Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.159
ENTSCHEID
vom 1.
Februar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lorena Plozza
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
1
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____ und C____
[...]
B____ Beschwerdeführerin
2
[...]
C____ Beschwerdeführer
3
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Jugendanwaltschaft
vom 22. Juli 2016
betreffend Nichtanhandnahme mit
Kostenauflage
Sachverhalt
Am
6. Juni 2016 kam es auf der Brennerstrasse in 4054 Basel zwischen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer 1) und D____ zu einem Verkehrsunfall. Der Beschwerdeführer
1 überquerte von der Seite des Sportplatzes Schützenmatte teils zu Fuss und
teils mit dem Tretroller fahrend die Brennerstrasse nicht auf dem Fussgängerstreifen.
Auf der Höhe der Recyclingstation (vgl. Strassenübersicht Unfallaufnahmeprotokoll
S. 2) wurde der Beschwerdeführer 1 durch die vom Bundesplatzkreisel kommende
Fahrzeuglenkerin mit dem Auto erfasst. In der Folge wurde gegen den
Beschwerdeführer 1 Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) gestellt. Der Beschwerdeführer 1 wurde am
17. Juni 2016 sowie am 19. Juli 2016 zur vorliegenden Sache
befragt. Am 22. Juli 2016 erliess die Jugendanwaltschaft eine
Nichtanhandnahmeverfügung, mit der Begründung, der Beschwerdeführer 1 sei zum
Tatzeitpunkt erst 8 Jahre alt und folglich nicht strafmündig gewesen. In
selbiger Verfügung wurden den Eltern B____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2)
und C____ (nachfolgend Beschwerdeführer 3) unter solidarischer Haftung die
reduzierten Kosten in der Höhe von CHF 300.– auferlegt.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer 1, vertreten durch die Beschwerdeführerin 2
und den Beschwerdeführer 3, sowie letztere für sich in eigenem Namen mit
Postaufgabe vom 5. September 2016 Beschwerde erhoben. In der
begründeten Beschwerde wird beantragt, Ziff. 2 der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die verfügte Kostenauflage inklusive Begründung zu Unrecht
erfolgt sei. Eventualiter wird beantragt, dass Ziff. 2 der
Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016 aufzuheben sei und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Die Jugendanwaltschaft
hat sich am 27. September 2016 dahingehend vernehmen lassen, dass auf
eine Stellungnahme verzichtet werde.
Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) sind die
Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anwendbar, sofern das
Jugendstrafprozessrecht keine besondere Regelung enthält. Gemäss Art. 310
Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind
Nichtanhandnahmeverfügungen analog zu Einstellungsverfügungen zu behandeln und
unterliegen somit der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz (Art. 393 ff. StPO; vgl.
Omlin, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 310 StPO N 26). Für deren Beurteilung ist im Kanton
Basel-Stadt das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist gemäss
Art. 393 Abs. 2 StPO frei und somit nicht auf Willkür
beschränkt.
1.2 Eine
weitere Eintretensvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation, welche im
Folgenden näher zu prüfen ist.
1.2.1 Zur
Beschwerde legitimiert ist im Jugendstrafverfahren gemäss Art. 38
Abs. 1 JStPO der urteilsfähige Jugendliche sowie dessen gesetzliche
Vertretung bzw. die zuständige Behörde. Der Beschwerdeführer 1 steht unter der elterlichen
Sorge der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwerdeführers 3. Als gesetzliche Vertretung
des Beschwerdeführers 1 sind sie somit zur Beschwerde in dessen Namen legitimiert.
Gestützt auf Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382
Abs. 1 StPO bedarf es darüber hinaus eines rechtlich geschützten
Interesses des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen
Entscheids. Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene
Verfügung beschwert wird, das heisst wer selbst und unmittelbar in seinen
Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 382 StPO N 1 ff.). Der Beschwerdeführer 1
ist zur Beschwerde legitimiert, da er durch die Kostenauferlegung beschwert ist
und somit im Sinne von Art. 38 Abs. 3 JStPO i. V. m.
Art. 382 Abs. 1 StPO ein aktuelles rechtlich geschütztes
Interesse an der beantragten Änderung der angefochtenen Verfügung hat.
1.2.2 Gestützt
auf Art. 38 JStPO kann die gesetzliche Vertretung eines unmündigen Beschwerdeführers
indessen nur dann Beschwerde in eigenem Namen ergreifen, wenn der Entscheid sie
selbst beschwert (bspw. wegen einer Kostenauferlegung zu ihren Lasten, vgl.
dazu: Bürgin/Biaggi, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 38 JStPO N 2 ff.; Grädel/Heininger,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 322 StPO N 6). Die Beschwerdeführerin 2 und
der Beschwerdeführer 3 werden von den ihnen unter solidarischer Haftung
auferlegten Kosten der Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Juli 2016
der Jugendanwaltschaft beschwert. Durch die Kostenauflage sind sie selbst und
unmittelbar in ihren eigenen Interessen tangiert. Entsprechend sind die
Beschwerdeführerin 2 sowie der Beschwerdeführer 3 sowohl hinsichtlich der Kostenauflage
als solcher als auch hinsichtlich der Frage der solidarischen Haftbarkeit zur Beschwerde
in eigenem Namen legitimiert (Art. 38 Abs. 3 JStPO i.V.m.
382 StPO).
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen
schriftlich und ausreichend begründet durch die zur Beschwerde legitimierten Beschwerdeführenden
eingereicht worden (Art. 3 JStPO i.V.m.
Art. 396 Abs. 1 StPO). Es ergibt sich somit, dass auf die
Beschwerde einzutreten ist.
2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen verschiedene formelle Rügen vor, aufgrund derer die
angefochtene Verfügung sowie die Kostenauflage aufzuheben seien. Dies zum einen
in Folge Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die angefochtene
Nichtanhandnahmeverfügung der Jugendanwaltschaft nur dem Beschwerdeführer 1
zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin 2 sowie der Beschwerdeführer 3
wurden zwar als Adressaten aufgeführt, ihnen sei die Verfügung aber nicht
zugestellt worden. Zudem hätten alle drei Beschwerdeführenden im Vorfeld nicht
die Möglichkeit gehabt, sich zu der Kostenauflage zu äussern, was ebenfalls ihr
rechtliches Gehör verletze.
2.2 Zutreffend
ist, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nicht an die Beschwerdeführerin 2 und
den Beschwerdeführer 3, sondern lediglich an den Beschwerdeführer 1 zugestellt
worden ist. Jedenfalls widerspricht die Vorinstanz diesem Vorwurf nicht und es
ist auch keine Zustellungsbestätigung in den Akten vorhanden. Die Zustellung
der Verfügung allein an den Beschwerdeführer 1 hat aber nicht dazu geführt,
dass die Beschwerdeführerin 2 und der Beschwerdeführer 3 ihre Parteirechte im Beschwerdeverfahren
nicht haben wahrnehmen können. Sie konnten als gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers
1 trotzdem Kenntnis von der Verfügung, deren Inhalt sowie der
Rechtsmittelbelehrung nehmen. Zudem war es den Beschwerdeführenden möglich,
rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Sie haben aus der behaupteten mangelhaften
Eröffnung der angefochtenen Verfügung keinen Rechtsnachteil erlitten, auch
insofern sie als solidarisch Haftende mitbetroffen sind. Es erweist sich daher
als ausreichend, im Dispositiv des vorliegenden Entscheids die aus der
mangelhaften Zustellung resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs
festzustellen.
2.3 Wie
erwähnt, rügen die Beschwerdeführenden, dass ihnen verwehrt wurde, sich
zur Kostenauflage zu äussern. Vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung hat grundsätzlich
keine Vorankündigung zu erfolgen (Omlin,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 310 StPO N 19). Demgegenüber ist bei einer
Kostenauflage nach Art. 426 StPO vorgängig das rechtliche Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) zu gewähren (Domeisen, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 426 StPO N 33). Folglich wäre bei der Absicht, den
Beschwerdeführenden die Kosten (in solidarischer Haftung) aufzuerlegen,
vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, auch wenn dies im Rahmen
einer Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt. Grundsätzlich führt die Verletzung des
in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Ausnahmsweise kann aber eine nicht besonders
schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt
werden. Dazu muss die betroffene Person die Möglichkeit erhalten, sich vor
einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197). Selbst bei
einer schwerwiegenden Gehörsverletzung kann von einer Rückweisung an die
Vorinstanz abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde
um ein umfassendes Rechtsmittel handelt, kann eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise geheilt werden (Vest/Horber, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 107 StPO N 6; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117
E. 4.2.2.2 je mit Hinweisen). Es ist der Rüge der Beschwerdeführenden
insofern zu folgen, als dass in der vorgängigen Verwehrung, sich zur geplanten
Kostenauflage zu äussern, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erkennen
ist. Die Verletzung wiegt jedoch insofern nicht schwer, als dass die
Teilnahmerechte der Beschwerdeführenden zwar von der Vorinstanz eingeschränkt
wurden, diese jedoch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit erhalten, sich zur
Sache zu äussern. Die vorliegende Verletzung ist bei der Verlegung der Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen, führt jedoch nicht zur Aufhebung
der angefochtenen Verfügung (Guidon,
in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 397 StPO N 6a).
2.4 Die
Rügen zur Befragung des Beschwerdeführers 1 durch die Jugendanwaltschaft (vgl.
Beschwerdebegründung vom 5. September 2016, Ziff. 1 und 5)
sind nicht zu hören, da die Modalitäten der Befragung nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bilden und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein können, welches einzig die in der angefochtenen Verfügung
dem Beschwerdeführer 1 bzw. der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 3
unter solidarischer Haftung auferlegten Kosten betrifft. Im Übrigen ist
hinsichtlich der Befragung des Beschwerdeführers 1 ohne Beisein der Eltern
festzuhalten, dass zwar gemäss Art. 13 JStPO die Eltern als Vertrauensperson
bei der Einvernahme dabei sein können, jedoch deren Beizug als solche explizit
zu beantragen ist. Selbst wenn der Beizug einer Vertrauensperson vom
Beschwerdeführer 1 explizit verlangt worden wäre, hätte die Vorinstanz die
Zulassung beschränken können (Art. 13 JStPO i.V.m. § 7 Einführungsgesetz
der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500]). Denn in
der Bestimmung wird ausdrücklich festgehalten, dass das Recht auf Beizug einer
Vertrauensperson eingeschränkt werden kann, wenn dieses dem Interesse der
Untersuchung entgegensteht (Art. 13 JStPO i.V.m. § 7 Abs. 2
EG JStPO). Gegen eine solche Verweigerung der Teilnahme der
Vertrauensperson besteht die Möglichkeit der Beschwerde gemäss
Art. 39 JStPO. Wie erwähnt ist jedoch vorliegend eine solche
Verweigerung nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung.
3.1 Gemäss
der Begründung der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer 1 die Kosten des Verfahrens
auferlegt, da er dessen Einleitung durch sein Verhalten rechtswidrig und
schuldhaft bewirkt habe, indem er am 6. Juni 2016 in pflichtwidriger
Unachtsamkeit ausserhalb des Fussgängerstreifens abrupt über die Strasse
gerannt sei und damit den Zusammenprall mit einem Fahrzeug verursacht habe.
Damit seien die Voraussetzungen einer Kostenauferlegung trotz Nichtanhandnahme
gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gegeben und der Beschwerdeführer 1 habe
die reduzierten Kosten zu tragen. Denn trotz seines Alters müsse er sich
bewusst sein, dass er als Fussgänger ebenfalls ein Verkehrsteilnehmer ist. Als
Fussgänger habe er, wenn er einen Tretroller fahre, eine erhöhte
Aufmerksamkeits- und Vorsichtspflicht und müsse sich an die
Strassenverkehrsordnung halten.
3.2 Wird
das Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt oder diese
freigesprochen oder wird das Verfahren nicht an die Hand genommen, so sind der
beschuldigten Person im Regelfall keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426
Abs. 1 StPO e contrario) und sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer
Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429
Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch, Nichtanhandnahme oder
Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10
Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]), wenn der
beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder
indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.
Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGer 6B_170/2016 vom
5. August 2016 E 1.1, mit Hinweisen; AGE BES.2015.139 vom 26. Januar 2016 E. 2,
SB.2014.127 vom 27. November 2015 E 4.2). Dagegen ist es mit Verfassung
und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die
Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise eine
geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das
Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426
Abs. 2 StPO; BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2). In
tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder
bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S.374;
BGer 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Das
Gericht muss die Kostenauflage bei Freispruch, Einstellung oder
Nichtanhandnahme begründen. Es muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person
durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm
klar verstossen hat (BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3, 1P.164/2002
vom 25. Juni 2002 E. 1.2.2). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer
Verfahrenseinstellung, eines Freispruchs oder einer Nichtanhandnahme handelt es
sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein
fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines
Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3),
mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste
Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer
6B_998/2010 vom 31. August 2011 E. 3.1.2).
3.3 Mit
dem Vorhalt in der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer 1,
entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (Beschwerdebegründung 5.
September 2016, Ziff. 5c) nicht ein strafrechtliches Verhalten sondern eine
zivilrechtliche Verantwortlichkeit zugeordnet. Aufgrund des Alters des
Beschwerdeführers 1 und der konkreten Umstände ist davon auszugehen, dass er
die Gefährlichkeit seines Tuns kannte und nicht danach gehandelt hat. Dies
ergibt sich aus seiner Befragung vom 19. Juli 2016 (S. 3). Innerhalb der
selbigen Befragung bestätigt der Beschwerdeführer 1 die Aussagen der
Fahrzeuglenkerin sowie der Auskunftsperson, dass er die Strasse abrupt
überquert habe. Die „Abruptheit“ ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer
1 mit dem Tretroller über die Strasse gefahren ist und erst kurz vor dem
gegenüberliegenden Trottoirrand abgebremst hat, um vom Tretroller zu steigen
(Unfallaufnahmeprotokoll, Befragung der Fahrzeuglenkerin und der Auskunftsperson
vom 6. Juni 2016; Notiz zur telefonischen Befragung der Auskunftsperson
vom 14 Juli 2016; Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1 vom 19.
Juli 2016 S. 3 f.). Dieses Verhalten weicht deutlich von demjenigen eines
durchschnittlich verantwortlichen Verkehrsteilnehmers ab. Gemäss Art. 19 Abs. 3
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) werden urteilsfähige
handlungsunfähige Personen aus unerlaubten Handlungen schadenersatzpflichtig.
Die zivilrechtliche Urteilsfähigkeit gemäss Art. 16 ZGB ist relativ. Die
Urteilsfähigkeit kann somit bei derselben Person im selben Zeitpunkt für die
eine Handlung gegeben sein und für die andere nicht (Breitschmid in: Handkommentar zum Schweizerischen
Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 16 ZGB N 9). Trotz seines Alters
darf auf die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers 1 für die konkrete
Situation abgestellt werden. Da die Fahrzeuglenkerin einen Schaden an ihrem
Auto erlitten hat (Unfallaufnahmeprotokoll, Objekt Nr. 2), hat die Jugendanwaltschaft
zu Recht dem Beschwerdeführer 1 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten im
Sinne von Art. 41 des Obligationenrechts (OR, SR 220) zur Last gelegt (vgl. BGE
119 Ia 332 E. 1b S.
334).
3.4 Damit
die Kosten trotz einer Verfahrenseinstellung, einer Nichtanhandnahme oder eines
Freispruchs dem Beschuldigten auferlegt werden können, ist gemäss
Art. 426 StPO das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen dem
zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung
entstandenen Kosten vorausgesetzt (BGE 116 Ia 162 E. 2c S. 170; BGer
6B_835/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 1.2; Domeisen,
in Basler Kommentar, a.a.O., Art. 426 StPO N 29).
3.4.1 Durch
die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 wird sinngemäss geltend gemacht, der Beschwerdeführer
1 habe gar nicht befragt werden dürfen, da von vorneherein klar gewesen sei,
dass er aufgrund seines Alters nicht strafmündig sei. Seine Befragung hätte
durch die Erwachsenenstrafbehörde im gegen die Fahrzeuglenkerin zu führenden
Strafverfahren erfolgen müssen. Die Kosten einer solchen Befragung hätten nicht
dem Beschwerdeführer 1 überbunden werden dürfen, denn es bestünde keine
adäquate Kausalität zwischen seinem angeblichen Fehlverhalten und den
Verfahrenskosten der Jugendanwaltschaft.
3.4.2 Der
Einwand der Beschwerdeführenden1, 2, und 3 ist schon deshalb nicht zu hören, da
die Verfahrenskosten insgesamt CHF 600.– betragen, wovon CHF 500.– für das
Dienstfahrzeug und die Unfallaufnahme der Kantonspolizei ins Gewicht fallen.
Wenn dem Beschwerdeführer 1 somit CHF 300.– auferlegt werden, so decken diese
Gebühren nicht einmal die Kosten der polizeilichen Tätigkeit, welche allein
schon für die versicherungstechnischen Folgen des Unfalles nötig waren. Aus
diesem Grund war auch die polizeiliche Befragung des Beschwerdeführer 1 als
Auskunftsperson bei einem Unfall unabhängig von seiner strafrechtlichen
Beteiligung notwendig (vgl. Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers 1
vom 19. Juli 2016). Aus dem Gesagten geht also hervor, dass das zivilrechtliche
Fehlverhalten des Beschwerdeführers 1 kausal für die ihm auferlegten Kosten
gewesen ist.
3.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführer 1 ein zivilrechtlich vorwerfbares
Verhalten trifft, welches eine Auflage der entstandenen Kosten grundsätzlich
rechtfertigt. Es muss der Jugendanwaltschaft indessen vorgehalten werden, dass dieses
„prozessuale Verschulden“ in der angefochtenen Verfügung nicht vollständig
genug dargelegt wurde. Hierin ist eine minimale Verletzung der
Begründungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs zu erblicken, welche bei der
Verlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen ist, jedoch
nicht dazu führt, dass die Verfügung aufgehoben wird (Guidon, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 397 StPO N 6a).
Voraussetzung
für die solidarische Haftbarkeit der Eltern für die Verfahrenskosten gemäss
Art. 44 Abs. 3 JStPO ist, dass die Eltern gestützt auf Art. 333 ZGB
nicht darzutun vermögen, dass sie das übliche und durch die Umstände gebotene
Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung ihres Kindes beobachtet haben (Hebeisen, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 44 JStPO N 5). Hierzu wurden keinerlei Erhebungen getätigt. Es kann also
nicht darauf geschlossen werden, dass die Eltern die ihnen auferlegte Sorgfaltspflicht
vernachlässigt hätten. Die solidarische Haftung der Eltern ist deshalb
aufzuheben.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde in zwei formellen Punkten – Verletzung
des rechtlichen Gehörs bezüglich Zustellung und teilweise wegen der Begründung
der Kostenauflage – gutzuheissen ist. Ebenfalls gutzuheissen ist sie in
materieller Hinsicht in Bezug auf die solidarische Haftbarkeit der Eltern. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach
Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Beschwerdeführenden unterliegen
im vorliegenden Verfahren im Hauptpunkt und obsiegen in Nebenpunkten, weshalb
ihnen die gemeinsam verursachten Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer
reduzierten Gebühr von CHF 200.– in solidarischer Haftung (Art. 418
Abs. 2 StPO) aufzuerlegen sind. Mit der Reduktion wird unter anderem
den hievor erwähnten Verletzungen des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen.
Die
Beschwerdeführenden verlangen des Weiteren die Zusprechung einer Entschädigung
für die erbrachten Eigenleistungen im Berufungsverfahren. Gemäss Art. 436
i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO steht der beschuldigten
Person grundsätzlich eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene
Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu (Wehrenberg
/ Frank, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 429 StPO N 12 ff.). Gemäss
Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO
kann aber bei nur unwesentlicher Abänderung des Entscheids die Entschädigung herabgesetzt
oder gänzlich darauf verzichtet werden. Zu beachten ist weiter, dass
geringfügige Aufwendungen nicht entschädigt werden müssen (Art. 430
Abs. 1 lit. c StPO). Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführenden
nur in Nebenpunkten. Auch sind die von den Beschwerdeführenden im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens getätigten, nicht bezifferten Aufwendungen als geringfügig
einzustufen. Von der Ausrichtung einer Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren ist daher abzusehen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Zustellung und teilweise
aufgrund der Begründung der Kostenauflage verletzt worden ist.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Anordnung der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin 2 und des
Beschwerdeführers 3 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden tragen in
solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 200.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer 1
Beschwerdeführerin 2
Beschwerdeführer 3
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Lorena Plozza
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.