Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.237
URTEIL
vom 22. Februar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...],
[…]
gegen
Justiz- und
Sicherheitsdepartement Rekursgegner
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 27. Oktober 2016
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Im Zusammenhang
mit einem Gesuch von A____ auf Wiedererteilung des Führerausweises nach einem
Sicherungsentzug ordnete das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei
Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. April 2016 eine expertenbegleitete
Kontrollfahrt zwecks Abklärung seiner Fahrkompetenz an. Hiergegen erhob A____
am 2. Mai 2016 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD).
Mit Rekursbegründung vom 20. Mai 2016 liess er durch seinen Rechtsvertreter
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Mit Zwischenentscheid vom 27. Oktober 2016
wies das JSD dieses Gesuch ab und setzte A____ Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 700.– für das verwaltungsinterne Rekursverfahren.
Hiergegen hat A____
am 7. November 2016 beim Regierungsrat Rekurs angemeldet. Das
Präsidialdepartement hat den Fall dem Appellationsgericht mit Schreiben vom
22. November 2016 zum direkten Entscheid überwiesen. Der Rekurrent
verlangt mit Rekursbegründung vom 6. Dezember 2016 die Aufhebung des
angefochtenen Zwischenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Rekursverfahren vor dem JSD. Auf die Einholung einer
Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das
vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus
dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
22. November 2016 sowie § 42 des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;
SG 153.100]) und den Bestimmungen von §§ 10 und 12 des Gesetzes
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein unmittelbares Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert.
1.2 Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit welchem das Departement das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im departementalen Rekursverfahren abgelehnt hat.
Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann
selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ein derartiger Nachteil ist bei
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts ohne Weiteres zu bejahen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 281 f.; statt vieler VGE VD.2014.174 vom
26. September 2014 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach
hat dieses zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
we-sentliche Form- und Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Der Rekurrent bestreitet mit dem vorliegenden
Rekurs, dass sein Rekurs gegen die Anordnung einer Kontrollfahrt von der
Vorinstanz als offensichtlich aussichtslos beurteilt worden ist, weshalb sie zu
Unrecht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen habe.
2.1
2.1.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird in erster
Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch
unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV;
SR 101; vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Nach gefestigter Praxis des
Bundesgerichts gilt dieser verfassungsrechtliche Anspruch unabhängig von der
Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und des Verfahrens für jedes staatliche
Verfahren, in welches der Rechtsuchende einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung
seiner Rechte bedarf (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 und
128 I 225 E. 2.3 S. 227 mit Hinweis; vgl. VGE VD.2011.59
vom 27. Oktober 2011 E. 2.1 und
VGE 642/2003 vom 4. August 2003 E. 3a [in: BJM 2005,
S. 100 ff.]). Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält in
§ 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG; SG 153.800) und
in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren
(VGV; SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese
Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie
von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom
27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne weiteres
auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2015.136
vom 22. Oktober 2015 E. 3.1; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008,
S. 435 ff., 472).
2.1.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 368]). Soweit
es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch
auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/ Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., N 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist
somit die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtssache. Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2015.136 vom
22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend
sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218;
VGE VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2; vgl.
BGE 133 III 614 E. 5 S. 616). Für den Anspruch
auf unentgeltliche Verbeiständung bedarf es zudem der Notwendigkeit der
rechtlichen Verbeiständung. Diese ist gegeben, wenn Interessen der
gesuchstellenden Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre
(BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 255
E. 2.5.2 S. 232 f.).
2.2 Art. 14
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) nennt als Grundvor aussetzungen
der Berechtigung zum Führen eines Motorfahrzeugs einerseits die Fahreignung,
andererseits die Fahrkompetenz (Abs. 1). In theoretischer Hinsicht umfasst
die Fahrkompetenz die Kenntnis der massgeblichen Verkehrsregeln (Art. 14
Abs. 3 lit. a SVG), in praktischer Hinsicht die Fähigkeit,
Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher zu führen
(Art. 14 Abs. 3 lit. b SVG). Im Gegensatz zur Fahreignung,
welche persönliche Eigenschaften des Fahrzeugführers zum Lenken eines Fahrzeugs
betrifft, handelt es sich bei der Fahrkompetenz um eine Fähigkeit, welche das
Ergebnis eines Lernprozesses ist (Bickel,
in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.]. Basler Kommentar. Strassenverkehrsgesetz,
Basel 2014, Art. 14 N 12 und 45). Diese Fähigkeit muss
nicht nur hinsichtlich einfacher oder durchschnittlicher, sondern auch in Bezug
auf schwierige Verkehrssituationen vorhanden sein. Der Motorfahrzeugführer muss
demnach sein Fahrzeug beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu
verursachen bzw. richtig reagieren zu können, wenn eine derartige Situation
gleichwohl eintritt. Er hat die einschlägigen Strassenverkehrsvorschriften zu
beachten, namentlich diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für
einen flüssigen Verkehr sorgen sollen, und sich gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern
rücksichtsvoll zu verhalten (Bickel,
a.a.O., Art. 14 N 54 f.). Die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher im
Strassenverkehr zu lenken, bewahrt der Fahrzeugführer durch regelmässige
Fahrpraxis.
Bestehen Zweifel
an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese gemäss der Bestimmung von
Art. 15d Abs. 5 SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung,
einer praktischen Führerprüfung oder einer anderen geeigneten Massnahme wie
einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden. Bei
diesen Massnahmen handelt es, wie auch aus dem Randtitel zu
Art. 15d SVG ("Abklärung der Fahreignung oder der
Fahrkompetenz") deutlich wird, um ein Mittel der Sachverhaltsabklärung;
ihr kommt kein repressiver Charakter zu (BGer 1C_248/2011 vom
30. Januar 2012 E. 3.2 und 1C_242/2013 vom
17. Mai 2013 E. 3.4; Bickel,
a.a.O., Art. 15d N 15; Bürgi,
Der Raser im Strafrecht, Zürich 2014, S. 190 f.). Bei der
Kontrollfahrt geht es darum, die Kompetenz zum sicheren Führen eines Fahrzeugs
abzuklären und festzustellen, welche Massnahmen gegebenenfalls erforderlich
sind (vgl. auch Art. 29 der Verkehrszulassungsverordnung
[VZV, SR 741.51]). Dies liegt auch im eigenen Interesse des
Betroffenen, gilt es doch Unfälle infolge fehlender Fahrkompetenz zu vermeiden
(BGE 127 II 129 E. 3c S. 131 f.;
BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1). Anlass zur
Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, die Zweifel am
fahrerischen Können wecken (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011; Bickel, a.a.O.,
Art. 15d N 51). Der betroffene Lenker muss nicht zwingend durch
Verkehrsregelverletzungen aufgefallen sein. Zulässig ist auch, dass eine
Kontrollfahrt nach einem langandauernden Führerausweisentzug und entsprechend
fehlender Fahrpraxis angeordnet wird (BGer 1C_435/2011 vom
9. Januar 2012 E. 2.4; Knöpfli,
Die heutige Bedeutung und Praxis von Fahreignungsuntersuchungen, in:
Probst/Werro [Hrsg.], Strassenverkehrs-Tagung 21.-22. Juni 2016,
Bern 2016, S. 219 ff., 237 f.). Bei der Frage, ob eine
Kontrollfahrt anzuordnen ist, steht der Verwaltungsbehörde ein
Ermessensspielraum zu (BGE 127 II 129 E. 3a
S. 130 f.; ferner etwa BGer 1C_580/2012 vom
13. November 2013 E. 3.1).
2.3
2.3.1 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass es dem Rekurrenten seit dem 24. April 2011
untersagt sei, Fahrzeuge sämtlicher Fahrzeugkategorien zu lenken. Zuvor sei er
erst seit dem 18. Juli 2007 im Besitze des Führerausweises gewesen,
wobei ihm dieser am 30. Juni 2009 für sechs Monate habe entzogen
werden müssen. Die Vorinstanz hat sich bei diesen Gegebenheiten der
erstinstanzlichen Annahme angeschlossen, dass ihm während der totalen
Fahrabstinenz von über fünf Jahren die Automatismen, die sich beim Lenken eines
Fahrzeugs nach einer langen Fahrpraxis einstellten, in erheblichem Ausmasse
verloren gegangen sein könnten und die Kenntnisse der Verkehrsregeln abgenommen
haben könnten (angefochtener Entscheid, E. 2.3). Die Vorinstanz hat sich
dabei auch an der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Anordnung neuer
Fahrprüfungen wegen längerer Fahrabstinenz orientiert (E. 2.2). Den
Darlegungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen.
2.3.2 Die
Vorinstanz war entgegen den Vorbringen des Rekurrenten
(dazu Rekursbegründung, Ziff. 4 und 5) ohne Weiteres berechtigt, zur
Beurteilung der Prozessaussichten auch Entscheide des Bundesgerichts zu
berücksichtigen, die sich mit Anordnungen neuer Führerprüfungen befasst haben.
Wie sie mit Recht ausgeführt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.2), ist
die Anordnung einer Kontrollfahrt als im Vergleich mildere Massnahme erst recht
zulässig, wenn in vergleichbaren Fällen die Anordnung neuer Führerprüfungen
gerechtfertigt war. Soweit der Rekurrent
den zitierten Bundesgerichtsentscheiden entgegenhält, dass sie nicht
einschlägig seien, weil das massgebliche Recht inzwischen geändert habe, kann
ihm ebenso wenig gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass das
Strassenverkehrsgesetz in seiner ursprünglichen Fassung selbst nur die
Anordnung einer neuen Führerprüfung vorsah, wenn Bedenken über die Eignung
eines Führers bestanden (Art. 14 Abs. 3 aSVG
[AS 1959 679]). Entgegen den Vorbringen des Rekurrenten wurden aber nicht erst mit der Inkraftsetzung der
neuen Bestimmung von Art. 15d Abs. 5 SVG per
- Januar 2013 differenzierte Massnahmen ermöglicht. Schon vorher
bestand aufgrund der Regelung von Art. 29 VZV die Möglichkeit, eine
Kontrollfahrt anzuordnen (dazu etwa der Fall in BGer 1C_435/2011 vom
- Januar 2012). Auch wenn das Bundesgericht in den genannten Entscheiden
die angeordneten Massnahmen jeweils nur unter dem Aspekt beurteilt hat, ob die
Vorinstanzen das ihnen eingeräumte Ermessen bei der Anordnung der Massnahmen
unter- bzw. überschritten hatten, kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung somit
ohne Weiteres zur Beurteilung der Prozesschancen im vorliegenden Fall
beigezogen werden.
2.3.3 In
einem Entscheid aus dem Jahre 1982 hat das Bundesgericht ernsthafte
Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner
Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken, angenommen im Fall eines
fünfjährigen Sicherungsentzugs nach einer Fahrpraxis von lediglich drei Jahren.
Es hat erwogen, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim
Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem
hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die
Verkehrsdichte zugenommen (BGE 108 Ib 62 E. 3b S. 64).
In einem Entscheid aus dem Jahr 1994 hat das Bundesgericht die Anordnung
einer neuen Führerprüfung aber auch bei einem Lenker mit einem Alkoholproblem,
der nach rund dreissigjähriger Fahrpraxis während fünf Jahren kein Fahrzeug
mehr gelenkt hatte, als gerechtfertigt erachtet (BGer 2A_146/1993 vom
31. August 1994 E. 5). Ebenso hat es im Entscheid BGer 1C_464/2007
vom 22. Mai 2008 bei einem Betroffenen entschieden, der nach neunjähriger
Fahrpraxis – womit er als erfahrener Lenker galt – infolge eines
Sicherungsentzugs wegen Drogenproblemen über 11 Jahre ohne Fahrpraxis war
(a.a.O., E. 3.4). Im Entscheid BGer 435/2011 vom
9. Januar 2012 hat das Bundesgericht die Anordnung einer
Kontrollfahrt nach vierjähriger Fahrabstinenz wegen Trunksucht gegenüber einem
Lenker bestätigt, der eine vorangehende 32-jährige Fahrpraxis aufweisen konnte
(a.a.O., E. 2.4). War die Anordnung einer Kontrollfahrt in diesem letzten
Fall zulässig, muss dies a fortiori für den vorliegenden Fall gelten, wo der Rekurrent im Zeitpunkt der Massnahmenanordnung bereits
seit fünf Jahren fahrabstinent war und seit dem Erwerb des Führerausweises am
18. Juli 2007 bis zum Entzug des Ausweises am
24. April 2011 unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Warnungsentzugs
von 6 Monaten ab 30. Juni 2009 über eine Fahrpraxis von gerade
mal 3 ¼ Jahren verfügt. Es stellt sich daher zu Recht die Frage, ob dem Rekurrent,
nachdem seine – ohnehin verhältnismässig kurze Fahrpraxis weit zurückliegt –
nicht die für das sichere Lenken eines Motorfahrzeuges notwendigen Automatismen
inzwischen abhanden gekommen sind und ob er mangels Übung noch in der Lage ist,
auch in schwierigen Verkehrssituationen angemessen zu reagieren, ohne andere
Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
2.3.4 Soweit
der Rekurrent geltend macht, dass die
Vorinstanz nirgends darlegen könne, dass berechtigte Zweifel an seiner
Fahrkompetenz bestünden, sondern nur sage, dass ein Fehlen möglich wäre
(Rekursbegründung, Ziff. 6 a.E.), ist ihm entgegenzuhalten, dass nach
der Praxis des Bundesgerichts keine überspannten Anforderungen an die Anordnung
einer Kontrollfahrt gestellt werden dürfen. Denn bei der Kontrollfahrt handelt
es sich um eine den Betroffenen nicht übermässig belastende Massnahme, die dem
Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer)
dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt
(BGE 127 II 129 E. 3b und 3c S. 131 f.;
BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.1 und 1C_110/2011 vom
6. Juni 2011 E. 3.3). Die Anordnung einer Kontrollfahrt erfolgt
alleine aus Gründen der Verkehrssicherheit und setzt kein Verschulden des
Betroffenen voraus (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007
E. 3.2). Angesichts des Umstandes, dass der Rekurrent
seit über 5 Jahren kein Motorfahrzeug mehr gesteuert hat und nur über eine
– notabene durch einen ersten Ausweisentzug von 6 Monaten unterbrochene –
Fahrpraxis von gut drei Jahren verfügt, erweist sich die Anordnung der
Kontrollfahrt, mit welcher abgeklärt werden soll, ob der Rekurrent noch über die notwendige Fahrkompetenz
verfügt, in summarischer Beurteilung wohl als in jeder Hinsicht
verhältnismässig.
Nichts zu seinen
Gunsten kann der Rekurrent auch aus dem
Umstand ableiten, dass das Gutachten des Verkehrsinstituts Solothurn vom
14. April 2016 ihm attestiert habe, durch die durchgeführte Therapie
eine kritischere Sichtweise auf die früheren Geschehnisse erarbeitet zu haben,
weshalb er ohne Auflagen zum Strassenverkehr zugelassen werden könne
(Rekursbegründung, Ziff. 6). Bei diesem Gutachten handelt es sich ausdrücklich
um eine verkehrspychologische Untersuchung, welcher als Untersuchungsgrund die
Frage nach einer allfälligen charakterlichen Nichteignung des Rekurrenten zugrundelag (Art. 28a
Abs. 1 lit. b VZV). Ihr Gegenstand bildete somit die Fahreignung
des Rekurrenten (Art. 14 Abs. 2 SVG), nicht jedoch seine
Fahrkompetenz (Art. 14 Abs. 3 SVG), welche nun mit der angeordneten
Kontrollfahrt abgeklärt werden soll.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den gegen die Anordnung einer
Kontrollfahrt gerichtete Rekurs zu Recht als offensichtlich aussichtslos
beurteilt und damit auch zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
departementalen Rekursverfahren abgelehnt hat. Der vorliegende Rekurs ist somit
abzuweisen.
Gemäss
Art. 30 Abs. 1 VRPG trägt der Rekurrent
im Falle des Unterliegens in der Regel die Verfahrenskosten. Nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts werden in Rekursen gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege, in denen die Frage der Aussichtslosigkeit umstritten ist, jedoch
keine Gerichtsgebühren erhoben. Der Rekurrent
hat die unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren beantragt. Wie aus den vorangehenden Erwägung folgt, erweist
sich auch sein Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
im departementalen Rekursverfahren als aussichtslos. Der Rekurrent trägt vorliegend nichts vor, was eine
andere Beurteilung seiner Rekurschancen im departementalen Verfahren nahelegen
würde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren ist somit abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Rekursgegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.