Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.30
URTEIL
vom 18.
April 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], alias [...],
von Russland,
Wohnort unbekannt
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 15. April 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, alias [...],
geb. [...], von Russland, wurde am 14. April 2017 um 19.00 Uhr nach
telefonischer Meldung seiner Ex-Freundin bei deren Wohnung an der Buchenstrasse
durch ein Alarmpikett der Kantonspolizei im Auftrag des Kriminalkommissariats
wegen rechtswidriger Einreise sowie Drohung und Sachbeschädigung festgenommen.
Es wurde festgestellt, dass es sich bei ihm um einen ehemaligen Asylbewerber
handelt, der erstmals im Jahr 1999 in die Schweiz gekommen und seither unter
verschiedenen Identitäten strafrechtlich in Erscheinung getreten sowie mit
einem bis 19. August 2021 gültigen Einreiseverbot belegt ist, welches ihm auch
eröffnet worden war. Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 15. April
2017 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft über ihn bis 13. Juni
2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat
innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen
Verhandlung stattgefunden. A____ beantragt seine Freilassung.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem
unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen
missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein
Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Diese Voraussetzung von
Art. 76 AuG ist erfüllt.
2.2 Der
Beurteilte hat mit der Einreise, welche seinen Angaben zufolge vor ca. 14 Tagen
erfolgt sei, gegen ein bis 19. August 2021 gültiges Einreiseverbot verstossen,
welches ihm am 5. August 2016 gegen Unterschrift eröffnet worden war. Das Einreiseverbot
enthält die Begründung, dass der Beurteilte „durch das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 13. April 2016 wegen mehrfacher Drohung, Nötigung,
mehrfacher Beschimpfung, Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von
Ausweisen, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, rechtswidrigen
Aufenthalts sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 2
Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, davon 1 Jahr und 4 Monate mit bedingtem
Strafvollzug, verurteilt wurde. Die Person hat mit ihrem Verhalten klar
aufgezeigt, dass sie weder willens noch fähig ist, sich an die geltende
Rechtsordnung zu halten. Mit dem Besitz und Tragen einer Pistole in der
Öffentlichkeit hat die Person aufgezeigt, dass von ihr eine grosse kriminelle
Energie und ein nicht zu unterschätzendes Gewaltpotenzial ausgeht. In Anbetracht
der gesamten Umstände und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
ist der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG angezeigt. Zu
den im rechtlichen Gehör vom 8. Juli 2016 gemachten Ausführungen betreffend
seinen 7-jährigen Sohn ist festzuhalten, dass der Person – eine entsprechende
Bewährungszeit im Ausland vorausgesetzt – die Möglichkeit offen steht, mittels
Gesuch die zeitweilige Suspendierung der Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art.
67 Abs. 5 AuG). Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse erscheint
eine Fernhaltung von fünf Jahren als gerechtfertigt und auch verhältnismässig.“
Diese Verfügung ist rechtskräftig und deren Begründung erscheint zumindest
nicht unhaltbar, sodass darauf abzustellen ist. Der Haftgrund der Einreise
trotz Einreiseverbots ist somit gegeben.
2.3 Daneben
ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben:
Die vorstehend
(Ziff. 2.2) zitierte Verurteilung findet in den Akten entsprechende Stütze, und
der Beurteilte befand sich 2015/2016 während eines Jahres im Strafvollzug. Er
hält sich an keine behördlichen Weisungen: Obschon ihm im Einreiseverbot dessen
Suspendierung zwecks Besuchs seines in Basel bei seiner Mutter lebenden Sohnes
(Jg. 2009) in Aussicht gestellt worden war, kümmerte er sich nicht darum und
ist illegal eingereist. Die aktuelle Verhaftung ist auf die Requisition der
Kantonspolizei durch ebendiese Mutter wegen häuslicher Gewalt zurückzuführen –
auch wenn der Beurteilte die Situation anders darstellt als die Mutter. Zu
berücksichtigen ist weiter, dass der Beurteilte bereits kurz nach seiner ersten
Einreise in die Schweiz straffällig geworden und mit Urteil der
Strafgerichtspräsidentin vom 4. Mai 2000 des mehrfachen, teilweise
geringfügigen Diebstahls, der Hehlerei, der sexuellen Handlung mit einem Kind,
des mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln
schuldig gesprochen und zu 4 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden ist.
Nach der seinerzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug verbrachte der
Beurteilte etwa achteinhalb Monate in Ausschaffungshaft, bevor er am 9. Mai
2001 ausgeschafft wurde. Im März 2002 wurde er aber bereits wieder in Muttenz
angehalten, dem Strafvollzug in den Kanton Bern überstellt und nach der
Rückführung in den Kanton Basel-Stadt wegen erneuter Ladendiebstähle verhaftet
und erneut u.a. vom Strafgerichtspräsidenten am 27. Mai 2002 zu 3 Monaten
Gefängnis verurteilt. Nach dem Verbüssen dieser Strafe wurde er erneut für 3
Monate in Ausschaffungshaft gesetzt, nach 3 Monaten dann aber entlassen, weil
er seine Identität gewechselt hatte und die russische Botschaft nicht mehr
bereit war, ein Laissez-Passer auszustellen. Entgegen den Weisungen des
Migrationsamtes, bei der tadschikischen Botschaft Papiere zu beschaffen und
sich dann wieder zu melden, ist er untergetaucht. Am 18. November 2002 konnte
der Beurteilte wieder angehalten werden. Einer weiteren Vorladung,
vorzusprechen, leistete er keine Folge und tauchte er erneut unter. Damaligen
Einvernahmeprotokollen ist zu entnehmen, dass der Beurteilte in der Schweiz
auch illegal auf dem Bau gearbeitet hat. Am 25. August 2003 wurde er erneut
wegen Diebstahls festgenommen und am 2. Dezember 2003 vom Strafgerichtspräsidenten
deswegen zu 7 Tagen Haft verurteilt. In der Folge wurde er aus dem Gebiet des
Kantons Basel-Stadt ausgegrenzt. Schliesslich liegt der vorstehend
dargestellten Verurteilung vom 13. April 2016 ein Vorfall vom 22. August 2015,
morgens um Vier, in einer Bar im Kleinbasel zugrunde, bei dem der Beurteilte
Personen mit einer Faustfeuerwaffe bedroht und in die Luft geschossen hat.
Gemäss seinen Aussagen anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft
kennt der Beurteilte seine Freundin seit ca. 10 Jahren, und sie gebar 2009 das
Kind. Bis 2013 hat er bei ihr gelebt, also illegal, und dies tat er in den
Tagen von seiner neuesten Einreise bis zur Verhaftung ebenfalls.
2.4 Der
Beurteilte hat sich bei seiner Auseinandersetzung mit der Mutter seines Sohnes
vom 14. April 2017 die Hand gebrochen; diese ist derzeit geschient. Offen ist
die Frage, ob es eines chirurgischen Eingriffs bedarf. Angesichts der hohen
Gewaltbereitschaft und der in Migrationsangelegenheiten sehr grossen
Unzuverlässigkeit des Beurteilten einerseits und der hohen Wahrscheinlichkeit
keines oder eines allfällig ambulanten Eingriffs andererseits erscheint die
Haft nicht nur recht-, sondern auch verhältnismässig; ein milderes Mittel zur
Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist nicht ersichtlich und
zielführend, auch nicht die vom Beurteilten vorgeschlagene Entlassung mit Meldepflicht;
es ist ihm zuzumuten, sich von seiner Freundin und dem Sohn im Gefängnis
Bässlergut besuchen zu lassen und fortan unter Beweis zu stellen, dass er in
der Lage ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, insbesondere an das
Einreiseverbot, welches ja zu seinen Gunsten noch ausdrücklich die
Suspendierung zwecks Besuchs der Familie stipuliert. Es ist beim heutigen
Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Beurteilte auch mit einer geschienten
Hand reisefähig sein und eine ärztliche Nachkontrolle und -behandlung auch in
Russland möglich sein wird. Der Beurteilte ist reisewillig, weil er am 21.
April 2017 in Russland eine neue Arbeitsstelle antreten will. Sollte sich die
gesundheitliche Situation des Beurteilten wider Erwarten derart verschlechtern,
dass er nicht mehr reisefähig wäre, so hätte das Migrationsamt die
entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Das Migrationsamt wird in diesem Sinne
eingeladen, den Haftrichter über den Fortgang der Dinge zu informieren.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
ist bis 13. Juni 2017 rechtmässig.
Für das Haftüberprüfungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.