Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.35
ENTSCHEID
vom 24. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Schlichtungsbehörde des
Zivilgerichts vom 30. Juni 2016
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag (Revisionsgesuch)
Sachverhalt
In einem
Schlichtungsverfahren schlossen die A____ AG (Arbeitgeberin und Beschwerdeführerin)
und B____ (Arbeitnehmerin und Beschwerdegegnerin) an der Schlichtungsverhandlung
vom 29. Oktober 2015 einen gerichtlichen Vergleich, worauf die
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt das Verfahren gleichentags
als erledigt abschrieb (Verfahrensnummer SB.2015.1106).
Mit Eingabe vom
18. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der Schlichtungsbehörde
sinngemäss ein Gesuch um Revision des Abschreibungsbeschlusses vom 29. Oktober
2015, da der dem Beschluss zugrunde liegende Vergleich wegen Täuschung und
eventualiter wegen Irrtum hinfällig sei. Mit schriftlich begründetem Entscheid
vom 30. Juni 2016 wies die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch ab
(Verfahrensnummer SB.2015.1414).
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. September 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Sie stellt den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das
Revisionsgesuch gutzuheissen; eventualiter sei der angefochtene Entscheid in
Bezug auf den Kostenentscheid aufzuheben und von einer Parteientschädigung zu
Gunsten der Beschwerdegegnerin abzusehen. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober
2016 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der
vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Schlichtungsbehörde auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Die
Schlichtungsbehörde hat mit Entscheid vom 30. Juni 2016 das Revisionsgesuch der
Beschwerdeführerin abgewiesen. Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit
Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 332 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdeführerin hat diese frist- und
formgerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
Zum Entscheid
über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§
92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Im angefochtenen
Entscheid legt die Schlichtungsbehörde einleitend die Grundsätze der zivilprozessualen
Revision dar (angefochtener Entscheid, E. 1) und bejaht die
Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin
(E. 2). Sodann hält sie fest, dass das vorliegende Revisionsverfahren auf die
Prüfung der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 29.
Oktober 2015 beschränkt sei (E. 3.1), und legt die diesbezüglichen Standpunkte
der Parteien dar (E. 3.2). Die Schlichtungsbehörde führt anschliessend aus, die
Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Schlichtungsgesuch vom 27. September 2015
eine Beilage eingereicht, die sich auf den Feriensaldo beschränke
(„Ferienblatt“, Beilage 2 zum Revisionsgesuch). Der Beschwerdeführerin habe
dieses Ferienblatt vor der Schlichtungsverhandlung vom 29. Oktober 2015
vorgelegen, und es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, sich damit zu
befassen und einen Blick in die eigene Zeitbuchhaltung zu werfen. Das Layout
des von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ferienblatts sei identisch mit dem
Layout des von der Beschwerdeführerin verwendeten Formulars („Formular“,
Beilage 3 zum Revisionsgesuch). Dies hätte der Beschwerdeführerin auffallen
müssen. Es sei nicht glaubhaft – so die Schlichtungsbehörde weiter – dass die
Beschwerdeführerin erst an der Schlichtungsverhandlung als angebliche Urheberin
des Ferienblatts ins Spiel gekommen sei. Im gerichtlichen Vergleich vom 29. Oktober
2015 sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin der Vorbehalt aufgenommen worden,
dass sich der vereinbarte Vergleichsbetrag vermindern sollte, soweit sie den
Bezug der gemäss Aufstellung noch offenen Ferienstunden belegen könne; bei der
Beschwerdeführerin habe somit beim Vergleichsabschluss eine Unsicherheit über
den Ferienbezug bestanden, was sie in ihrem Revisionsgesuch denn auch offen
eingestehe. Bei Zweifeln komme aber ein Irrtum nicht in Betracht. Da sowohl die
Irrtumsanfechtung als auch die Täuschungsanfechtung einen Irrtum voraussetzten,
der vorliegend nicht gegeben sei, seien die angerufenen Revisionsgründe nicht gegeben
(E. 3.3). Die Schlichtungsbehörde legt abschliessend dar, dass weder ein
Sinneswandel nach dem Vergleichsabschluss noch eine unsorgfältige
Prozessführung Revisionsgründe darstellten (E. 3.4 und 3.5).
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde im Kern geltend, sie habe sich –
entgegen der Auffassung der Schlichtungsbehörde – beim Abschluss des Vergleichs
geirrt bzw. sie sei getäuscht worden (Beschwerde, Rz. 25). Sie nimmt Bezug auf
die zentrale Erwägung der Schlichtungsbehörde, wonach die Beschwerdeführerin
sich nicht geirrt habe, da Zweifel an der Höhe des Feriensaldos bestanden
hätten. Die Beschwerdeführerin räumt diesbezügliche Zweifel ein. Ihr Irrtum
habe sich aber nicht auf die Höhe eines allfälligen Feriensaldos bezogen, wie
die Schlichtungsbehörde annehme, sondern auf die Echtheit und Urheberschaft des
von der Beschwerdegegnerin eingereichten Ferienblatts. Der Irrtum sei durch
dieses Ferienblatt erzeugt worden, das man dem Vertreter der Beschwerdeführerin
„als echtes, ja als sein eigenes verkaufen wollte“. An der Echtheit des
Ferienblatts hätten an der Vergleichsverhandlung keine Zweifel bestanden
(Beschwerde, Rz. 22).
3.2 Wie
die Schlichtungsbehörde im angefochtenen Entscheid zutreffend darlegt, kann
eine Partei beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat,
unter anderem dann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen,
wenn geltend gemacht wird, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art.
328 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Vergleichs kann
sich aus Willensmängeln wie Übervorteilung, Irrtum, absichtlicher Täuschung
oder Furchterregung ergeben (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 328 ZPO N 25). Sowohl die Berufung auf einen
Irrtum als auch die Berufung auf eine absichtliche Täuschung setzen einen
Irrtum voraus (Schwenzer, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 23 OR N 2 und 3, Art. 28 OR N 13). Ein
Irrtum ist die falsche Vorstellung über einen Sachverhalt und immer unbewusst;
bei Zweifeln an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung kommt ein Irrtum im
rechtlichen Sinn nicht in Betracht (Schwenzer,
a.a.O., Art. 23 OR N 2 und 3; vgl. zum Ganzen auch den angefochtenen Entscheid,
E. 3.1 und E. 3.3 am Ende).
3.3 Die
Behauptung der Beschwerdeführerin, beim Abschluss des Vergleichs habe sie keine
Zweifel gehabt, dass das Ferienblatt von ihr selbst stamme, und damit sei ein
Irrtum nicht ausgeschlossen, steht in offensichtlichem Widerspruch zu ihren
weiteren Ausführungen in der Beschwerde. So legt die Beschwerdeführerin an
einer anderen Stelle in der Beschwerde geradezu das Gegenteil dar: Für sie sei
nicht erkennbar gewesen, dass das von der Beschwerdegegnerin eingereichte
Ferienblatt von der Beschwerdeführerin selbst stammen solle. Dieses Ferienblatt
sei nicht mit dem Formular identisch, das die Beschwerdeführerin seit Jahren
verwende, und trage keine Firmenbezeichnung. Überdies finde sich das Ferienguthaben
eines Mitarbeitenden beim Formular der Beschwerdeführerin jeweils zusammen mit
allen anderen Abwesenheiten (Krankheit, Unfall, Überzeitkompensation,
Brückentage, individuelle Abwesenheiten) auf einer entsprechenden Tabelle, bei der
insbesondere der Gesamtsaldo massgeblich sei. Auch äusserlich bestehe keine
(leicht erkennbare) Ähnlichkeit: Das Formular der Beschwerdeführerin sei eine
querformatige A4-Tabelle mit zahlreichen Spalten und Zahlen; vor diesem
Hintergrund habe die Beschwerdeführerin erst recht nicht annehmen müssen, dass
ein anders gestaltetes Ferienblatt ebenfalls aus ihrer Feder stammen sollte
(Beschwerde, Rz. 15, 23). An einer weiteren Stelle führt die Beschwerdeführerin
aus, das von der Beschwerdegegnerin der Schlichtungsbehörde eingereichte
Ferienblatt sei „von jemandem durch offensichtliches Ausschneiden oder Abdecken
der wesentlichen anderen Inhalte […] verfälscht“ worden (Beschwerde, Rz. 21).
Diese
Ausführungen belegen, dass die Beschwerdeführerin beim Abschluss des gerichtlichen
Vergleichs nicht annehmen durfte und auch nicht annahm, dass das von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Ferienblatt aus ihrer eigenen Feder (derjenigen
der Beschwerdeführerin) stammt, sondern dass sie vielmehr davon ausging, es sei
„offensichtlich verfälscht“. Damit hegte die Beschwerdeführerin zumindest
Zweifel, dass dieses Ferienblatt aus ihrer eigenen Feder stammte. Hatte die
Beschwerdeführerin aber Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung –
dass nämlich das von der Beschwerdegegnerin eingereichte Ferienblatt aus ihrer
eigenen Feder stammte – fallen sowohl ein Irrtum als auch eine absichtliche
Täuschung ausser Betracht. Die Schlichtungsbehörde nahm somit zu Recht an, dass
die zivilrechtliche Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs und damit eine
zentrale Voraussetzung der Revision nicht nachgewiesen ist.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin die Prozesskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein
besonderer Umstand, der die Verteilung der Verfahrenskosten nach dem Ausgang
des Verfahrens als unbillig erscheinen liesse (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO), liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Rz.
32). nicht vor. Indem die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schlichtungsgesuch ein
Ferienblatt einreichte, das im Gegensatz zum üblichen Formular der
Beschwerdeführerin lediglich den Feriensaldo aufführte, setzte die
Beschwerdegegnerin keinen besonderen Umstand im Sinn von Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO, zumal der Beschwerdeführerin eine Prüfung des Ferienblatts ohne Weiteres
möglich und zumutbar gewesen wäre.
Das
Revisionsverfahren ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem
Streitwert von CHF 30'000.– kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO analog). Dies
gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. Jenny,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
a.a.O., Art. 114 ZPO N 2). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin
aber für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.–
zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen (§ 12 der Honorarordnung [HO, SG 291.400]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 30. Juni 2016 (SB.2015.1414) wird
abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF
600.–, zuzüglich 8 % MWST von CHF 48.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegnerin
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.