Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.2
ENTSCHEID
vom 25.
Januar 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse
18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 29. Dezember 2016
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 23. Februar 2017
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Am 28. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem
Vollzug einer Haftstrafe im Kanton Basel-Landschaft von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Waaghof
versetzt. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 ordnete das Zwangsmassnahmengericht
auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 23. Februar 2017,
Untersuchungshaft an.
Gegen diese
Verfügung hat der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokatin [...], mit
Eingabe vom 5. Januar 2017 Beschwerde erhoben, mit der er seine unverzügliche
Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. In verfahrensmässiger Hinsicht
beantragt er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 13. Januar 2017 mit dem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
19. Januar 2017 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die
Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde
bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung
mit Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges
Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in
Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach
Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so
dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393
Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Der
Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ist vom Verfahrensleiter konkludent abgewiesen worden. Aufschiebende
Wirkung mit dem Ergebnis, dass der Verdächtige bis zum Entscheid des
Beschwerdegerichts über die Rechtmässigkeit der angeordneten Haft auf freien
Fuss gesetzt würde, kann einer Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft
regelmässig nicht zuerkannt werden, da sonst der vom Beschwerdegericht erst
noch zu überprüfende Haftzweck – im vorliegenden Fall die Verhinderung von
Kollusion – vereitelt würde.
1.3 Die
Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde Umstände an,
die den vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Tatverdacht bestätigen, sich aber
erst nach dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ereignet haben. Der
Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, derartige Noven dürften beim
Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt werden, sondern es sei einzig zu
überprüfen, ob die Haftanordnung im Zeitpunkt ihrer Verfügung rechtmässig gewesen
sei. Das trifft nicht zu. Art. 222 StPO enthält keine spezifischen Vorschriften
zum Novenrecht im Haftbeschwerdeverfahren. Art. 389 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 379)
StPO sieht vor, dass die kantonale Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf
Antrag einer Partei die „erforderlichen zusätzlichen Beweise“ erhebt. Eine
solche Beweisergänzung resp. Zulassung tatsächlicher Noven kann sich namentlich
im Haftbeschwerdeverfahren als sachlich geboten aufdrängen (vgl. BGer
1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.2, 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4,
1B_786/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1; Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S.
158; ders., in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 16; Lieber: in: Zürcher Kommentar StPO, 2.
Aufl., Zürich Art. 389 N 8; Schmid,
Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N
1512; ders., Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 393 N 16). Umstände,
die sich nach der angefochtenen Verfügung ereignet haben und die Begründetheit
der angeordneten Haft bestätigen oder widerlegen können, sind daher im
Beschwerdeentscheid zu berücksichtigen (AGE HB.2013.65 vom 13. Dezember 2013 E.
4.3). Die Verteidigerin des Beschwerdeführers hatte in ihrer Replik Gelegenheit,
zu diesen zusätzlichen Verdachtsmomenten Stellung zu nehmen, so dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde.
Die Anordnung
oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig,
wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend
verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen
zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2
lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende
Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.1 Für
die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von
genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände
objektiv darauf zu schliessen ist, der Betroffene habe das fragliche Verbrechen
oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt
bereits vollständig abgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die
Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer
erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder
einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen
vorzugreifen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten,
wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die
fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen (BGE 137 IV 122
E. 3.2 S. 126; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016). Dabei sind an den
dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger
strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium
der Ermittlungen (statt vieler: AGE HB.2016.66 vom 2. Dezember 2016
E. 2.1).
3.2 Der
Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen Drogenhandel und damit das
Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegen ihn. Er ist der Ansicht, die vom
Zwangsmassnahmengericht aufgeführten Verdachtsmomente reichten für die
Anordnung von Untersuchungshaft nicht aus.
3.3 Die
Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts stützt sich im Wesentlichen auf eine
umfangreiche Telefonkontrolle und Observation, welche das
Betäubungsmitteldezernat im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens mit dem Namen
„Aktion [...]“ seit dem 7. September 2016 durchgeführt hat. Diese Aktion
richtete sich gegen zunächst unbekannte Personen albanischer Abstammung und
deren diverse Heroin- und Kokainabnehmer. Als einer dieser Abnehmer wurde der
Beschwerdeführer ermittelt. Er hatte gemäss dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft
in der Zeit vom 6. Juni 2016 bis 30. November 2016 mit wechselnden
Telefonnummern über 140 telefonische Kontakte mit einem zunächst nicht
identifizierten albanischen Drogenlieferanten, in deren Folge es zu über 100
Treffen an dessen Domizil an der [...]strasse [...] kam (teilweise bis zu drei
Treffen pro Tag), wobei seine Besuche in der Regel 5-7 Minuten dauerten. Aufgrund
der anlässlich einer Polizeikontrolle am 5. September 2016 […] beim
Beschwerdeführer aufgefundenen Drogenmenge von 10 Gramm Heroin (2 Minigrips zu je
5 Gramm) und 0,5 Gramm Kokain errechnete die Staatsanwaltschaft eine insgesamt
bezogene Menge von ca. 1‘117-1‘200 Gramm Heroin und 58-59 Gramm Kokain. Da dies
seinen Eigenkonsum deutlich übersteigen dürfte, besteht sowohl für die
Staatsanwaltschaft als auch für das Zwangsmassnahmengericht der dringende
Verdacht, dass er einen Grossteil der bezogenen Drogen weiterverkauft habe, um
damit seinen Eigenkonsum zu finanzieren.
3.4 Der
Beschwerdeführer wurde er anlässlich der Observation an verschiedenen Daten
fotografiert, wie er die fragliche Liegenschaft betrat und wenige Minuten
später wieder verliess. Ausserdem hat er in der Einvernahme vom 28. Dezember
2016 zugestanden, dass auf sechs ihm vorgespielten Telefongesprächen er und der
ihm zugestandenermassen bekannte Albaner, welcher an der [...]strasse [...]
logiert, zu hören sind. Er hat dies zwar anlässlich der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht und in der Einvernahme vom 5. Januar 2017 wieder
bestritten. Doch steht jedenfalls steht fest, dass er die Liegenschaft [...]strasse
[...] regelmässig kurz nach derartigen Telefonaten aufgesucht hat. Dass er dort
jeweils eine Prostituierte besucht habe, wie er in der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht geltend machte, ist allein schon aufgrund der kurzen
Aufenthalte von wenigen Minuten, aber auch aufgrund seiner prekären
finanziellen Situation (er bezieht vom Sozialamt monatlich CHF 400.–; vgl.
Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 11) unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist
seine Erklärung vom 28. Dezember 2016 (S. 9), wonach er den Albaner jeweils nur
angerufen resp. bei ihm geklingelt habe, um seinen Kollegen [...], der in der
gleichen Liegenschaft logiert habe, besuchen zu können.
3.5 Zu
seinem eigenen Drogenkonsum hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht.
Sie schwanken zwischen 2,5 Gramm Heroin und 0,5 Gramm Kokain pro Tag
(Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 3) und 1 Gramm Heroin und „nur wenig“
Kokain pro Tag (Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 11). Sein Sozialgeld von
CHF 400.– monatlich reichte jedenfalls zur Finanzierung dieses Eigenkonsums
nicht aus, kosten doch gemäss seinen eigenen Aussagen 5 Gramm Heroin CHF 70.–
(Einvernahme vom 28. Dezember 2016 S. 3) resp. ein Gramm CHF 60.– (a.a.O.
S. 4). Dies und dass er bei der Polizeikontrolle vom 5. September 2016 die
Menge von 10 Gramm Heroin auf sich hatte, spricht ebenfalls dafür, dass er
zur Finanzierung seines Eigenkonsums Drogen weiterverkaufte. Er hielt sich denn
auch unbestrittenermassen regelmässig über längere Zeit in den Gassenzimmern
auf, wo sich leicht Abnehmer finden lassen.
3.6 Bereits
aufgrund dieser (bereits im Zeitpunkt des Haftverfügung bestehenden) Umstände bestehen
ausreichend Verdachtsmomente, um einen dringenden Anfangsverdacht auf
Drogenhandel zu bejahen. Wie sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft
ergibt, konnte zwischenzeitlich der bis anhin nicht identifizierte albanische
Dealer – er wurde nun als B____ identifiziert – am 10. Januar 2017 an der [...]strasse
[...] verhaftet und in dessen Wohnung neben diversen Kommunikationsmitteln auch
eine namhafte Menge Betäubungsmittel, Utensilien für die Verarbeitung von
Betäubungsmitteln und Bargeld sichergestellt werden. Damit erhärtet sich auch
der Verdacht, dass die häufigen telefonischen Kontakte des Beschwerdeführers
mit diesem und die regelmässigen Besuche des Beschwerdeführers an der [...]strasse
[...] den Zweck hatten, Betäubungsmittel zwecks Weiterverkaufs zu beziehen. Wie
derartige Geschäfte abliefen, ergibt sich aus den Aussagen von C____, welcher
im Rahmen der „Aktion [...]“ ebenfalls überwacht worden war und zugestanden
hat, als Zwischenverkäufer für B____ tätig gewesen zu sein. Sein beobachtetes Verhalten
entsprach genau jenem des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhaltsschilderung im
Antrag auf Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom
14. Oktober 2016).
3.7 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ein
dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 221 StPO
bestand und dass sich dieser zwischenzeitlich noch verdichtet hat.
Die Vorinstanz
hat den speziellen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht. Dieser ist gegeben,
wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen
beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu
beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen
Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit
dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu
vereiteln oder zu gefährden. Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Haftgrund zu
Recht nicht. Der Deliktsvorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln ist aufgrund
der Involvierung weiterer Personen für Kollusionshandlungen im Sinne des
Treffens von Absprachen und des Verschwindenlassens von Beweismitteln prädestiniert
(AGE HB.2016.65 vom 1. Dezember 2016 E. 4.2, HB.2016.14 vom 4. Mai 2016 E. 6).
Der Beschwerdeführer ist im Rahmen der „Aktion [...]“ ins Visier der
Ermittlungsbehörden geraten. Die diesbezüglichen Ermittlungen sind noch nicht
abgeschlossen, auch wenn der Drogenhändler B____ inzwischen identifiziert und
gefasst werden konnte. Von seinen Aussagen sind weitere Erkenntnisse auch in
Bezug auf die Rolle des Beschwerdeführers zu erwarten. Ausserdem sind
allfällige Abnehmer des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu befragen. Es
liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer in Freiheit versuchen könnte,
diese zu beeinflussen.
Der Handel mit
einer qualifizierten Menge Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a
des Betäubungsmittelgesetzes wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
bestraft. Damit ist die vom Zwangsmassnahmengericht vorerst für die Dauer von
acht Wochen angeordnete Haft noch lange nicht in die Nähe der bei einem
Schuldspruch zu erwartenden Strafe gerückt. Mildere Mittel zur Abwendung der
bestehenden Kollusionsgefahr sind nicht ersichtlich. Die angeordnete
Untersuchungshaft erweist sich daher als verhältnismässig.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428
Abs. 1 StPO). Der amtlichen Verteidigerin ist für ihre Bemühungen ein
angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wobei ihr Aufwand
mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Angemessen für die
Erarbeitung der Beschwerdeschrift und der Replik erscheint ein Aufwand von rund
6 Stunden, welche mit einem Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten sind.
Entsprechend ist der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren ein
Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich
8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse auszurichten. Der
Beschwerdeführer hat dem Gericht diesen Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine
wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 96.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).