Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.176
ENTSCHEID
vom 16.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ , geb. [...]
Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 17. Oktober 2016
betreffend Anordnung eines
Wangenschleimhautabstrichs
zwecks Erstellung eines
DNA-Profils
Sachverhalt
Die Jugendanwaltschaft
führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts
auf Landfriedensbruch und mehrfache Sachbeschädigung. In diesem Rahmen hat die Jugendanwaltschaft
am 17. Oktober 2016 einen Befehl für die Feststellung von
Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur
erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme eines
Wagenschleimhautabstrichs (WSA) zwecks Erstellung eines DNA-Profils angeordnet.
Dieser Befehl wurde nach der Eröffnung an den Beschwerdeführer gleichentags
vollzogen.
Gegen diese
Anordnung und deren Vollzug hat der Vater des damals noch minderjährigen Beschwerdeführers,
B____, als dessen gesetzlicher Vertreter mit Schreiben vom 26. Oktober 2016
Beschwerde erhoben. Mittels dieser wehrt sich der Beschwerdeführer auch gegen die
Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2016 und die dabei erfolgte Beschlagnahme
diverser Gegenstände sowie die vorläufige Festnahme vom 19. Oktober 2016.
Er macht geltend, dass diese Massnahmen „nicht erforderlich und nicht
verhältnismässig – also rechtswidrig“ seien. Die Jugendanwaltschaft beantragt
in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2016 die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. November 2016 hat die
Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die Vernehmlassung der Jugendanwaltschaft
zur Replik innert Frist bis 16. Dezember 2016, einmal erstreckbar, dem
Beschwerdeführer zugestellt und festgestellt, dass ohne anderslautenden Antrag
des Beschwerdeführers innert der gleichen Frist zukünftig gerichtliche
Dokumente infolge seiner Volljährigkeit nur noch ihm selbst zugestellt würden. Der
Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Der
vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Akten des
Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Einzelheiten des Sachverhalts und
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Sachverhalt relevant, aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 39 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richten
sich im Jugendstrafprozess die Zulässigkeit der Beschwerde sowie die
Beschwerdegründe nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0). Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft
kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art.
393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist
jede Partei, die ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist vom Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung und der
WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse unmittelbar betroffen. Als gesetzlicher
Vertreter war dessen Vater nach Art. 38 Abs. 2 lit. b JStPO legitimiert,
Beschwerde zu erheben. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit insoweit einzutreten, als damit der Befehl für die erkennungsdienstliche
Erfassung und die WSA-Abnahme zwecks DNA-Analyse vom 17. Oktober 2016 angefochten
wird.
1.2 Nicht
eingetreten werden kann auf das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die
Hausdurchsuchung vom 19. Oktober 2016 richtet, da diese Zwangsmassnahme im
Zeitpunkt der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde abgeschlossen und der Beschwerdeführer
aus diesem Grund nicht mehr beschwert ist.
In Bezug auf die
im Rahmen der Durchsuchung erfolgte Beschlagnahme diverser Gegenstände (Art.
263 StPO) ist festzuhalten, dass die Jugendanwaltschaft dem gestellten Begehren
des Beschwerdeführers um Siegelung gewisser Gegenstände entsprochen hat.
Anschliessend wurde das Entsiegelungsverfahren gemäss Art. 248 StPO
durchgeführt, anlässlich dessen das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom
21. November 2016 das Entsiegelungsbegehren der Jugendanwaltschaft
gutgeheissen hat. Die entsiegelten Gegenstände stehen der Jugendanwaltschaft
nun zur Einsichtnahme offen. Gegenstand des Entsiegelungsentscheids ist die Rechtsmässigkeit
der mit der Siegelung verbundenen Wegnahme und Sicherstellung der betroffenen
Gegenstände, da der Entsiegelungsrichter über deren Rückgabe befindet. Damit
hat es beim Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sein Bewenden. Entsprechendes
gilt im Übrigen auch für die nicht gesiegelten Gegenstände.
Hinsichtlich der
Beschwerde gegen die vorläufige Festnahme vom 19. Oktober 2016 ist zu
konstatieren, dass die Festnahme im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids nicht
mehr andauert. Der Beschwerdeführer wurde mit Haftentlassungsverfügung vom 20. Oktober
2016 entlassen. Ein hinreichendes öffentliches Interesse, das ausnahmsweise ein
Absehen vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses als
Eintretensvoraussetzung rechtfertigt, um die Beantwortung grundsätzlicher
Fragen im Zusammenhang mit der Zwangsmassnahme zu gewährleisten, ist im Fall der
Anordnung der vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO nicht gegeben
(BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3) und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht geltend gemacht.
Auf diese Punkte
ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht näher einzugehen, weshalb
auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht eingetreten werden kann.
1.3 Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1
und 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Das Beschwerdegericht
überprüft die angefochtene Verfügung mit freier Kognition (Art. 393 Abs. 2
StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die von der Jugendanwaltschaft angeordnete Feststellung
von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen zur
erkennungsdienstlichen Erfassung sowie die Abnahme des WSA zwecks Erstellung
eines DNA-Profils seien unrechtmässig. Sie seien einerseits nicht erforderlich,
weil die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers aufgrund eines
anderen bereits abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung durch
Graffiti-Sprayereien bereits in der Datenbank erfasst seien. Die Massnahmen seien
auch nicht verhältnismässig, „da die persönlichen Nachteile gravierende
negative Auswirkungen auf ganz wesentliche Teile des Lebens haben und in keinem
Verhältnis zu den vagen Vorhalten“ der Jugendanwaltschaft stünden. Überdies sei
aufgrund der erfolgten Durchsuchungen oder Anhaltungen in der Schule und der
damit verbundenen Hinderung an der militärischen Aushebung am 19. Oktober 2016
der Ruf des Beschwerdeführers erheblich geschädigt worden.
2.2 Die
Jugendanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer Landfriedensbruch vor. In der
Nacht vom 24. Juni 2016 sei der Polizei gemeldet worden, dass ca. 50 teilweise
vermummte Personen auf der Lyss Basel in Richtung Spalentor ziehen und dabei an
Liegenschaften Scheiben einschlagen und Sprayereien anbringen würden. Nach dem
Anrücken der Polizeikräfte hätten sich die Gewalttätigkeiten sofort gegen die
Polizeifahrzeuge und die Polizisten gerichtet. Durch die Sachbeschädigung an
mindestens sechs Liegenschaften und fünf Polizeifahrzeugen sei ein
beträchtlicher Sachschaden von über CHF 350‘000.– entstanden. Zudem seien zwei
Polizeibeamte und mindestens eine Demonstrantin verletzt worden. Am folgenden
Tag, dem 25. Juni 2016, habe die Polizei sodann im Botanischen Garten der
Universität Basel diverse Kleidungsstücke und Gegenstände gefunden, welche von
den Teilnehmern der Zusammenrottung liegengelassen worden seien. Die
Gegenstände seien unter Berücksichtigung des Spurenschutzes sichergestellt und
durch den Kriminaltechnischen Dienst untersucht worden. Dabei habe man an einem
T-Shirt die DNA des Beschwerdeführers festgestellt. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
handle es sich dabei um sein eigenes T-Shirt, das er einem Kollegen zwecks Vermummung
ausgeliehen habe.
Weiter
beschuldigt die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer, am 13. Juli 2016
zusammen mit zwei anderen Personen an der Tunnelwand der Autobahnausfahrt
Birsstrasse auf einer Fläche von insgesamt 57 m2 Sprayereien angebracht zu
haben. Als ein Passant dies bemerkt und daraufhin die Polizei angerufen habe,
hätten die drei Personen die Flucht ergriffen. Die von der Polizei
durchgeführte Nachfahndung sei zwar erfolglos geblieben, die Jugendanwaltschaft
habe aber aufgrund der Aufzeichnungen der Überwachungskamera davon ausgehen
müssen, dass es sich bei diesen drei Personen um die einschlägig bekannten
Jugendlichen, unter anderem um den Beschwerdeführer, gehandelt habe.
3.1 Bei
der strittigen WSA-Abnahme und der DNA-Analyse handelt es sich um eine
Zwangsmassnahme. Solche können gemäss Art. 3 bzw. 4 JStPO in analoger Anwendung
von Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind,
ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele nicht durch mildere
Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die
Zwangsmassnahme rechtfertigt. Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen für die
Abnahme von DNA-Proben.
3.2 Die
Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich
vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Zweck einer erkennungsdienstlichen Erfassung
gemäss Art. 260 StPO ist die Abklärung des Sachverhaltes, worunter insbesondere
die Feststellung der Identität einer Person fällt (vgl. BBl 2006 1243 Ziff.
2.5.6 und BGE 141 IV 87 S. 91 E. 1.3.3). Von einer beschuldigten Person kann
zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe
genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO).
Unter den Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer
Strafanzeige oder einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird.
3.3 Voraussetzung
für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes oder
vermutetes Verbrechen oder Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird
der beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer er-kennungsdienstlichen
Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen
(vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 255 N 14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme einer
DNA-Probe genügen. Der Beschwerdeführer wird des Landesfriedensbruchs (Art. 260
des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und der mehrfachen Sachbeschädigung
(Art. 144 StGB), also eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt. Übereinstimmend
mit den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. November 2016 und den
Ausführungen der Jugendanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde vom 23.
November 2016 ist festzuhalten, dass vorliegend sogar ein dringender Tatverdacht
in Bezug auf die beiden Straftatbestände gegeben ist. Der Beschwerdeführer
macht geltend, er habe selber nicht an der öffentlichen Zusammenrottung
teilgenommen. Er gibt aber zu, sich zur Zeit der Sachbeschädigung in
unmittelbarer Nähe der Geschehnisse und des Fundorts seines T-Shirts
aufgehalten zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 19. Oktober 2016, S. 4 ff.). Weiter
wurden am 13. Juli 2016 drei Personen beobachtet, wie sie an der Tunnelwand der
Autobahnausfahrt Birsstrasse A2 Richtung Deutschland grossflächige Sprayereien
angebracht haben. Eine Videoüberwachung zeigt, wie drei Personen zur Tatzeit
aus dem Tunnel flüchten und dabei einen Farbroller und einen Farbkessel
wegwerfen. Die gefilmten Personen weisen grosse Ähnlichkeiten mit drei
einschlägig bekannten Sprayern, darunter dem Beschwerdeführer, auf (act. 5, Bild
5). Eine der drei Personen wurde ausserdem aufgrund der getragenen Kleidung
eindeutig identifiziert (act. 5). Ferner ist eine gewisse Ähnlichkeit zwischen den
an die Tunnelwand gesprayten und gemalten Graffitis „TRZ“, „ZESK“ und „OSMR“ und
den früheren Graffiti-Werken der drei einschlägig bekannten Personen festzustellen
(vgl. act. 5, Dokument Hinweis auf die Täterschaft vom 28. September 2016). Die
Abnahme einer DNA-Probe des Beschwerdeführers zwecks Erstellung eines Profils dient
der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im jetzigen
Strafverfahren beschuldigt wird. Die Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche
Erfassung und die WSA-Abnahme sind somit gegeben.
Die Massnahme
ist auch verhältnismässig, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte
nicht als Bagatelldelikte betrachtet werden können und der Eingriff, den der
Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte,
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufen ist (vgl. dazu
BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2). Jugendlichkeit und eine allfällige
Schädigung des Rufes des Beschwerdeführers begründen für sich alleine noch keinen
Grund, auf eine WSA-Abnahme oder DNA-Auswertung zu verzichten. Mildere
Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind nicht ersichtlich. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer vor der WSA-Abnahme bereits in der Datenbank
erfasst war, ändert nichts an der Zulässigkeit der vorliegend streitigen
erkennungsdienstlichen Erfassung. Die DNA-Probe wurde im Übrigen unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der
Datenbank erfasst ist, auch nicht ausgewertet. Der Beschwerdeführer wurde letztmals
am 11. Februar 2014 im Zusammenhang mit umfangreichen Sachbeschädigungen durch
Sprayerein erkennungsdienstlich behandelt und hat sich gemäss Vernehmlassung der
Jugendanwaltschaft vom 23. November 2016 in der Zwischenzeit optisch
erheblich verändert, weshalb eine erneute erkennungsdienstliche Erfassung in
Form der Erstellung aktueller Fotos vom Beschwerdeführer als gerechtfertigt erscheint.
Die Löschung von
DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 des Bundesgesetzes über die Verwendung von
DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder
vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) geregelt. Da das Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer weitergeführt wird und auch kein anderer Löschungsgrund
nach Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt, kommt eine Löschung der
erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage.
Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 44 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer[...]Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.