Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2016.12
ENTSCHEID
vom 27.
Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten durch D____, Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. September 2015
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend: Berufungsklägerin) und C____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter)
schlossen einen Arbeitsvertrag ab, wonach der Berufungsbeklagte ab dem 1.
September 2011 als Bankett- und Cateringmanager zu einem Monatslohn von CHF 6‘200.–
brutto angestellt wurde. Vereinbart wurde, dass mit dem Gehalt Überstunden und
Überzeitarbeit abgegolten sind. Am 20. März 2012 kündigte der Berufungsbeklagte
das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2012. Mit Schlichtungsgesuch vom
13. Juli 2012 begehrte der Berufungsbeklagte die Verurteilung der Berufungsklägerin
zur Zahlung von CHF 30‘204.35 brutto Überstundenlohn und zur Ausstellung
eines Arbeitszeugnisses. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung
erzielt werden konnte und dem Berufungsbeklagten folglich die Klagebewilligung
ausgestellt wurde, reichte dieser am 25. März 2013 Klage beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein und verlangte die Verurteilung der Berufungsklägerin zur
Zahlung von CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2012
an den Berufungsbeklagten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Berufungsklägerin. Mit Entscheid vom 17. September 2015 verurteilte das
Zivilgericht Basel-Stadt die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 23‘000.–
netto, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012. Die Mehrforderung wurde
abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die ausserordentlichen
Kosten wurden wettgeschlagen. Die von der Berufungsklägerin beantragte schriftliche
Begründung dieses Entscheids wurde ihr am 25. Februar 2016 zugestellt.
Mit Berufung vom
30. März 2016 (Poststempel: 4. April 2016) beantragte die Berufungsklägerin
beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung des Entscheids des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2015. Weiter beantragte sie,
es sei die Berufungsklägerin bei ihrer Bereitschaft zu behaften, dem
Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 10‘000.– netto zuzüglich 5 % Zins
seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen. Mit Berufungsantwort vom 20. April
2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. In der gleichen Eingabe
erhob der Berufungsbeklagte Anschlussberufung und beantragte, die Verpflichtung
der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5 %
seit dem 1. Mai 2012 an den Berufungsbeklagten. Eventualiter sei das
Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2015 aufzuheben und
die Sache zur Durchführung des restlichen Beweisverfahrens und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungsfolgen
zulasten der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin reichte am 26. Mai
2016 ihre Anschlussberufungsantwort ein, worin sie die vollumfängliche Gutheissung
der Berufung sowie die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung
beantragte, unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
Erwägungen
Angefochten ist
der Entscheid des Zivilgerichts vom 17. September 2015. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG;
SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und
die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der beigezogenen
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Der
Berufungsbeklagte macht mit seiner Klage unter anderem eine Entschädigung für
geleistete Überstunden geltend. Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die
im Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende
oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet werden (Port-mann/Rudolph, Basler Kommentar, 6.
Aufl., 2015, Art. 321c OR N 1; vgl. Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht
[OR; SR 220] und Art. 15 Abs. 4 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes [L-GAV]).
Für die Leistung von Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (BGer 4A_338/2011
vom 14. Dezember 2011 E. 2.2; 4A_419/2011 vom 23. November 2011
E. 3.3.1). Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das
Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung
überzeugt ist (BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1;
4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 2.1; vgl. BGer 4C.142/2005 vom
15. Juni 2006 E. 5). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt
werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als
unerheblich erscheinen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011
E. 2.1 und 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5).
2.2 Insbesondere
aufgrund der Zeugenaussagen von E____, F____, G____, H____, I____, J____ und K____
besteht kein ernsthafter Zweifel und ist damit erstellt, dass der Berufungsbeklagte
in grossem Umfang betrieblich notwendige Überstunden geleistet hat, die nicht
kompensiert worden sind. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2).
Im Übrigen trägt die Berufungsklägerin die Beweislast für eine allfällige
Kompensation von Überstunden (BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 4.1).
Dafür hat sie jedoch keinen Beweis geliefert. Näher zu prüfen ist im Folgenden,
ob auch der Umfang der vom Berufungsbeklagten geleisteten Arbeitsstunden erstellt
ist.
2.3
2.3.1 Auf
das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des
Gastgewerbes (L-GAV) Anwendung. Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der
geleisteten Arbeitszeit (Arbeitszeiterfassung) verantwortlich. Die
Arbeitszeiterfassung ist mindestens einmal monatlich vom Mitarbeiter zu unterzeichnen.
Überträgt der Arbeitgeber die Erfassung der Arbeitszeit dem Mitarbeiter, ist
sie mindestens einmal monatlich vom Arbeitgeber zu unterzeichnen (Art. 21 Abs. 2
L-GAV). Der Arbeitgeber führt Buch über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten
(Arbeitszeitkontrolle) (Art. 21 Abs. 3 L-GAV). In den von beiden
Parteien unterzeichneten Stundennachweisen ist nicht die tatsächlich geleistete
Arbeitszeit des Berufungsbeklagten erfasst worden. Damit ist die Berufungsklägerin
ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und -kontrolle nicht nachgekommen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.3). Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht
nach, wird eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle des
Mitarbeiters gemäss Art. 21 Abs. 4 L-GAV im Streitfall als
Beweismittel zugelassen. Die vom Kläger erstellten und nur von ihm
unterzeichneten Stundennachweise sind deshalb als Beweismittel zu berücksichtigen
(vgl. BGer 4C.141/2006 vom 24. August 2006 E. 4.2.3). Art. 21 Abs. 4
L-GAV gewährt der Arbeitszeiterfassung bzw. -kontrolle des Arbeitnehmers einen
über eine Parteibehauptung hinausgehenden Beweiswert („valenza probatoria“) (BGer
4A_86/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2). Die Rechtsprechung, nach
der eigene Aufzeichnungen oder Stundenkontrollen des Arbeitnehmers den vollen
Beweis der Überstunden typischerweise nicht zu erbringen vermögen, weil es sich
dabei letztlich um Parteibehauptungen handle (BGer 4A_338/2011 vom
14. Dezember 2011 E. 2.3), ist deshalb im vorliegenden Fall nicht
einschlägig.
2.3.2 Der
Berufungsbeklagte hat von September 2011 bis März 2012 für jeden Monat einen
Stundennachweis ausgefüllt und am ersten Tag des Folgemonats bzw. am letzten
Tag des Monats datiert und unterzeichnet. Darin sind für jeden Arbeitstag
Beginn und Ende der Arbeitszeit und einer allfälligen Pause sowie die Dauer der
Arbeitszeit und der allfälligen Pause verzeichnet (Klagebeilagen 9 – 11,
13, 16, 18, 20). Die Berufungsklägerin hat diese detaillierten Aufstellungen
nur pauschal bestritten (Berufung, S. 4 f.). Soweit die Zeuginnen und
Zeugen dazu Aussagen haben machen können, haben sie die vom Berufungsbeklagten behauptete
Anwesenheit an Veranstaltungen bestätigt, wobei sie keine genaueren Angaben zu
deren zeitlichen Umfang haben machen können. Gemäss dem Zeugen E____ hat es
Tage gegeben, an denen man bis zu 14 oder 15 Stunden habe arbeiten müssen
(Protokoll Amtsgericht Sankt Blasien, S. 2). Gemäss der Zeugin H____ hat
man in Ausnahmefällen bis zu 14.5 Stunden durchgearbeitet (Protokoll
Amtsgericht Sankt Blasien, S. 7). Der Zeuge F____ denkt, dass der Berufungsbeklagte
an normalen Tagen 10 bis 12 Stunden gearbeitet habe und dass es an
Grossveranstaltungen auch schon mal 13 oder 14 Stunden gewesen sein könnten
(Protokoll Amtsgericht Müllheim, S. 3). Angesichts dieser Zeugenaussagen
erscheinen die Angaben des Berufungsbeklagten durchaus realistisch, auch wenn
er bisweilen noch längere Arbeitszeiten von bis zu 17.5 Stunden angibt. Der
Zeuge I____ hat ausgesagt, er habe durchschnittlich sicherlich 2 bis 6 Stunden
Mehrarbeit pro Tag geleistet und der Berufungsbeklagte dürfte ebenfalls 2 bis 6
Stunden Mehrarbeit pro Tag geleistet haben, je nach Veranstaltung oder
Umständen sogar noch mehr (Protokoll Amtsgericht Müllheim, S. 3 f.). Dies
ergäbe für die Zeit von September 2011 bis März 2012 rund 308 bis 924
Überstunden (7 Monate x 22 Arbeitstage x 2 bzw. 6 Stunden = 308 bzw. 924 Stunden).
Die vom Berufungsbeklagten für diese Zeit behauptete Zahl von 663.4 Überstunden
liegt ziemlich genau in der Mitte der Schätzung des Zeugen. Abweichungen
zwischen den Angaben des Berufungsbeklagten in der Klage (Klage Rz 85) und
in der Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 (Klagebeilage 6) ergeben sich
deshalb, weil der Berufungsbeklagte in der Abrechnung Austritt vom
30. März 2012 von anderen Normalarbeitszeiten als in seinen Ausführungen
in der Klage ausgegangen ist, die gemäss Stundennachweis geleistete Arbeitszeit
abgerundet hat, die Überstunden in Überzeit und restliche Überstunden
aufgeteilt hat und die gemäss seinen Angaben nicht bezogenen Ruhetage von den
Überstunden in Abzug gebracht hat. Die Angaben zur tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit in der Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 stimmen somit –
abgesehen von der Abrundung der Beträge – mit jenen in der Klage überein. Folglich
hat der Berufungsbeklagte zu den wesentlichen Tatsachen entgegen der Auffassung
der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6) keine
unterschiedlichen Angaben gemacht.
2.3.3 Unter
den gegebenen Umständen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Berufungsbeklagte
die in den von ihm ausgefüllten Stundennachweisen ausgewiesene Arbeitszeit
geleistet hat und dass dies betrieblich notwendig gewesen ist. Damit sind unter
Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 4 L-GAV auch die zur Feststellung des Umfangs
der geleisteten Überstunden erforderlichen Tatsachen nachgewiesen. Wie die Zahl
der Überstunden anhand der durch die Stundennachweise bewiesenen betrieblich
notwendigen Arbeitsstunden und der im Einzel- und Gesamtarbeitsvertrag
vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen ist, wird
im Anschluss an die Erwägungen zur Beweislage erörtert (vgl. unten E. 3.1).
2.4
2.4.1 Die
Vorinstanz hat die dem Berufungsbeklagten geschuldete Entschädigung für noch
nicht abgegoltene Überstundenarbeit sowie noch offene Ruhe- und Feiertage in
analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf CHF 23‘000.– netto
geschätzt (angefochtener Entscheid E. 2.5 f.). Soweit es die Entschädigung
für nicht bezogene Ruhe- und Feiertage betrifft, ist dieses Vorgehen zweifellos
unzulässig, weil dafür eindeutige Beweise vorliegen. Die Berufungsklägerin hat
eine Tages- und Stundenkontrolle eingereicht und sich auf deren Saldo für März
2012 berufen. Diese Aufzeichnungen stimmen für September 2011 bis März 2012
hinsichtlich der bezogenen bzw. nicht bezogenen Ruhe- und Feiertage sowie
Ferien mit den Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten überein. Richtigerweise
ist aber auch die Überstundenentschädigung nicht zu schätzen, weil auch die zur
Feststellung des Umfangs der Überstunden erforderlichen Tatsachen nachgewiesen sind
(vgl. oben E. 2.3). Im Übrigen müsste aus den folgenden Gründen im Falle der
Schätzung von der gleichen Anzahl Überstunden ausgegangen werden, wie wenn
diese gestützt auf die Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten als bewiesen
erachtet werden.
2.4.2 Sofern
der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat,
ohne dass deren genaues Ausmass bewiesen werden kann, und ein strikter Beweis
nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat das Gericht
den Umfang in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen
(vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2; 4A_42/2011,
4A_68/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6; 4A_543/2011 vom 17. Oktober
2011 E. 3.1.1; 4A_419/2011 vom 23. November 2011 E. 3.3.1). Im Rahmen
dieser Schätzung genügt es zum Nachweis der geltend gemachten Überstunden, dass
diese aufgrund der vom Kläger vorgebrachten Umstände als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3 sowie
4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 3.2 und 4A_68/2008 vom 10. Juli
2008 E. 4.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach
objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere
denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen
(BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720). Ein anderer als der behauptete
Geschehensablauf ist zwar denkbar, fällt aber realistisch gesehen ausser Betracht
(Hasenböhler, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage
2016, Zürich 2016, Art. 157 N 23). Im vorliegenden Fall bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte seine Arbeitszeit falsch
aufgezeichnet haben könnte, und werden dessen Aufzeichnungen teilweise durch
Zeugenaussagen bestätigt. Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit, dass
der Berufungsbeklagte zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben haben könnte, vernünftigerweise
nicht massgeblich in Betracht. Auch im Falle einer Schätzung müsste deshalb von
den Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten ausgegangen werden und bestünde kein
Anlass, von der sich daraus ergebenden Stundenzahl einen nicht näher
begründeten Abzug zu machen.
2.5 Der
Berufungsbeklagte seinerseits macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw.
eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung geltend, weil die Vorinstanz die
weiteren 19 von ihm angerufenen Zeugen nicht einvernommen hat (Anschlussberufung
Rz 23 ff.). Die einvernommenen Zeuginnen und Zeugen haben keine hinreichend
genauen Angaben zu den Arbeitszeiten des Berufungsbeklagten machen können, die
es ermöglichen würden, den Umfang seiner Überstunden konkret zu bestimmen
(vgl. oben E. 2.3.2). Es ist offensichtlich, dass auch die weiteren
vom Berufungsbeklagten beantragten Zeuginnen und Zeugen keine solchen Angaben
hätten machen können. Der Berufungsbeklagte räumt selber ein, die angerufenen
Zeugen wären ohnehin nur in der Lage, über einzelne seiner Einsätze Aussagen zu
machen, es wäre seltsam, wenn ein Zeuge sich nach so langer Zeit noch an genaue
Arbeitszeiten seines Vorgesetzten an bestimmten Tagen erinnern könnte, und der Berufungsbeklagte
sei ohnehin praktisch immer am längsten am Arbeitsort gewesen
(Anschlussberufung Rz 26). Die Vorinstanz hat deshalb mangels Beweistauglichkeit
zu Recht auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet.
2.6 Die
Berufungsklägerin macht unter Verweis auf ein Schreiben des Berufungsbeklagten
vom 30. März 2012 geltend, dessen Maximalforderung entspreche 471 Überstunden
(Berufungsbegründung S. 6 f.). Dies ist unzutreffend. Der Berufungsbeklagte hat
der Berufungsklägerin eine Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 (Klagebeilage
6) vorgelegt, die Guthaben von 26.28 Ferientagen, 4.5 Feiertagen und 30
Ruhetagen sowie 109 Überstunden und 542 Stunden Überzeit ausweist, in der
das Ruhetageguthaben von den Überstunden und der Überzeit in Abzug gebracht
wird, gemäss welcher der Berufungsbeklagte Anspruch auf Auszahlung von CHF 19‘623.–
für 471 Stunden Überzeit hat und dies unter der Voraussetzung gilt, dass die
Guthaben von Ferien, Feier- und Ruhetagen in den Monaten April und Mai 2012
kompensiert werden. Aus dieser Aufstellung kann nicht geschlossen werden, der Berufungsbeklagte
habe auf eine vollständige Kompensation oder Entschädigung geleisteter
Überstunden und nicht bezogener Ferien, Feiertage und Ruhetage verzichtet. Im
Übrigen wäre ein solcher Verzicht nichtig (vgl. Art. 15 Abs. 1,
4 und 6, Art. 16 Abs. 1 und 5, Art. 17 Abs. 1 und 5, Art. 18
Abs. 1 und 3 sowie Art. 33 L-GAV; Art. 357 OR [vgl. dazu Streiff/von Känel/Rudolph, Der
Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 357 N 4] und Art. 341
Abs. 1 OR). Dass die Differenzen zwischen der Abrechnung vom 30. März 2012
und der Klage ohne Weiteres erklärbar sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben
E. 2.3.2).
Der Berufungsbeklagte
seinerseits behauptet in seiner Klage, die Berufungsklägerin habe seine Abrechnung
hinsichtlich der Ferien, Feiertage und Ruhetage vollumfänglich anerkannt und sie
habe ihn mit Schreiben vom 3. April 2012 freigestellt und angeordnet, er
habe ab dem 4. April 2012 sämtliche Ferien, Ruhetage und Feiertage zu
kompensieren (Klage Rz 12 f.). In der Berufungsantwort anerkennt der Berufungsbeklagte,
dass die Kompensation vereinbart worden sei, aber nur im Umfang der verbleibenden
Arbeitstage (Berufungsantwort Rz 62). Einen Beweis für die behauptete
Anerkennung seiner Aufstellung der nicht bezogenen Ferien, Feiertage und
Ruhetage bleibt der Berufungsbeklagte aber schuldig. Insbesondere kann aus dem
Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss Schreiben der Berufungsklägerin vom 3. April
2012 ab dem 4. April 2012 „alle Ruhetage, Ferien und Feiertage“ kompensiere,
nicht geschlossen werden, die Berufungsklägerin habe die betreffenden Guthaben
im vom Berufungsbeklagten behaupteten Umfang anerkannt. Die Berufungsklägerin behauptet,
anlässlich eines Gesprächs vom 3. April 2012 habe sie die Abrechnung des Berufungsbeklagten
bestritten und hätten die Parteien vereinbart, dass der Berufungsbeklagte ab dem
4. April 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2012
freigestellt werde und dass mit der Freistellung ab dem 4. April 2012 sämtliche
allfälligen Guthaben aus Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überzeit abgegolten
seien (Stellungnahme S. 4 f.). Einen Beweis dafür, dass die Parteien vereinbart
hätten, mit der Freistellung sei auch ein allenfalls über deren Dauer
hinausgehendes Guthaben an Ferien, Feiertagen und Ruhetagen abgegolten, liefert
die Berufungsklägerin aber nicht. Gemäss Schreiben der Berufungsklägerin vom 3. April
2012 bestätigt diese den Austritt des Berufungsbeklagten per 31. Mai 2012 und
kompensiert dieser ab dem 4. April 2012 alle Ruhetage, Ferien und
Feiertage. Der Berufungsbeklagte hat auf diesem Schreiben unterschriftlich
bestätigt, dass die Befristung seinem Wunsch entspreche. Eine Kompensation von
Ruhetagen, Ferien und Feiertagen ist nur im Umfang der Arbeitstage während der
verbleibenden Dauer des Arbeitsverhältnisses möglich. Allfällige darüber
hinausgehende nicht bezogene Ferien, Feier- und/oder Ruhetage können damit
nicht Gegenstand der als „Kompensationsvereinbarung“ bezeichneten Abrede sein.
Zudem wäre eine Vereinbarung, nach der mit der Freistellung auch über die
verbleibenden Arbeitstage hinausgehende Guthaben an Ferien, Feiertagen und/oder
Ruhetagen abgegolten sind, nichtig (vgl. Art. 15 Abs. 1, 4 und 6, Art. 16
Abs. 1 und 5, Art. 17 Abs. 1 und 5, Art. 18 Abs. 1 und
3 sowie Art. 33 L-GAV; Art. 357 OR [vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 357 N 4] und Art. 341
Abs. 1 OR).
Aus den
Schreiben und der Besprechung der Parteien von Ende März und Anfang April 2012
kann damit weder eine Anerkennung der Berufungsklägerin noch ein Verzicht des Berufungsbeklagten
abgeleitet werden.
3.1 Gemäss
Art. 15 Abs. 1 L-GAV beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit
Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen Mitarbeiter in Betrieben
von der Art desjenigen der Berufungsklägerin höchstens 42 Stunden pro Woche. Gemäss
Ziff. 5 des Arbeitsvertrags ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
mit Einschluss der Präsenzzeit in Betrieben von der Art desjenigen der Berufungsklägerin
42 Stunden. Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte
durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind
innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu
bezahlen (Art. 15 Abs. 4 L‑GAV). Weiter müssen Überstunden zwingend
zu 125 % des Bruttolohnes vergütet werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit
nicht gemäss Art. 21 L-GAV erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich
schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der
Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt (Art. 15 Abs. 6
L-GAV).
Der
Berufungsbeklagte führt in seiner Klage aus, dass gemäss Art. 16
Abs. 1 L-GAV ein Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche besteht. Die tägliche
Arbeitszeit betrage somit 8.4 Stunden (42 Stunden / 5 Arbeitstage) (Klage Rz
22). Der Berufungsbeklagte berechnet die Normalarbeitszeit aufgrund der Sollarbeitstage
(Kalendertage ohne Samstage und Sonntage). Die Berufungsklägerin berechnet die
Normalarbeitszeit aufgrund der effektiv geleisteten Arbeitstage (vgl. Beilage 1
zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). Beide
Berechnungsarten sind unrichtig. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund
der effektiven Kalendertage (Februar: 28 Tage, März: 31 Tage, April: 30 Tage
usw.) und unabhängig von den bezogenen Ruhetagen (Kommentar zu Art. 15
L-GAV [http://l-gav.ch, besucht am 4. Januar 2017]). Dies entspricht der
Berechnungsmethode, die der Berufungsbeklagte seiner Abrechnung Austritt vom
30. März 2012 zugrunde gelegt hat. Wie die nachfolgende Aufstellung zeigt,
resultieren nach dieser Berechnungsmethode für einzelne Monate mehr Überstunden
als vom Berufungsbeklagten in seiner Klage geltend gemacht. Insgesamt ergibt
die korrekte Berechnungsmethode aber eine geringere als die vom Berufungsbeklagten
geltend gemachte Anzahl Überstunden. Damit ist die Anwendung dieser Methode mit
der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vereinbar. Im Einzelnen
ergeben sich folgende Überstunden:
September 2011
-
Normalarbeitszeit: 180 Stunden ([42 Stunden / 7
Tage] x 30 Tage = 180 Stunden) (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 187 Stunden (Klage N 23;
Klagebeilagen 6 und 9; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom
- Juni 2013)
- Überstunden: 7 Stunden (187 Stunden – 180 Stunden)
(Klagebeilage 6; gemäss Klage N 23: 2.2 Stunden)
Oktober 2011
-
Normalarbeitszeit: 186 Stunden ([42 Stunden / 7
Tage] x 31 Tage = 186 Stunden) (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 204 Stunden (Klage N 24;
Klagebeilagen 6 und 10; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin
vom 14. Juni 2013)
-
Überstunden: 18 Stunden (Klagebeilage 6; gemäss Klage
N 24: 27.6 Stunden)
November 2011
-
Normalarbeitszeit: 180 Stunden (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 330.15 Stunden (Klage N
33; Klagebeilage 11; gemäss Klagebeilage 6: 330 Stunden)
-
Überstunden: 150.15 Stunden (gemäss Klagebeilage
6: 150 Stunden; gemäss Klage N 33: 145.35 Stunden)
Dezember 2011
-
Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 306.45 Stunden (Klage N
47; Klagebeilage 13; gemäss Klagebeilage 6: 306 Stunden)
-
Überstunden: 120.45 Stunden (gemäss Klagebeilage
6: 120 Stunden; gemäss Klage N 47: 130.5 Stunden)
Januar 2012
-
Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 328 Stunden (Klage N 59;
Klagebeilage 6; gemäss Klagebeilage 16: 328.8 Stunden)
-
Überstunden: 142 Stunden (Klagebeilage 6; gemäss
Klage N 59: 144 Stunden)
Februar 2012
-
Normalarbeitszeit: 174 Stunden ([42 Stunden / 7
Tage] x 29 Tage = 174 Stunden) (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 253.75 Stunden (Klage N
63; Klagebeilage 18; gemäss Klagebeilage 6: 253 Stunden)
-
Überstunden: 79.75 Stunden (gemäss Klagebeilage
6: 79 Stunden; gemäss Klage N 63: 77.35 Stunden)
März 2012
-
Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)
-
Geleistete Arbeitszeit: 321.65 Stunden (Klage N
69; Klagebeilage 20; gemäss Klagebeilage 6: 321 Stunden)
-
Überstunden: 135.65 Stunden (gemäss Klagebeilage
6: 135 Stunden; gemäss Klage N 69: 136.85 Stunden)
- April
2012 – 3. April 2012
-
Normalarbeitszeit: 18 Stunden ([42 Stunden / 7
Tage] x 3 Tage = 18 Stunden)
-
Geleistete Arbeitszeit: 24.9 Stunden (Klage N 71)
-
Überstunden: 6.9 Stunden (gemäss Klage N 71: 8 Stunden)
Die Angaben in der Klage genügen mangels zeitnaher Aufzeichnungen weder
zum Beweis noch zur Schätzung der Überstunden. Diese Überstunden können deshalb
nicht berücksichtigt werden.
Für den Zeitraum
von September 2011 bis März 2012 ergibt dies insgesamt 653 Überstunden.
3.2 Gemäss
Art. 16 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche.
Nicht bezogene Ruhetage sind innert vier Wochen zu kompensieren. Ist eine
Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des
Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 16
Abs. 5 L-GAV). Der Ruhetageanspruch berechnet sich aufgrund der effektiven
Kalendertage (Kommentar zu Art. 16 L-GAV [http://l-gav.ch, besucht am 4.
Januar 2017]) und somit wie folgt:
September
2011
-
Ruhetageanspruch: 8.57 Tage ([2 Ruhetage / 7
Tage] x 30 Tage = 8.57 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin
vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 8 Tage (Klagebeilage 9; Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 0.57 Tage
Oktober 2011
-
Ruhetageanspruch: 8.86 Tage ([2 Ruhetage / 7
Tage] x 31 Tage = 8.86 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin
vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 7 Tage (Klagebeilage 10; Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 1.86 Tage
November 2011
-
Ruhetageanspruch: 8.57 Tage (Beilage 1 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 3 Tage (Klagebeilage 11;
Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2
zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 5.57 Tage
Dezember 2011
-
Ruhetageanspruch: 8.86 Tage (Beilage 1 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 6 Tage (Klagebeilage 13; Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 2.86 Tage
Januar 2012
-
Ruhetageanspruch: 8.86 Tage (Beilage 1 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 3 Tage (Klagebeilage 16; Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 5.86 Tage
Februar 2012
-
Ruhetageanspruch: 8.29 Tage ([2 Ruhetage / 7
Tage] x 29 Tage = 8.29 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin
vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 9 Tage (Klagebeilage 18;
Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2
zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
zu viel bezogene Ruhetage: 0.71 Tage
März 2012
-
Ruhetageanspruch: 8.57 Tage (Beilage 1 zur
Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
bezogene Ruhetage: 5 Tage (Klagebeilage 20; Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)
-
nicht bezogene Ruhetage: 3.57 Tage
Für den Zeitraum
von September 2011 bis März 2012 ergibt dies insgesamt 19.58 nicht bezogene Ruhetage
(Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).
3.3 Die
Fragen der Überstundenentschädigung und der Entschädigung für nicht bezogene
Ruhetage dürfen nicht vermengt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein
Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entschädigung
für nicht bezogene Ruhetage hat, kommt es nicht darauf an, ob sich die
vertragliche Sollarbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die
Waage halten, sondern einzig darauf, ob die dem Arbeitnehmer zustehenden
Ruhetage bezogen worden sind oder nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung nicht
bezogener Ruhetage besteht deshalb auch dann, wenn aus dem Arbeitsverhältnis
keine Überstunden resultieren. Die Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage
ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern gilt als Ausgleich des
Nachteils, der Unbill, dass der Arbeitnehmer die ihm zustehende Ruhezeit, die
seiner Erholung dient, verlustig geht, weil wegen der Vertragsauflösung ein
Nachbezug dieser Tage nicht mehr möglich ist. Wenn sich aus einem Vergleich der
tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Sollarbeitszeit ein Überschuss
von Arbeitsstunden ergibt, sind diese, wenn eine Kompensation nicht mehr
möglich ist, zu entschädigen. Wann die zusätzlichen Arbeitsstunden erbracht
worden sind, ist für die Frage der Überstundenentschädigung irrelevant.
Insbesondere kann nicht eingewendet werden, diese Stunden resultierten aus
nicht bezogenen Ruhetagen. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden,
wann die Überstunden geleistet worden sind. Aufgrund des unterschiedlichen
Charakters der beiden Entschädigungen erhält der Arbeitnehmer keine doppelte
Entschädigung für die geleisteten Überstunden, wenn ihm bei gegebenen
Voraussetzungen sowohl eine Überstundenentschädigung als auch eine Entschädigung
für nicht bezogene Ruhetage zugesprochen wird (Obergericht Obwalden, Urteil vom
9. Juli 1986 E. 2, in: JAR 1988 S. 190 ff., 191 f.; vgl. Brühwiler, Kommentar
Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 321c OR N 12).
3.4 Gemäss
Art. 18 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat)
bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Diese Feiertageregelung ist unabhängig von
den kantonalen Feiertagen (Kommentar zu Art. 18 L-GAV [http://l-gav.ch,
besucht am 5. Januar 2017]). Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind die
Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (Art. 18
Abs. 1 L‑GAV). Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch
einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des
Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 18
Abs. 3 L-GAV).
Vorliegend
beträgt der Feiertageanspruch für den Zeitraum vom September 2011 bis März 2012
3.5 Tage (7 x 0.5 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom
14. Juni 2013). In diesem Zeitraum hat der Berufungsbeklagte keine Feiertage
bezogen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).
Damit ergeben sich 3.5 nicht bezogene Feiertage (Beilage 1 zur Stellungnahme
der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).
3.5 Gemäss
Art. 17 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro
Jahr (35 Kalendertage pro Jahr, 2.92 Kalendertage pro Monat). Für ein
angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ferien (Art. 17
Abs. 2 L‑GAV). Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene
Ferientage sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 17
Abs. 5 L-GAV).
Vorliegend
beträgt der Ferienanspruch für den Zeitraum vom September 2011 bis März 2012
20.44 Tage (7 x 2.92 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin
vom 14. Juni 2013). In diesem Zeitraum hat der Berufungsbeklagte keine
Ferientage bezogen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom
14. Juni 2013). Damit ergeben sich 20.44 nicht bezogene Feiertage (Beilage
1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).
3.6 Gemäss
den eigenen Angaben der Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagte am 31. März
2012 ein Ruhetageguthaben von 19.58 Tagen, ein Feiertageguthaben von 3.5 Tagen
und ein Ferienguthaben von 20.44 Tagen gehabt (Stellungnahme der
Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013 S. 7; Klagebeilage 6). Insoweit ist der
Sachverhalt damit anerkannt.
3.7 Am
2. und 3. April 2012 hat der Berufungsbeklagte gearbeitet. Ab dem 4.
April 2012 ist er freigestellt gewesen (Klage Rz 12 und 71). Die erfolgte
Kompensation berechnet sich wie folgt:
April 2012
30 Kalendertage
-
2 Tage, an denen der Berufungsbeklagte
gearbeitet hat.
-
8.57 Tage Ruhetageanspruch ([2 Ruhetage / 7
Tage] x 30 Tage = 8.57 Tage)
-
0.5 Tage Feiertageanspruch
-
2.92 Tage Ferienanspruch
Insgesamt: 16.01
Tage zur Kompensation
Mai 2012
31 Kalendertage
Insgesamt: 18.72
Tage zur Kompensation
Gemäss Beilage 1
zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013 hat der Berufungsbeklagte
im April 2012 3.5 Tage und im Mai 2012 22 Tage Ferien bezogen. Damit ist davon
auszugehen, dass die Ferien kompensiert worden sind.
Von den 34.73 (16.01
- 18.72) Tagen zur Kompensation sind 20.44 Tage nicht bezogene Ferien abzuziehen.
Dies ergibt 14.29 Tage zur Kompensation.
Von den 19.58
nicht bezogene Ruhetage sind 14.29 Tage zur Kompensation abzuziehen. Somit verbleiben
5.29 nicht bezogene Ruhetage
3.8 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid beträgt der Stundenlohn des Berufungsbeklagten CHF 33.55
brutto (CHF 6‘200.– / [22 Tage x 8.4 Stunden] = CHF 33.55). Diese
Berechnung hat der Berufungsbeklagte anerkannt (Berufungs-antwort Rz 34 und
38). Gemäss Ziff. 9 des Arbeitsvertrags sind vom Bruttolohn für die AHV/IV/EO
5.15 % und für die Arbeitslosenversicherung 1.10 % in Abzug zu
bringen. Gemäss Ziff. 2 des Arbeitsvertrags können weitere monatliche Abzüge
hinzukommen. Die monatliche Abzüge gemäss den Lohnabrechnungen für März 2012 bis
Mai 2012 betragen für die AHV/IV/EO 5.15 %, die ALV 1.1 %, die Krankentaggeldversicherung
0.585 %, die NBUV 1.544 % und die Berufliche Vorsorge 7 %. Die
Vor-instanz hat die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines Nettobetrags
verurteilt und vom Bruttolohn die Beiträge für AHV/IV/EO, ALV, KTGV und NBUV,
nicht aber diejenigen für die Berufliche Vorsorge abgezogen. Der Berufungsbeklagte
anerkennt den Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO und ALV von allen geschuldeten
Beträgen, macht aber geltend, die Abzüge für die KTGV und die NBUV seien nicht
mehr vorzunehmen, nachdem das Arbeitsverhältnis längst beendet ist
(Berufungsantwort Rz 40). Die Berufungsklägerin hat weder substanziiert
behauptet noch bewiesen, dass sie zur Entrichtung zusätzlicher Prämien an die
KTGV und die NBUV verpflichtet ist, wenn sie dem Berufungsbeklagten lange nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für Überstunden sowie
nicht bezogene Ruhe- und Feiertage ausrichtet. Aus diesem Grund sind die
Beiträge für KTGV und NBUV vom geschuldeten Betrag nicht in Abzug zu bringen.
3.9 Überstunden
müssen vorliegend zu 125 % des Bruttolohnes bezahlt werden (vgl. oben E. 3.1). Somit
berechnet sich die Entschädigung für Überstunden wie folgt: 653 Stunden x (1.25
x CHF 33.55) = CHF 27‘385.19 brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO
und ALV ergibt dies CHF 25‘673.62 netto.
Ist eine
Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des
Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 16
Abs. 5 L-GAV). Somit berechnet sich die Entschädigung für nicht bezogenen
Ruhetage wie folgt: 5.29 Tage x (CHF 6‘200.– / 22 Tage) = CHF 1‘490.82
brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO und ALV ergibt dies CHF 1‘397.64
netto.
Werden Feiertage
nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind
sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns
zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3 L-GAV). Somit berechnet sich die
Entschädigung für nicht bezogene Feiertage wie folgt: 3.5 Tage x (CHF 6‘200.–
/ 22 Tage) = CHF 986.36 brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO und ALV ergibt
dies CHF 924.71 netto.
Die Totalforderung
beträgt somit CHF 27‘995.97 netto.
Mit Klage vom
20. März 2013 hat der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungsklägerin sei zu
verpflichten, ihm CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5 % seit dem
-
Mai 2012 zu bezahlen. Mit Berufung vom 30. März 2016 hat die Berufungsklägerin
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei
bei ihrer Bereitschaft zu behaften, dem Berufungsbeklagten CHF 10‘000.– netto
zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen. Damit hat die Berufungsklägerin
die Klage in diesem Umfang anerkannt. Folglich ist das Verfahren insoweit wegen
teilweiser Klageanerkennung abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei
gilt die beklagte Partei auch bei Klageanerkennung als unterliegend. Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2
ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl.,
2013, Art. 106 ZPO N 3 und Tappy,
CPC commenté, Basel 2011, Art. 106 N 16). Der Erfolg des Rechtsmittels misst
sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens
zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt
wird (Rüegg, a.a.O., Art. 106
N 5; vgl. Urwyler/Grütter,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 106
N 5). Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 23‘000.–
netto verurteilt. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung sinngemäss,
der von ihr zu zahlende Betrag sei um CHF 13‘000.– netto auf CHF 10‘000.–
netto zu reduzieren. Mit dem vorliegenden Urteil wird die von der
Berufungsklägerin unter Mitberücksichtigung des anerkannten Betrags zu zahlende
Summe um CHF 4‘995.97 netto auf CHF 27‘995.97 netto erhöht. Damit unterliegt
die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollständig. Der Berufungsbeklagte
beantragt mit seiner Anschlussberufung die Erhöhung des von der
Berufungsklägerin zu zahlenden Betrags um CHF 7‘000.– brutto auf CHF 30‘000.–
brutto. Dies entspricht einem Betrag von netto CHF 28‘125.– und einer Erhöhung
um CHF 5‘125.– netto. Damit obsiegt der Berufungsbeklagte mit seiner
Anschlussberufung fast vollständig. Folglich hätte die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten
grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Vertreter des
Berufungsbeklagten diesen als Freundschaftsdienst ohne Honorierung vertritt,
weil er kein zugelassener Anwalt ist, ist dem Berufungsbeklagten jedoch keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Gerichtskosten werden gemäss Art. 114 lit. c
ZPO nicht erhoben.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Berufungsklägerin die Klage im Umfang einer Zahlung der Berufungsklägerin
an den Berufungsbeklagten von CHF 10‘000.– netto zuzüglich
5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 teilweise anerkannt hat. In diesem Umfang wird
das Verfahren abgeschrieben.
Im Weiteren wird die Berufung abgewiesen,
die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts vom 17. September 2015 (GS.2013.8) aufgehoben und wie
folgt geändert:
„1. Die Berufungsklägerin wird zur
Zahlung von CHF 17‘995.97 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 an den Berufungsbeklagten
verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.“
Im Übrigen wird der Entscheid des
Zivilgerichts bestätigt.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagter
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.