Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.73
URTEIL
vom 10.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard , Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur.
Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerin
Deutsche
Bahn AG
Schwarzwaldallee 200, 4058 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 25. Mai 2016
betreffend Sachbeschädigung und
Übertretung des Eisenbahngesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 wurde A____ der
Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes schuldig erklärt und
kostenfällig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.– verurteilt,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.
In zivilrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von CHF 1‘723.55 Schadenersatz
an die Deutsche Bahn AG (Privatklägerin) verurteilt.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat [...],
am 2. Juni 2016 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung
mit Eingabe vom 15. August 2016 die Berufungserklärung eingereicht. Er
beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, er sei von
Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderung der Privatklägerschaft
sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Eingabe vom 27.
Oktober 2016 hat er die Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft
und die Privatklägerin haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung
erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Berufungsantwort
vom 25. November 2016 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung
der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vernehmen
lassen.
In der
Berufungsverhandlung vom 10. Februar 2017 ist dem Berufungskläger Gelegenheit
gegeben worden, sich zu äussern, und sein Verteidiger zum Vortrag gelangt,
wofür auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen wird. Der fakultativ geladene Vertreter
der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der
Fall. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von
Rechtsmitteln legitimiert. Er hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung
innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht.
Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss
§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass
es in allen Punkten zu überprüfen ist.
2.1 Die
Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungskläger in der Nacht
vom 1./2. Juni 2015 zwischen 18:30 Uhr und 05:20 Uhr einen Bahnwaggon der [...] AG,
welcher auf dem Areal des Badischen Bahnhofs in der südlichen Abstellgruppe
abgestellt war, mit einem Graffito mit den Schriftzügen „BIZAR“, „JNR“, „2015“
verunstaltet habe, und dass damit am Fahrzeug ein Schaden von CHF 1‘723.54
entstanden sei.
2.2 Der
Berufungskläger hat sowohl im Untersuchungsverfahren als auch anlässlich der
vorinstanzlichen Hauptverhandlung (wo er noch keinen Verteidiger hatte) und in
der Berufungsverhandlung die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal bestritten, im
Übrigen jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Sein
Verteidiger macht mit der Berufung eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend.
2.3 Gemäss
der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung
ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der einer
strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in
dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das
Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob
sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an
der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das
Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigerem Sachverhalt auszugehen
(Art. 10 Abs. 3 StPO). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel
nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht
verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f.,
124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; BGer 6B_913/2015 vom
19. Mai 2016 E. 1.3.2; AGE SB.2015.91 vom 30. August 2016
E. 3.3, je mit Hinweisen). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis
über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.).
Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit
beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette).
2.4 Die
Vorinstanz hat aufgrund folgender Indizien die Täterschaft des Berufungsklägers
bezüglich des Besprayens des Bahnwaggons am Badischen Bahnhof als erwiesen
erachtet: Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 15. Oktober 2015
wurde der Berufungskläger am 18. September 2015 (dreieinhalb Monate nach der
Tat am Badischen Bahnhof) bei den Abstellgeleisen des Bahnhofs Stein/AG beim
Besprayen eines ausrangierten Bahnwaggons angehalten. Im Rapport ist
festgehalten, dass der Berufungskläger nach eigenen Angaben den „Tag“ „BazAR“
und das Kürzel „DNR“ gesprayt habe. Er habe gesagt, dass er gehört habe, dass
das Besprayen von abgestellten, ausrangierten Bahnwaggons beim Bahnhof Stein
von den SBB toleriert werde. Tatsächlich hätten die SBB in der Folge bestätigt,
dass der fraglich Waggon zur Verschrottung bestimmt sei, und auf eine
Strafanzeige verzichtet (Akten S. 39-41). Aus den dem Rapport beigefügten Fotos
ist zu ersehen, dass der gesprayte Schriftzug eher „BIZAR“ und das Kürzel JNR
darstellt. Aus diesen gleichlautenden Schriftzügen wie beim Badischen Bahnhof,
dem „identischen Tatvorgehen“ (Besprayen eines Eisenbahnwaggons auf Eisenbahngelände),
und dem Umstand, dass das Erstellen von Graffitis für den Berufungskläger, welcher
professionell Graffitis sprayt (vgl. Artikel in der Badischen Zeitung vom 25.
August 2011, Akten S. 12 f.), keineswegs persönlichkeitsfremd sei, hat die
Vorinstanz geschlossen, dass die Graffitis an den beiden Bahnwaggons vom
gleichen Urheber und damit vom Beschuldigten stammen müssten. Dies umso mehr, als
der Schriftzug „BIZAR“ kein gängiger „Tag“ sei. Die Kombination dieses „Tags“
mit dem Kürzel „JNR“ sei derart spezifisch, dass sie die Urheberschaft eines
Dritten ausschliesse.
2.5 Der
Berufungskläger hält dem entgegen, dass sich das Schriftbild des Graffitos am
Badischen Bahnhof von jenem am Bahnhof Stein deutlich unterscheide, sowohl beim
Schriftzug „BIZAR“ als auch bei der Buchstabenfolge „JNR“. Man erkenne klar,
dass das Graffito am Badischen Bahnhof von einer im Umgang mit der Spraydose
weit weniger versierten Urheberschaft stamme als jenes am Bahnhof Stein. Ausserdem
sei beim Graffito in Stein keine Jahreszahl angebracht, während auf dem in
Basel gesprayten Schriftzug unten rechts die Jahreszahl „2015“ angebracht sei.
Die Buchstabenfolge JNR sei zudem entgegen der Annahme der Vorinstanz kein „Tag“
(individuelles Pseudonym eines bestimmten Sprayers), sondern ein „Crew“-Name
oder eine Abkürzung szenespezifischer Statements. Aus den übereinstimmenden
Buchstabenfolgen am Badischen Bahnhof und am Bahnhof Stein könnten daher
keinerlei Rückschlüsse auf eine spezifische Täterschaft gezogen werden. Von
Bedeutung sei schliesslich auch, dass das Graffito in Stein im Gegensatz zu
jenem am Badischen Bahnhof legal entstanden sei und Graffiti-Künstler wie der
Berufungskläger besonderen Wert darauf legten, bei legalen und illegalen
Graffitis unterschiedliche Schriftzüge zu sprayen (sofern sie sich überhaupt
aktiv in der Illegalität bewegten). Es könne daher nicht einmal ansatzweise von
einer Indizienkette gesprochen werden.
2.6 Die
Buchstabenfolge „JNR“ stellt tatsächlich einen „Crew“-Namen und nicht einen
individuellen „Tag“ dar. Gemäss einem Artikel in der Badischen Zeitung vom 5. August
2010 („JNR Freiburg: Ein Sprüher packt aus“) gehört die JNR („Jump’n’Run“) Crew
zu den wichtigsten Graffiti-Crews Freiburgs. Sie sei 1997 gegründet worden und habe
im Jahr 2010 aus elf Personen bestanden, welche sich aufs Besprayen von Zügen
spezialisiert und überregional operiert hätten. Was die Buchstabenfolge „BIZAR“
betrifft, so ergibt eine kurze Suche im Internet (www.flicker.com), dass auch diese in der Sprayerszene
offensichtlich sehr verbreitet ist. Fotos mit entsprechenden Schriftbildern
finden sich zuhauf. Die gleichlautenden Buchstabenfolgen auf den Bahnwaggons in
Stein und im Badischen Bahnhof lassen daher keine stringente Schlussfolgerung
auf eine identische Täterschaft zu, zumal beim Graffito am Badischen Bahnhof im
Gegensatz zu jenem in Stein noch die Jahreszahl „2015“ aufgeführt ist. Zudem unterscheidet
sich die Machart der beiden Graffitis – auch für Laien erkennbar – wesentlich,
worauf die Verteidigung zu Recht hingewiesen hat. Das Schriftbild „BIZAR“ am
Bahnwaggon in Stein sieht weit professioneller aus als jenes am Badischen
Bahnhof: die Buchstabenumrisse sind runder, erkennbar mit sichererer Hand
gesprayt und mit einer einheitlichen, klar umgrenzten und farblich zum schwarzen
Rand passenden silberfarbenen Füllung versehen. Demgegenüber sind die Buchstaben
des Graffitos am Badischen Bahnhof viel eckiger und weisen kein klares
Farbkonzept auf. Im Weiteren spricht auch der Umstand, dass der Berufungskläger
ein professioneller legaler Sprayer ist und als solcher ein eigenes Geschäft
betreibt, nicht für, sondern vielmehr gegen seine Urheberschaft bei der
illegalen Sprayerei am Badischen Bahnhof, wäre dies doch seinem Ruf als
seriöser Künstler und Unternehmer nicht gerade förderlich. Der Verteidiger hat
denn auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Sprayerei am ausrangierten
Bahnwaggon in Stein im Gegensatz zu jener am Badischen Bahnhof nicht illegal
war. Was schliesslich die Bemerkung im Rapport der Kantonspolizei Aargau betrifft,
der Berufungsklägers habe behauptet, beim Graffito in Stein handle es sich um
die Buchstabenfolgen „BAZAR“ und „DNR“, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser
Rapport zum einen keine unterschriftliche Aussage des Berufungsklägers enthält
und zum andern erst vier Wochen nach dem fraglichen Vorfall erstellt worden
ist, so dass ihm kein allzu grosser Beweiswert beigemessen werden kann.
Es bestehen
daher ganz erhebliche Zweifel an der Urheberschaft des Berufungsklägers bezüglich
des illegalen Graffitos auf dem Bahnwaggon am Badischen Bahnhof. Der
Berufungskläger ist folglich in dubio pro reo von der Anklage der
Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes freizusprechen.
2.7 Aus
dem Freispruch folgt, dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin
(Kosten für die Graffitientfernung) abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1,
428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene
Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit.
a StPO). Der vom Verteidiger in seiner Honorarnote vom 10. Februar 2017 geltend
gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist – zuzüglich 1 Stunde für die Berufungsverhandlung
– zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten
sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt
ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘496.05
aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Sachbeschädigung und der Übertretung des Eisenbahngesetzes kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung der Deutschen
Bahn AG wird abgewiesen.
Dem Berufungskläger wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘496.05 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Privatklägerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.