Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.24
URTEIL
vom 20.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. […], von
Algerien
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. März 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____ reichte im Oktober 2002 vergebens ein Asylgesuch ein.
Ein weiteres reichte er im November 2015 ein, welches er aber am 1. März 2016
zurückzog. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im Strafvollzug. Auch seit seiner
Haftentlassung am 10. Juli 2016 hätte er die Schweiz verlassen und nach
Algerien zurückkehren müssen. Vom 10. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 befand
er sich erneut im Strafvollzug. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er am
15. März 2017 beim Migrationsamt Basel-Stadt in der Freiburgerstrasse
48 vorzusprechen hatte. Diesem war es zwischenzeitlich gelungen, ein
Reisedokument für A____ erhältlich zu machen und einen Flug für den 16. März zu
buchen. Am 3. März 2017 wurde die Vorladung für den 15. März 2017
anlässlich eines Termins beim Migrationsamt, bei dem sich A____ eine
Bestätigung für Nothilfe abholte, mündlich erneuert. A____ ist am mitgeteilten
Termin nicht erschienen. Abklärungen ergaben, dass er am 17. März 2017 bei der
Sozialhilfe Basel-Stadt seine Nothilfe abholen wollte. Bei dieser Gelegenheit
wurde er zu Handen des Migrationsamtes verhaftet. Das Migrationsamt wies ihn am
18. März 2017 (erneut) aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige
Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen
vom 20. März 2017 ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen
wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG
sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der
Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge
leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und
widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren
versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein
Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen
Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung
zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren
Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem
straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon
auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann
ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten
darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
2.2 Im
vorliegenden Fall hätte der Ausländer die Schweiz längst verlassen und in seine
Heimat zurückkehren müssen. Er begründet nicht, weshalb er sich bis anhin nicht
an diese Anordnung gehalten hat. Aus den Akten ergibt sich, dass er im Jahr
2009 seine Ausschaffung nach Algerien durch renitentes Verhalten verweigert
hat. Danach konnten die Behörden offenbar während längerer Zeit aus tatsächlichen
Gründen keine Ausschaffung des Beurteilten mehr organisieren. Inzwischen
scheint sich die Situation geändert zu haben. Jedenfalls gelang es dem
Migrationsamt, ein Laissez-Passer für A____ erhältlich zu machen. Ein Flug nach
Algerien war für den 16. März 2017 gebucht. Der Beurteilte erschien jedoch
nicht zum abgemachten Termin, weshalb der Flug annulliert werden musste. In seiner
Befragung vom 18. März 2017 durch das Migrationsamt hat der
Beurteilte zuerst noch erklärt, er sei krank gewesen und habe deshalb nicht
vorsprechen können. Dies habe er bei der Nothilfe auch gemeldet. Auf den
Vorhalt hin, dass ihm die Sozialhilfe gesagt habe, er müsse sich melden, gab A____
zu, dass er gewusst habe, dass die Polizei dort sei. Auf mehrere Fragen, wo er
sich in Basel aufgehalten habe seit seiner letzten Entlassung aus dem
Strafvollzug, verweigerte der Beurteilte eine Antwort. In der heutigen
Verhandlung hat er erklärt, er sei dabei, sich Papiere zu besorgen, damit er
eine Frau in Frankreich heiraten könne. Nach Algerien könne er nicht zurück,
weil dort seine Sicherheit gefährdet sei. Das Verhalten und auch die Aussagen
des Beurteilten können nicht anders gedeutet werden, als dass er freiwillig
nicht in die Heimat zurückkehren würde. Eine legale Ausreise nach Frankreich
ist zumindest vorerst und für längere Zeit nicht möglich. Es bleibt dem
Beurteilten deshalb nichts anderes übrig, als in seine Heimat zurückzukehren.
Er ist jedoch nicht willens, dem Migrationsamt seine Unterkunft in Basel
mitzuteilen. Damit ist er für die Behörde vollends unerreichbar, es sei denn,
er meldet sich freiwillig bei ihr. Auch aus diesem Grund ist die Gefahr des
Untertauchens klar gegeben. Auch scheint eine mildere Massnahme als die
Anordnung von Ausschaffungshaft nicht geeignet zu sein, um den Vollzug der
Wegweisung sicherzustellen. Die Haft erweist sich damit als notwendig und
verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (vgl. § 4 Abs.
1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 16.
Juni 2017, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.