Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.52
ENTSCHEID
vom 15. Februar
2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[…]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. August 2016
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
(Zahlungsbefehl Nr.: 16026362)
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. 16026362 vom 12. Mai 2016 setzte die A____ (Beschwerdeführerin)
gegen B____ (Beschwerdegegner) eine Forderung von insgesamt CHF 3‘399.45
nebst Zins von 13,9 % seit dem 9. Mai 2016 auf CHF 1‘726.55 in Betreibung.
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdegegner rechtzeitig
Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 19. Juni 2016 beantragte die
Beschwerdeführerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei ihr die provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen für einen Betrag von insgesamt CHF 3‘399.45
nebst 13,9 % Zins seit dem 9. Mai 2016 auf CHF 1‘726.55 sowie Zahlungsbefehlskosten
von CHF 73.30. Das Gesuch stützte sich auf einen Schuldanerkennung, eine
Fälligerklärung und den Zahlungsbefehl. Am 30. August 2016 fand eine
mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdegegner, nicht aber die
Beschwerdeführerin anwesend war. Mit Entscheiddispositiv vom selben Tag wies
der Zivilgerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Auf ein Gesuch der
Beschwerdeführerin um schriftliche Begründung hin wurde der Entscheid
schriftlich begründet. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2016 Beschwerde beim Appellationsgericht.
Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Der Entscheid
ist nach Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg gefällt
worden.
Erwägungen
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80
ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309
lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids
zu erheben (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251
lit. a ZPO). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Fraglich ist zunächst,
ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz
schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde hat zudem Rechtsbegehren zu enthalten, die so bestimmt sein
müssen, dass sie im Fall der Gutheissung der Klage unverändert zum Entscheid
erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 619 mit weiteren Hinweisen).
Aus diesem Prozessgrundsatz folgt demnach in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer
Begehren in der Sache stellt, dass die auf Geldzahlung gerichteten
Beschwerdeanträge zu beziffern sind (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 f. S. 619
f. mit weiteren Hinweisen; AGE BEZ.2013.30 vom 16. September 2013; BEZ.2013.2
vom 18. Januar 2013). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte
Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29
Abs. 1 BV). Daraus folgt gemäss dem Bundesgericht, dass auf Rechtsmittel mit
formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich
aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid
ergibt, was der Rechtsmittelkläger in der Sache verlangt oder – im Fall zu beziffernder
Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im
Licht der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622 mit weiteren
Hinweisen; BGer 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016,
Art. 221 ZPO N 38).
Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einen unbezifferten Antrag
auf Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestellt. In der Begründung wird
ausgeführt, dass der Beschwerdegegner den Betrag von CHF 3‘554.70 anerkannt
habe. Weiter werden in der Begründung Zahlungen des Beschwerdegegners von
CHF 80.– und CHF 186.– erwähnt, was einen Betrag von CHF 3‘474.70
bzw. CHF 3‘288.70 ergäbe. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin die provisorische Rechtsöffnung für eine Gesamtforderung von
insgesamt CHF 3‘399.45 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30
verlangte (angefochtener Entscheid, Sachverhalt Ziffer I und II). Somit liegt
eine nicht unauflösbare Differenz zwischen Beschwerdebegründung und
angefochtenem Entscheid vor. Auch unter Beizug der Beschwerdebegründung und des
angefochtenen Entscheids bleibt folglich unklar, für welchen Betrag die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Rechtsöffnung verlangt. Damit fehlt
es an einem hinreichend bestimmten Antrag, der im Falle der Gutheissung zum
Entscheid erhoben werden könnte.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–. Parteivertretungskosten sind keine angefallen
und daher auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 30. August 2016 (V.2016.670) wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.