Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DG.2016.11
URTEIL
vom 24. Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic.
iur. Eva Christ, lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam
Kündig
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Gesuchsgegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch betreffend
Strafbefehlsverfahren
V 130605 108, V 131023 197, V
140522 021, V 140824 019,
V 141030 088, V 141105 212 und V
150930 038
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft hat gegen A____ folgende Strafbefehle erlassen:
V 130605 108: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
begangen am 8. April 2013 (Strafbefehl vom 25. Juni 2013)
V 131023 197: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
begangen am 26. August 2013 (Strafbefehl vom 16. April 2014)
V 140522 021: Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am
17. April 2014 (Strafbefehl vom 28. Mai 2014)
V 140824 019: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
begangen am 9. Juli 2014 (Strafbefehl vom 25. August 2014)
V 141030 088: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, begangen
am 4. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 5. Mai 2015)
V 141105 212: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren,
begangen am 10. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 20. November 2014)
V 150930 038: Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz, begangen
am 13. Oktober 2014 (Strafbefehl vom 19. Oktober 2015)
A____ wurde mit
Bussen in Gesamthöhe von CHF 2‘000.– bestraft, zudem wurden ihr Verfahrenskosten
von insgesamt CHF 2‘156.80 auferlegt. Sämtliche Strafbefehle sind nach
unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom
- Juli 2016 hat A____ (nachfolgend: Gesuchstellerin), vertreten durch Advokat [...],
beim Appellationsgericht ein Revisionsgesuch gestellt. Sie lässt die Aufhebung
der Bussen infolge psychisch bedingter Schuldunfähigkeit sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtshilfe beantragen. Da zusätzlich ein Begnadigungsgesuch
beim Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt hängig sei, beantragte sie des
Weiteren, das Revisionsverfahren sei bis zum Entscheid über die Begnadigung zu
sistieren.
Mit Verfügung
vom 8. Juli 2016 sistierte der instruierende Appellationsgerichtspräsident das
Revisionsverfahren zugunsten des Begnadigungsverfahrens. Mit Schreiben der
Begnadigungskommission des Grossen Rates vom 22. August 2016 wurde darauf
hingewiesen, dass die Begnadigung stets subsidiär sei. Daraufhin wurde die Sistierung
des Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 15. September 2016 aufgehoben.
Die
Staatsanwaltschaft hat am 20. Oktober 2016 zur Revisionsbegründung Stellung genommen
und beantragt die Abweisung des Revisionsgesuchs. Mit Eingabe vom 2. Dezember
2016 hält die Gesuchsstellerin replicando an ihren Anträgen fest. Am 9.
Dezember 2016 hat sie diverse Austrittsberichte der Universitären
Psychiatrischen Kliniken eingereicht.
Der vorliegende
Entscheid ist im Zirkulationsverfahren gefällt worden. Die entscheidrelevanten
Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 411 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist zur Beurteilung
von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt
das Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412
Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine
vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich
unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher
gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2
StPO). In den andern Fällen entscheidet je nach Grösse des Spruchkörpers des
vom Revisionsgesuch betroffenen Urteils die Kammer oder das Dreiergericht des
Berufungsgerichts über das Revisionsgesuch (AGE DG.2015.6 vom 26. August 2015, DG.2015.2
vom 16. November 2015, DG.2014.20 vom 6. Mai 2015).
1.2 Die
Gesuchstellerin ist durch die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft beschwert und
damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO).
Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden
Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen
sind soweit erfüllt.
1.3 Gemäss
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem
Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die
geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere
Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen
Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme
eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf
Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2
der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention als
Revisionsgrund vor. In jedem Fall ist das Revisionsgesuch nach Art. 411 Abs. 1
StPO zu begründen, zudem sind die angerufenen Revisionsgründe im Gesuch zu
bezeichnen und zu belegen. Dabei ist einerseits klar anzugeben, in welchen
Punkten ein Urteil angezweifelt wird, und sind anderseits die Revisionsgründe
spezifiziert darzulegen sowie die Beweismittel anzuführen, welche diese belegen
sollen (Heer, in: Basler Kommentar
zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 411 N 6). Werden im Revisionsverfahren
Noven im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht, so sind diese
im Gesuch zumindest glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Person hat im Einzelnen
darzutun, inwiefern Tatsachen und Beweismittel neu und erheblich sind. In Bezug
auf Beweisanträge sind die Anforderungen strenger als im Hauptverfahren: Es
müssen zusätzlich Anhaltspunkte für das zu erwartende Beweisergebnis vorgebracht
werden (APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 1.3; Heer, a.a.O., Art. 412 N 1 f., 5 und Art. 413 N 5).
Zur Begründung
ihres Revisionsgesuchs lässt die Gesuchstellerin geltend machen, sie habe
während der fraglichen Zeitspanne unter erheblichen psychischen Störungen
gelitten. Damit liege eine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a
StPO vor, die geeignet sei, einen Freispruch betreffend sämtliche
Verzeigungsverfahren herbeizuführen (Revisionsgesuch p. 1 f.). Konkret bezieht sie
sich auf einen Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin vom 17. Juni 2016.
Daraus geht hervor, dass die Gesuchstellerin zu den Tatzeitpunkten aus Sicht
der behandelnden Therapeutin nicht schuldfähig gewesen sei. Mit ihren
Ausführungen macht die Gesuchstellerin in formell zureichender Weise ein Novum
geltend, das zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten
Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Ihr Revisionsgesuch ist
damit nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so dass darauf auch
unter diesem Gesichtspunkt einzutreten ist.
2.1 Die
in Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO genannten Revisionsgründe entsprechen im
Wesentlichen der Regelung von Art. 385 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0),
wonach die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu Gunsten der verurteilten Person
zu gestatten ist wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismitteln, die dem
Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren (BGer 6B_579/2012
vom 11. Januar 2013 E. 2.4.1; SB_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2). Damit
gelten Beweismittel dann als „neu“ im Sinne dieser Bestimmungen, wenn sie dem
urteilenden Gericht nicht zur Kenntnis gelangt sind (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 410 StPO N 13). Keine neuen Tatsachen
sind damit solche, die von der urteilenden Behörde mindestens als Hypothesen in
Betracht gezogen worden sind (vgl. dazu Heer,
a.a.O., Art. 410 N 34 ff.; BGE 80 IV 40 S. 42). Auch Tatsachen und
Beweismittel, die aus den Akten oder aus den Verhandlungen hervorgehen, können
neu im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sein, wenn sie dem Gericht unbekannt
geblieben sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die urteilende Behörde im
Falle ihrer Kenntnis anders entschieden hätte und dass ihr Entscheid auf
Unkenntnis und nicht auf Willkür beruht (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013
E. 2.4.2; BGE 122 IV 66 E. 2.b S. 68).
2.2 Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte
Erheblichkeit, indem er festhält, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein müssen, einen Freispruch bzw. eine Verurteilung oder eine
wesentlich mildere bzw. strengere Bestrafung herbei zu führen. Massgeblich ist
somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides
so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein
wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser
Freispruch in Betracht kommt (BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2,
BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 m. H.). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet
einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn
eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist
(APE DG.2015.2 vom 16. November 2015 E. 2.2, DG.2012.25 vom 29. Mai 2013 E.
3.1; ; BGE 122 IV 66 E. 2.a S. 67, 116 IV 353 E. 5.a S. 362; vgl. zum
Ganzen: APE DG.2012.11 vom 25. Juni 2013 E. 2.1, BES.2012.106 vom 4. Februar
2013 E. 2).
3.1 Die
Gesuchstellerin hat mit ihrem Revisionsgesuch einen Bericht ihrer langjährigen
Psychiaterin, Dr. med. B____, eingereicht. Diese bestätigt, die Gesuchstellerin
sei mit Unterbrüchen seit dem 22. November 2011 bei ihr in Behandlung. Die
Patientin leide an einer schizoaffektiven Störung, einer Persönlichkeitsstörung
mit emotional instabilen, dissozialen und narzisstischen Anteilen sowie einer
atypischen Anorexia nervosa. Seit 2011 sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Ab
Anfang 2013 seien neben Alkoholmissbrauch und zunehmendem Nikotinabusus
vermehrt psychotische Symptome (Wahnsymptome, Stimmen) aufgetreten. Nach einem
jahrelangen Kampf um das Obhutsrecht für ihr Kind sei dieses im Sommer 2014 zum
Vater gezogen. In der Folge sei die Gesuchstellerin mehrfach kurzzeitig zur
Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK)
eingetreten (August und Oktober 2014), wobei in der Zeit zwischen dem 30. Januar
2014 und dem 22. Juni 2015 kein persönlicher, sondern lediglich zweimal
telefonischer Kontakt zur behandelnden Therapeutin bestanden habe. Gemäss der
Einschätzung der Psychiaterin sei die Gesuchstellerin wegen der
diagnostizierten Störungen seit 2013 nicht fähig gewesen, die Konsequenzen
ihrer Unterlassungen (Nichtbeachten der Bussen, resp. Vorladungen des
Betreibungsamtes) abzuschätzen. Zwischen 2013 und 2015 sei sie
krankheitsbedingt derart eingeschränkt gewesen, dass sie nicht mehr
absprachefähig gewesen und daher teilweise auch nicht mehr zu den
Therapiesitzungen erschienen sei. Aktuell komme die Gesuchstellerin wieder wöchentlich
in die Therapie; sie sei zwar krankheitseinsichtig und nicht psychotisch, ihr
Zustand habe sich aber seit 2013 nicht wesentlich verändert. Vom 2. bis am 20.
Juli 2015 sowie vom 01. Februar bis am 16. März 2016 sei die Gesuchstellerin
wegen ihrer Erkrankungen in den UPK hospitalisiert gewesen. Gegen ärztlichen
Rat habe sie dann im April/Mai 2016 ihre Medikamente wieder abgesetzt. Sie besuche
zurzeit dreimal wöchentlich ein niederschwelliges Angebot der Stiftung
Rheinleben. Aufgrund der fehlenden festen Tagesstruktur bezweifelt die
Therapeutin, dass die Gesuchstellerin in der Lage sei, durch gemeinnützige Arbeit
ihre Bussen abzuarbeiten (Bericht vom 17. Juni 2016).
3.2 Die
Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, die Schuldunfähigkeit der
Gesuchstellerin für die jeweiligen Tatzeiten sei nicht genügend belegt.
Namentlich in der Zeitspanne zwischen dem 30. Januar 2014 und dem 22. Juni 2015
– in welcher immerhin fünf von acht Strafbefehle ergangen seien – habe gemäss
den Auskünften der behandelnden Therapeutin mit Ausnahme von zwei Telefonaten
kein Kontakt zur Gesuchstellerin bestanden. Deren psychischer Zustand während jener
Zeit sei daher nicht beurteilbar. Es müsse folglich davon ausgegangen werden,
dass sie schuldfähig gewesen sei. Schliesslich seien die Verfahrenskosten aus
Gründen der Gleichbehandlung mit anderen verurteilten Personen nicht zu
erlassen (Stellungnahme vom 20. Oktober 2016).
3.3 Dazu
lässt die Gesuchstellerin in ihrer Replik ausführen, ihr Gesundheitszustand sei
seit Anfang 2013 durchgehend praktisch unverändert gewesen, weshalb ihre
Schuldunfähigkeit für sämtliche vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen
nachgewiesen sei. Aufgrund des daraus resultierenden Freispruchs seien ihr auch
die Verfahrenskosten zu erlassen; dies umso mehr, als sie seit Jahren und wohl
auch in Zukunft sozialhilfeabhängig sei und sein werde. Ihr Rechtsvertreter argumentiert
in diesem Zusammenhang, für die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei nicht das
Erlassdatum der Strafbefehle massgebend, sondern der Zeitpunkt der jeweiligen
Verfehlung. Die von der Therapeutin erwähnten kurzzeitigen Kriseninterventionen
in den UPK im August und Oktober 2014 deckten sich zeitlich weitgehend mit den
im Juli und Oktober 2014 begangenen Verfehlungen der Gesuchstellerin (9. Juli
2014, 4. Oktober 2014, 10. Oktober 2014 und 13. Oktober 2014), sodass ihre
Schuldunfähigkeit auch für diesen Zeitraum anzunehmen sei.
3.4 Die
Gesuchstellerin hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 diverse Austrittsberichte
der UPK eingereicht. Aus den Berichten geht hervor, dass die Gesuchstellerin erstmals
vom 4. bis 21. Oktober 2009 unter anderem zwecks Behandlung einer Essstörung in
den UPK hospitalisiert war (Bericht vom 6. November 2009). Es folgte ein
weiterer Klinikaufenthalt vom 10. August bis am 4. September 2014 (Bericht vom
30. Oktober 2014). Am 7. Oktober 2014 verbrachte die Gesuchstellerin im Rahmen
einer Krisenintervention eine Nacht in den UPK (Bericht vom 9. Oktober 2014).
Eine weitere Hospitalisation, anlässlich derer erstmals die Diagnose einer
schizoaffektiven Störung gestellt wurde, erfolgte vom 4. April bis am 16. Juli
2015 (Bericht vom 23. Juni 2015). Vom 2. Juli bis 20. Juli 2015 musste die
Gesuchstellerin zum fünften Mal in den UPK behandelt werden (Bericht vom 5.
August 2015). Dokumentiert ist schliesslich ein weiterer Klinikaufenthalt
zwischen dem 1. Februar und dem 16. März 2016 (Bericht vom 21. März 2016).
Aus den
Austrittsberichten der UPK geht hervor, dass die Gesuchstellerin sich seit Oktober
2009 immer wieder – teilweise mehrmals im Jahr – wegen gravierender psychischer
Probleme in stationäre Pflege begeben musste. Zunächst wurde sie offenbar vorwiegend
wegen einer Essstörung behandelt. Daneben wurden Alkoholmissbrauch sowie diverse
Persönlichkeitsstörungen, namentlich eine depressive Störung diagnostiziert,
wobei ab Sommer 2015 eine schizoaffektive Störung mit Wahnsymptomen und
Halluzinationen in Form von Stimmenhören in den Vordergrund rückten.
4.1 Mit
(von der Gesuchstellerin mitunterzeichnetem) Schreiben teilte ihre Bekannte […]
der Staatsanwaltschaft am 20. April 2016 mit, dass die Gesuchstellerin seit
längerer Zeit unter massiven psychischen Problemen leide, welche zu einem
Grossteil für die Begehung ihrer Delikte verantwortlich seien (vgl. Akten Verzeigungsverfahren).
Sie erkundigte sich in diesem Zusammenhang, ob vor dem geschilderten
Hintergrund ein (teilweiser) Erlass der Bussen und Verfahrenskosten oder aber
die Abarbeitung durch geeignete gemeinnützige Arbeit in Frage komme. Die Staatsanwältin
teilte der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 mit, die Anordnung
von gemeinnütziger Arbeit anstelle der Busse sei nur dann möglich, wenn die
verurteilte Person begründen und belegen könne, dass sich ihre massgebenden
finanziellen Verhältnisse ohne ihr Verschulden seit dem Urteil erheblich
verschlechtert hätten. Die Verfahrenskosten seien von einer Umwandlung in
gemeinnützige Arbeit ausgeschlossen.
4.2 Aus
den Verzeigungsakten geht nicht hervor, dass die Staatsanwaltschaft bereits vor
Erlass der Strafbefehle über den psychischen Zustand der Gesuchstellerin im
Zeitraum der Deliktsbegehung orientiert war. Zwar wurde im Polizeirapport vom
4. Oktober 2014 (Verfahren V 141030 088) festgehalten, die Gesuchstellerin
sei unkooperativ und ausfällig gewesen und habe geäussert, sie werde die nächsten
drei Monate in den UPK verbringen (Rapport p. 3). Gestützt auf dieses Indiz
konnte die Staatsanwaltschaft die Tragweite der psychischen Beeinträchtigung
der Gesuchstellerin jedoch nicht abschätzen. Dies umso mehr, als sie nicht im
Besitz aktueller ärztlicher Einschätzungen in Bezug auf den Zustand der
Gesuchstellerin in den Tatzeitpunkten war. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass nicht generell gefordert werden kann, die Staatsanwaltschaft
habe aufgrund von Anhaltspunkten der genannten Art eine Begutachtung zu
veranlassen, bestehen doch solche Hinweise bei einer Vielzahl von ähnlich
gelagerten Fällen, ohne dass sich daraus grundsätzliche Konsequenzen betreffend
die Schuldfähigkeit ergeben. Namentlich, wenn es sich wie vorliegend um
Bagatellfälle handelt, erscheint der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine
Begutachtung nachvollziehbar. Die klaren Befunde seitens der Fachärzte der UPK sowie
die Einschätzung der behandelnden Therapeutin aber, welche in aller
Deutlichkeit auf eine wahrscheinliche strafrechtliche Relevanz der psychiatrischen
Problematik bei der Gesuchstellerin hinweisen, sind erst nach Erlass der
Strafbefehle und nach Ablauf der jeweiligen Einsprachefristen aktenkundig geworden.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei früherer
Kenntnis dieser fachlichen Einschätzungen auf eine nähere Abklärung verzichtet
und die Strafbefehle in gleicher Weise erlassen hätte. Vielmehr hätten diese
Erörterungen der Staatsanwaltschaft wahrscheinlich hinreichend Anlass gegeben,
an der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin zu zweifeln und die in Art. 20 StGB
vorgesehenen Abklärungen zu treffen.
4.3 Insgesamt
ist anzunehmen, dass die frühere Kenntnis der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes
der Gesuchstellerin einen wesentlichen Einfluss auf das Verfahren gehabt hätte.
Sodann spricht mit Blick auf die vorliegenden psychiatrischen Berichte – insbesondere
auf die umfangreichen und sämtliche Deliktszeitpunkte abdeckenden Ausführungen
der UPK – einiges dafür, dass im Falle der Einholung eines
Sachverständigengutachtens gemäss Art. 20 StGB eine massgeblich andere
Beurteilung der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin resultiert hätte, was zu
einem anderen Verfahrensausgang geführt hätte. Daraus folgt die Gutheissung des
Revisionsgesuchs.
5.1 Art.
413 Abs. 2 StPO knüpft an die Gutheissung eines Revisionsgesuchs zwei
unterschiedliche Rechtsfolgen: Das Berufungsgericht weist entweder die Sache
zur neuen Behandlung und Beurteilung an die Vorinstanz zurück (lit. a) oder es
fällt selbst einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt (lit. b).
Letztere Voraussetzung ist vorliegend – mit Ausnahme der Feststellung der
Verjährung (vgl. unten E. 5.2) – jedoch nicht erfüllt, liegen doch zur Frage
der Schuldfähigkeit der Gesuchstellerin lediglich Stellungnahmen der
behandelnden Ärzteschaft vor. Zudem steht das konkrete Vorgehen im Falle einer
Schuldunfähigkeit der Gesuchstellerin nicht fest. So hat die Staatsanwaltschaft
das Verfahren nur dann einzustellen, wenn sie aufgrund des einzuholenden
Gutachtens zum Schluss kommt, dass zwar eine Schuldunfähigkeit im Sinne von
Art. 19 Abs. 1 StGB, aber keine Massnahmebedürftigkeit vorliege. Die
Verfahrenseinstellung hätte in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 319
Abs. 1 lit. c StPO zu erfolgen. Kann indessen gegen eine zum Tatzeitpunkt
schuldunfähige Person keine Anklage erhoben werden und erscheint zugleich eine
Massnahme erforderlich, so ist ohne Einstellungsverfügung das selbständige
Massnahmeverfahren nach Art. 374 StPO einzuleiten, was die Staatsanwaltschaft
den Parteien im Sinne von Art. 318 StPO anzukündigen hat (zum Ganzen: Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage Zürich 2014, Art. 319 N
21 m.H.). Da in sämtlichen Verfahren lediglich Übertretungen zur Beurteilung
stehen, kann für den Fall eines selbständig einzuleitenden Massnahmenverfahrens
nach Art. 374 StPO nur eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage
kommen.
5.2 Gemäss
Art. 109 StGB unterliegen Übertretungen der dreijährigen Verjährungsfrist. Mit
Blick auf die zu bewilligende Wiederaufnahme sind demzufolge die Verfahren V
130605 108 (Nichtbefolgung einer Vorladung des Betreibungsamts am 8. April
2013) und V 131023 197 (Nichtbefolgung einer Vorladung des Betreibungsamts am
26. August 2013) infolge Verjährung einzustellen. Die Strafbefehle vom 28. Mai
2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 und 19. Oktober 2015 sind
hingegen vollumfänglich aufzuheben. Diesbezüglich ist der Fall zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.
5.3 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine ordentlichen Kosten erhoben. Der
Gesuchstellerin ist angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse – sie wird von
der Sozialhilfe unterstützt – die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Ihrem Rechtsvertreter wird auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 9. Dezember
2016 ein angemessenes Honorar (6.42 Stunden zu CHF 200.– sowie Auslagen von CHF 162.50,
zuzüglich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Revisionsgesuchs vom
- Juli 2016 werden die Strafbefehle vom 25. Juni 2013, 16. April 2014, 28. Mai
2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 sowie 19. Oktober
2015 aufgehoben.
Die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom 25. Juni
2013 und 16. April 2014 (Verfahren V 130605 108 und V 131023 197) werden
infolge Verjährung eingestellt.
Die Verfahren betreffend die Strafbefehle vom 28. Mai
2014, 25. August 2014, 20. November 2014, 5. Mai 2015 sowie 19. Oktober 2015 (Verfahren
V 140522 021, V 140824 019, V 141030 088, V 141105 212 und V 150930 038)
werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft
zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem amtlichen Vertreter der
Gesuchstellerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1‘284.– und eine
Spesenvergütung von 162.50, zuzüglich 8% MWST von insgesamt CHF 115.70 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Gesuchstellerin
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.