Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2015.111
URTEIL
vom 24.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Oktober 2015
betreffend
Schändung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2015 wurde A____ der Schändung
sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und
verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams
vom 18. Juli 2015 bis 21. Juli 2015 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
seit dem 29. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Von der Anklage der sexuellen
Belästigung, der Hehlerei und des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121) wurde er freigesprochen. Ausserdem wurde über die beschlagnahmten
Gegenstände verfügt.
Gegen dieses
Urteil hat A____, vertreten durch Advokatin [...], in unmittelbarem Anschluss
an die Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2015 sowie mit Eingabe vom 26.
Oktober 2015 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 Berufung
erklärt und diese mit Eingabe vom 22. Juli 2016 begründet. Dabei hat er die Berufung
auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend Schändung sowie die Kosten- und
Entschädigungsfolgen beschränkt und beantragt, er sei vom Vorwurf der Schändung
freizusprechen und es sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Untersuchungshaft
eine Genugtuung von CHF 200.– zuzusprechen. Weiter beantragt er, die
Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens seien
vom Staat zu tragen und es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigerin von
CHF 11‘024.65 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben
weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Auch haben beide keine Berufungsantwort eingereicht.
Im Rahmen der
Berufungserklärung hat der Berufungskläger um Bewilligung der amtlichen Verteidigung
auch für das Berufungsverfahren ersucht. Ebenfalls in der Berufungserklärung
hat der Berufungskläger die Beweisanträge gestellt, es sei die auf dem Balkon
der Privatklägerin gesicherte geöffnete Kapsel des angeblichen Ritalins auf
DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Berufungsklägers zu untersuchen und es sei
das auf dem Balkon der Privatklägerin sichergestellte Cellophanstück auf Kokainrückstände
zu untersuchen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 27. Mai 2016
sind die Beweisanträge abgewiesen worden.
An der
Verhandlung vom 24. Januar 2017 ist der Berufungskläger befragt worden und ist
seine Vertreterin zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft
und die ebenfalls fakultativ geladene Privatklägerin sind nicht erschienen. Für
sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der beantragten
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der
Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399
Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und
erklärte Berufung ist somit einzutreten.
Gemäss Art. 398
Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den
angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend beschränkt sich die
Berufung wie erwähnt auf den Schuld- und Strafpunkt betreffend Schändung sowie
die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Entsprechend ist das Urteil des Einzelgerichts
in Strafsachen vom 15. Oktober 2015 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfachen
Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes
und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), hinsichtlich der vorstehend
erwähnten Freisprüche, hinsichtlich der Verfügung über die beschlagnahmten
Gegenstände sowie hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in
Rechtskraft erwachsen. Zu beachten ist sodann das Verbot der reformatio in
peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), aufgrund dessen insbesondere die im angefochtenen
Urteil ausgesprochene Strafe nicht erhöht werden kann.
1.3 Bezüglich
der in der Berufungsverhandlung wiederholten Beweisanträge hat sich das Gesamtgericht
der Einschätzung durch die Verfahrensleitung angeschlossen. Im Sinne einer
antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. hierzu Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013,
Art. 10 N 8 und Art. 139 N 3; BGE 136 I 229
- 5.3 S. 236 f.; BGer 6B_421/2015 vom 16. Juli 2015
- 2.3, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3, 6B_358/2013
vom 20. Juni 2013 E. 3.4). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung
in der Berufungsverhandlung wird mit beiden Beweisanträgen die Überprüfung der
Glaubhaftigkeit von Aussagen der Privatklägerin bezweckt. Diese habe ausführt,
der Berufungskläger habe ihr Kapseln zum Sniffen angeboten. Auch gehe die Vorinstanz
zumindest implizit davon aus, die Privatklägerin habe nicht wissentlich Kokain
konsumiert. Mit den beantragten Beweisabnahmen lägen gegebenenfalls gewichtige
Indizien gegen diese Darstellung vor. Dem ist hinsichtlich der Untersuchung der
Kapsel auf DNA-Spuren und Fingerabdrücke des Berufungsklägers Folgendes
entgegenzuhalten: Auch ein fehlender Nachweis solcher Spuren liesse,
beispielsweise aufgrund der Möglichkeit einer Überlagerung von Spuren, nicht
den Schluss zu, der Berufungskläger habe die Kapsel nicht selbst behändigt. Eine
weitergehende Bedeutung kommt der Frage, ob die Privatklägerin bestimmte
Substanzen durch den Berufungskläger erhalten hat, im Übrigen nicht zu. Denn
der diesem gegenüber erhobene Schändungsvorwurf beinhaltet nicht eine
allfällige Verabreichung solcher Substanzen, sondern ausschliesslich den
Missbrauch der (gegebenenfalls durch Substanzkonsum bewirkten) Widerstandsunfähigkeit
der Privatklägerin. Hinsichtlich des zweiten Beweisantrags betreffend
Untersuchung des sichergestellten Cellophanstücks auf Kokainrückstände, ergibt
sich zunächst, dass der Kokainkonsum der Privatklägerin in der Tatnacht durch
das forensisch-toxikologische Gutachten vom 27. Juli 2015 erstellt ist (vgl.
Akten S. 299 ff.). Dass aber die beantragte Beweiserhebung Rückschlüsse auf die
Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zuliesse, lässt sich schon insofern nicht
sagen, als das genannte Cellophanstück nicht aus der Tatnacht stammen muss und
damit nicht zwingend in Widerspruch zur Darstellung der Privatklägerin, die
keinen wissentlichen Kokainkonsum erwähnt, stünde. Vor allem aber würden sich
selbst bei einer Zuordnung zur Tatnacht und erbrachtem Nachweis von
Kokainrückständen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin
keine weitergehenden Probleme ergeben, als dies aufgrund des Umstands einer vorgängigen
Kokainbestellung durch die Privatklägerin und des nachmaligen Konsums eines
angeblich nicht als Kokain identifizierten Pulvers ohnehin der Fall ist (vgl.
E. 2.2.2.3). Als entscheidend erweist sich insoweit, dass auch eine allfällige
unrichtige Darstellung bezüglich des Kokainkonsums keine Rückschlüsse auf eine
fehlende Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zur Frage des
sexuellen Übergriffs erlaubt (vgl. auch hierzu E. 2.2.2.3). Sind demnach beide
Beweiserhebungen unabhängig von ihrem Ergebnis nicht geeignet, die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu beeinflussen oder anderweitig
Aufschluss über fallrelevante Tatsachen zu geben, so sind die entsprechenden
Anträge abzuweisen.
2.1 In
Ziff. 3 der Anklageschrift vom 23. September 2015 wird dem Berufungskläger
vorgeworfen, sich in den frühen Morgenstunden des 17. Juli 2015 in die Wohnung
der Privatklägerin begeben zu haben, nachdem diese bei ihm Kokain bestellt habe.
Zuerst hätten beide auf dem Balkon Alkohol konsumiert, danach habe er ihr
weisses Pulver aus einer Kapsel angeboten, mit dem Hinweis es handle sich um
Ritalin, während es sich in Wahrheit um Kokain gehandelt habe. Die
Privatklägerin habe sich nach gemeinsamem Konsumieren des Pulvers und weiterem
Alkoholkonsum zunächst gut gefühlt, doch sei es ihr in der Folge immer
schlechter gegangen. Als der Berufungskläger sie mit der Hand am Oberschenkel
zu streicheln begonnen habe, sie gefragt habe, ob sie ihn küssen wolle, und
überdies versucht habe, sie im Intimbereich zu berühren, habe sie ihm gesagt
dass sie dies nicht wolle und nun schlafen gehen würde. Nachdem sie auf dem
Sofa im Wohnzimmer eingeschlafen sei, habe der Berufungskläger an der aufgrund
des massiven Alkohol- und Drogenkonsums widerstandsunfähigen und zudem
schlafenden Privatklägerin in Kenntnis dieses Zustandes verschiedene sexuelle
Handlungen vorgenommen. So habe er mindestens den Unterkörper der
Privatklägerin entkleidet, manuell an deren Intimbereich (vaginal und anal)
hantiert, sei vaginal in sie eingedrungen und habe auf oder in ihrer Vagina
ejakuliert.
Die Vorinstanz ist
aufgrund eingehender Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und der Privatklägerin
zum Ergebnis gelangt, entgegen der Behauptung des Berufungsklägers sei es in
der fraglichen Nacht nicht zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen.
Vielmehr sei gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der
Privatklägerin davon auszugehen, dass diese wie in der Anklageschrift
geschildert eingeschlafen sei. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen in
der Hauptverhandlung sei dies zwar ungewöhnlich, jedoch nicht unmöglich, wobei
dem angefochtenen Entscheid zufolge weitere Faktoren (psychische Verfassung,
Müdigkeit, Hitze, geringer Nahrungsmittelkonsum) eine entsprechende Reaktion
begünstigten. Bezüglich der sexuellen Handlungen geht die Vorinstanz davon aus,
dass ein manuelles Hantieren am Intimbereich nicht nachgewiesen sei. Als erstellt
erachtet wird demnach, dass der Berufungskläger an der schlafenden
Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzogen hat, wodurch er sich der
Schändung gemäss Art. 191 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig
gemacht habe.
Der
Berufungskläger hält dem entgegen, unbestrittenermassen sei es in der
fraglichen Nacht zu Geschlechtsverkehr gekommen, doch stehe bezüglich der
entscheidenden Frage, ob dieser einvernehmlich oder unter Ausnützung der
Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin erfolgt sei, Aussage gegen Aussage. Dabei
erwiesen sich die Aussagen der Privatklägerin entgegen der Vorinstanz als widersprüchlich,
inkonsistent und teilweise nachweislich falsch. Dies betreffe zum einen ihre
Angaben zum Alkohol-, Medikamenten- und Betäubungsmittelkonsum und zur
Entwicklung ihres Befindens (Berufungserklärung Ziff. 3 ff.). Unbeständig sei
zum andern auch das Aussageverhalten der Privatklägerin in Bezug auf die
angeblichen sexuellen Übergriffe (Berufungserklärung Ziff. 9 ff.). Im Übrigen
ergebe sich sowohl aufgrund des forensisch-toxikologischen Gutachtens als auch
aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen anlässlich der Hauptverhandlung,
dass die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Reaktion der Privatklägerin
auf den vorangehenden Kokain- und Alkoholkonsum sehr unwahrscheinlich sei,
womit sich eine Verurteilung nicht mit der Unschuldsvermutung vereinbaren lasse
(Berufungserklärung Ziff. 16 ff.). Schliesslich seien die Aussagen des
Berufungsklägers in den wesentlichen Punkten trotz anfänglicher Falschaussagen
als glaubwürdig einzustufen (Berufungserklärung Ziff. 21 ff.).
2.2
2.2.1 Nach
dem in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz in dubio pro
reo, hat das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren
Sachlage auszugehen, wenn unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der
tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestehen. Dabei bedeutet der
Grundsatz in seiner Ausprägung als Beweislastregel, dass die Anklagebehörde die
Schuld des Beschuldigten und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat
(BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass
sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen
Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung
erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Verwirklichung
bestehen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37, 127 I 38
E. 2a S. 41). Nicht massgebend sind stets denkbare abstrakte und
theoretische Zweifel (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37,
124 IV 86 E. 2a S. 88). Der Grundsatz in dubio pro reo
bezieht sich nicht auf einzelne Beweismittel oder Indizien, sondern auf die
Gesamtwürdigung aller vorhandenen Beweismittel (Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013,
N 235).
2.2.2
2.2.2.1 Aufgrund
objektiver Beweismittel erstellt ist der Umstand, dass es zu sexuellen
Handlungen des Berufungsklägers an oder mit der Privatklägerin gekommen ist, da
gemäss Prüfbericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Basel
vom 28. Juli 2015 auf dem Schamhügel der Privatklägerin Spermien des
Berufungsklägers festgestellt wurden (Akten S. 287). Wenn der
Anklagesachverhalt davon ausgeht, dass diese sexuellen Handlungen nicht
einvernehmlich erfolgt sind, sondern an der schlafenden Privatklägerin
vorgenommen wurden, so stützt sich dies auf die Darstellung der Privatklägerin.
Entsprechend sind im Folgenden deren Glaubwürdigkeit sowie die Glaubhaftigkeit ihrer
Aussagen zu überprüfen.
2.2.2.2 In
ihrer ersten Einvernahme vom 18. Juli 2015 hielt die Privatklägerin fest, der
Berufungskläger sei ungefähr um Mitternacht in ihre Wohnung gekommen, nachdem
sie ihn mittels WhatsApp-Mitteilung auf Kokain angesprochen habe (Akten S. 195,
201, 212; vgl. allerdings auch die Zeitangaben des WhatsApp-Verlaufs, die ein
Eintreffen gegen ein Uhr nahelegen [vgl. Akten S. 239]). Er habe ihr auf dem
Balkon ihrer Wohnung weisses Pulver in Kapseln zum Sniffen angeboten, mit dem
Hinweis, es handle sich um Ritalin. Nachdem sie zwei Kapseln gesnifft habe,
habe er ihr auch Kokain angeboten, doch habe sie dies abgelehnt (Akten
S. 196, 204 ff., 213). Sie habe jedoch Alkohol konsumiert und zwar in den
ca. drei Stunden vor Eintreffen des Berufungsklägers drei und danach weitere
zwei Büchsen Bier (Akten S. 196, 202, 204). Ebenfalls auf dem Balkon habe der
Berufungskläger begonnen, sie am Bein anzufassen, und sie gefragt, ob sie ihn
küssen wolle. Sie habe dies verneint und seine Hand weggenommen (Akten S. 196, 205
f.). Bereits nach dem Sniffen des Pulvers habe sie sich nicht mehr so gut
gefühlt bzw. sei es ihr schwindlig, aber noch nicht übel gewesen; sie sei kurz
zur Toilette gegangen und habe ein schwereloses, lockeres Gefühl gehabt (Akten
S. 196, 207). Nachdem sie in der Folge ihr Bier ausgetrunken habe, sei es viel
schlimmer geworden, sie habe dem Berufungskläger gesagt, dass sie sich nicht
mehr wohl fühle und sich aufs Sofa legen müsse; es habe sich alles gedreht und
sie habe gedacht, sie müsse erbrechen. Danach sei sie eingeschlafen und könne
sich an nichts mehr erinnern (Akten S. 196, 206 f.). Als sie gegen vier Uhr
aufgewacht sei, habe sie festgestellt, dass ihre Unterhose und ihre Hose
verrutscht gewesen seien, indem sie sich rechtsseitig leicht unter dem Beckenknochen
befunden hätten. Sie sei sogleich ins Schlafzimmer ihres Sohnes gegangen, habe
sich eingeschlossen und die Polizei verständigt, da sie nicht gewusst habe, ob
der Berufungskläger noch anwesend sei (Akten S. 196, 208). In der
Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 8. September 2015
schilderte die Privatklägerin den Sachverhalt hinsichtlich der wesentlichen
Elemente des Geschehens übereinstimmend (vgl. insb. Akten S. 311 f.).
Abweichungen ergaben sich lediglich in Nebenpunkten: so bezüglich des
Alkoholkonsums, indem die Privatklägerin nur noch von zwei an jenem Abend
getrunkenen Bieren sprach, sowie bezüglich des Kokains, hinsichtlich dessen sie
ausführte, es wäre wohl später schon noch konsumiert worden (Akten S. 312, 324).
Auch ergänzte sie, soweit sie sich erinnern könne, habe sie dem
Berufungskläger, bevor sie sich auf das Sofa gelegt habe, gesagt, es sei
besser, wenn er gehen würde (Akten S. 312). Aufgewacht sei sie gegen 02.15 Uhr
(Akten S. 312), wobei insoweit jedoch die ursprüngliche Angabe mit dem
entsprechenden Polizeirapport korrespondiert (vgl. Akten S. 178). Auch
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwiesen sich die
Ausführungen der Privatklägerin hinsichtlich des vorstehend festgehaltenen
Geschehensablaufs als konstant (vgl. Prot. HV Akten S. 421 ff.). Eine kleinere
Abweichung ergab sich erneut bezüglich der Menge des konsumierten Alkohols
(drei Biere gemäss Prot. HV Akten S. 421 ff.; vgl. zu einer weiteren
Unstimmigkeit bezüglich der Frage, ob und wann die Privatklägerin in der
fraglichen Nacht auch eigenes Ritalin konsumierte, E. 2.2.2.3). Auch erklärte
die Privatklägerin nun, als sie zur Toilette gegangen sei, sei noch alles gut
gewesen, doch ergab sich bezüglich der zeitlichen Einordnung der massgeblichen
Verschlechterung ihres Zustandes erst nach dem Austrinken des Bieres keine
Änderung (Prot. HV Akten S. 423, vgl. auch S. 426).
2.2.2.3 Damit
zeigt sich zunächst, dass die Darstellung der Privatklägerin in den drei
Einvernahmen jedenfalls in den massgeblichen Punkten (Grund und Ablauf des
Treffens mit dem Berufungskläger in ihrer Wohnung, Konsum von Bier sowie eines
weissen Pulvers aus zwei Kapseln, Zeitpunkt und Art der Veränderung des
Zustandes der Privatklägerin, körperlicher Annäherungsversuch des Berufungsklägers
und Zurückweisung durch die Privatklägerin, Hinweis der Privatklägerin an den
Berufungskläger betreffend ihren Zustand, Aufsuchen des Sofas, Einschlafen und
fehlende Erinnerung bezüglich des Folgenden, später Aufwachen, Aufsuchen des
Kinderzimmers und Avisieren der Polizei) übereinstimmt. Kleinere Abweichungen,
namentlich bezüglich des Alkoholkonsums sowie der exakten zeitlichen Einordnung,
vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch erscheint die
Schilderung der Privatklägerin grundsätzlich (mit Ausnahme der nachstehend
erörterten Frage des Kokainkonsums) in sich stimmig und nachvollziehbar.
Die Verteidigung
verweist nun insbesondere darauf, bei einem Einbezug der in den beiden Polizeirapporten
vom 17. Juli 2015 festgehaltenen Angaben der Privatklägerin würden sich
erhebliche Abweichungen ergeben (vgl. insb. Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2).
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass die entsprechenden Aussagen gerade nicht
durch die Privatklägerin unterschriftlich bestätigt wurden, so dass ihnen von
vornherein ein wesentlich geringerer Stellenwert zukommt. Auch ist gerichtsnotorisch,
dass bei der Wiedergabe von Aussagen in Polizeirapporten die Art und Weise der
Protokollierung das Risiko von Abweichungen gegenüber dem tatsächlich Gesagten
erhöht. Auf diesem Hintergrund vermögen die beiden Rapporte die Glaubhaftigkeit
der Aussagen der Privatklägerin nicht zu erschüttern: So fällt im ersten
Rapport (Akten S. 178 ff., insb. S. 180) neben einer zeitlichen Abweichung,
wonach der Berufungskläger erst um 01.45 Uhr in die Wohnung gekommen sei, vor
allem auf, dass auf die übereinstimmende Schilderung betreffend Konsum des
Pulvers, Verschlechterung des Befindens der Privatklägerin und
Annäherungsversuch des Berufungsklägers sogleich das Einschliessen im Kinderzimmer
und Avisieren der Polizei folgt. Dass damit der Teil, wonach die Privatklägerin
sich zunächst auf das Sofa legte und einschlief, fehlt, lässt sich indessen auf
verschiedene Weise zwanglos erklären: So könnte bereits die noch durch den
Substanzkonsum beeinträchtigte Privatklägerin die entsprechende Episode nicht
erwähnt oder aber die Polizei diese versehentlich nicht protokolliert haben;
auch wäre bei der Anzeige eines Sexualdelikts eine zunächst abgeschwächte
Schilderung nicht ungewöhnlich. Erst aufgrund des Fehlens dieses Teils ergibt
sich sodann der Eindruck einer stark abweichenden Schilderung, wenn im zweiten
Rapport in einer äusserst knappen Zusammenfassung lediglich der Konsum des
Pulvers und anschliessend in nun gerade umgekehrt überzeichnender Weise eine
„nicht mitgekriegt[e]“ (und insofern gerade nicht technisch zu verstehende)
„Vergewaltigung“ sowie der Umstand, die Hosen der Privatklägerin, hätten sich
„auf Kniehöhe“ befunden, erwähnt werden (Akten S. 185 ff., insb. S. 186; vgl.
zur Relativierung dieser Schilderung in den Einvernahmen Akten S. 208 und Prot.
HV Akten S. 423 ff.). Auch diese Passage lässt sich jedoch durch eine
zustandsbedingt ungenaue Schilderung oder aber eine ungenaue Protokollierung
erklären. Jedenfalls lassen sich die beiden unvollständigen und daher bei
isolierter Betrachtung widersprüchlichen Schilderungen problemlos einem
einheitlichen Gesamtgeschehen einfügen, sobald sie auf dem Hintergrund des in
den Einvernahmen übereinstimmend und detailliert geschilderten Ablaufs
betrachtet werden.
Als
problematischer erweist sich demgegenüber der Umstand, dass gemäss dem forensisch-toxikologischen
Gutachten ein Kokainkonsum der Privatklägerin in den Stunden vor der
Blutentnahme, welche am 17. Juli 2015 um 09.25 Uhr erfolgte, als erstellt
gelten kann (vgl. Akten S. 299 ff.), die Privatklägerin jedoch wie gesehen
einen Kokainkonsum in der Tatnacht durchgehend verneint hat. Umgekehrt war ein
Nachweis von Ritalin nicht möglich, obwohl die Privatklägerin solches nicht nur
vom Berufungskläger erhalten, sondern in der gleichen Nacht auch Ritalin ihres
Sohnes konsumiert haben will, wobei die konkreten zeitlichen Angaben insoweit
schwankend sind (vgl. Akten S. 209 [wo die Einnahme von Ritalin nach dem
fraglichen Vorfall gemäss Akten S. 186 f. relativiert wird], Akten S. 313 und
323 [Ritalin-Konsum nach dem Vorfall], Prot. HV Akten S. 423 f.
[Ritalin-Konsum bereits um 21 Uhr]). Die Vorinstanz ist insoweit in
Übereinstimmung mit dem Anklagesachverhalt davon ausgegangen, bei dem in
Anwesenheit des Berufungsklägers konsumierten vermeintlichen Ritalin habe es
sich in Tat und Wahrheit um Kokain gehandelt (angefochtenes Urteil S. 10).
Aufgrund des Ergebnisses der forensisch-toxikologischen Untersuchung ist dieser
Schluss in der Tat naheliegend, wobei bezüglich des eigenen Ritalins der
Privatklägerin jedenfalls bei frühzeitiger Einnahme denkbar ist, dass ein
Nachweis bereits nicht mehr möglich war (zumal sich die anders lautende Aussage
des Sachverständigen in Prot. HV Akten S. 428 auf eine „grosse Menge“ bezieht),
während sich abweichende Angaben zum Zeitpunkt des Konsums auf eine insoweit
fehlerhafte Erinnerung zurückführen lassen könnten. Eine plausible Erklärung,
weshalb der Berufungskläger die Privatklägerin über die Art des gegebenenfalls
von ihm mitgebrachten Pulvers hätte täuschen sollen, nachdem diese (wie von ihr
bestätigt und aus dem WhatsApp-Verlauf ersichtlich) in nur leicht codierter
Form Kokain bei ihm bestellt hatte, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
Umgekehrt erscheint es aber auch nicht naheliegend, dass die Privatklägerin einen
wissentlichen Kokainkonsum bewusst vertuschen wollte, gab sie doch in den
gleichen Einvernahmen den erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum bei anderer
Gelegenheit unumwunden zu (vgl. insb. Akten S. 197, Prot. HV Akten S. 426).
Auch wenn sich demnach die Frage, ob die Privatklägerin in der Tatnacht das Kokain
wissentlich oder unwissentlich konsumiert hat, keiner abschliessenden Klärung
zuführen lässt, erweist sich dies letztlich nicht als entscheidend. Denn selbst
gewisse Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen zum
Substanzkonsum lassen sich jedenfalls nicht automatisch auf die den sexuellen
Übergriff betreffenden Angaben übertragen. Vielmehr sind diese (ausgehend von
einem durch objektive Beweismittel erstellten Substanzkonsum) gesondert zu
würdigen, wobei sich nach dem Gesagten aufgrund der Konstanz und Stimmigkeit
der entsprechenden Angaben insoweit die Einschätzung der Vorinstanz, welche die
Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft qualifizierte, als zutreffend
erweist.
2.2.2.4
Zutreffend sind im Übrigen auch die auf die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin
bezogenen Ausführungen im angefochtenen Entscheid (a.a.O. S. 11). So hat diese
in der Tat nicht unnötig belastend, sondern im Gegenteil äusserst zurückhaltend
ausgesagt, indem sie immer wieder ihre eigene Unsicherheit hinsichtlich der
Frage, ob es überhaupt zu einer sexuellen Handlung seitens des Berufungsklägers
gekommen sei, hervorgehoben hat (vgl. insb. Akten S. 208, 214, 312 f., 323,
Prot. HV Akten S. 423 ff.). Auch ist ein Motiv für eine Falschbeschuldigung des
Berufungsklägers entgegen den Ausführungen der Verteidigung auf S. 4 f. des
Plädoyers in der Berufungsverhandlung nicht erkennbar: So finden sich (auch in
den Aussagen des Berufungsklägers) nicht die geringsten Hinweise, die hinsichtlich
der Privatklägerin auf ein Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, den Wunsch nach
Kontrolle und Macht oder Rache für eine als Demütigung empfundene Zurückweisung
schliessen liessen. Unplausibel erscheint angesichts der Unverhältnismässigkeit
von Mittel und Zweck auch der weitere ins Spiel gebrachte Beweggrund, wonach
die Privatklägerin anstelle der an sich gewünschten Ambulanz die Polizei
alarmiert habe, um keine Kosten tragen zu müssen. Eine bewusste
Falschbeschuldigung des Berufungsklägers durch die Privatklägerin kann somit
ausgeschlossen werden.
2.2.3 Sind
nach dem Gesagten die Angaben der Privatklägerin als glaubhaft einzustufen und
erweist sich überdies die Annahme einer bewussten Falschaussage als unbegründet,
so entfallen damit auch zwei weitere vom Berufungskläger vorgebrachte Einwände:
Wie erwähnt
macht dieser geltend, die dem Anklagesachverhalt zugrunde liegende Reaktion der
Privatklägerin auf den Substanzkonsum sei äusserst unwahrscheinlich. Dem
forensisch-toxikologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass sich die
Wirkung von Kokain in drei Phasen unterteilen lässt: ein euphorisches Stadium,
ein Rauschstadium sowie ein depressives Stadium. Im Folgenden wird dazu
ausgeführt: „Das euphorische Stadium kann Minuten bis Stunden andauern. Aber
auch im Rauschstadium oder im depressiven Stadium […] können so genannte
psychophysische Ausfälle (wie bspw. Müdigkeit) auftreten, die zu einer
Leistungsverminderung führen können“ (Akten S. 301). Der in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragte Sachverständige verwies zunächst
auf die genannten drei Phasen und hielt sodann fest, die Euphorisierung dauere
in der Regel „bis zu einer halben Stunde“ (Prot. HV Akten S. 427 f.). Dass nach
entsprechendem Konsum eine Phase aufgetreten sei, in der die Privatklägerin
„nichts mitgekriegt“ habe, sei zwar überraschend, aber nicht unmöglich. Im Zusammenhang
mit der Frage, ob es plausibel sei, dass die Privatklägerin schläfrig geworden
bzw. eingeschlafen sei, hob der Sachverständige wiederholt die Bedeutung
individueller Faktoren, namentlich des Allgemeinzustands, hervor, wobei er als
begünstigende Faktoren die vorbestehende Müdigkeit und den Alkoholkonsum (dem
er aber zugleich die Wirkung einer Verlängerung der euphorisierenden Phase
zuschrieb) erwähnte (Prot. HV Akten S. 427 f.). Vorliegend ist aufgrund
entsprechender plausibler Angaben der Privatklägerin davon auszugehen, dass
diese am fraglichen Tag, an dem es im Übrigen sehr heiss war, sehr wenig gegessen
hatte und sich überdies insbesondere aufgrund familiärer Probleme nicht in
guter Verfassung befand (vgl. insb. Akten S. 202 f., Prot. HV Akten S. 424;
vgl. auch die Einschätzung des Berufungsklägers, wonach die Privatklägerin
„hinüber in jeder Hinsicht“ gewesen sei [Akten S. 294, vgl. auch Akten S. 252
f.]). Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs ist sodann festzuhalten, dass der
vereinzelte Hinweis der Privatklägerin, wonach der Berufungskläger „erst ca. ½
Stunde dort“ gewesen sei (Akten S. 312), aufgrund der naturgemäss
bestehenden Unsicherheit einer solchen Schätzung klarerweise nicht als
Höchstangabe aufgefasst werden kann. Damit erweist sich die im Anklagesachverhalt
angeführte Reaktion der Privatklägerin jedenfalls (auch hinsichtlich des
konkreten zeitlichen Ablaufs) als möglich. Dass sie demgegenüber nicht üblich
sein bzw. auch nicht häufig auftreten dürfte, ist demgegenüber nicht von
Bedeutung. Denn die Erstellung des Anklagesachverhalts beruht gerade nicht
darauf, dass die besagte Reaktion regelmässig eintreten würde; vielmehr basiert
sie einzig und allein auf der als glaubhaft taxierten Umschreibung des
Eintretens eines solchen Zustandes durch die Privatklägerin. Insoweit aber ist
es ausreichend, wenn sich deren Angaben zu diesem individuellen Fall, die als
solche (wie in E. 2.2.2 erfolgt) zu würdigen sind, aus
objektiv-wissenschaftlicher Sicht nicht von vornherein als unmöglich erweisen.
Im Weiteren
führt der Berufungskläger aus, selbst wenn die Privatklägerin ihn nicht bewusst
falsch beschuldigen wollte, verbliebe als weitere Möglichkeit, dass sie den von
ihm behaupteten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr aufgrund des (teilweise
auch erst nachträglichen) Substanzkonsums vergessen habe (Berufungsbegründung
Ziff. 27). Indessen ist dieser Erklärungsansatz mit den vorstehend als
glaubhaft eingeschätzten Ausführungen der Privatklägerin nicht kompatibel: Zwar
macht diese wie gesehen für eine bestimmte Phase der Tatnacht Nichterinnern
geltend, doch erinnert sie sich in nachvollziehbarer Weise an eine vorgängige
Entwicklung der Situation, die einem späteren einvernehmlichen Sexualkontakt
gerade entgegensteht. So weist sie (wie in E. 2.2.2.2 erwähnt) zunächst auf
ihre Zurückweisung des noch auf dem Balkon stattfindenden Annäherungsversuchs
des Berufungsklägers hin. Vor allem aber beschreibt sie die Verschlechterung
ihres körperlichen Befindens, den entsprechenden Hinweis an den Berufungskläger
sowie den Umstand, dass sie sich aus diesem Grund auf das Sofa gelegt habe. Mit
diesen der Phase fehlender Erinnerung unmittelbar vorangehenden letzten
erinnerten Elementen stimmt das darauf folgende Einschlafen der Privatklägerin
überein, während sich demgegenüber ein plötzlich stattfindender
einvernehmlicher Sexualkontakt als eigentlicher Bruch im geschilderten Ablauf präsentieren
würde. Mit anderen Worten lässt sich gerade aufgrund der noch bestehenden und
vorstehend als glaubhaft eingestuften Erinnerungen der Privatklägerin darauf
schliessen, dass sexuelle Handlungen in der folgenden Phase fehlender
Erinnerung nicht unter aktiver Beteiligung und mit Einverständnis der
Privatklägerin erfolgt sind.
2.2.4 An
dieser Einschätzung vermögen schliesslich auch die Aussagen des
Berufungsklägers nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (vgl.
angefochtenes Urteil S. 12 ff.) erweisen sich diese als unglaubhaft. Auffallend
ist insoweit vor allem, dass sich die Darstellung des Kerngeschehens mehrfach
vollständig verändert: So bestritt der Berufungskläger zunächst, die
Privatklägerin überhaupt zu kennen und behauptete, sich im Tatzeitpunkt bei
sich zu Hause aufgehalten zu haben (Akten S. 246 f.). Nach Vorhalt der zwischen
der Privatklägerin und dem Berufungskläger ausgetauschten WhatsApp-Mitteilungen
erinnerte sich letzterer an das Zusammentreffen, bestritt jedoch, dass es je zu
einem sexuellen Kontakt gekommen sei (Akten S. 248 ff., insb. S. 252 f., 256).
Nachdem er in der zweiten Einvernahme mit dem Ergebnis des Prüfberichts des
IRM, wonach Spermien von ihm auf dem Schamhügel der Privatklägerin nachgewiesen
werden konnten, konfrontiert worden war, hielt der Berufungskläger fest, ca. 20
oder 30 Tage vor der fraglichen Nacht sei es zu einem sexuellen Kontakt (unter
Verwendung eines Kondoms) gekommen, in der fraglichen Nacht jedoch nicht (Akten
S. 289 ff.). Nach Hinweis auf den Widerspruch zwischen diesen Angaben und dem
IRM-Prüfbericht, beschrieb der Berufungskläger schliesslich einvernehmliche
sexuelle Handlungen in der Tatnacht: So soll die Privatklägerin ihn zunächst
masturbiert haben, danach sei es zu vaginalem Geschlechtsverkehr unter
Verwendung eines Kondoms gekommen und schliesslich habe er auf die Privatklägerin
ejakuliert. Einen früheren sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin verneinte
er (vgl. zum Ganzen Akten S. 292 f., vgl. auch die abweichende
Version gemäss S. 295 f., wonach die Masturbation erst nach dem
Geschlechtsverkehr erfolgt sei). An der letztgenannten Version hielt der
Berufungskläger im Folgenden fest (Prot. HV Akten S. 418 f.; vgl. auch Akten S.
319 und Prot. Berufungsverhandlung S. 3).
Die Angaben des
Berufungsklägers erweisen sich demnach als unbeständig, wobei auffällt, dass er
seine Aussagen wiederholt den entsprechenden Vorhalten und damit dem jeweils
aktuellen Beweisergebnis anpasste. Dabei vermögen die von ihm angeführten
Erklärungen für dieses Aussageverhalten nicht zu überzeugen: So verwies er
bezüglich der ursprünglichen Bestreitung eines sexuellen Kontakts darauf, wenn
er dies zugegeben hätte, hätten die Strafverfolgungsbehörden geglaubt, er hätte
die Privatklägerin „vergewaltigt“ (Akten S. 291; vgl. in unbestimmter Form auch
Prot. HV Akten S. 418 und Prot. Berufungsverhandlung S. 3). Erscheint schon
diese Argumentation relativ unplausibel, so gilt dies erst recht für die
Erklärung, er habe eine sexuelle Handlung bestritten, da er nicht gewollt habe,
dass seine Freundin davon erfahre (Prot. HV Akten S. 418). Auf die Frage, weshalb
er schliesslich einen sexuellen Kontakt zugegeben, jedoch behauptet habe,
dieser habe 20 bis 30 Tage vor der fraglichen Nacht stattgefunden, gab der
Berufungskläger lediglich an, er sei bei der damaligen Befragung aufgeregt gewesen
(Prot. HV Akten S. 418). Spricht somit bereits die Vielzahl unterschiedlicher
Darstellungen gegen die Glaubhaftigkeit der letztlich vom Berufungskläger
festgehaltenen Version, so wird diese Einschätzung noch durch einen weiteren
Aspekt gestützt: In den Aussagen des Berufungsklägers ist nämlich eine
deutliche Tendenz feststellbar, bezüglich des behaupteten einvernehmlichen
Sexualkontakts sich selbst in einer völlig passiven Rolle darzustellen, während
die Privatklägerin über einen längeren Zeitraum hinweg durch entsprechende
Mitteilungen auf einem Sexualkontakt insistiert und überdies ein provokatives
und generell bezüglich ihrer Bekanntschaften ein freizügiges Verhalten an den
Tag gelegt haben soll (vgl. zu entsprechenden Ausführungen Akten S. 249, 252,
290 ff., 296, 316 f. und Prot. HV Akten S. 419 f.). Diese Darstellung
kulminiert in der Behauptung, der Berufungskläger habe Angst (bzw. sogar
„Panik“) vor einem von der Privatklägerin immer wieder gewünschten
Sexualkontakt gehabt (vgl. insb. Akten S. 290, 292, 317). Weshalb der
Berufungskläger dann aber dessen ungeachtet die Privatklägerin in deren Wohnung
aufgesucht und sich dort nach seiner Darstellung an einvernehmlichen sexuellen
Handlungen beteiligt haben sollte, vermag er nicht im Ansatz plausibel zu
machen, womit seine gesamte Darstellung dieser Komponente seines Verhältnisses
zur Privatklägerin unglaubhaft erscheint.
2.3 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt zutreffend
erstellt hat, wobei sich insbesondere auch die im angefochtenen Entscheid
vorgenommenen Korrekturen des Anklagesachverhalts als gerechtfertigt erweisen
(vgl. angefochtenes Urteil S. 14 f.). Dies gilt namentlich auch für die dem
Berufungskläger zur Last zu legenden sexuellen Handlungen: So kann mit Blick auf
die letztlich vom Berufungskläger zugestandenen Handlungen ein vaginaler
Geschlechtsverkehr als erstellt gelten, wobei dies insbesondere auch mit der
fehlenden Nachweisbarkeit gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten (vgl. Akten
S. 304 ff., insb. S. 307) vereinbar ist. Nicht nachgewiesen ist demgegenüber
ein manuelles Hantieren am (sowohl vaginalen als auch analen) Intimbereich,
zumal sich nicht zweifelsfrei ausschliessen lässt, dass die im Analbereich
festgestellte DNA des Berufungsklägers allenfalls in anderer Weise an die
entsprechenden Stellen übertragen worden sein könnte.
Als zutreffend
erweist sich damit auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche
Würdigung, wobei insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen im
angefochtenen Urteil (a.a.O. S. 15 f.) verwiesen werden kann (vgl. Art. 82 Abs.
4 StPO). Entsprechend ist der Berufungskläger der Schändung gemäss Art. 191
StGB schuldig zu erklären.
3.1 Die
Vorinstanz hat das Verschulden des Berufungsklägers als „sicher nicht mehr
leicht“ bezeichnet (angefochtenes Urteil S. 18) und eine Freiheitsstrafe von
9 Monaten als angemessen erachtet. Dabei ist sie zutreffend von dem in
Art. 191 StGB festgelegten Strafrahmen ausgegangen, demzufolge
Schändung mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert
wird.
3.2 Innerhalb
des vorstehend genannten Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 47
Abs. 1 StGB). Dabei ist bezüglich der objektiven Tatschwere auf das Ausmass des
schuldhaft herbeigeführten Erfolges sowie die Art und Weise des Tatvorgehens abzustellen.
Vorliegend ist insoweit hervorzuheben, dass zwar mit dem vaginalen Geschlechtsverkehr
ein gravierender sexueller Übergriff erfolgte, dabei aber offenbar
vergleichsweise schonend vorgegangen wurde, wie sich aus dem im
rechtsmedizinischen Gutachten konstatierten Fehlen von Verletzungen ergibt
(vgl. Akten S. 307). Im Rahmen der subjektiven Tatschwere wirken sich sowohl
das direktvorsätzliche Handeln als auch das egoistische Motiv leicht
straferhöhend aus. Nichts abzuleiten vermag der Berufungskläger schlussendlich
aus dem Umstand, dass die vorgängig mit der Privatklägerin geführte
WhatsApp-Kommunikation bei ihm möglicherweise die Erwartung eines bevorstehenden
Sexualkontakts schuf (vgl. hierzu Akten S. 252, 316; zur Einschätzung der
Privatklägerin Akten S. 212, 315 sowie insbesondere Prot. HV Akten S. 425, wo
diese festhält, „verstehen könnte [sie] es schon, dass er das vielleicht so
verstanden hat“). Denn zum einen ist aufgrund der glaubhaften Aussagen der
Privatklägerin erstellt, dass diese in der Folge den ersten körperlichen
Annäherungsversuch des Berufungsklägers unmissverständlich zurückwies. Zum
andern könnte sich die fragliche WhatsApp-Kommunikation ohnehin höchstens auf
einvernehmliche Sexualkontakte beziehen und damit die Vornahme von sexuellen
Handlungen an der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin von
vornherein nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen. Zusammenfassend
ergibt sich, dass das Verschulden des Berufungsklägers innerhalb des als
Verbrechen ausgestalteten Schändungstatbestands als noch nicht allzu schwer
einzustufen ist.
Die
Täterkomponente betreffend kann hinsichtlich des Vorlebens des Berufungsklägers
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtenes Urteil S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der
Berufungskläger festgehalten, dass er grundsätzlich in Spanien lebe, jedoch
regelmässig seine in der Schweiz lebende Freundin, mit der er (entgegen
früheren Ankündigungen) nach wie vor nicht verheiratet sei, besuche (Prot.
Berufungsverhandlung S. 2). Gemäss seinen Angaben arbeitet er weiterhin als
Musiker, ohne aber damit seinen Lebensunterhalt verdienen zu können (a.a.O. S.
2). Weder diese sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch die in Spanien
bestehende Vorstrafe, die sich gemäss dem Berufungskläger auf eine Schlägerei
bezieht (vgl. a.a.O. S. 3), vermögen sich jedoch vorliegend auf die
Strafzumessung auszuwirken.
3.3 Hinsichtlich
der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär
die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter
und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen
(BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Als entscheiderhebliche Kriterien werden sodann
auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts, die Schwere des Verschuldens
sowie die Vorstrafen genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4).
Insbesondere mit Blick auf die Hochwertigkeit des vorliegend verletzten
Rechtsguts der sexuellen Freiheit erscheint einzig die Aussprechung einer
Freiheitsstrafe angemessen. Dabei erweist sich mit Blick auf die vorstehend
angeführten Tatkomponenten, namentlich unter Berücksichtigung des vom
Berufungskläger vorgenommenen vaginalen Geschlechtsverkehrs, die
erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 9 Monaten als deutlich zu
tief. Da jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2
StPO) eine Erhöhung der Strafe ausser Betracht fällt, ist der Berufungskläger
zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen. Der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs bei minimaler Probezeit von 2 Jahren sowie der
Anrechnung der ausgestandenen Haft steht vorliegend nichts entgegen, wobei im
Übrigen aus dem vorstehend genannten Grund beides auch gar nicht abgeändert
werden könnte.
4.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten von CHF
10‘053.80 sowie die Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche
Verfahren zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ebenso sind ihm aufgrund des
vollständigen Unterliegens die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei sich eine Urteilsgebühr von CHF
900.– als angemessen erweist.
4.2 Der
amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein angemessenes Honorar aus
der Gerichtskasse auszurichten. Dabei kann grundsätzlich auf die eingereichte
Honorarnote abgestellt werden, wobei der zeitliche Aufwand unter
Berücksichtigung von Berufungsverhandlung und Nachbesprechung auf 33 Stunden zu
erhöhen ist, während die Kopien lediglich zu einem Ansatz von CHF 0.25
entschädigt werden. Entsprechend ist der amtlichen Verteidigung für die zweite
Instanz ein Honorar von CHF 6‘600.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.60,
zuzüglich 8 % MWST von insgesamt CHF 532.20, zuzusprechen. Art. 135 Abs. 4 StPO
bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende
Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Oktober 2015
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldspruch wegen mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss
Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes und Verurteilung zu einer
Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe)
Freisprüche von der Anklage der sexuellen Belästigung, der Hehlerei und
des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird der Schändung schuldig erklärt
und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des
Polizeigewahrsams vom 18. Juli 2015 bis 21. Juli 2015 sowie der Untersuchungs-
und Sicherheitshaft vom 29. Juli 2015 bis 15. Oktober 2015, mit bedingtem
Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 191
sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von
CHF 10‘053.80 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘600.– für das erstinstanzliche
Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss
einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich
allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...],
werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 6‘600.– und ein
Auslagenersatz von CHF 52.60, zuzüglich 8 % MWST von insgesamt
CHF 532.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der
Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).