Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.1
ENTSCHEID
vom 13.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Dezember 2016
betreffend Verfahrensbeschwerde
Sachverhalt
Der aus Ukraine
stammende Kunst- und Kulturgüterexperte A____ reiste am 18. Dezember 2015 zusammen
mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein, nachdem
sie sich in Litauen, wo sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, an Leib und Leben
bedroht fühlten. Am 5. Januar 2016 stellten sie in Basel ein Asylgesuch,
auf das das Staatssekretariat für Migration mit Verfügung vom 26. Mai 2016
nicht eintrat und die Überstellung der Gesuchsteller nach Litauen verfügte
sowie den zuständigen Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug beauftragte. Nach
mehreren Beschwerden und Revisionsgesuchen hob das Bundesverwaltungsgericht einen
angeordneten Vollzugsstopp auf und sprach die Wegweisung endgültig aus. In der
Folge reichten A____ und seine Familie ein Gesuch auf humanitäre Regelung bei
den australischen Behörden ein, deren Antwort sie derzeit noch abwarten. Danach
teilte A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt mit, eine Anzeige wegen
internationalen Verbrechens betreffend Kunsthandel/-raub unter
Zeugenschutzprogramm erstatten zu wollen. Es seien im März 2014 archäologische
Gegenstände aus der Nationalbank der Ukraine gestohlen worden. Diese Meldung
leitete das Migrationsamt am 30. November 2016 nach erfolgter Absprache mit dem
Bundesamt für Polizei an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter, woraufhin A____
mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2016 vorgeladen wurde, am
29. Dezember 2016 um 14 Uhr zur Einvernahme als Auskunftsperson bei der
Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Detektiv-Wachmeister (DW) B____ führte die
Einvernahme mit A____ am besagten Tag unter Beizug einer russisch sprechenden
Dolmetscherin durch.
Mit Schreiben
vom 31. Dezember 2016 hat A____ (Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei
Basel-Stadt eine Beschwerde gegen DW B____ erhoben, in der er geltend macht, er
sei anlässlich der Einvernahme vom 29. Dezember 2016 durch diesen
belästigt, bedrängt, bedroht, mit intensivem Hass angeschrien, gedemütigt und
ausserdem genötigt worden, das Einvernahmeprotokoll zu unterschreiben,
andernfalls er von B____ abgeschoben worden wäre. Zudem macht der
Beschwerdeführer DW B____ zum Vorwurf, er sei von diesem gezwungen worden, über
vertrauliche Informationen zu sprechen, was sowohl sein Leben als auch
dasjenige seiner Familie und seiner Informanten gefährdet hätte. Mit E-Mail vom
2. Januar 2017 hat die Kantonspolizei dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er solle
seine Eingabe zuständigkeitshalber bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
einreichen, woraufhin er sein Schreiben noch am selben Tag an diese gesendet
hat. Mit Überweisungsschreiben vom 5. Januar 2017 hat die Staatsanwaltschaft
die Beschwerde als Verfahrensbeschwerde an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Am 5. Januar 2017 hat DW B____ bei der Staatsanwaltschaft einen
Strafantrag gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede und Ehrverletzung
eingereicht. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Januar 2017 mit dem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht hat sie beantragt, es sei das Einvernahmeprotokoll der Zeugin C____
vom 13. Januar 2017 aus dem Strafverfahren V170106 057 beizuziehen. Hierzu
hat der Beschwerdeführer am 4. Februar 2017 repliziert. Der vorliegende Entscheid
ist unter Beizug der Verfahrensakten V170106 057 der Staatsanwaltschaft im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Mit
der Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im
Strafverfahren angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist von der von ihm
gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist eingereicht und
begründet.
1.2 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68 N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3
StPO). Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen.
Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde
ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für
Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe.
Es besteht allerdings kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids
von der im Kanton Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl.
AGE BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.2). Es ist somit auf die Beschwerde
einzutreten. Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§
88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts
ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Die
Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass die in der Beschwerde erhobenen Anschuldigungen
in keiner Weise zutreffen, weshalb DW B____ gegen den Beschwerdeführer auch
einen Strafantrag wegen übler Nachrede und Ehrverletzung gestellt habe. Im
diesbezüglichen Untersuchungsverfahren V170106 057 sei die der Einvernahme
beigezogene Dolmetscherin in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von DW B____
unterschriftlich als Zeugin befragt worden. Die Zeugin habe die Angaben von DW B____
im Grunde bestätigt, habe aber auch ausgesagt, dass dieser teilweise wirklich
laut gewesen sei, was aber auf die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers
zurückzuführen gewesen sei. Die Befragung der Zeugin habe aber keinesfalls
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 StPO ergeben. Den Vorwurf, der
Beschwerdeführer sei zur Unterschrift genötigt worden, weist die
Staatsanwaltschaft zurück und führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Einvernahme auf die Rückübersetzung des Protokolls verzichtet
und das Protokoll ungelesen unterschrieben mit der Begründung, er vertraue
darauf, dass die Übersetzung korrekt erfolgt sei. Dem mehrmaligen Hinweis von
DW B____, er habe durch die Rückübersetzung die Möglichkeit, Ergänzungen und
Korrekturen anzubringen, sei der Beschwerdeführer nicht gefolgt. Im Übrigen sei
der Beschwerdeführer durch DW B____ nicht gezwungen worden, vertrauliche
Informationen preiszugeben. Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft aus, dass
die Befragung des Beschwerdeführers unter Wahrung der in Art. 3 StPO
vorgeschriebenen Achtung der Menschenwürde und des Fairnessgebots stattgefunden
habe und sich die teilweise lauten Anordnungen von DW B____ auf
Art. 61 ff. StPO gestützt hätten sowie nötig gewesen seien, um die
Einvernahme im geordneten Rahmen zu Ende zu bringen, sei der Beschwerdeführer
doch nicht gewillt gewesen, sich dem Verfahrensregime und den in einer
Einvernahme geltenden Gepflogenheiten anzupassen.
3.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung die Anordnungen, die eine
gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleisten. Es
kommen ihr alle Befugnisse zu, die nicht dem Kollegialgericht vorbehalten sind
(Art. 62 Abs. 2 StPO). Als Anordnung im genannten Sinne gilt unter anderem
die sitzungspolizeiliche Massnahme gemäss Art. 63 StPO. Danach sorgt die Verfahrensleitung
für Sicherheit, Ruhe und Ordnung während der Verhandlungen, wobei unter dem
Begriff „Verhandlungen“ sämtliche Verfahrenshandlungen fallen (Botschaft StPO,
in: BBl 2006, S. 1150, 2.2.7). In aller Regel reichen aber ein bestimmt
geführtes Gespräch oder allenfalls einige unmissverständliche mahnende Worte
aus, um ein sitzungspolizeiliches Einschreiten zu vermeiden (Jent, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 433 N 3). Genügt dies im Einzelfall nicht, so kann sich der
Verfahrensleiter der eigentlichen Sanktionsmöglichkeiten, welche in Art. 63
Abs. 2 und 4 sowie Art. 64 Abs. 1 StPO abschliessend geregelt sind,
bedienen. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die
den Geschäftsgang stören oder Anstandsregeln verletzten, verwarnen. Im Wiederholungsfalle
kann sie ihnen das Wort entziehen, sie aus dem Verhandlungsraum weisen und
nötigenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in polizeilichen Gewahrsam setzten
lassen. Allerdings kann teilweise nach dem Grundsatz a maiore minus auch eine
nicht ausdrücklich genannte, diesfalls aber zwingend weniger weit gehende und
in dieselbe Kategorie fallende Sanktionierung ergriffen werden. So kann z.B.
anstelle einer Versetzung in den Polizeigewahrsam eine blosse Fesselung erfolgen.
In jedem Fall ist das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten (Jent, a.a.O.).
3.2
3.2.1 Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 StPO geltend,
wonach die Strafbehörden die Würde der vom Verfahren betroffenen Person zu
achten haben. Er führt aus, DW B____ habe ihm im Rahmen der Einvernahme als
Auskunftsperson mehrmals „shut up“ gesagt. Zudem habe er ihn mit dem Finger ins
Gesicht gestupst, belästigt, gedemütigt, eingeschüchtert, gedroht und ausserdem
dazu genötigt, das Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, andernfalls er von ihm
abgeschoben worden wäre. Seine Menschenrechte seien verletzt und er wie ein
Krimineller behandelt worden. Als Beweis hierzu sei die Einvernahme vom
29. Dezember 2016 mit seinen Unterlagen zu vergleichen, welche ihm als
Leitfaden für die Einvernahme hätten dienen sollen und die er DW B____ anlässlich
der Einvernahme habe zeigen wollen, wozu es aber nicht gekommen sei, da DW B____
sie schlicht nicht habe sehen wollen. Gerade weil er sich nicht an jedes Detail
habe erinnern können, wäre ein Blick in die Unterlagen aber nötig gewesen.
Damit vermag der Beschwerdeführer seine Behauptungen jedoch nicht zu belegen.
Alleine die Tatsache, dass zwischen dem Einvernahmeprotokoll und den Unterlagen,
auf die sich der Beschwerdeführer beruft, eine allfällige inhaltliche
Diskrepanz besteht, begründet keine gesetzeswidrige Führung der Einvernahme
durch DW B____. Zudem hat die der Einvernahme beigezogene Dolmetscherin C____
in Anwesenheit des Beschwerdeführers und von DW B____ als Zeugin im Strafverfahren
V170106 057 gegen den Beschwerdeführer ausgesagt und im Grunde alle Vorwürfe
gegenüber DW B____ entkräftet (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017). Die
Zeugin hat nur ausgeführt, dass DW B____ teilweise wirklich laut und sehr
„bestimmend“ gewesen sei, was vielleicht dazu geführt habe, dass der
Beschwerdeführer eingeschüchtert gewesen sei (act. 10, Einvernahme vom 13.
Januar 2017, S. 4 und 6). Dieses Vorgehen sei jedoch deshalb erforderlich gewesen,
weil der Beschwerdeführer dem Protokollführer keine Zeit gelassen habe, „um die
Sache nieder zu schreiben“. Weiter hat sie ausgesagt, der Beschwerdeführer „hat
immer dazwischen geredet und Hr. B____ musste ihm immer wieder sagen, dass er
nicht dazwischen reden soll, warten soll bis er gefragt wird. Von Anfang an
erklärte er [ihm], dass er keine Unterlagen mitbringen soll und die Unterlagen
nicht auf den Tisch legen soll. [Der Beschwerdeführer] antwortete, dass es dann
nicht möglich sei eine Einvernahme durchzuführen. Es dauerte sehr lange bis
[der Beschwerdeführer] verstanden hat, wie die Einvernahme abläuft. Für mich
war es auch mühsam zu übersetzten. Wie soll ich sagen, er hat einfach nicht verstanden
wie das funktioniert.“ (act. 10, Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 3).
Daraus erhellt, dass DW B____ gegenüber dem Beschwerdeführer jeweils in einem
bestimmenden Tonfall mitgeteilt hat, dieser solle lediglich seine Fragen
beantworten und seine Unterlagen, die er entgegen der Anordnung von DW B____ mitgebracht
hat, wieder einpacken. DW B____ war gestützt auf Art. 62 und 63 StPO zu
diesem Vorgehen legitimiert. Es ist nachvollziehbar, dass DW B____, nachdem der
Beschwerdeführer immer wieder dazwischen redete, ihn nicht ausreden liess, sich
seinen Hinweisen und Anordnungen widersetzte und der Dolmetscherin keine Zeit
zum Übersetzten gab, mit bestimmender Stimme versucht hat, seinen Anordnungen
Nachdruck zu verleihen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer mit seinem
Verhalten den Geschäftsgang der Einvernahme gestört und eine strafprozessual korrekte
Protokollierung beinahe verunmöglicht.
3.2.2 Der
Beschwerdeführer ist der Ansicht, DW B____ habe ihm im Rahmen der Einvernahme das
Gefühl gegeben, nichts wert zu sein. Er habe ihm klar gemacht, dass seine
Ausbildung und sein Ph.D.- oder Professorentitel nichts bedeuten würden. Da
seine Mutter von den Nazis verfolgt worden sei, habe er das Vorgehen von DW B____
als sehr beleidigend empfunden. Es ist der von DW B____ gegenüber dem
Beschwerdeführer gemachten unbestrittenen Aussage, wonach für die fragliche
Einvernahme weder die Ausbildung noch der Professorentitel des
Beschwerdeführers von Belang seien, beizupflichten (vgl. hierzu act. 10,
Stellungnahme von DW B____ vom 5. Januar 2017 zur Beschwerde). Diese Aussage bedeutet
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass seine Ausbildung und
sein Professorentitel im Allgemeinen nichts bedeuten würden. Entsprechendes
gilt für seine persönlichen und familiären Verhältnisse hinsichtlich der
Verfolgung seiner Mutter durch die Nazis.
3.2.3 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, er sei von DW B____ genötigt worden,
Informationen herauszugeben, was sowohl sein Leben als auch dasjenige seiner
Familie und seiner Informanten gefährdet hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass
dies von der Zeugin C____ ebenfalls verneint wurde (act. 10, Einvernahme
vom 13. Januar 2017, S. 8). Im Übrigen war es das Anliegen des Beschwerdeführers
selbst gewesen, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden vertrauliche
Informationen bekannt zu geben.
3.2.4 Des
Weiteren ist dem Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei gezwungen worden, das
Einvernahmeprotokoll zu unterzeichnen, ansonsten er von DW B____ abgeschoben
worden wäre, entgegenzuhalten, dass er dieses gemäss Einvernahmeprotokoll vom
13. Januar 2017 freiwillig unterzeichnet und dabei auf eine Rückübersetzung und
die Möglichkeit, Korrekturen und Ergänzungen im Protokoll anzubringen,
verzichtet hat mit der Begründung er vertraue auf die Übersetzung (act. 10,
Einvernahme vom 13. Januar 2017, S. 9). In diesem Zusammenhang spielte der
Aufenthaltsstatus nur dahingehend eine Rolle, als er ausführte „(…) wir wurden
gebeten, das Land zu verlassen und werden das tun.“, wonach DW B____ ihn
fragte, ob ihm klar sei, dass er und seine Familie die Schweiz gemäss Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur verlassen dürfen, sondern müssen (Einvernahmeprotokoll
vom 29. Dezember 2016, S. 8).
3.2.5 Schliesslich
führt der Beschwerdeführer zu Unrecht aus, dass DW B____ von Anfang an gegen
ihn gewesen sei, weil er es bereits vor seiner Einvernahme abgelehnt habe,
seine Unterlagen zu sichten. DW B____ hatte bereits vor der Einvernahme dem
Migrationsamt zu Händen des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er ihn zuerst
anhören wolle und keine Unterlagen zu den Akten nehmen würde (act. 10,
Schreiben Migrationsamt vom 24. Januar 2017). Dennoch wollte der
Beschwerdeführer immer wieder seine Unterlagen aus dem Plastiksack nehmen und
diese DW B____ übergeben (act. 10, Ergänzung zur Einvernahme vom 30. Dezember
2016). Damit hat er mehrmals gegen eine Anordnung verstossen, die nichts mit
seiner Person zu tun hatte, sondern lediglich aus verfahrensbedingten Gründen
erfolgte.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorwürfe gegenüber
DW B____ nicht erwiesen sind. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 3 StPO
vor. Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch
übersetzt)
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.