Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.173
ENTSCHEID
vom 4.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Anordnung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. Oktober 2016
betreffend Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs
und Erstellung eines DNA-Profils
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt unter der Nummer V160914 004 ein Strafverfahren gegen A____
wegen Drohung, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie
mehrfachen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Dem Verfahren liegen
mehrere Strafanzeigen gegen A____ zu Grunde. A____ wurde am 4. Oktober 2016 vorläufig
festgenommen, nachdem er vom Fahndungsdienst der Kantonspolizei über längere
Zeit dabei beobachtet worden war, wie er diverse Liegenschaften betrat und
diese anschliessend wieder verliess. Im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme
ordnete die Staatsanwaltschaft am 5. Oktober 2016 die Abnahme eines
Wangenschleimhautabstrichs (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils an.
Hiergegen hat A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Vernichtung
der DNA-Probe. In ihrer Stellungnahme vom 2. November 2016 beantragt die
Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung
vom 7. November 2016 hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts die
Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zur Replik innert
Frist bis zum 29. November 2016, einmal erstreckbar, zugestellt und dem Beschwerdeführer
zudem die Möglichkeit gegeben, innert der gleichen Frist die Beschwerde kostenlos
zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 hat der
Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft genommen und
gleichzeitig ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt. Am 5. Dezember 2016
hat die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts festgestellt, dass der
Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist auf die Möglichkeit des kostenlosen
Beschwerderückzugs verzichtet habe und sein Schreiben vom 2. Dezember 2016 infolge
verspäteter Eingabe weder als Replik noch als Fristerstreckungsgesuch berücksichtigt
werden könne. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die
Akten des Strafverfahrens sind beigezogen worden. Die Standpunkte der Parteien
ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Mit der
Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung
(StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen im Strafverfahren
angefochten werden. Die Beschwerde ist entsprechend den Erfordernissen von Art.
396 StPO schriftlich und begründet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist
von der von ihm gerügten Verfahrenshandlung unmittelbar berührt und somit zur
Beschwerde legitimiert. Es ist somit auf sie einzutreten. Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die
Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Entnahme des WSA mit nachfolgender Analyse
der DNA sei nicht rechtmässig gewesen und das dadurch entstandene DNA-Profil sei
daher zu löschen. Zur Begründung stützt sich der Beschwerdeführer auf die Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2016 betreffend den Antrag der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf Untersuchungshaft und führt aus, dass gemäss
dieser „insgesamt kein dringender Tatverdacht für eine schwere Straftat“ bestanden
habe. Auch hätten ihm die Beamten der Haftleitstelle hinsichtlich der Abnahme
des WSA mit Gewalt gedroht für den Fall, dass er sich dieser widersetze.
2.2 Die
Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass zumindest ein hinreichender Tatverdacht
in Bezug auf die mehrfach versuchte Begehung von Einschleichdiebstählen gegeben
sei. Daneben sei ausserdem der Tatbestand des mehrfachen Hausfriedensbruchs
erfüllt, was das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 6. Oktober 2016
verkannt habe. Das Zwangsmassnahmengericht habe den Tatbestand der Drohung zwar
nicht zur Begründung der Untersuchungshaft herangezogen, doch bestehe hinsichtlich
diesem ebenfalls ein Tatverdacht. Zudem führt die Staatsanwaltschaft aus, dass
die WSA-Abnahme und die Erstellung eines DNA-Profils im Rahmen der vorläufigen
Festnahme, welche ebenfalls nur bei einem hinreichenden Tatverdacht möglich
sei, angeordnet worden seien. Ferner sei der Beschwerdeführer in der Schweiz
und in Deutschland einschlägig vorbestraft, weshalb der erhebliche Verdacht
bestehe, dass er bereits vorgängig solche Delikte begangen habe oder künftig
begehen werde. Weiter weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass der Beschwerdeführer
zwar aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden sei, das Verfahren gegen
ihn jedoch weitergeführt werde und nicht eingestellt worden sei. Schliesslich
macht sie darauf aufmerksam, dass die erkennungsdienstlichen Materialien
ohnehin nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der in der StPO bzw. dem Bundesgesetz
über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung
von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363)
vorgesehenen Löschfristen von Amtes wegen gelöscht würden.
3.1 Bei
der strittigen Abnahme einer DNA-Probe handelt es sich um eine Zwangsmassnahme.
Solche können gemäss Art. 197 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich
vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die angestrebten Ziele
nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der
Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
3.2 Die
Feststellung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von
Körperteilen sind als konkrete erkennungsdienstliche Massnahmen gesetzlich
vorgesehen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Von einer beschuldigten Person kann zur
Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens überdies eine Probe genommen
und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO). Unter den
Begriff der beschuldigten Person fällt bereits, wer in einer Strafanzeige oder
einem Strafantrag einer Straftat verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommen die Probenahme und die Erstellung eines DNA-Profils nicht
nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat,
oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden
bekannten Delikten. Wie aus Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klar
hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter
von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt
sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das
DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die
Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit
zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2,
1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3 Voraussetzung
für die Entnahme eines WSA an einer betroffenen Person ist ein begangenes oder
vermutetes Verbrechen oder Vergehen (Art. 255 Abs. 1 StPO). Die DNA-Probe wird der
beschuldigten Person üblicherweise im Rahmen einer erkennungsdienstlichen
Behandlung, meist im Zusammenhang mit einer polizeilichen Festnahme, abgenommen
(vgl. Hansjakob, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014,
Art. 255 N 14). Ein hinreichender Tatverdacht muss somit zur Abnahme
einer DNA-Probe genügen. Es braucht hierfür entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers keinen „dringenden“ Tatverdacht wie für die Anordnung von
Untersuchungshaft (Art. 221 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wurde am 4.
Oktober 2016 vorläufig festgenommen, nachdem er vom Fahndungsdienst der
Kantonspolizei über längere Zeit dabei beobachtet worden war, wie er diverse
Liegenschaften betrat und diese anschliessend wieder verliess. Gegen den
Beschwerdeführer liegen in diesem Zusammenhang mehrere Strafanzeigen wegen
Hausfriedensbruchs vor. Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen ihn ein
Strafverfahren wegen (u.a.) mehrfachen versuchten Diebstahls und mehrfachen
Hausfriedensbruchs. Am 5. Oktober 2016 erfolgte sodann im Rahmen der
erkennungsdienstlichen Behandlung die Abnahme des WSA zwecks Erstellung des
DNA-Profils. Zu diesem Zeitpunkt war ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf
den mehrfach versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch gegeben. Zwar hat das Zwangsmassnahmengericht
am 6. Oktober 2016 einen dringenden Tatverdacht auf versuchten Diebstahl
und Hausfriedensbruch verneint und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung
der Untersuchungshaft daher abgelehnt. Das Strafverfahren läuft jedoch auch in
Bezug auf diese Delikte weiter, d.h. der Beschwerdeführer ist bis zu einer
allfälligen Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder bis zu
einem allfälligen Freispruch durch das Sachgericht auch dieser Delikte nach wie
vor verdächtig. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder
Geldstrafe geahndet; es handelt sich dabei somit um ein Vergehen (Art. 10
Abs. 3 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls wird gemäss Art. 139 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht; es handelt sich
damit um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Voraussetzungen zur
Anordnung eines WSA gemäss Art. 255 StPO sind somit gegeben.
Die angefochtene
Anordnung der Staatsanwaltschaft rechtfertigt sich aber insbesondere auch aufgrund
der vom Bundesgericht anerkannten präventiven Funktion der Zwangsmassnahme. Übereinstimmend
mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme zur Beschwerde
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mehrfach einschlägig
vorbestraft ist, weshalb der erhebliche Verdacht besteht, dass er solche
Delikte auch in der Schweiz bereits vorgängig begangen hat oder künftig begehen
wird, die mittels DNA-Tatort-Spuren aufgeklärt werden könnten.
Die Massnahme ist
auch verhältnismässig, ist doch der Eingriff, den der Beschwerdeführer durch
die erkennungsdienstliche Erfassung zu erdulden hatte, nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung als leicht einzustufen (vgl. dazu BGer 1B_57/2013 vom 2. Juli
2013 E. 3.2). Mildere Massnahmen, die den gleichen Zweck erfüllen könnten, sind
nicht ersichtlich.
Die Löschung von
DNA-Profilen ist in den Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz geregelt. Da das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer weitergeführt wird und nicht
eingestellt wurde respektive kein Fall von Art. 16-19 DNA-Profil-Gesetz vorliegt,
der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Löschung einräumen würde, ist das
Begehren um Löschung der erkennungsdienstlichen Materialien im gegenwärtigen
Zeitpunkt abzuweisen.
Entsprechend dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu
tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.