Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.13
ENTSCHEID
vom 12.
April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Guth
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Justizvollzugsanstalt […],
[…]
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
gegen
Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20,
4003 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 14. März 2017
betreffend Abweisung des
Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
A____ wurde am
6. Oktober 2015 als beschuldigte Person in einem Verfahren wegen versuchter
Vergewaltigung, versuchter Zwangsheirat und Nötigung zum Nachteil von B____ festgenommen
und in Untersuchungshaft genommen. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Juni
2016 entsprechende Anklage. Bereits seit dem 19. April 2016 befindet sich A____
im vorzeitigen Strafvollzug. Er stellte am 14. Februar 2017 ein Haftentlassungsgesuch,
das das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Strafgerichtspräsidentin am
14. März 2017 abwies.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22. März 2017, mit
der A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch […], seine sofortige Haftentlassung
beantragt. Für die rechtswidrige Haft sei ihm eine angemessene Entschädigungs-
und Genugtuungssumme auszurichten und seine Effekten sowie die beschlagnahmten
Gegenstände seien ihm auszuhändigen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht
er um die Bestätigung der amtlichen Verteidigung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Strafgerichtspräsidentin schliesst in ihrer Stellungnahme
vom 30. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Dazu hat der Beschwerdeführer
am 10. April 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Die sich im
vorzeitigen Strafvollzug befindende Person kann einen ablehnenden Entscheid des
Zwangsmassnahmengerichts über ein Haftentlassungsgesuch mit Beschwerde
anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 222 StPO analog; vgl. Schmid,
Praxiskommentar StPO, 2. Auflage 2013, Art. 236 N 8). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO
innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet
bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form-
und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und
nicht auf Willkür beschränkt.
Der
Beschwerdeführer befindet sich im vorläufigen Strafvollzug. Soweit es um den
Schutz des Beschuldigten vor ungerechtfertigter Freiheitsentziehung geht,
finden auch während des vorzeitigen Sanktionenvollzugs die Regeln über die
Untersuchungs- und Sicherheitshaft Anwendung. Der Freiheitsentzug ist demnach auch
unter dem Hafttitel des vorläufigen Strafvollzugs nur solange gerechtfertigt,
wie ein Beschuldigter eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist
und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss
überdies verhältnismässig sein, das heisst, dass die Dauer der bislang
ausgestandenen Haft nicht in grosse Nähe der mutmasslichen Freiheitsstrafe
gerückt sein darf und dass die Haft aufzuheben ist, sobald Ersatzmassnahmen zum
gleichen Ziel führen (Härri, in:
Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 236 StPO N 20, 22; BGE 133 IV
187 E 6.4 S. 199, 132 I 21 E. 4.1 S. 27).
3.1 In
der Anklageschrift vom 27. Juni 2016 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im
Februar 2014 versucht zu haben, B____ zu vergewaltigen. Von Februar 2014 bis
Juni 2014 soll er Drohungen zum Nachteil von B____ ausgestossen, sie mit
Kurzmitteilungen bedrängt und fortwährend verlangt haben, dass sie ihn heirate.
Nach der in der […] stattfindenden Verlobung der Beiden am 25. Juni 2014
(versuchte Zwangsheirat) soll er verschiedene Nötigungshandlungen vorgenommen
haben, und zwar bis zur Flucht von B____ am 3. Juni 2015 sowie auch danach.
Weiter wird ihm Erpressung und Urkundenfälschung vorgeworfen.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass sich der anfängliche Tatverdacht der
versuchten Zwangsheirat und der versuchten Vergewaltigung durch die weiteren
Untersuchungen und Beweiserhebungen nicht erhärtet habe. B____ mache insbesondere
in Bezug auf die versuchte Vergewaltigung widersprüchliche Angaben. Es gebe
mehrere, den Beschuldigten entlastende Momente und betreffend Nötigung,
Erpressung und Urkundenfälschung fehlten handfeste Beweise. Er bestreitet indes
nicht, Nachrichten mit drohendem Inhalt geschrieben zu haben, wobei aber unklar
sei, wozu er B____ habe zwingen oder nötigen wollen. Die Nachrichten seien aus
einer Gemütsbewegung erfolgt und genügten für die Aufrechterhaltung der Haft
nicht.
3.4 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Licht aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche
Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist, dass der Sachverhalt
bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren,
einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände
oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014,
Art. 221 StPO N 3.; Schmid, a.a.O.,
Art. 221 N 4). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund
der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober
2011 E. 3).
Beim Vorliegen
der Anklageschrift gilt nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des dringenden
Tatverdachts vermutungsweise als erfüllt, weil damit in aller Regel eine
Erhärtung und Verdichtung von anfänglich vielleicht noch eher vagen
Verdachtsmomenten verbunden ist (BGer 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2,
1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3; statt vieler: AGE HB.2016.61
vom 21. November 2016 E. 3.1, HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 3; vgl. auch Hug/Scheidegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 197 N 14 m.w.H.). Dies trifft auch auf die vorliegende Konstellation
zu. Die Anklageschrift liegt seit dem 27. Juni 2016 vor. Die vom
Beschwerdeführer gerügten Unstimmigkeiten in den Aussagen von B____ genügen
nicht, um den damit vermutungsweise erfüllten Tatverdacht umzustossen. Dass B____
den Beschwerdeführer toll gefunden habe, entkräftet die Vorwürfe nicht. Wenn er
angibt, B____ hätte die Verlobung jederzeit auflösen können, indem sie den Ring
und die Geschenke hätte zurückgeben können, widerspricht dies seinem eigenen
Schreiben vom 24. August 2105, wonach er die Verlobungssachen nicht zurücknehme.
Zudem stützt sich der dringende Tatverdacht nicht einzig auf die Aussagen der
Geschädigten, sondern ergibt sich auch aus Aussagen Dritter sowie den gesamten
Umständen der im zeitlichen Konnex zur drohenden Zwangsheirat von B____
erfolgten Flucht von ihr und ihrer Schwester. Die Nötigungshandlungen
bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht. Der aufgrund des Vorliegens der
Anklageschrift vermutungsweise erfüllte Tatverdacht erweist sich damit
keineswegs als unhaltbar und ist somit mit dem Zwangsmassnahmengericht zu
bejahen.
4.1 Die
Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr weiterhin als gegeben
erachtet, während die Haftgründe der Kollusionsgefahr und der Fortsetzungs-
bzw. Ausführungsgefahr nicht mehr im Vordergrund stünden. Sie erwog in Bezug
auf die Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Haftentlassung
aus der Schweiz weggewiesen würde, womit er für die Hauptverhandlung nicht mehr
zur Verfügung stehe. Sie verwies zudem auf die zwangsmassnahmengerichtliche
Verfügung vom 24. November 2016, wonach wegen der Wegweisung aus der
Schweiz aufgrund des negativen Asylentscheids keine Ersatzmassnahmen möglich
seien.
4.2 Der
besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich der Beschuldigte in Freiheit der
Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im
Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch
auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten
Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht
begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu
den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen des
Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte
zum Ausland (statt vieler: BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3;
AGE HB.2016.44 vom 16. März 2017).
4.3 Der
Beschwerdeführer ist in […] geboren und aufgewachsen. Er reiste vermutlich
Anfang des Jahres 2013 in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer verfügt weder
in familiärer und sozialer noch in beruflicher Hinsicht über einen Bezug zur
Schweiz. Seine Familie lebt in […]. Sein erstes Asylgesuch wurde mit Entscheid
vom 27. Juni 2013 abgewiesen und die Wegweisung wurde verfügt. Nach einem
Aufenthalt in Italien stellte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 erneut ein
Asylgesuch, auf welches das Staatssekretariat für Migration jedoch nicht
eintrat. Dieser Entscheid vom August 2015 ist rechtskräftig geworden. Angesichts
des fehlenden Aufenthaltsrechts in der Schweiz, der fehlenden Verwurzelung und
der allfällig zu erwartenden empfindlichen Strafe ist die Fluchtgefahr zu
bejahen. Aufgrund der bevorstehenden Wegweisung wäre es sodann für das Gericht
erschwert, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln und die Anwesenheit
des Beschwerdeführers für die Hauptverhandlung wäre nicht gewährleistet.
4.4 Demnach
hat das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr zu Recht bejaht, womit dahin
gestellt werden kann, ob die weiteren besonderen Haftgründe gegeben wären (statt
vieler: BGer 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2). Auch die Kollusionsgefahr wäre
indessen zu bejahen, zumal B____ vom Strafgericht noch einvernommen wird und
der Beschwerdeführer ihr auch nach ihrer Flucht noch Droh-SMS geschickt hat
(vgl. Anklageschrift S. 23). Beeinflussungsversuche des Beschwerdeführers sind
somit nicht auszuschliessen. Ob darüber hinaus auch Fortsetzungsgefahr gegeben
ist, kann unter den genannten Umständen offenbleiben.
5.1 Zu
prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Haft und damit, ob mildere Massnahmen
in Frage kommen. Nicht in Betracht fallen können die Erbringung einer
Sicherheitsleistung oder die Schriftensperre, verfügt doch der Beschwerdeführer
weder über Erwerbseinkünfte noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Auch
die beantragten Ersatzmassnahmen im Rahmen eines Verbots, ein bestimmtes Rayon
zu verlassen bzw. von Fussfesseln sind vorliegend nicht geeignet, ein
Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die
rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht. Es sind damit keine
Ersatzmassnahmen ersichtlich, durch die der dargestellten Fluchtgefahr begegnet
werden könnte.
5.2 Im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter zu beachten, dass die Haft
nur solange erstreckt werden darf, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der
konkret zu erwartenden Strafe rückt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit
seiner Festnahme am 6. Oktober 2015 in Haft. Inzwischen wurde die
Hauptverhandlung angesetzt. Sie findet zwar nicht wie in der Stellungnahme vom
30. März 2017 angegeben am 5. und 6. Juni 2017, sondern am 7. und
8. Juni 2017 statt. Die Urteilseröffnung wird am 20. Juni 2017 erfolgen.
Zu diesem Zeitpunkt wird sich der Beschwerdeführer gut 20 Monate in Haft befunden
haben. Obwohl dies bereits eine eher lange Haftdauer darstellt, ist ihre
Verhältnismässigkeit mit Blick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe gerade
noch zu bejahen. Bei den angeklagten Delikten handelt es sich um schwere
Eingriffe in die sexuelle Integrität und die Freiheit des Opfers. Wie bereits
die Vorinstanz festhielt, wäre eine weitere Verzögerung in den Sommer bzw. nach
den Sommerferien indes nicht mehr verhältnismässig. Da die Hauptverhandlung nun
noch davor stattfinden wird, ist die Verhältnismässigkeit gewahrt.
Auch wenn die
Verfahrenserledigung nicht als besonders rasch bezeichnet werden kann, ist noch
keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, handelt es sich doch um
einen äusserst komplexen Sachverhalt vor dem Hintergrund einer vom
schweizerischen Rechtsverständnis abweichenden gesellschaftlichen Wertehaltung
(vgl. AGE HB.2015.54 vom 21. Dezember 2015 E. 2.6).
Insgesamt
erweisen sich die Begehren des Beschwerdeführers unbegründet, sodass die
Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse ein
angemessenes Honorar zuzusprechen, wobei grundsätzlich auf die eingereichte
Kostennote abgestellt werden kann. Allerdings sind vorliegend nur die Stunden
und die Spesen zu entschädigen, die für das Beschwerdeverfahren angefallen
sind. Zu streichen ist dementsprechend der geltend gemachte Zeitaufwand mit den
entsprechenden Spesen für das Haftentlassungsgesuch, die Stellungnahme zu
Handen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die Vorbereitung und die Teilnahme an
der Verhandlung. Diese Kosten sind mit der Honorarnote für die Verteidigung
beim Strafgericht geltend zu machen. Demnach ist der amtlichen Verteidigerin
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 850.– und ein Auslagenersatz
von CHF 14.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 69.15, aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag
zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben
(Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das
Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 850.– und ein Auslagenersatz von
CHF 14.30, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 69.15, aus der Gerichtskasse
zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung
an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).