Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.138
URTEIL
vom 27.
Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Rekursgegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 14. Juni 2016
betreffend Ablehnung Einsprache
gegen die Verfügung vom 21.08.2015 betreffend Überführung der Stelle
"Schulhauswart/in, mittlere Anlage" im Rahmen der Systempflege, Stellenbeschreibung
Nr. 11009.000001
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) arbeitet seit dem 1. Oktober 1986 als Schulhauswart im Erziehungsdepartement
(ED) des Kantons Basel-Stadt. Mit Schreiben vom Dezember 2014 wurde der Rekurrent
darüber informiert, dass der Regierungsrat seine Stelle Schulhauswart mittlere
Anlagen im Rahmen des Projektes Systempflege per 1. Februar 2015 in die
Lohnklasse 10 überführt. Der Rekurrent verlangte daraufhin innert Frist den
Erlass einer Verfügung. Mit Verfügung vom 21. August 2015 hielt der Zentrale
Personaldienst (ZPD) an seinem Entscheid fest, die Stelle Schulhauswart/in
mittlere Anlagen in Lohnklasse 10 zu überführen. Dagegen erhob der Rekurrent
mit Schreiben vom 14. September 2015 Einsprache. Mit dieser verlangt er die
Überführung der Stelle in Lohnklasse 11. Am 11. Dezember 2015 liess sich die
Abteilung Vergütungsmanagement des ZPD zur Einsprache zu Handen der Überführungskommission
vernehmen und empfahl deren Abweisung. Mit Eingabe vom 27. Januar 2016 reichte
der Rekurrent eine fakultative Stellungnahme betreffend Überführung der Stelle an
die Überführungskommission ein. Mit Beschluss vom 14. Juni 2016 wies der Regierungsrat
die Einsprache ab, nachdem die paritätische Überführungskommission in ihrer
Stellungnahme Abweisung der Einsprache empfohlen hatte.
Mit Schreiben
vom 24. Juni 2016 meldete der Rekurrent gegen diesen Entscheid Rekurs an, am
11. Juli 2016 reichte er, nun anwaltlich vertreten, die Rekursbegründung ein. Mit
Eingabe vom 31. Oktober 2016 nahm der ZPD in der Rekursantwort Stellung. Am 16.
November 2016 gab der ZPD weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 23. Dezember
2016 reichte der Rekurrent eine Replik ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Einspracheentscheide
des Regierungsrates betreffend die Überführung einer Stelle können gemäss Ziffer
4.4 der Überführungsrichtlinie im Zusammenhang mit dem Projekt Systempflege
(ÜRS) vom Stelleninhaber beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Dies
entspricht der Regelung von § 10 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Gemäss Ziffer 4.4 ÜRS sollen auf
einen solchen Rekurs die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100)
Anwendung finden. Wäre dies tatsächlich so gemeint gewesen, wäre es
gesetzeswidrig. Denn wie in § 43 OG ausdrücklich festgehalten wird, gilt für
Rekurse ans Verwaltungsgericht das VRPG. Dementsprechend bestimmt § 7 Abs. 4
des Lohngesetzes (SG 164.100), dass für den Weiterzug von Entscheiden des Regierungsrates
über Einsprachen gegen Einreihungsverfügungen das VRPG massgebend ist.
Funktionell zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG (VGE VD.2011.212/VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190
vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht
hat (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 13, VD.2015.243 vom 7. Juli 2016 E.
1.2). Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 8 Abs. 4 VRPG
in Ermangelung einer besonderen gesetzlichen Grundlage im Lohngesetz die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung nicht zu überprüfen (VGE
VD.2011.212/VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember
2012 E. 1.3, vgl. VD 2010.104 vom 15. Juni 2011 E. 1.3, VD.2010.19 vom 12. April
2011 E. 1.3, VD.2009.722 vom 25. Oktober 2010 E. 1.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2016, N 1148). Bei der Überprüfung von Stelleneinreihungen
ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das Einreihungssystem auf einem
umfassenden analytischen Vergleich verschiedener Funktionen innerhalb der
Verwaltung beruht. Da mit der Änderung der Besoldung einer Stelle das
Gleichgewicht innerhalb eines ganzen Besoldungssystems tangiert ist und man
stets Gefahr läuft, dadurch neue Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten zu
schaffen (BGE 120 Ia 329 E. 3 S. 333; VGE VD.2011.212/VD.2011.213 vom 27. Juni
2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; VGE 700/2002 vom 14. Mai
2003 E. 4b), fallen Stellenumschreibungen und -einreihungen in einem erheblichen
Umfang in den Ermessensbereich des Regierungsrats und drängt sich eine
besondere Zurückhaltung des Gerichts auf (BGE 123 I 1 E. 6b S. 8, 121 I
102 E. 4a S. 104 m.H.; VGE VD.2011.212/VD.2011.213 vom 27. Juni 2013 E.
1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3). Das Verwaltungsgericht
befasst sich daher regelmässig nicht mit den der Regierung delegierten Regelungskompetenzen
im Rahmen des analytischen Systems gemäss § 5 des Gesetzes betreffend Einreihung
und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
(Lohngesetz, SG 164.100) und ihren Gewichtungen, sofern nicht
verfassungsrechtliche Grundsätze zur Beurteilung stehen (VGE VD.2011.212/VD.2011.213
vom 27. Juni 2013 E. 1.3, VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 1.3; vgl.
VGE 772 und 773/2008 sowie 603-606/2009 vom 4. August 2009 E. 1.2, in: BJM
2011 162 ff. S. 162 f.).
1.3 Der
Rekurrent als Inhaber der in Frage stehenden Stelle ist vom angefochtenen
Entscheid des Regierungsrates offensichtlich berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung. Er ist daher gemäss § 13
Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verlangt
nur – aber immerhin – dass im öffentlichen Dienstrecht gleichwertige Arbeit
gleich entlöhnt wird (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418). Der Grundsatz der
Rechtsgleichheit und damit Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn im öffentlichen
Dienstverhältnis gleichwertige Arbeit ungleich entlöhnt wird (BGE 131 I 105 E.
3.1 S. 107). Den politischen Behörden wird diesbezüglich ein grosser Spielraum in
der Ausgestaltung von Besoldungsordnungen zugestanden. Ob verschiedene
Tätigkeiten als gleichwertig zu betrachten sind, hängt von Beurteilungen ab,
die unterschiedlich ausfallen können (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418).
Innerhalb der Grenzen des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sind
die Behörden befugt, aus der Vielzahl denkbarer Anknüpfungspunkte die
Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Besoldung von Beamten massgebend
sein sollen (BGE 141 II 411 E. 6.1.1 S. 418, 131 I 105 E. 3.1 S. 107). Verfassungsrechtlich
ist nicht verlangt, dass die Besoldung allein nach der Qualität der geleisteten
Arbeit bzw. den tatsächlich gestellten Anforderungen bestimmt wird.
Ungleichbehandlungen müssen sich aber vernünftig begründen lassen bzw. sachlich
haltbar sein. So hat das Bundesgericht erkannt, dass Art. 8 BV nicht verletzt
ist, wenn Besoldungsunterschiede auf objektive Motive wie Alter, Dienstalter,
Erfahrung, Familienlasten, Qualifikation, Art und Dauer der Ausbildung,
Arbeitszeit, Leistung, Aufgabenbereich oder übernommene Verantwortlichkeiten
zurückzuführen sind (BGE 131 I 105 E. 3.1 S. 107).
Bei der Prüfung
der Einreihung einer Stelle geht es allein um die Bewertung der Stelle, nicht
aber um eine Beurteilung der individuellen Tätigkeit der Stelleninhaberinnen
und Stelleninhaber. Allfälligen Abweichungen zwischen der bewerteten Stelle und
der Tätigkeit der Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber ist entweder durch
individuelle Regelungen (etwa ad personam Einreihungen) oder durch Anpassung
der Stellenbeschreibung Rechnung zu tragen. Bei der Prüfung der Korrektheit
einer Einreihung ist von der Stellenbeschreibung auszugehen, welche Basis des
Bewertungsentscheides bildet. Bei der Interpretation dieser Stellenbeschreibung
können die Ausführungen der Rekurrierenden als Stelleninhaberinnen und
Stelleninhaber und deren Vorgesetzten berücksichtigt werden (VGE
VD.2011.18/VD.2011.19/VD.2011.32 vom 5. September 2012 E. 3.2,
VD.2011.17/VD.2011.31 vom 5. September 2012 E. 3.2, VD.2011.15/VD.2011.16/VD.2011.21/VD
2011.22 vom 5. September 2012 E. 3.2).
Der Rekurrent
beantragt, es seien Stellenbeschreibungen, Aufgaben- und Pflichtenhefte von in
Lohnklasse 11 eingereihten Schulhauswarten/innen grosse Anlagen und in
Lohnklasse 10 eingereihten Schulhauswarten/innen mittlere Anlagen sowie Pläne
von grossen Anlagen einzuholen. Der Zentrale Personaldienst hat eine Auflistung
der Gebäudeeigenschaften der Anlagen eingereicht. Daraus sind alle wesentlichen
Eigenschaften der Anlagen, insbesondere auch die Gebäudefläche, ersichtlich.
Dass diese Angaben abgesehen von der Gebäudefläche der B____schule unrichtig
wären, wird vom Rekurrenten nicht behauptet. Betreffend die B____schule hat der
Zentrale Personaldienst Pläne eingereicht. Die Einreihung erfolgt aufgrund der
Stellenbeschreibung und nicht aufgrund des Aufgaben- oder Pflichtenhefts. Zudem
macht der Rekurrent nicht geltend, die Stellenbeschreibungen entsprächen nicht
den entsprechenden Aufgaben und Pflichtenheften. Damit sind die vom Rekurrenten
erwähnten Dokumente für die Beurteilung des Rekurses nicht relevant.
Eventualiter beantragt der Rekurrent, es sei mittels eines unabhängigen
Gutachtens abzuklären, inwieweit sich in qualitativer und quantitativer Sicht
seine Arbeitsstelle von derjenigen eines Schulhauswarts in Lohnklasse 11
unterscheide. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keines dem Gericht
fehlenden Fachwissens, was vom Rekurrenten auch nicht behauptet wird. Damit
sind die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens nicht erfüllt.
Somit sind die Beweisanträge des Rekurrenten abzuweisen, soweit ihnen mit der
Einreichung der Stellenbeschreibungen Schulhauswart/in grosse, mittlere und
kleine Anlagen nicht ohnehin bereits nachgekommen worden ist.
4.1 Der
Rekurrent rügt, die Unterteilung der Schulhauswartstellen in Schulhauswart/in
grosse Anlagen, Schulhauswart/in mittlere Anlagen und Schulhauswart/in kleine
Anlagen sowie die Zuweisung der Schulhauswartstellen zu den betreffenden
Stellenbeschreibungen verletze das Rechtsgleichheitsgebot und das
Willkürverbot.
4.2 Die
Einteilung der Anlagen in grosse, mittlere und kleine ist nach Komplexität
vorgenommen worden. Die Komplexität ist insbesondere nach den folgenden
Kriterien bestimmt worden: zu betreuende Gebäudefläche des Schulhauses, zu
betreuende Gebäudefläche der zugeordneten Kindergärten, Anzahl und Art
verschiedener Schulstufen, Anzahl Turnhallen, Vorhandensein einer Grossaula und
Vorhandensein eines Schwimmbads (Bericht des Vergütungsmanagements vom 11.
Dezember 2015 [Rekursbeilage 16]). Die Stellenbeschreibungen Nr. 11007.000001
Schulhauswart/in grosse Anlagen, Nr. 11009.000001 Schulhauswart/in mittlere
Anlagen und Nr. 11011.000001 Schulhauswart/in kleine Anlagen werden durch die
Auflistung Gebäudeeigenschaften der zu betreuenden Schulanlagen konkretisiert
(Vernehmlassung Ziff. III.A.2.3.1).
4.3 Die
vom Rekurrenten betreute mittlere Anlage B____schule weist folgende Merkmale
auf: Gebäudefläche 10‘103 m2, 2 Schulstufen ([...] und [...]), 1
Turnhalle, 1 Grossaula. Die grosse Anlage Wasgenring I und II hat folgende
Eigenschaften: Gebäudefläche 14‘691 m2, 2 Schulstufen (Primarschule
und Orientierungsschule), 3 Turnhallen. Hinzu kommt eine Gebäudefläche
Kindergärten von 1‘120 m2. Die grosse Anlage Wirtschaftsgymnasium/Wirtschaftsmittelschule
weist folgende Merkmale auf: Gebäudefläche 17‘123 m2, 2 Schulstufen
(Gymnasium und Berufsfachschule), 4 Turnhallen, 1 Grossaula. Die beiden
erwähnten grossen Anlagen unterscheiden sich damit zunächst im Wesentlichen
tatsächlich nur durch die Gebäudefläche und teilweise durch die Zahl der
Turnhallen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht
geschlossen werden, die Einteilung der Anlagen sei nur nach quantitativen
Kriterien erfolgt. Aus der zu betreuenden Gebäudefläche ergeben sich nämlich
auch unterschiedliche qualitative Anforderungen an den Schulhauswart. Die
Grösse der zu betreuenden Anlage wirkt sich unter anderem auf die
Aufgabenvielfalt aus. Schulhauswarte grosser Anlagen haben neben den
idealtypischen Aufgaben eines Hauswarts vermehrt administrative und
koordinative Aufgaben zu erfüllen (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E.
2.2).
Zudem
unterscheiden sich gewisse grosse Anlagen von der vom Rekurrenten betreuten
mittleren Anlage auch dadurch, dass darin nicht nur zwei, sondern drei
Schulstufen unterrichtet werden (Kaserne/Theodor/Clara,
Wasserstelzen/Burgstrasse/Bettingen, Dreirosen/Theobald Baerwart/Horburg/Insel/Ackermätteli,
Allgemeine Gewerbeschule SfG sowie Bäumlihof Gymnasium und WBS) und dass sie
eine Schwimmhalle aufweisen (St. Alban/Sevogel, Gymnasium Kirschgarten, Wasserstelzen/Burgstrasse/Bettingen,
St. Johann/Vogesen/Pestalozzi sowie Bäumlihof Gymnasium und WBS) (vgl. Auflistung
der Gebäudeeigenschaften).
4.4 Die
Anforderungen in Bezug auf die Führung sind je nach Grösse der Anlage
unterschiedlich (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E. 2.2). Einem
Schulhauswart grosse Anlagen sind bis 20 Personen mit bis 4 Stellen, einem
Schulhauswart mittlere Anlagen bis 8 Personen mit bis 3 Stellen und einem
Schulhauswart kleine Anlagen keine Personen unterstellt (Stellenbeschreibungen
Nr. 11007.000001, 11009.000001 und 11011.000001 [Vernehmlassungsbeilagen 2 bis
4]). Dabei handelt es sich zwar um Maximalzahlen, die im konkreten Fall nicht
immer erreicht werden müssen. Es ist jedoch offensichtlich, dass bei einer
grösseren zu betreuenden Gebäudefläche mehr Mitarbeitende erforderlich sind und
einem Schulhauswart grosse Anlage demzufolge mehr Personen unterstellt sind als
einem Schulhauswart mittlere Anlage. Dementsprechend erklärt auch der
Rekurrent, dass dem erhöhten Arbeitsumfang mit den zur Verfügung stehenden
Stellenprozenten Rechnung getragen werde und ein Schulhauswart grosse Anlage
seine Aufgaben mit der ihm zur Verfügung stehenden Man-/Women-Power erfülle
(Rekurs Ziff. 23 und 28). Die Führung einer grösseren Zahl von Mitarbeitenden
stellt aber auch erhöhte Anforderungen an den Vorgesetzten. Zudem sind einem
Schulhauswart grosse Anlagen gemäss den vom Rekurrenten nicht bestrittenen
Angaben des Zentralen Personaldienstes nicht nur ein grösseres internes
Reinigungsteam unterstellt als einem Schulhauswart mittlere Anlagen, sondern in
der Regel auch ein Assistenzhauswart (Vernehmlassung Ziff. III.B.5; vgl.
Schreiben von C____ vom 23. August 2016 [Vernehmlassungsbeilage 6]). Die
Führung eines qualifizierteren Mitarbeiters stellt ebenfalls erhöhte
Anforderungen an den Vorgesetzten.
4.5 Die
Unterhaltsarbeiten im Zusammenhang mit einer Schwimmhalle umfassen die tägliche
Reinigung des Schwimmbads und der Schwimmhalle, die Sicherstellung der
SIA-Normen betreffend Wasserqualität und eine wöchentliche Grundreinigung. Zur
Erfüllung dieser Aufgaben bedarf es eines Kurses zur Erlangung der
Fachbewilligung für die Verwendung von Biozidprodukten zur Desinfektion von
Badewasser in Gemeinschaftsbädern (Vernehmlassung Ziff. III.A.11). Dass sich
dieses Fachwissen in einem Zusatzkurs erwerben lässt, ändert nichts daran, dass
der Unterhalt einer Schwimmhalle erhöhte Anforderungen an den Stelleninhaber
stellt.
4.6 Spezielle
Aufgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit in einer Schule auf Niveau Oberstufe
(z.B. Berufsinformationsabende, Gesundheitstag, diverse
Orientierungsveranstaltungen, diverse Prüfungsanlässe, Ausstellungen etc.) und
unterschiedliche Unterrichtszeiten werden unter dem Kriterium Anzahl und Art
verschiedener Schulstufen berücksichtigt (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni
2016 E. 2.2).
4.7 Gemäss
der Auflistung der Gebäudeeigenschaften beträgt die Gebäudefläche der vom Rekurrenten
betreuten Anlage 10‘103 m2. Der Rekurrent macht geltend, die von ihm
betreute Anlage weise eine Gesamtgebäudefläche von 12‘265.15 m2 auf.
Zudem betreue er eine Fläche von 4‘000 m2 auf Allmend. Gemäss dem
vom Rekurrenten eingereichten anlagespezifischen Pflichtenheft (Rekursbeilage
17) beträgt die Gebäudefläche der vom Rekurrenten betreuten Anlage 12‘265 m2.
Zudem sei der Rekurrent für eine Fläche auf Allmend von 4‘000 m2 zuständig.
Die Gesamtgebäudefläche von 12‘265.15 m2 ist aber nachweislich
falsch. Gemäss den offiziellen Plänen (Vernehmlassungsbeilage 5) beträgt die Gesamtfläche
vielmehr 11‘079.11 m2. Die tatsächlich zu betreuende Fläche von
10‘103 m2 ergibt sich gemäss dem Zentralen Personaldienst nach Abzug
der Wohnung sowie der technischen Räumlichkeiten wie Lift, raumlufttechnische
Anlagen etc. (Vernehmlassung Ziff. III.A.7). Dass die Wohnräume von 99.55 m2
von der Gebäudefläche, die der Rekurrent in seiner beruflichen Funktion als
Schulhauswart zu betreuen hat, abzuziehen sind, ist offensichtlich. Ob es in
jeder Hinsicht sachgerecht ist, auch die technischen Räumlichkeiten abzuziehen,
kann dahingestellt bleiben. Es ist offensichtlich, dass die Fachstelle Betrieb
Schulanlagen diese Räumlichkeiten bei der Ermittlung der zu betreuenden Fläche
aller Anlagen in Abzug gebracht hat. Damit sind die Gebäudeflächen in der
Auflistung der Gebäudeeigenschaften bei allen Anlagen etwas geringer
ausgefallen. Da alle Anlagen gleich behandelt worden sind, ist es für den
Vergleich zwischen den zu betreuenden Gebäudeflächen irrelevant, ob die
technischen Räumlichkeiten in Abzug gebracht werden können. Gemäss dem
Zentralen Personaldienst wird der Unterhalt des Sportrasens nicht vom
Rekurrenten, sondern von der Stadtgärtnerei wahrgenommen und gemäss der
Stellungnahme des Leiters der Fachstelle Betrieb Schulanlagen vom 23. August
2016 gehört die Betreuung eines Grossteils der Aussenanlage (Sport- und
Hartplatz, Weitsprunganlage, Beseitigung des Litterings auf dem Fussballplatz)
zum Aufgabenbereich des Schulhauswarts der Anlage [...]gymnasium und [...]mittelschule
(Vernehmlassung Ziff. III.A.7; Schreiben von C____ vom 23. August 2016
[Vernehmlassungsbeilage 6]). Dies wird vom Rekurrenten nicht bestritten.
§ 18 der
Dienstordnung für die Schulhauswartinnen und Schulhauswarte bestimmt unter dem
Titel Umschwung, dass die Umgebung des Schulhauses durch den Hauswart sauber zu
halten ist. Dies ist bei der Stellenbewertung berücksichtigt worden
(Vernehmlassung Ziff. III.A.13). Weshalb dies dazu führen sollte, dass die
Stelle des Rekurrenten in Lohnklasse 11 eingereiht werden müsste, ist aber
nicht nachvollziehbar.
4.8 Der
Rekurrent macht geltend, dass er Ferien- und Krankheitsvertretungen auch in
grossen Anlagen, insb. der Anlage [...]gymnasium und [...]mittelschule
wahrnehme. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Stelle des
Rekurrenten den Anforderungen der Stelle eines Schulhauswarts grosse Anlage
entspricht. Bei der Stellvertretung wird zwischen der
Abwesenheitsstellvertretung und der umfassenden Stellvertretung unterschieden.
Bei jener übernimmt der Mitarbeiter bei Abwesenheit eines Mitarbeiters in höher
eingereihter Funktion aufgrund von Ferien oder Arbeitsunfähigkeit dessen
Aufgaben. Der Anspruch auf Entschädigung für eine solche Stellvertretung ist in
der Verordnung betreffend Entschädigung der Stellvertretung bei Abwesenheit von
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Kantons Basel-Stadt
(Stellvertretungsverordnung, SG 164.440) geregelt. Eine umfassende Stellvertretung
geht weiter und beinhaltet die regelmässige bzw. dauernde Übernahme von
Aufgaben eines Mitarbeiters mit höher eingereihter Funktion. Eine solche
Stellvertretung wird bei der Bewertung der Stelle berücksichtigt. Die Ferien-
und Krankheitsvertretungen des Rekurrenten entsprechen Abwesenheitsstellvertretungen.
Gemäss der Stellvertretungsverordnung wird eine solche Stellvertretung ab einem
gewissen Umfang mit einer Stellvertretungszulage entschädigt. Damit scheidet
eine Berücksichtigung bei der Stellenbewertung aus. Zudem fallen für den
Rekurrenten nicht alle Aufgaben eines Schulhauswarts grosse Anlage an, wenn er
einen solchen vertritt. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass
Schulhauswarte ihre Ferien in der Regel während der Schulferien zu beziehen
haben (§ 8 Dienstordnung für die Schulhauswartinnen und Schulhauswarte
[Vernehmlassungsbeilage 7]) (vgl. Vernehmlassung Ziff. III.A.13).
4.9 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Unterteilung der
Schulhauswartstellen in Schulhauswart/in grosse Anlagen, Schulhauswart/in
mittlere Anlagen und Schulhauswart/in kleine Anlagen sowie die Zuweisung der
Schulhauswartstellen zu den betreffenden Stellenbeschreibungen auf sachlichen
Gründen beruhen. Sie verletzen folglich weder das Rechtsgleichheitsgebot noch
das Willkürverbot.
- Der
Rekurrent macht geltend, seine Stelle müsse in die Richtposition 1006.11 in
Lohnklasse 11 überführt werden.
5.1 Betreffend
die Selbständigkeit entsprechen die Anforderungen der Stelle Schulhauswart/in
mittlere Anlagen gemäss der Vorinstanz denjenigen der Modellumschreibung
1006.09 (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E. 2.3). Der Rekurrent macht
geltend, die Bewältigung seiner Aufgaben und die Gewährleistung eines
ordentlichen Schulbetriebs seien nur mit einem mittleren Entscheidungsfreiraum
möglich, insbesondere weil er Ansprechperson für Lehrkräfte, Schüler und andere
externe Nutzer sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. Zunächst ist
festzuhalten, dass in den Modellumschreibungen eine abstrakte Fachsprache
verwendet wird, mit der das Anforderungsniveau einzelner Funktionen von
Lohnklasse 1 bis 28 beschrieben wird. Die Wertungen entsprechen daher nicht dem
üblichen Verständnis, sondern sind jeweils im Verhältnis zu einer Stelle in
Lohnklasse 28 zu sehen. Folglich ist ein kleiner Entscheidungsfreiraum im
Verhältnis zu einer Stelle in Lohnklasse 28 klein (Erläuterungen zum
Einreihungsplan und den Modellumschreibungen). Hinsichtlich des
Entscheidungsfreiraums werden Unterkategorien von „sehr klein“ bis „sehr gross“
unterschieden und umschreibt „kleiner“ die dritte Kategorie (Systempflege,
Erläuterungen zur Stellenzuordnung, S. 6 f.). In der Lohnklasse 28 befinden
sich z.B. die Mitglieder des Regierungsrats (§ 25 OG). Im Quervergleich
leuchtet es daher ohne Weiteres ein, dass der Entscheidungsfreiraum eines
Schulhauswarts einer kleinen oder mittleren Anlage als „kleiner“ qualifiziert
wird. Wie der Zentrale Personaldienst zu Recht festhält, besteht beim Reinigen
und Unterhalten der Räumlichkeiten, den regelmässigen Kontrollgängen und den
kleineren Steuerungseingriffen ein kleines Mass an Autonomie beim Treffen von Entscheidungen
(Vernehmlassung Ziff. III.B.2). Weshalb der Umstand, dass der Stelleninhaber
für bestimmte Belange Ansprechperson für Nutzer des Schulhauses ist, den
Schluss auf einen bestimmten Entscheidungsfreiraum zulassen sollte, ist nicht
nachvollziehbar.
5.2 Die
Anforderungen der Stelle Schulhauswart/in mittlere Anlagen bezüglich
Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit, Kooperations- und Teamfähigkeit,
Führung, Führungsunterstützung und Wissen entsprechen denjenigen der
Modellumschreibung 1006.11 (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E. 2.3).
5.3 Gemäss
der Verfügung des Zentralen Personaldienstes vom 21. August 2015 (Rekursbeilage
12) erfüllt die Stelle Schulhauswart/in mittlere Anlagen in Bezug auf
Kenntnisse und Fertigkeiten die Anforderungen der Modellumschreibung 1006.11.
Gemäss der Stellungnahme des Zentralen Personaldienstes vom 11. Dezember 2015
(Rekursbeilage 16) wird das Anforderungsniveau der Lohnklasse 11 nur knapp
erreicht, weil sich die erhöhten Kenntnisse der Prozesse und Abläufe nicht nur
auf die Dienststelle, sondern sogar primär auf die Schulanlage, höchstens
jedoch auf das Rayon, die Gruppe, der die Anlage zugeordnet ist, beschränken.
Gemäss der Vorinstanz entsprechen die Anforderungen der Stelle Schulhauswart/in
mittlere Anlagen hingegen nicht vollumfänglich denjenigen der Modellumschreibung
1006.11, weil diese erhöhte Kenntnisse der Prozesse und Abläufe vorwiegend
innerhalb einer Dienststelle verlangt und sich die erhöhten Kenntnisse der
Prozesse und Abläufe eines Schulhauswarts mittlere Anlagen nur auf eine
Schulanlage oder einen Rayon und nicht auf eine Dienststelle beziehen
(Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E. 2.3). Dies ist zutreffend. Eine
Dienststelle entspricht einer grossen Organisationseinheit, im vorliegenden Fall
der Abteilung Raum und Anlagen. Die Stelle Schulhauswart/in mittlere Anlagen
erfordert keine Kenntnisse dieser gesamten Dienststelle, sondern nur eines
Rayons mehrerer Schulhäuser (Vernehmlassung Ziff. III.B.7).
5.4 Gemäss
der Vorinstanz entsprechen die Anforderungen der Stelle Schulhauswart/in
mittlere Anlagen bezüglich Beanspruchungen und Arbeitsbedingungen der
Modellumschreibung 1006.09 (Regierungsratsbeschluss vom 14. Juni 2016 E. 2.3).
Der Inhaber einer Stelle gemäss Modellumschreibung 1006.09 ist manchmal
gewissen Beeinträchtigungen durch die funktionsbedingte Arbeitszeit ausgesetzt,
derjenige einer Stelle gemäss Modellumschreibung 1006.11 oft erhöhten
Beeinträchtigungen. Mitarbeitende, die Hauswartsfunktionen innehaben, werden
für die ausserhalb des ordentlichen Schulbetriebs geleistete Arbeit, die durch
die Benutzung der Anlagen durch Vereine oder sonstige Dritte entsteht, gemäss §
12 Abs. 1 der Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz (Zulagenverordnung;
SG 164.410) mit einer Zulage entschädigt. Da die Beeinträchtigung durch die
Benutzung der Anlage durch Dritte somit bereits zusätzlich entschädigt wird,
kann sie bei der Stellenbewertung entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht
nochmals berücksichtigt werden. Bei dieser ist nur die vom Schulbetrieb
ausgehende Arbeitszeitbelastung zu berücksichtigen (Vernehmlassung Ziff.
III.B.8). Die täglich zu leistende Arbeitszeit ist von den Mitarbeitern der
Verwaltung des Kantons Basel-Stadt zwischen 06:00 und 20:00 Uhr zu erbringen,
falls der Betrieb nicht andere Arbeitszeiten erfordert (§ 4 Verordnung zur
Arbeitszeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
[Arbeitszeitverordnung, SG 162.200]). Für die Mitarbeiter gilt grundsätzlich
die Fünf-Tage-Woche und die wöchentliche Arbeitszeit wird in der Regel von
Montag bis Freitag erbracht (§ 5 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitverordnung). Zulagen
für von der Norm abweichende Arbeitszeit sind aber nur für Nacht-, Sonntags-
und Feiertagsarbeit sowie Pikett vorgesehen (§ 23 ff. Arbeitszeitverordnung).
Der Zentrale Personaldienst stellt deshalb zu Recht fest, dass Veranstaltungen
von Montag bis Samstag zwischen 06:00 bis 20:00 Uhr während der normalen
Arbeitszeit stattfinden (Vernehmlassung Ziff. III.B.8). Im Belegungsplan der
B____schule (Rekursbeilage 25) finden sich im Jahr 2015 höchstens 9 und im Jahr
2016 höchstens 11 und damit nur vereinzelte schulische Veranstaltungen
ausserhalb der normalen Arbeitszeiten. Zudem wird die Beeinträchtigung durch
die Arbeit im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen dadurch gemindert, dass
sie lange im Voraus feststehen. Aus den Angaben des Rekurrenten (Rekurs Ziff.
54) und den von diesem eingereichten Antragsformularen (Rekursbeilage 26)
ergibt sich, dass der Aufenthalt von mehr als fünf Schülern und einer
Lehrperson ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag
zwischen 07:00 und 18:00 Uhr mit Formularen beantragt, vom Konrektorat
bewilligt und vom Rekurrenten zur Kenntnis genommen werden muss. Den vom
Rekurrenten eingereichten Antragsformularen ist zu entnehmen, dass es in diesem
Zusammenhang im Jahr 2015 nur zu 2 und im Jahr 2016 zu 9 Einsätzen ausserhalb
der normalen Arbeitszeit gekommen ist. Auch unter Mitberücksichtigung dieser
Einsätze erleidet der Schulhauswart der B____schule durch funktionsbedingte
spezielle Arbeitszeiten nicht mehr als manchmal gewisse Beeinträchtigungen.
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den unbelegten weitergehenden
Behauptungen des Rekurrenten.
5.5 Zusammenfassend
entsprechen die Anforderungen der Stelle Schulhauswart/in mittlere Anlagen
damit bezüglich 2 Unterkompetenzen denjenigen der Modellumschreibung 1006.09,
bezüglich 6 Unterkompetenzen denjenigen der Modellumschreibung 1006.11 und
bezüglich 1 Unterkompetenz teilweise denjenigen der Modellschreibung 1006.11.
Unter diesen Umständen ist die Feststellung der Vorinstanz, die Stelle
entspreche den Anforderungen der Richtposition 1006.10 (Regierungsratsbeschluss
vom 14. Juni 2016 E. 2.3), nicht zu beanstanden. Um in eine nicht mit einer
Modellumschreibung umschriebene Richtposition eingereiht zu werden, muss eine
Stelle mindestens die Anforderungen der Modellumschreibung der darunter
liegenden Richtposition und zusätzlich einen Teil der Anforderungen der
Modellumschreibung der darüber liegenden Richtposition erfüllen (vgl. VGE
VD.2011.190 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1). Eine Stelle, welche die
Anforderungen der Modellumschreibung einer Richtposition voll erfüllt und
zusätzlich in wesentlichen Teilen das Anforderungsniveau der nächsthöheren
Modellumschreibung erreicht, ist in die nicht umschriebene Richtposition
zwischen den beiden Modellumschreibungen einzureihen (vgl. Erläuterungen zum
Einreihungsplan und den Modellumschreibungen). Für die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition genügt es nicht, dass die Anforderungen der
nächsttieferen Modellumschreibung übertroffen und die Anforderungen der zugehörigen
Modellumschreibung teilweise erfüllt werden. Für die Einreihung in eine
umschriebene Richtposition müssen die Anforderungen der betreffenden Modellumschreibung
vielmehr vollumfänglich erfüllt sein (VGE VD.2012.32/VD.2012.33/VD.2012.34/VD.2012.35
vom 31. Mai 2013 E. 4.1).
5.6 Gemäss
der Vorinstanz eignen sich die Stellen Technischer Hauswart 1 und Stv.
Sicherheitsanlagen im Waaghof, Technischer Hauswart 2 im Waaghof und
Hauswart/in mit Ausbildungsfunktion, Sonderschulheim zur Hoffnung zum
Quervergleich mit der Stelle Schulhauswart/in mittlere Anlagen. Entgegen der
Behauptung des Rekurrenten wird im angefochtenen Entscheid auch begründet, weshalb
diese Stellen für einen Quervergleich geeignet sind (Regierungsratsbeschluss
vom 14. Juni 2016 E. 2.4; vgl. die ergänzende Begründung in der
Vernehmlassung Ziff. III.B.9). Hingegen begründet der Rekurrent mit keinem
Wort, weshalb sich die ebenfalls in der Lohnklasse 10 eingereihten Stellen
Technischer Hauswart 2 im Waaghof und Hauswart/in mit Ausbildungsfunktion,
Sonderschulheim zur Hoffnung für einen Quervergleich nicht eignen sollten.
Bezüglich der Stelle Technischer Hauswart 1 und Stv. Sicherheitsanlagen im Waaghof
macht der Rekurrent geltend, deren höhere Einreihung in der Lohnklasse 11 lasse
sich entgegen der Vorinstanz nicht mit den erhöhten Anforderungen an die Sicherheit
begründen, weil ein allfälliger Fehler beim Schlüsseldienst aufgrund der
architektonischen Sicherheitsmassnahmen keine gravierenden Auswirkungen
zeitigen würde und die Verantwortung des Rekurrenten keinesfalls geringer sei,
weil eine nicht verschlossene Türe unmittelbar dazu führen könnte, dass
unbefugte in die Schulanlage eindringen könnten und die Gefahr von Vandalismus,
Brand oder Diebstahl bestünde. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Technische
Hauswart 1 und Stv. Sicherheitsanlage Waaghof ist nicht für das Schliessen
zuständig. Seine Sicherheitsaufgaben umfassen vielmehr die Verantwortlichkeit
für die optimale Funktionstüchtigkeit aller Sicherheitsanlagen im Waaghof bei
Abwesenheit, die Kontrolle der ausgeführten Arbeiten von Dritten auf die
Funktionstüchtigkeit und die Betreuung der Zutrittsregelung inklusive
Badgeverwaltung der Zutritte und Zeiterfassung exkl. E3 (Stellenbeschreibung
Technischer Hauswart 1 und Stv. Sicherheitsanlagen im Waaghof [Vernehmlassungsbeilage
9]). Dass das Entweichen eines gefährlichen Schwerverbrechers aus einem Gefängnis
viel schwerwiegender wäre als das Eindringen eines Unbefugten in eine
Schulanlage ist offensichtlich.
Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im
Rahmen des Projektes Systempflege vorgenommene Überführung der Stelle
„Schulhauswart/in mittlere Anlagen“ in Lohnklasse 10 nicht zu beanstanden ist.
Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–
inklusive Auslagen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Zentraler Personaldienst
Überführungskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.