Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.193
ENTSCHEID
vom 13.
März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 7. November 2016
betreffend Verfahrensabtrennung /
Ausstandsbegehren
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte in einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren
gegen A____ und drei weitere Beschuldigte ein gemeinsames Untersuchungsverfahren
und erhob mit Anklageschrift vom 24. September 2015 beim Strafgericht
Basel-Stadt Anklage gegen alle vier Beschuldigten wegen diverser Vermögens- und
Urkundendelikte. Die Hauptverhandlung des Strafdreiergerichts wurde auf den 7.
bis 21. November 2016 angesetzt. Die entsprechenden Vorladungen wurden am 11.
März 2016 versandt. Während sich am 7. November 2016 drei der Beschuldigten und
sämtliche vier Verteidiger vor Strafgericht einfanden, blieb der Beschuldigte A____
der Verhandlung unentschuldigt fern. Sein Verteidiger erklärte dem Gericht,
sein Mandant befinde sich in den USA, wo er am New York Marathon teilgenommen
habe, und beantragte gestützt auf Art. 366 der Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) die Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Da ein enger inhaltlicher
Zusammenhang der Anklage gegen die vier Beschuldigten bestehe, sei zur Wahrung
des Grundsatzes der Verfahrenseinheit die ganze Hauptverhandlung auszustellen
und es seien alle Beschuldigten zu einer neuen Verhandlung nochmals vorzuladen.
Nachdem alle Parteivertretungen Gelegenheit erhalten hatten, sich zu diesem
Antrag zu äussern, beschloss das Gericht, das Strafverfahren gegen A____ von
den Verfahren gegen die übrigen drei Beschuldigten abzutrennen und im Verfahren
gegen A____ eine neue Hauptverhandlung mit gleicher Gerichtszusammensetzung anzusetzen.
Dieser Beschluss wurde den Parteien am 7. November 2016 mündlich eröffnet
und begründet. Anschliessend wurde die Verhandlung gegen die drei anwesenden
Beschuldigten fortgesetzt und wurden am 21. November 2016 die entsprechenden
Urteile gefällt. Am 22. November 2016 wurde das Beschlussdispositiv betreffend
Verfahrensabtrennung, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, dem Beschuldigten
A____ und dessen Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt.
Mit Eingabe vom 5.
Dezember 2016 hat A____, vertreten durch Advokat [...], beim
Appellationsgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss erhoben, mit der er beantragt,
die Abtrennung des gegen ihn geführten Strafverfahrens von den Strafverfahren
gegen seine Mitbeschuldigten sei für bundesrechtswidrig zu erklären und die
vier gemeinsam angeklagten Personen seien gemeinsam von einem unabhängigen und
unvoreingenommenen Gericht zu beurteilen. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht hat
er insofern um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, als
das Strafgericht anzuweisen sie, die geplante neue Hauptverhandlung erst nach
Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses anzusetzen. Nach
Einholung entsprechender Stellungnahmen des Strafgerichts und der
Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts mit
Verfügung vom 15. Dezember 2016 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde insofern gutgeheissen, als sie das Strafgericht bei
seiner Bereitschaft behaftet hat, mit der Neuansetzung des Verfahrens gegen den
Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
zuzuwarten. Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2016 hat die
Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts
hat mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde (einschliesslich des Ausstandsgesuchs) beantragt. Mit
Eingabe vom 6. Februar 2017 hat der Beschwerdeführer hierzu repliziert. Die
vom Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers betroffenen übrigen Gerichtsmitglieder
haben sich am 23. und 24. Februar 2017 ebenfalls mit dem Antrag auf dessen
Abweisung vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.
März 2017 Stellung genommen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen
Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide.
Bei der angefochtenen Verfahrenstrennung handelt es sich um einen verfahrensleitenden
Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu
engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie
geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs.
1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn
durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für
die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr
behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2,
1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung
keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen
mit dem Endentscheid angefochten werden. Der Beschwerdeführer macht geltend,
ihm drohe ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, wenn er getrennt von seinen
Mitbeschuldigten beurteilt würde. Dadurch würden wesentliche grundrechtlich
geschützte Verfahrensrechte – namentlich das Recht auf ein faires Verfahren –
verletzt. Demgegenüber stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt,
mit seinem unentschuldigten Nichterscheinen habe der Beschwerdeführer selbst es
dem Gericht verunmöglicht, ihn zusammen mit den anderen Beschuldigten zu
beurteilen. Dass er nun eine erneute Durchführung der gesamten Verhandlung mit
einem neuen Gericht verlange, erscheine daher als klarer Rechtsmissbrauch.
Inwiefern dem Beschwerdeführer durch die verfügte Verfahrenstrennung ein
Nachteil tatsächlicher oder rechtlicher Natur drohe, der nicht als direkte
Folge seines eigenen Verhaltens zu betrachten wäre, sei nicht ersichtlich. Mit
dem angefochtenen Beschluss sei daher nicht in seine rechtlich geschützten
Interessen eingegriffen worden, so dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss
ausgeschlossen sei.
Ob und inwiefern
die verfahrensrechtlichen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch eine Abtrennung
seines Verfahrens erwachsen, selbstverschuldet sind und ob das einen Einfluss
auf die Beurteilung der Beschwerde hat, sind Fragen, die erst bei der
materiellen Beurteilung der Beschwerde beantwortet werden können. Auf die –
form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte – Beschwerde gegen
die Verfahrensabtrennung ist daher einzutreten.
1.2 Die
Beschwerde beinhaltet auch ein Ausstandsgesuch gegen die Richterinnen und
Richter sowie den Gerichtsschreiber, welche mit Urteil vom 21. November 2016
seine drei Mitbeschuldigten beurteilt haben. Der Beschwerdeführer beantragt,
alle vier Beschuldigten seien gemeinsam von einem unabhängigen und
unparteiischen Gericht zu beurteilen. Aus der Begründung (Beschwerde Ziff. 14
ff.) ergibt sich, dass er auch für den Fall, dass die Verfahrenstrennung
geschützt würde, seine eigene Beurteilung durch ein anderes Gericht begehrt.
Die Staatsanwaltschaft beantragt auch in Bezug auf das Ausstandsbegehren
Nichteintreten, da das Ausstandsgesuch entgegen der Regelung von Art. 58 StPO
nicht zunächst bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts eingereicht worden
sei und die betroffenen Personen dazu nicht Stellung genommen hätten. Der
Verfahrensleiter des Strafgerichts hat sich zur Eintretensfrage nicht
geäussert, in materieller Hinsicht aber geltend gemacht, dass das Strafdreiergericht,
welches das Urteil vom 21. November 2016 in Sachen der drei Mitbeschuldigten
des Beschwerdeführers gefällt hat, nicht befangen sei (Beschwerdeantwort S. 6
f.). Damit hat er im Sinne von Art. 58 Abs. 2 StPO materiell zum
Ausstandsgesuch Stellung genommen. Die Richterin [...], der Richter [...] und
der Gerichtsschreiber [...] haben auf Anfrage der Instruktionsrichterin des
Appellationsgerichts mit Eingaben vom 23. und 24. Februar 2017 ebenfalls die
Abweisung des Ausstandsgesuchs beantragt. Damit sind die Voraussetzungen für
die materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs durch das gemäss Art. 59
Abs. 1 lit. b StPO zuständige Beschwerdegericht gegeben und es ist darauf
einzutreten, auch wenn das Gesuch bei der falschen Instanz eingereicht worden
ist.
In formeller
Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend, weil der angefochtene Beschluss nicht begründet sei. Gemäss
Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet.
Demgegenüber müssen einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen
weder besonders ausgefertigt noch begründet werden (Art. 80 Abs. 3 StPO). Art. 81 Abs. 3 StPO
legt den notwendigen Inhalt der Begründung fest, welcher bei Urteilen (lit. a)
umfangreicher ist als bei „anderen verfahrenserledigenden Entscheiden“ (lit. b).
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich weder um ein Urteil noch um einen
anderen verfahrenserledigenden Entscheid, sondern um einen verfahrensleitenden
Beschluss. Ob er als „einfacher verfahrensleitender Beschluss“ im Sinne von
Art. 80 Abs. 3 StPO gilt und daher weder schriftlich ausgefertigt noch
begründet hätte werden müssen, kann offen gelassen werden. Denn der
angefochtene Beschluss ist nicht nur schriftlich ausgefertigt, sondern auch
rechtsgenüglich begründet worden. Das sich aus dem verfassungsrechtlichen
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Erfordernis der Begründung eines Entscheides
bezweckt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, diesen in voller Kenntnis
der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Stohner, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage
2014, Art. 81 N 9; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1071; BGE 141 III
28 E. 3.2.4 S. 41). Dass die Begründung im schriftlichen Beschlussdispositiv
einer verfahrensleitenden Verfügung selbst enthalten sein müsse, ergibt sich
weder aus der Verfassung noch aus dem Gesetz oder deren Ratio. Die Gründe für
den angefochtenen Beschluss wurden den an der Hauptverhandlung Anwesenden –
darunter dem Verteidiger des Beschwerdeführers – am 7. November 2016
anlässlich der mündlichen Eröffnung des Beschlusses ausführlich dargelegt (Verhandlungsprotokoll
S. 11 f.) und ergeben sich (wenn auch sehr knapp) auch aus dem schriftlichen Beschlussdispositiv
selbst durch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung
erschienen sei. Damit hatte der Verteidiger des Beschwerdeführers sämtliche
Informationen, die er zur sachgerechten Anfechtung des Beschlusses benötigte.
Zudem hat der Verfahrensleiter des Strafgerichts den Beschluss in seiner
ausführlichen Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2016 erneut begründet, und der
Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, dazu in einer Replik Stellung zu nehmen. Es
liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfahrenstrennung verletze den in Art.
29 StPO statuierten Grundsatz der Verfahrenseinheit. Gemäss Abs. 1
lit. b dieser Bestimmung sind Verfahren gegen verschiedene Beschuldigte
gemeinsam zu führen, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Der Grundsatz
der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile
und dient der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist nach Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die
Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die
Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen
beziehungsweise eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. So stellt denn auch
das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) oft einen
sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO dar, auf eine
Verfahrensvereinigung zu verzichten. Denkbar sind aber auch andere sachliche
Gründe, welche sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat
beziehen, wie etwa eine grosse Anzahl Mittäter bei
Massendelikten, langwierige Auslieferungsverfahren von Mitbeschuldigten im
Ausland, die Unerreichbarkeit von Mitbeschuldigten, oder wenn die Verjährung hinsichtlich
einzelner Taten oder eine Verletzung des Beschleunigungsgebots hinsichtlich
einzelner beschuldigter Personen droht. Letztlich dienen auch diese Gründe
insbesondere der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie (zum Ganzen:
BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 319, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31; BGer 6B_1030/2015
vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.4,
1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 [Pra 2015 Nr. 89], je mit Hinweisen; Bartetzko in: Basler Kommentar StPO,
2. Auflage, 2014, Art. 30 N 3-4a). Die Frage, ob zureichende sachliche
Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorliegen, lässt
sich nicht absolut beantworten, sondern impliziert stets eine Abwägung der
verschiedenen berührten Interessen im konkreten Einzelfall (AGE SB.2015.119 vom
29. November 2016 E. 2.1.2).
3.2 Im
vorliegenden Fall wurde das sehr umfangreiche Verfahren gegen die vier
Mitbeschuldigten gemeinsam geführt und war auch eine gemeinsame
Hauptverhandlung auf den 7. bis 21. November 2016 angesetzt worden. Der
Beschwerdeführer, welcher die Vorladung zur Verhandlung wie die übrigen
Beteiligten bereits Mitte März 2016 erhalten hatte, erschien indessen ohne
vorgängige Ankündigung nicht zur Verhandlung. Als Grund dieses Nichterscheinens
erklärte sein Verteidiger dem Gericht, der Beschwerdeführer habe am Sonntag, 6.
November 2016, am New Yorker Marathon teilgenommen. Das entsprechende Anmelde-
und Zulassungsprozedere sei aufwändig und teuer, und der Beschwerdeführer habe
sich bereits vor dem Ansetzen des Hauptverhandlungstermins angemeldet und auch
die Startgebühren bezahlt.
3.3 Da
der ordnungsgemäss vorgeladene Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung nicht erschienen war und auch nicht unverzüglich vorgeführt
werden konnte, muss das Strafgericht gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO für ihn eine
neue Verhandlung ansetzen und ihn dazu erneut vorladen. Wie in einem derartigen
Fall zu verfahren ist, wenn es sich um ein gleichzeitig geführtes Verfahren
gegen mehrere Mitbeschuldigte handelt und nur einer der Beschuldigten nicht
erscheint, ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Das Strafgericht
vertritt den Standpunkt, das unentschuldigte Nichterscheinen des
Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung stelle einen sachlichen Grund im
Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung dar. Demgegenüber ist der
Beschwerdeführer der Ansicht, dass kein sachlicher Grund für eine
Verfahrenstrennung vorliege, sondern die ganze Hauptverhandlung betreffend alle
Beschuldigten hätte abgeboten und verschoben werden müssen.
3.4
3.4.1 Da
das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte gemeinsam geführt wurde, waren bei der
Frage, wie auf das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu reagieren ist,
nicht allein dessen Interessen, sondern auch jene aller übrigen
Verfahrensbeteiligten – einschliesslich der Privatkläger – zu berücksichtigen.
Dabei war in Rechnung zu stellen, dass das Strafverfahren gegen die vier
Beschuldigten im Zeitpunkt der Verhandlung bereits seit sechs Jahren hängig
war, dass von den angeklagten Delikten 23 Privatkläger betroffen waren, welche
Schadenersatzforderungen im Umfang von rund 2,5 Millionen Franken geltend
gemacht hatten, und dass im Lauf des Verfahrens bei zwei Aktiengesellschaften
Vermögenswerte im Umfang von 4,6 Millionen Franken beschlagnahmt resp. gesperrt
wurden (vgl. Beschwerdeantwort S. 1). Sowohl die Privatkläger als auch die
anderen Beschuldigten (vgl. dazu die Ausführungen des Verteidigers des
Beschuldigten 2, Protokoll S. 10) und die von der Sperre betroffenen
Aktiengesellschaften hatten ein erhebliches und schützenswertes Interesse
daran, dass der Prozess nicht weiter verzögert wird. Zudem hatten sich alle –
ebenso wie die Gerichtsmitglieder und die Staatsanwaltschaft – seit Monaten den
zweiwöchigen Verhandlungstermin freigehalten, hatten sich auf die Verhandlung
vorbereitet, was angesichts der 46-seitigen Anklageschrift und den (damals) 21
Verfahrensordnern und 75 Separatbeilageordnern ein grosser Arbeitsaufwand war,
und waren teilweise von weither angereist (ein Beschuldigter gar aus Dubai).
Dazu kommt, dass einige der angeklagten Delikte – mehrfache Umgehung der
Bewilligungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) – kurz vor der
Verjährung stehen. All dies sind sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung.
3.4.2 Bei
der Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer gemeinsamen
Beurteilung und dem Interesse der übrigen Beteiligten an einer
Verfahrenstrennung und einer unverzüglichen Durchführung der angesetzten
Hauptverhandlung fällt als wesentlicher Faktor ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer selbst es war, der durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen
die an der Hauptverhandlung vom 8. bis 21. November 2016 vorgesehene
gemeinsame Beurteilung aller Beschuldigten verhindert hat. Dass – wie der
Beschwerdeführer geltend macht – sein mit der Verfahrensleitung nicht
abgesprochenes Fernbleiben nicht unentschuldigt sein soll, weil „das Projekt
Marathon New York 2016“ „älter“ als die Vorladung zur Verhandlung und das
entsprechende Zulassungsverfahren teuer und schwierig gewesen sei, ist abwegig.
Entschuldbar ist eine nicht angekündigte Säumnis nur, wenn den Säumigen daran
kein Verschulden trifft, beispielsweise bei einem medizinischen Notfall, nicht
aber, wenn er bei einer Terminkollision seine privaten Pläne als wichtiger
einstuft und sich daher bewusst entschliesst, die angesetzte Verhandlung
platzen zu lassen. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers war nicht nur
unentschuldigt, sondern er hat auch ein eigentliches Verwirrspiel mit dem Gericht
getrieben. So hatte er – nachdem der Verhandlungstermin mit seinem Verteidiger
und sämtlichen anderen Beteiligten abgesprochen worden war, wobei den
Verteidigern eigens Zeit zur Rücksprache mit ihren Klienten eingeräumt worden
war – am 31. März 2016 ein Verschiebungsgesuch gestellt, das er mit einer
„lange geplanten Reise nach New York (u.a. UNO)“ begründet hat. Von der
Teilnahme am Marathon war darin keine Rede; das Stichwort „UNO“ schien ihm wohl
erfolgsversprechender. Die dieses Gesuch abschlägige Verfügung focht er nicht
an. Indem er seinen Verteidiger „im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom
7. November 2016“ Beweisanträge stellen liess, hat er vielmehr konkludent
zum Ausdruck gebracht, er werde an dieser Verhandlung teilnehmen. Im Wissen
darum, welchen Vorbereitungsaufwand die Teilnahme an dieser Verhandlung
erfordert und wie viele Beteiligte davon betroffen sind, ist er dann aber
unangekündigt nicht an der Verhandlung erschienen. Auch sein Verteidiger, der
offenbar über seine Abwesenheit informiert war, hat es nicht für nötig gehalten,
den Verfahrensleiter vor der Verhandlung darüber zu orientieren. Da der
Marathon am 6. November 2016 stattfand, wäre es dem Beschwerdeführer im
Übrigen trotz der Teilnahme an diesem möglich gewesen, zumindest ab dem zweiten
oder dritten Verhandlungstag vor Gericht zu erscheinen (dem entspricht auch
sein ursprüngliches Verschiebungsgesuch). Wenn der Verteidiger dies dem Gericht
am ersten Verhandlungstag angekündigt hätte, wäre das Verfahren aller
Wahrscheinlichkeit nach nicht abgetrennt worden.
3.4.3 Das
sich aus Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (SR 210)
ergebende Verbot des Rechtsmissbrauchs erstreckt sich auf die gesamte
Rechtsordnung und gilt daher über den Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO
hinaus auch im Strafprozessrecht nicht nur für die Strafbehörden, sondern auch
für die privaten Verfahrensbeteiligten (Thommen,
in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 3 N 43, 63). Rechtsmissbrauch
ist insbesondere bei widersprüchlichem Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie
dann gegeben, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von
Interessen verwendet wird, die es nicht schützen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 717 ff.; BGE 137 I 247 E.
5.1.1 S. 252, 131 I 185 E. 3.2.4 S. 192 f.). Der offensichtliche
Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dem
Beschwerdeführer, der trotz ordnungsgemässer Vorladung gezielt nicht zu einer
erstinstanzlichen Verhandlung erschienen ist, steht zwar gemäss Art. 366 Abs. 1
StPO das Recht zu, zu einer neu anzusetzenden Verhandlung nochmals vorgeladen
zu werden. Zu verlangen, dass die Verhandlung auch in Bezug auf seine
ordnungsgemäss anwesenden Mitbeschuldigten verschoben wird, erscheint unter den
gegebenen Voraussetzungen jedoch rechtsmissbräuchlich.
3.4.4 Aus
dem Gesagten folgt, dass nicht nur mehrere sachliche Gründe im Sinne von Art.
30 StPO für eine Verfahrensabtrennung vorlagen, sondern dass der Widerstand des
Beschwerdeführers gegen die Verfahrensabtrennung bei den gegebenen Umständen auch
rechtsmissbräuchlich ist. Die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung ist daher
als unbegründet abzuweisen.
4.1 Der
Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, dass im Hinblick auf die anzusetzende
neue Verhandlung sämtliche im Verfahren SG.2015.201 eingesetzten Mitglieder des
Strafdreiergerichts (Verfahrensleiter, Richterin, Richter, Gerichtsschreiber)
ersetzt würden, da das Gericht in der derzeitigen Besetzung nicht mehr
unvoreingenommen sei, nachdem es die drei Mitbeschuldigten verurteilt habe. Der
Ausgang des separat gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens könne unter
diesen Umständen nicht mehr als völlig offen angesehen werden.
4.2 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen,
unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände
entschieden wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson –
objektiv betrachtet – Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.
Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden
Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und
organisatorischer Natur begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt,
dass der Richter tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen,
die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und
Voreingenommenheit erwecken. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und
damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit
der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall
sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine
Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326
E. 5.1 S. 328 m.w.H.).
4.3 Die
Mitglieder des Strafdreiergerichts, gegen welche sich das Ausstandsgesuch
richtet, beantragen unisono dessen Abweisung. Der Verfahrensleiter des
Strafgerichts führt in seiner Beschwerdeantwort aus, das Strafdreiergericht
habe bei der Beurteilung der drei Mitbeschuldigten die strafrechtliche
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers bewusst “aussen vor“ gelassen. Es habe
den Sachverhalt zwar umfassend gewürdigt – ausser in den Punkten, in denen der
Beschwerdeführer als Einziger angeklagt war –, das inkriminierte Verhalten des
Beschwerdeführers aber nicht beurteilt. Eine enge Zusammenarbeit habe vor allem
zwischen den drei anderen Beschuldigten bestanden; die Involvierung des
Beschwerdeführers sei speziell und unterscheide sich von der seiner
Mitbeschuldigten. Es stellten sich daher bei ihm auch nicht „unbedingt
durchgehend“ die gleichen Sach- und Rechtsfragen. Zudem sei die Interessenlage
beim Beschwerdeführer im Vergleich zu seinen Mitbeschuldigten ganz anders,
zumal es bei ihm nicht um seine eigene Bereicherung gegangen sei. Es könne
somit nicht gesagt werden, das Strafdreiergericht sei von der Schuld des
Beschwerdeführers bereits überzeugt. Es werde sich in der neu anzusetzenden
Hauptverhandlung vielmehr mit den Argumenten des Beschwerdeführers
auseinandersetzen und den Sachverhalt nochmals mit einem neuen Fokus
analysieren. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das
Strafdreiergericht gewisse Weichen im Sachverhalt gestellt habe, die sich für
den Beschwerdeführer vordergründig nicht als günstig erwiesen. Dies liege bei
den gefällten Schuldsprüchen in der Natur der Sache. Allerdings müsse
berücksichtigt werden, dass die Berufung auf die Befangenheit bei der
vorliegenden Konstellation „fast schon rechtsmissbräuchlich“ anmute, weil die
Verfahrensabtrennung einzig und allein vom Beschwerdeführer zu verantworten sei
(Beschwerdeantwort S. 6 f.).
4.4 Da
das unangekündigte unentschuldigte Ausbleiben des Beschwerdeführers selbst zur
Verfahrensabtrennung und zur getrennten Neuansetzung der Verhandlung in seinem
Fall geführt hat, erweist sich tatsächlich nicht nur seine Beschwerde gegen die
Verfahrensabtrennung, sondern auch sein Ausstandsgesuch gegen das zuständige
Strafdreiergericht als rechtsmissbräuchlich. Es rechtfertigt sich daher, im
vorliegenden Fall nicht ganz so strenge Anforderungen an die Ausstandsregeln zu
stellen, wie wenn die Verfahren von vornherein getrennt geführt worden wären
oder die Verfahren aus vom Beschwerdeführer unabhängigen Gründen getrennt worden
wären. Zumindest unter dieser Prämisse erscheint das Dreiergericht, welches die
drei Mitbeschuldigten beurteilt hat, nicht als in einem unzulässigen Mass
vorbefasst, auch wenn die Handlungen des Beschwerdeführers nicht vollkommen unabhängig
von jenen der Mitbeschuldigten beurteilt werden können (was auch im Fall einer
Ersetzung der Gerichtsmitglieder nicht anders wäre). Da sich die Interessenlage
des Beschwerdeführers und seine Involvierung in die inkriminierten Geschäfte
von jener der drei Mitbeschuldigten unterscheiden, ist nicht davon auszugehen,
dass sich das Gericht über die Strafbarkeit seines Verhaltens und seine Schuld
bereits ein Urteil gebildet hat. Eine Analyse des Sachverhalts mit einem neuen
Fokus – aus der Sicht des Beschwerdeführers – erscheint auch bei
Berücksichtigung der bereits erfolgten Verurteilung der Mitbeschuldigten
möglich. Es kann somit nicht gesagt werden, das Strafdreiergericht habe sich
durch die Beurteilung der drei anderen Beschuldigten auch in Bezug auf den
Beschwerdeführer bereits in einem Mass festgelegt,
dass es nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht
mehr als offen erscheine. Das Ausstandsgesuch ist daher abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art.
428 Abs. 1 StPO). Er hat für den Fall des Unterliegens die amtliche
Verteidigung resp. die unentgeltliche Verbeiständung beantragt, was er ohne
weitere Ausführungen mit seinen „prekären finanziellen Verhältnissen“ begründet
hat. Allerdings hat er diese Behauptung in keiner Art und Weise belegt.
Angesichts des Umstands, dass er sich offensichtlich die kostspielige Reise an
den New York Marathon leisten konnte, erscheinen die finanziellen
Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren
ohnehin nicht gegeben. Darüber hinaus ist die Beschwerde angesichts des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers auch als von vornherein
aussichtslos zu beurteilen. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
im Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die
Verfahrenstrennung wird abgewiesen.
Das Ausstandsgesuch gegen die im
Verfahren SG.2015.201 eingesetzten Mitglieder des Strafdreiergerichts wird
abgewiesen.
Der Antrag auf unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung resp. amtliche Verteidigung im
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Mitglieder des Strafdreiergerichts im Verfahren SG.2015.201:
[...], [...], [...], [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.