Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.20
URTEIL
vom 8.
März 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
Zustelladresse: c/o Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 6. März 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...],
von Kosovo, wurde am 5. März 2017 um 15.55 h bei der Einreise am Grenzübergang
Riehen-Grenzacherstrasse als Mitfahrer eines mit vier kosovarischstämmigen
Personen besetzten Personenwagens kontrolliert und zuhanden des Migrationsamtes
festgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er mit einem vom 5.
September 2014 - 4. September 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das
Migrationsamt hat A____ mit Verfügungen vom 6. März 2017 aus der Schweiz
weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 4. April 2017 verfügt. Die Überprüfung
der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis
Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden. A____ wünscht,
kein Einreiseverbot für die Schengen-Staaten zu erhalten.
Erwägungen
Nach den
gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs
eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft
belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76
Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe
nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g
oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen ein Einreiseverbot für das Gebiet der
Schweiz verstossen wird, oder wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens
verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
c und h AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist
regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist,
behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch
erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen
der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er
auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E.
2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu
bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern
bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere,
Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem
Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei
einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche
Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art.
76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden,
wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen
widersetzt.
Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die
Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und
BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.1 Die
Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet, und sie ist rechtskräftig.
Diese Voraussetzung von Art. 76 AuG ist erfüllt.
2.2 Der
Beurteilte hat mit der Einreise gegen ein bis 4. September 2017 gültiges
Einreiseverbot verstossen, welches ihm am 14. September 2016 über die Schweizer
Botschaft in Pristina eröffnet worden ist; der Beurteilte anerkennt gegenüber
dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung auf die erste Frage
hin, dass die Unterschrift auf dem entsprechenden Rückschein von ihm stammt,
was er in der Folge bestritten und dann doch wieder bestätigt hat. Wenn er
allerdings gegenüber dem Migrationsamt und anlässlich der heutigen Verhandlung
angibt, nicht zu wissen, was er unterschrieben habe, oder, so heute, den Brief
zwar gesehen zu haben, aber nicht zu wissen, was es für ein Brief gewesen sei,
so ist ihm diese Unkenntnis jedenfalls selber anzulasten, und der Haftgrund der
Einreise trotz bestehenden Einreiseverbots ist erfüllt.
2.3 Weiterer
Haftgründe bedarf es nicht. Der Beurteilte macht allerdings in verschiedener
Hinsicht widersprüchliche Angaben, wie sich bereits aus seinen Aussagen
betreffend den Rückschein zum Einreiseverbot ergibt (Ziff. 2.2). Einerseits
gibt er dem Migrationsamt gegenüber an, seit 2014 nicht mehr im Kosovo gewesen
zu sein und sich seit September 2014 in Lausanne aufgehalten zu haben; andererseits
hat er den Rückschein für das Einreiseverbot aber doch am 14. September 2016 im
Kosovo unterzeichnet. Dies spricht ebenso für Untertauchensgefahr wie seine
Angaben, in Lausanne unbewilligter Arbeit nachgegangen zu sein, und wie seine
Weigerung, seine Wohnadresse bei Freunden in Lausanne bekannt zu geben: Damit
ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem
Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde, sondern es ist damit zu rechnen,
dass er sich wie bis anhin bei Freunden an unbekannter Adresse in Lausanne
aufhalten würde. Kaum zu glauben ist auch, dass der Beurteilte seine drei im
selben Mercedes mitreisendenden Landsleute nicht kennen, sondern diese zufällig
in Deutschland getroffen haben will, zumal das Fahrzeug auch noch mit einem mit
einem Waadtländer Kennzeichen eingelöst ist. Widersprüchlich ist schliesslich
seine Angabe, in Freiheit wolle der Beurteilte in den Kosovo gehen, weil sein
dort lebender fünfjähriger Sohn krank sei, denn zu solcher Reise hätte er seit
Jahren Gelegenheit gehabt. Untertauchensgefahr ist als Haftgrund somit
ebenfalls gegeben.
2.4 Ein
milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die Haft ist
nicht ersichtlich und zielführend, womit sich diese als verhältnismässig
erweist. Der Wegweisungsvollzug nach Kosovo ist rechtlich und tatsächlich
möglich und zumutbar, zumal der Reisepass und die Identitätskarte des
Beurteilten vorliegen und der Beurteilte bereits morgen seinen Flug antreten
kann; damit ist auch das Beschleunigungsgebot gewahrt. Die Haft ist somit
recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Nicht weiter eingegangen werden
kann auf den Wunsch des Beurteilten, keine Einreiseverbot für den Schengen-Raum
zu erhalten, denn dafür ist der Haftrichter nicht zuständig.
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ verfügte Ausschaffungshaft
ist bis 4. April 2017 rechtmässig.
Für das Haftüberprüfungsverfahren werden
keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich
ausgehändigt.