszurichten. Der Verteidiger macht einen Aufwand von fünf
Stunden geltend, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– zu
entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem
Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).