[...]
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.13
URTEIL
vom 16.
Februar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...] von
Kamerun,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 13. Februar 2017
betreffend Haft im Rahmen des
Dublin-Verfahrens (Art. 76a AuG)
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben kamerunische Staatsangehörige, A____, geb. [...], wurde am 5.
Januar 2017 von Frankreich her kommend von den Schweizer Grenzwachbehörden kontrolliert
und wies sich dabei mit einem nicht ihm zustehenden französischen
Aufenthaltstitel sowie einem französischen Führerausweis, beide lautend auf den
Namen [...], geb. [...], aus. Nachdem der von ihm gefahrene Personenwagen sowie
seine Effekten durchsucht worden waren, gab er an, dass er A____ heisse und
seit ca. einem Jahr in der Schweiz lebe. Ihm zustehende Reisedokumente konnte
er nicht vorweisen. In seinen Effekten wurde die Kopie eines in Belgien unter
dem Namen A____ gestellten Asylantrags aufgefunden. Weiter fanden sich in den
Effekten eine Versicherungskarte, wiederum lautend auf [...], sowie eine auf
den Namen [...] lautende Kreditkarte. Auch stellten die Grenzwachbehörden fest,
dass der von A____ benutzte Personenwagen aufgrund fehlenden
Versicherungsschutzes nicht zur Benutzung im Strassenverkehr zugelassen ist.
A____ wurde
gleichentags vorläufig festgenommen. Am 6. Januar 2017 entliess ihn die
Staatsanwaltschaft zu Handen des Migrationsamts aus der vorläufigen Festnahme.
Auf Verlangen von A____ wurde ihm eine Anwältin für die Einvernahme durch das
Migrationsamt zur Verfügung gestellt. Sodann verfügte das Migrationsamt die
Ausschaffungshaft nach den Dublin Haftbestimmungen für die Dauer von 7 Wochen
und eröffnete A____ die Verfügung ebenfalls in Anwesenheit der
Rechtsvertretung. Am 12. Januar 2017 teilte [...] dem Migrationsamt mit, dass
ihn A____ mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und ersuchte um
Akteneinsicht. Mit Eingabe an das Migrationsamt vom 16. Januar 2017 beantragte
der Rechtsvertreter im Namen seines Mandanten, es sei die angeordnete Haft
gerichtlich zu überprüfen und A____ mangels Vorliegens eines Haftgrundes
unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung zu gewähren sei.
Der Antrag auf
Haftüberprüfung wurde am 17. Januar 2017 dem Gericht weitergeleitet. Dieses
setzte dem Rechtsvertreter nach telefonischer Rücksprache am 18. Januar 2017
Frist bis Donnerstag, 19. Januar 2017, zur Einreichung einer Begründung des
Antrags auf Haftüberprüfung. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht hat mit Urteil VGE AUS.2017.5 vom 20. Januar 2017 die Haft vom
6. Januar bis 24. Februar 2017 als rechtmässig und angemessen bestätigt, für
das Verfahren keine Kosten erhoben und den Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat A____ beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht, welche hängig ist (BGer 2C_101/2017).
Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) hat am 6. Februar 2017 die Wegweisung von
A____ aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien verfügt,
wobei er die Schweiz unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe. Das SEM hat den
Kanton Basel-Stadt mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt und einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
In der Folge hat
das Migrationsamt – nachdem es dem Vertreter von A____ das rechtliche Gehör
gewährt hatte, welches dieser am 13. Februar 2017 wahrgenommen hat –
selbigentags gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG Dublin-Ausschaffungshaft
für sechs Wochen bis 27. März 2017 verfügt. Am 14. Februar 2017 um 17.57 Uhr hat
der Vertreter von A____ beim Migrationsamt die gerichtliche Überprüfung der
Haftverfügung verlangt, was das Migrationsamt am 15. Februar 2017 dem
Verwaltungsgericht weitergeleitet hat. Der Vertreter von A____ hat beim
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am 15. Februar 2017 um 10.15
Uhr eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (per Fax oder Mail) bis 16.
Februar 2017 um 12.00 Uhr beantragt, welchem Antrag stattgegeben wurde. Der
Vertreter hat innert Frist eine Vernehmlassung eingereicht. Er beantragt die
Feststellung, dass die Haftverfügung nichtig sei; eventualiter beantragt er die
Haftentlassung von A____ unter Ansetzung einer neuen Frist zur Ausreise aus der
Schweiz; alles unter o/e Kostenfolge respektive unter Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.
Das vorliegende Urteil
ist im schriftlichen Verfahren ergangen (Art. 80a Abs. 3 und 4 AuG). Die
Vorakten wurden beigezogen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
dem mit dem Inkrafttreten der Dublin III-Verordnung (Verordnung [EU] 603/2013)
am 1. Juli 2015 neu eingefügten Art. 76 Abs. 1bis AuG richtet sich
die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach dem ebenfalls neuen Art. 76a AuG. Wurde
die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und
Angemessenheit der Haft gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag
der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen
Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die
Frist, innert welcher diese Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung
nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass
eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von
Art. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle,
weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff.
4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen
Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich
motivierter Inhaftnahme zu gelten (BGer 2C_207/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 f.;
AGE AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
Die inhaftierte
Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat
die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen
Verfahren zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4 AuG).
Auf den Antrag auf
Überprüfung der Haftanordnung und auf das Haftentlassungsgesuch ist
einzutreten.
1.2 Vorliegend
befindet sich der Antragsteller bereits in Dublin-Vorbereitungshaft gemäss Art.
76a Abs. 3 lit. a AuG (zur Frist seit der Inhaftierung vgl. VGE AUS.2017.5 vom
20. Januar 2017 Ziff. 1.1). Nachdem die in dieser Bestimmung erwähnten
Verfahrensschritte – Vorbereitung, Abfassung und Eröffnung des
Wegweisungsentscheids, Übernahmegesuch an Belgien und Annahme des Gesuchs durch
Belgien – allesamt innert der in derselben Bestimmung vorgesehenen
siebenwöchigen Maximaldauer erledigt worden sind, kann die Haft nicht weiter
auf diese Bestimmung gestützt werden, wie es Art. 80a Abs. 7 lit. a AuG
ausdrücklich vorsieht. Daran ändert nichts, dass das Verfahren betreffend
Anordnung und Bestätigung der Haft, welches sich auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
stützt, noch beim Bundesgericht hängig ist.
1.3 Damit
hat das Migrationsamt korrekterweise und in Analogie zum Vorgehen bei der
Umwandlung von ordentlicher Vorbereitungs- in ordentliche Ausschaffungshaft
eine neue Haftverfügung erlassen. Diese stützt sich auf Art. 76a Abs. 3 lit. c
AuG, wonach die betroffene Person in Haft belassen oder in Haft genommen werden
kann, und zwar ab Haftanordnung für die Dauer von höchstens sechs Wochen zur
Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder
Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden
Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich
ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen
Person an den zuständigen Dublin-Staat. Angesichts des korrekten Vorgehens des
Migrationsamtes fällt die vom Antragsteller beantragte Feststellung der
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ausser Betracht.
1.4 Die
96-stündige Frist seit Inhaftierung gilt nicht für diese Haftart, denn sie ist
rein sachlogisch nicht möglich, weil sich der Antragsteller ja seit geraumer
Zeit in auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG gestützter Haft befindet und die
zeitliche Komponente hauptsächlich vom inhaftierten Ausländer und dem Zeitpunkt
seines Gesuchs nach Art. 80a Abs. 3 AuG abhängt (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich etc. 2015,
S. 232). Der Wortlaut von Art. 76a Abs. 3 AuG verweist denn auch ausdrücklich
auf den Zeitpunkt „ab Haftanordnung“, welche vorliegend am 13. Februar 2017
erfolgt ist, sowie auf das „Belassen“ in Haft.
Haftentlassungsgesuche
sind innert acht Arbeitstagen zu entscheiden (Art. 80a Abs. 4 AuG).
Der Antrag des
Vertreters des Antragstellers auf Haftüberprüfung und auf Haftentlassung ging
am 14. Februar 2017 um 17.57 Uhr beim Migrationsamt ein, welches dies am 15.
Februar 2017 dem Verwaltungsgericht weitergeleitet hat, worauf der Vertreter
des Antragstellers beim Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am
15. Februar 2017 um 10.15 Uhr telefonisch eine Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme (per Fax oder Mail) bis 16. Februar 2017 um 12.00 Uhr beantragt,
erhalten und diese in der Folge auch wahrgenommen hat. Die vorliegende
Haftüberprüfung ist noch am Tag des Eingangs der Stellungnahme und somit innert
raschest möglicher Frist erfolgt, die Überprüfung des Haftentlassungsgesuchs
seinerseits innerhalb von acht Arbeitstagen.
1.5 Die
maximal sechswöchige Haftdauer gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG dient der
Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder
Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden
Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich
ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen
Person an den zuständigen Dublin-Staat.
Vorliegend wurde
der erstinstanzliche Wegweisungsentscheid gemäss Angaben des Vertreters des
Antragstellers am 9. Februar 2017 eröffnet. Das SEM hat der
Wegweisungsverfügung die aufschiebende Wirkung entzogen, und ob der
Antragsteller dagegen Beschwerde einreichen wird oder eingereicht hat, ist
nicht bekannt; sein Vertreter äussert sich darüber nicht. Die
Wegweisungsverfügung ist somit vollstreckbar. Belgien hat der Rückübernahme
zugestimmt, ein Flug wurde per 27. Februar 2017 bereits gebucht. Damit sind die
Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG erfüllt, und es ergibt sich
gleichzeitig, dass das Beschleunigungsgebot gewahrt ist. Die Fristberechnung des
Migrationsamtes von sechs Wochen „ab Haftanordnung“ gemäss Gesetzeswortlaut
(vorliegend am 13. Februar 2017) bis zum 27. Februar 2017 ist korrekt.
2.1 Die
materiellen Voraussetzungen für die Haft finden sich in Art. 76a Abs. 1 und 2
AuG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde die betroffene
ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das
Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der
Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft verhältnismässig ist, und (lit. c)
sich weniger einschneidende Massnahmen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht wirksam anwenden lassen. Gemäss
letztgenannter Bestimmung muss die Haft auch verhältnismässig sein.
Folgende
konkrete Anzeichen lassen im Sinne von Art. 76a Abs. 1 lit. a AuG befürchten,
dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will
(Art. 76a Abs. 2 AuG): (lit. a) Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder
Wegweisungsverfahren Anordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich
weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG nicht nachkommt oder wiederholt einer
Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet; (lit. b) ihr Verhalten
in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich
behördlichen Anordnungen widersetzt; (lit. c) sie reicht mehrere Asylgesuche
unter verschiedenen Identitäten ein; (lit. d) sie verlässt ein ihr zugewiesenes
Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74 AuG; (lit. e) sie
betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen
werden; (lit. f) sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein
Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer
Wegweisung zu vermeiden; (lit. g) sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet
diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder
ist deshalb verurteilt worden; (lit. h) sie ist wegen eines Verbrechens
verurteilt worden; (lit. i) sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber,
dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum
besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
Die richterliche
Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung,
Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der
inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs. Diese richten sich bei
Dublin-Überstellungen nach Art. 28 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Art. 81
Abs. 4 lit. b AuG), welche Bestimmung ihrerseits auf die Art. 9 - 11 der
Richtlinie (EU) 2013/33 verweist. Diese Bestimmungen statuieren im Wesentlichen
das Beschleunigungsgebot und die auch in der Schweiz geltenden
Verfahrensgarantien sowie jene der EMRK, die Haftbedingungen in speziellen
Hafteinrichtungen sowie besondere Vorschriften über die Berücksichtigung der
Gesundheit der inhaftierten Person und unbegleitete Minderjährige.
2.2 Das
Migrationsamt begründet die angeordnete Haft entgegen den Ausführungen des
Vertreters des Antragstellers nicht etwa nicht, sondern mit dem Vorliegen einer
erheblichen Untertauchensgefahr, und damit, dass sich seit der Inhaftierung des
Antragstellers keine neuen Tatsachen ergeben hätten. Dem ist zuzustimmen. Dass
die Voraussetzungen von Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG gegeben sind, hat die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits im Urteil VGE
AUS.2017.5 vom 20. Januar 2017 folgendermassen dargestellt:
„A____ hat sich
gegenüber den Grenzwachbehörden mit einer nicht ihm zustehenden französischen
Identitätskarte und einem ebenfalls nicht ihm zustehenden französischen
Führerschein, beide lautend auf denselben Namen, ausgewiesen. In seinen
Effekten wurde sodann ein Versicherungsausweis lautend auf denselben nicht ihm
gehörenden Namen gefunden. Er führt ausserdem aus, er habe sich im letzten Jahr
mehrheitlich in der Schweiz, aber auch in Frankreich und Belgien aufgehalten.
Daraus wird ersichtlich, dass A____ wissentlich illegal in Schengenländer und
insbesondere auch in die Schweiz ein- und ausgereist ist. Zur Verschleierung
dieser Tatsache hat er sich denn auch nicht ihm gehörende Ausweispapiere
zugelegt, wie er in der Einvernahme vom 6. Januar 2017 selber zugab. An der
Rechtswidrigkeit dieses Handelns, vor allem aber am Umstand, dass solches
Handeln gemäss langjähriger und konstanter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zu Art. 76 AuG auf das Bestehen einer Untertauchensgefahr
schliessen lässt (vgl. statt vieler AGE AUS.2016.79 vom 30. September 2016 E.
3.1 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; s. auch BGE 130 II
56 E. 3.2 S. 59; BGer 2C_542/2008 vom 26. August 2008 E. 2.2), ändert auch
nichts, dass er seine (andere) Identität gegenüber der Grenzwache ‚freiwillig‘
offengelegt haben will, nachdem diese nähere Abklärungen in Angriff nahm.
Aufgrund der Durchsuchung des Fahrzeugs und der Effekten des A____ muss diesem
nämlich klar gewesen sein, dass sein belgischer Asylantrag gefunden wird und
entsprechend Abklärungen zu diesem Namen erfolgen werden. Die Angabe, es handle
sich bei seiner Person nicht um [...] sondern um A____ erfolgte demnach nicht
freiwillig, sondern unter dem Druck der gegen ihn vorliegenden Beweislage. Auch
benutze A____ bei seiner Einreise einen Personenwagen, der aufgrund fehlenden
Versicherungsschutzes nicht (mehr) zur Benutzung zugelassen ist. Er reiste
folglich ohne Führerschein mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug, wobei er
gemäss seinen Angaben von Belgien über Frankreich in die Schweiz gefahren war,
mithin eine lange Reise unternommen hatte. Dieses Verhalten zeigt in aller
Deutlichkeit, dass A____ versuchte, seine Identität gegenüber den Schweizer
Behörden zu verschleiern und sich nicht an die geltenden Gesetze hält, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass er sich in Freiheit an behördliche Anordnungen
hält (vgl. Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG). Da A____ in Belgien einen Asylantrag
eingereicht hat, legt sein Verhalten nahe, dass er mittels Vortäuschung einer
anderen Identität (auch) verhindern wollte, dass dieser Umstand den Schweizer
Behörden bekannt wird, was ebenfalls auf das Vorliegen einer erheblichen
Untertauchensgefahr schliessen lässt (Art. 76a Abs. 2 lit. i AuG). Nach
Stellung eines Asylantrags hat sich der Antragssteller den Behörden zur
Verfügung zu halten und das Land nicht zu verlassen. Indem A____ Belgien
verlassen hat, ist er für die belgischen Behörden untergetaucht, was wiederum
den Rückschluss zulässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Letztlich ist festzuhalten, dass die Identität A____ nach wie vor nicht gesichert
ist, da er bis jetzt keine ihm zustehenden Reisedokumente hat vorweisen können.
Der mit der Begründung des Antrags auf Haftüberprüfung eingereichte
kamerunische Führerschein lautend auf den Namen A____ ist wohl ein wichtiges
Indiz, vermag aber keine abschliessende Sicherheit über die Richtigkeit dieser
Angaben zur Identität zu gewährleisten. Die Inhaftnahme zur Sicherstellung
einer Rückweisung erfolgt damit zu Recht gestützt auf den Haftgrund der
erheblichen Untertauchens- bzw. Fluchtgefahr.“
„A____ macht geltend,
er lebe seit über einem Jahr vorwiegend in Genf bei seiner Lebenspartnerin B____.
Sie würden die Heirat planen. Abklärungen des Migrationsamts bei den Genfer
Behörden, ob A____ und B____ bereits Heiratsvorbereitungen getroffen hätten,
verliefen indessen negativ. Dem Haftüberprüfungsgesuch legt er sodann ein im
Oktober 2016 ausgefülltes Formular ‚Demand en vue du marriage‘ bei und lässt
ausführen, dieses habe er noch nicht bei den Behörden eingereicht, da er nicht
über die mit dem Gesuch einzureichenden Dokumente verfüge. Dieser Umstand
spreche gegen das Bestehen einer Untertauchensgefahr, da er ein gewichtiges
Interesse daran habe, in der Schweiz bei B____ zu verbleiben.“
„Entgegen den
Ausführungen des A____ kann dieser Umstand die dargelegte erhebliche
Untertauchensgefahr [...] nicht entschärfen. Dass A____ ernsthafte
Heiratsabsichten hat, welche sich in näherer Zukunft auch tatsächlich
realisieren lassen, ist mit dem Vorliegen eines ausgefüllten aber nicht
eingereichten Formulars sowie einem Schreiben von B____ vom 19. Januar 2017,
mit welchem sie zum Ausdruck bringt, sie wolle A____ ehelichen, in keiner Art
und Weise belegt und steht überdies im Widerspruch zu dem von ihm eingeleiteten
Asylverfahren in Belgien. Vor dem Hintergrund des gesamten Verhaltens des A____
vermögen diese Behauptungen keinerlei Gewähr dafür bieten, dass er sich in
Freiheit den Behörden weiterhin zur Verfügung stellt.“
„Ohnehin ist
gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts der Vollzug einer
Wegweisung bzw. die zu dessen Sicherung angeordnete ausländerrechtliche
Festhaltung nur dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung
notwendigen Papiere bereits vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht
und binnen Kurzem offensichtlich mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gerechnet werden kann (BGer 2C_150/2012 Urteil vom 14. Februar 2012). Die
geäusserten aber nicht weiter konkretisierten Heiratsabsichten des A____ stehen
einem Festhalten an der Durchführung des Dublin Rückführungsverfahrens und der
Haftanordnung folglich nicht im Weg stehen.“
2.3 Diese
Erwägungen treffen nach wie vor zu, und darauf ist auch im vorliegenden
Verfahren abzustellen. Der Vertreter des Antragstellers legt auch im
vorliegenden Verfahren nicht dar, wozu die verschiedenen Identitäten und
falschen Identitätspapiere des Antragstellers dienen sollten, wenn nicht zu
dessen illegalem Fortkommen, woraus auf erhebliche Fluchtgefahr zu schliessen
ist. Angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragstellers kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er in Freiheit behördlichen Anordnungen Folge leisten
würde. Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs als die
Haft ist somit nicht ersichtlich und zielführend, womit sich diese als
verhältnismässig erweist. Weder der Gesundheitszustand, noch die
Haftbedingungen noch etwa die familiären Verhältnisse sprechen gegen die
angeordnete Haft. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt, wie bereits vorstehend
ausgeführt wurde. Der Wegweisungsvollzug nach Belgien ist rechtlich und
tatsächlich möglich und zumutbar. Die für sechs Wochen angeordnete Haft ist
somit recht- und verhältnismässig und zu bestätigen. Für eine Haftentlassung
verbleibt nach dem Gesagten kein Raum. Daran ändert nichts, dass die seit 6.
Januar 2017 ausgestandene Haft beim Antragsteller „Spuren hinterlassen“ habe, wie
sein Vertreter ausführt, denn solches liegt in der Natur einer Inhaftierung und
ist hinzunehmen. Eine allfällige mangelnde Hafterstehungs- oder Reisefähigkeit
wird jedenfalls nicht geltend gemacht, und solches ergibt sich auch nicht aus
den Akten. Das Haftentlassungsgesuch ist somit abzuweisen.
A____ beantragt
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Ordentliche Kosten sind von Gesetzes wegen nicht zu erheben (§ 4 Gesetz über
den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Dem Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung ist zu entsprechen, zumal die Dublin-Haftanordnung gleichzeitig
auch eine Änderung der Haftart sowie eine Haftverlängerung beinhaltet und zudem
ein Haftentlassungsgesuch zu prüfen war, womit eine gewisse Komplexität der
Rechtslage einhergeht. Zu entschädigen ist der geltend gemachte Aufwand von 2 ¼
Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.–, also CHF 450.–, zuzüglich 2 ½
Stunden Aufwand der Volontärin zu 2/3 des Ansatzes, also CHF 333.35, zuzüglich
CHF 14.15 Auslagen und zuzüglich 8 % MWSt. von Honorar und Auslagen (Tarif für
unentgeltliche Verbeiständung; BJM 2013 S. 331).
Demgemäss
erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Haft im Rahmen
des Dublin-Verfahrens ist bis 27. März 2017 rechtmässig.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
Für das Haftüberprüfungsverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Antrag auf unentgeltliche
Verbeiständung wird gutgeheissen, und [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF
783.35 und ein Auslagenersatz von CHF 14.15, zuzüglich 8 % MWSt. von Honorar
und Auslagen von CHF 62.70, somit total CHF 846.05 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Das Urteil wird den Parteien vorab per
Telefax zugestellt.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.