Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.188
URTEIL
vom 12. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle
Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 8. Juni
2016
betreffend situationsbedingte
Leistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Am 23. Mai 2014 hat
er sich einen Flachbildschirmfernseher für CHF 999.– (CHF 1‘148.– inkl.
Fünfjahresgarantie) gekauft. Der Rekurrent hat am 29. September 2015 bei
der Sozialhilfe erneut die Übernahme eines angemessenen Betrags der Kosten für das
Fernsehgerät beantragt, nachdem er zuvor bereits mehrmals erfolglos darum
ersucht hatte. Da die Sozialhilfe weder der Zahlungsaufforderung nachkam noch
eine Verfügung betreffend die beantragte Kostenübernahme erliess, erhob der
Rekurrent am 29. Oktober 2015 beim Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) Rekurs und machte eine Rechtsverweigerung geltend. Mit
Verfügung vom 8. Dezember 2015 wies die Sozialhilfe das Gesuch des
Rekurrenten ab. Dagegen richtete sich sein Rekurs vom 18. Dezember 2015 an
das WSU, welchen dieses mit Entscheid vom 8. Juni 2016 abwies, nachdem es das
Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung mit Verfügung vom
30. Dezember 2015 kostenlos abgeschrieben hatte. Gegen den Entscheid vom 8. Juni
2016 hat der Rekurrent rechtzeitig beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Er
beantragt die Aufhebung des Entscheids, die Kostenübernahme für das Fernsehgerät
im Umfang von CHF 500.– und die unentgeltliche Rechtspflege. Das
Präsidialdepartement überwies den Rekurs am 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht
zur Beurteilung. Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 2. September
2016 vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch auf die
Einholung einer Vernehmlassung des WSU verzichtet. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus
den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli
2016 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Er
ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das
Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder
nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD. 2014.181 vom 30. März
2015 E. 1.1).
1.2
1.2.1 Nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts hat die rekurrierende Partei ihren
Standpunkt in der Begründung grundsätzlich substanziiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Aus
der Rekursbegründung muss hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid
antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll (VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015
E. 3.1). Im Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip.
Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus
unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig
konkret vorgebrachten Beanstandungen (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305; VGE VD.2014.61 vom 27. Januar 2015 E. 3.1).
Das Wiederholen der Argumentation aus früheren Rechtsschriften ist nur
statthaft, wenn darin eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid
gesehen werden kann (Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 306).
1.2.2 Weder
das Budget des Kantons Basel-Stadt noch die Höhe des Grundbedarfs oder Aufträge
der Sozialhilfe an Drittfirmen (vgl. Rekursbegründung S. 9 f.) sind Gegenstand
des vorliegenden Rekurses, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht weiter
einzugehen ist.
1.2.3 Der
Rekurrent verweist des Weiteren auf seine Stellungnahme an das WSU vom
11. April 2016 zu den Vorteilen der Benutzung eines Computers und macht geltend,
die Ausführungen des WSU hierzu gingen fehl, ohne zu begründen weshalb. In
diesem Zusammenhang beantragt er die Einholung einer schriftlichen Auskunft der
Sozialhilfe sowie die Befragung von verschiedenen Mitarbeitern der Sozialhilfe
(Rekursbegründung S. 5 und 7). Der Rekurrent begnügt sich auch mit einem
Verweis auf seine Ausführungen in dieser Stellungnahme, wonach die Kosten für
das Fernsehgerät als vorweggenommene Erwerbskosten zu übernehmen seien (Rekursbegründung
S. 5 f.). Damit setzt er sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit
den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen ist und die entsprechenden Beweisanträge demgemäss abzuweisen sind.
1.3 Im
Zusammenhang mit den vorweggenommenen Erwerbskosten (vgl. oben E. 1.2.3) macht
der Rekurrent (unter Verweis auf Ziff. B.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS]) ausserdem sinngemäss geltend, weder Zeitungen
und Bücher noch das Radio könnten das Fernsehen für das Sprachtraining
ersetzen, „da notorischerweise Fremdsprachen mittels durch Bilder und Gestik
unterlegte Worte viel besser erlernt werden“ könnten und beantragt die
Einholung eines Sachverständigengutachtens (Rekursbegründung S. 6).
Dem kann nicht
gefolgt werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie festhält, dass die
durch Fernsehsendungen trainierten passiven Sprachkenntnisse auch auf andere
Weise erlernt werden könnten, wie beispielsweise durch die Lektüre fremdsprachiger
Bücher und Zeitschriften (angefochtener Entscheid S. 5). Zweifellos kann eine
Sprache z.B. mittels eines entsprechenden Lehrmittels besser erlernt werden als
anhand einer beliebigen, nicht spezifisch auf das Erlernen dieser Sprache ausgerichteten
Fernsehsendung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nach dem
Gesagten obsolet und der entsprechende Beweisantrag demgemäss abzuweisen.
2.1 Nach
Art. 2 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die
öffentliche Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte
Personen zu beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten. Der Umfang
ihrer wirtschaftlichen Hilfe ist beschränkt auf die Sicherung des sozialen
Existenzminimums. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den
Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den
Richtlinien der SKOS (Art. 7 Abs. 1 und 3 SHG). Danach richtet sich
die Sozialhilfe grundsätzlich nach dem sozialen Existenzminimum im Sinne der
materiellen Grundsicherung, das über dem absoluten Existenzminimum liegt, und
damit nicht nur die Existenz und das Überleben sichert, sondern auch die
Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (Ziff. A.1 und A.3 der SKOS-Richtlinien).
Dementsprechend wird der Grundbedarf so bemessen, dass er nicht nur das zum
Überleben Notwendige, sondern auch darüber hinausgehende Ausgaben abdeckt, wie
z.B. Tabakwaren, gewisse Verkehrsauslagen, kleine Haushaltsgegenstände, Bildung
und Unterhaltung etc. (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Zur materiellen
Grundsicherung können situationsbedingte Leistungen hinzukommen (Ziff. A.3 der
SKOS-Richtlinien). Diese haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Aufwendungen
für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget
berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen
stehen. Zu beachten ist, dass Leistungen, welche bereits im Grundbedarf
enthalten sind und nicht zwingend in jeder Situation anfallen, nicht zusätzlich
vergütet werden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Unterstützungsrichtlinien
des WSU konkretisieren, dass der Ersatz von allgemein üblichen Haushaltsgeräten
(Kühlschrank, Staubsauger, Waschmaschine, Bügeleisen, Nähmaschinen) als
situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe übernommen werden kann (Ziff. 11.6
Abs. 3 der WSU-Unterstützungsrichtlinien). Krankheits- und behinderungsspezifische
Spezialauslagen können von der Sozialhilfe finanziert werden, wenn sie
nachweislich eine einmalige und kostengünstige Leistung beinhalten. Ebenfalls
kann der zusätzliche privatrechtliche Versicherungsschutz übernommen werden, sofern
dies eine kostengünstige Lösung darstellt (Ziff. 11.7 der WSU-Unterstützungsrichtlinien).
2.2 Die
Vorinstanz hat den Rekurs im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Ein
TV-Gerät sei eine Auslage für Bildung und Unterhaltung und damit im Grundbedarf
enthalten (vgl. Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Demgegenüber vertritt der
Rekurrent die Ansicht, dass es sich hierbei um eine situationsbedingte Leistung
handle.
2.3 Der
Rekurrent rügt eine Verletzung des in Art. 5 Abs. 1 und Art. 36
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101) verankerten Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der
Behördenunabhängigkeit und Gewaltenteilung nach Art. 51 Abs. 1 BV. In
seiner Begründung bezieht er sich auf das Urteil VGE VD. 2013.60 vom 6. August
2014 (Rekursbegründung S. 8 f.). Hierbei handelt es sich um ein
abgeschlossenes Verfahren, das vorliegend nicht von Bedeutung ist. Des Weiteren
bezieht er sich auf einen E-Mail-Verkehr zwischen der Sozialhilfe und dem WSU
vom 26. Februar 2015 und 31. März/1. April 2015, in dem diese
„mit geduzter Liebesanrede“ verkehrt haben sollen (Rekursbegründung S. 9).
Auch hierbei handelt es sich um einen E-Mail-Verkehr, der nicht das vorliegende
Verfahren betrifft. Ausserdem verfügen nur die Behörden der gerichtlichen
Verwaltungsrechtspflege über richterliche Unabhängigkeit, im Gegensatz zu den für
die verwaltungsinterne Verwaltungsrechtspflege zuständigen Instanzen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1191). Ohnehin wäre nicht
ersichtlich, inwiefern allein aus der Tatsache, dass sich die Co-Leiter des
Rechtsdienstes des WSU und der Sozialhilfe duzen, auf eine mangelnde
Unabhängigkeit zu schliessen wäre. Auf die diesbezüglichen Rügen des
Rekurrenten ist deshalb nicht weiter einzugehen.
2.4 Der
Rekurrent macht ausserdem geltend, er habe den Fernseher für CHF 999.–
„viel günstiger als normal“ erworben (Rekursbegründung S. 5).
Der Rekurrent
hat zu diesem Preis einen Flachbildschirmfernseher mit einem Bildschirmdurchmesser
von 40 Zoll (101 cm; vgl. http://www.samsung.com/ch/support/
model/UE40H7080SVXZG, besucht am 29. Dezember 2016) erworben.
Fernseher mit kleinerem Durchmesser können heute allerdings bereits zu Preisen
um CHF 200.– erworben werden (vgl. z.B. https://www.digitec.ch/de/s1/producttype/
fernseher-4?f=979813-979817-979819&tagIds=538, besucht am 29. Dezember
2016). Auch wenn seit Mai 2014 die Preise etwas gesunken sein dürften, ist es
nicht zu beanstanden, wenn die Sozialhilfe sich in Ausübung ihres Ermessens bei
der Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen auf den Standpunkt stellt,
dass ein solches Gerät auch mit den Mitteln für den Grundbedarf erworben werden
kann. Insbesondere vermag der Rekurrent keine Umstände zu substanziieren,
welche eine andere Beurteilung im Einzelfall gebieten würden.
2.5 Der
Rekurrent führt aus, er könne nur über das Fernsehen aktuelle Ereignisse per
Bild und live miterleben sowie Tier- und naturwissenschaftliche Sendungen,
Spielfilme, Verbrauchersendungen, Polittalks, Politik- und Wirtschaftsmagazine
anschauen. Ebenso würden Unwetter- und sonstige Warnhinweise „meist nur aktuell
über den TV-Videotext“ bekanntgegeben. Zahlreiche ausländische und namentlich
englisch-, französisch-, italienisch- und spanischsprachige Radiosender könne
der Rekurrent nur über sein Fernsehgerät empfangen. Ein Fernsehgerät sei „heute
praktisch allgemein für jeden Haushalt zwingend und nicht mehr wegzudenken“
(Rekursbegründung S. 6).
Ein Grossteil
der vom Rekurrenten aufgeführten Sendungen („NETZ NATUR“, „Arena“, „Plus“
[recte: „Puls“], „Eco“ und „Kassensturz“ auf SRF 1; „Hart aber fair“, „Anne
Will“, „Monitor“ und „Montags-Check“ auf ARD bzw. Das Erste; „Auslandsjournal“
auf ZDF) kann entgegen seiner Behauptung nicht nur im Fernsehen, sondern auch
auf den Internetseiten der jeweiligen Fernsehsender angeschaut werden. Live
können diese und weitere vom Rekurrenten aufgeführten Fernsehsender (BBC,
Telebasel) auch im Internet (vgl. z.B. https://www.wilmaa.com/de/channels/,
besucht am 29. Dezember 2016; https://zattoo.com/ch/sender/,
besucht am 29. Dezember 2016) gratis angeschaut werden. Unwetter- und
sonstige Warnhinweise werden entgegen der Ansicht des Rekurrenten auch im
Internet und/oder Radio bekanntgegeben. Inwiefern er zwingend auf ein
Fernsehgerät und insbesondere auf Radiosender, welche er nur über sein
Fernsehgerät empfangen könne, angewiesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
2.6 Der
Rekurrent führt des Weiteren aus, dass sein neuer Flachbildschirmfernseher viel
besser für seine operierten Augen sei als sein alter Röhrenfernseher. Die
Kosten für den Flachbildschirmfernseher seien deshalb eine
krankheitsspezifische Spezialauslage und als einmalige und kostengünstige
Leistung von der Sozialhilfe zu finanzieren. Die für den Fernseher
abgeschlossene Fünfjahresgarantie in Höhe von CHF 149.– sei als
zusätzlicher privatrechtlicher Versicherungsschutz von der Sozialhilfe zu
übernehmen (vgl. Ziff. 11.7 der WSU-Unterstützungsrichtlinien;
Rekursbegründung S. 4).
Die Sozialhilfe
muss nicht alle Ausgaben übernehmen, die als krankheits- und
behinderungsbedingt bezeichnet werden können. Voraussetzung der Vergütung ist
eine medizinische Indikation durch eine Medizinalperson bzw. anerkannte
Fachstelle (Wizent, a.a.O., S. 330).
Den vom Rekurrenten eingereichten Bescheinigungen seiner Augenoperationen der
Vista Klinik kann nicht entnommen werden, dass er eines
Flachbildschirmfernsehers bedarf. Vielmehr geht aus ihnen hervor, dass durch
die Operationen eine deutliche Verbesserung der Binokularität und stabile
retinale Befunde erreicht werden konnten. Die Kosten für den
Flachbildschirmfernseher und die Fünfjahresgarantie sind deshalb nicht als krankheitsspezifische
Spezialauslage bzw. als zusätzlicher privatrechtlicher Versicherungsschutz von
der Sozialhilfe zu zahlen.
2.7 Der
Rekurrent macht ferner geltend, ein Fernseher sei ein grosses, allgemein
übliches Haushaltsgerät im Sinne von Ziff. 11.6 Abs. 3 der
WSU-Unterstützungsricht-linien, dessen Ersatz als situationsbedingte Leistung
zu übernehmen sei (Rekursbegründung S. 7).
Unter die allgemein
üblichen Haushaltsgeräte fallen nach Ziff. 11.6 Abs. 3 der
WSU-Unterstützungsrichtlinien „Kühlschrank, Staubsauger, Waschmaschine,
Bügeleisen, Nähmaschinen“. Bei diesen Geräten handelt es sich allerdings,
anders als bei einem Fernseher, nicht um elektronische Medien. Aus dieser
Bestimmung lässt sich deshalb in Bezug auf Fernsehgeräte nichts ableiten. Gemäss
Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien umfasst der Grundbedarf Ausgaben für Unterhaltung
und Bildung. In der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung wurden als
diesbezügliche Ausgabenpositionen beispielhaft „Konzession Radio/TV, Sport,
Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung“ und damit
ausdrücklich auch Ausgaben im Zusammenhang mit (elektronischen) Medien genannt.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie daraus ableitet, dass auch die
Anschaffung eines entsprechenden Fernsehgeräts aus dem Grundbedarf finanziert
werden müsse und feststellt, dass Alternativen zur Befriedigung der
Bedürfnisse, die mit einem Fernseher gestillt werden könnten (z.B. Filmkonsum
im Kino, Informationsbeschaffung über Zeitungen und Bücher), auch aus dem
Grundbedarf zu begleichen seien (angefochtener Entscheid S. 4). Auch
gemäss dem Handbuch der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und
Erwachsenenschutz (BKSE), Elektronische Medien, 1 sind die Kosten für
Fernsehgeräte im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. In der ab
- Januar 2016 gültigen Fassung der Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien wird
nun explizit statuiert, dass „Radio/TV-Konzession und -Geräte“ im Grundbedarf
enthalten sind. Daraus kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht der
Umkehrschluss einer Praxisänderung abgeleitet werden. Vielmehr ist entsprechend
den vorherigen Ausführungen davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine
Konkretisierung des bereits bisher geltenden Rechts handelt. Der Rekurrent
macht diesbezüglich geltend, „dass die Sozialhilfe in Kenntnis der geplanten
Änderung der SKOS-Richtlinien bewusst rechtsverzögernd“ agiert habe und dadurch
den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 BV verletzt habe (Rekursbegründung
S. 7 f.). Weder in ihrer Verfügung vom 8. Dezember 2015 noch in
ihrer Rekursantwort vom 8. März 2016 hat jedoch die Sozialhilfe sich auf
die ab 1. Januar 2016 gültige Fassung der SKOS-Richtlinien berufen. Die
Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV läuft damit ins Leere.
2.8
2.8.1 Der
Rekurrent verweist des Weiteren auf Wizent,
Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Diss. Basel 2014,
S. 364 f. und Fn. 1341, wonach die „Gewährung eines (i.d.R.)
einmaligen, angemessenen Beitrages an die Anschaffung eines TV-Gerätes oder
Computers […] zum sozialen Existenzminimum“ gehöre und „In Bern […] ein Beitrag
von max. CHF 400/Haushalt als angemessen“ gelte. Der Autor ist Co-Leiter
des Rechtsdienstes der Sozialhilfe. Darin, dass dessen, in seiner Dissertation vertretenen, Ansicht nicht gefolgt
wurde, erblickt der Rekurrent eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und
Glauben nach Art. 9 BV. Des Weiteren rügt er, dass „Entscheid und
Verfügung rechtswidrig in das durch Art. 115 Satz 1 BV (und Art. 12
BV) geschützte Sozialhilfegrundrecht des Rekurrenten“ eingreifen würden (Rekursbegründung
S. 4, 8).
2.8.2 Wie
bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.7) sind gemäss BKSE-Handbuch,
Elektronische Medien, auf welches Wizent,
a.a.O., S. 364 Fn. 1341, verweist, die Kosten für Fernsehgeräte im
Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten. An die Anschaffung eines
Computers kann ein einmaliger Beitrag bis max. CHF 400.– pro Haushalt
geleistet werden, wenn dieser für eine Ausbildung nach der obligatorischen
Schulpflicht oder allenfalls aus beruflichen Gründen notwendig ist
(BKSE-Handbuch, Elektronische Medien, 1). Der Beitrag von max. CHF 400.–
bezieht sich demnach ausdrücklich nicht auf die Kosten für Fernsehgeräte, da
diese bereits im Grundbedarf enthalten sind. Aus der Formulierung von Wizent, a.a.O., S. 364 f. und
Fn. 1341, kann allerdings geschlossen werden, dass er die in Bern für
Computer vorgesehene Regelung analog auch auf Fernsehgeräte angewendet sehen will.
2.8.3 Der
Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV verleiht einer Person
Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden.
Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf
nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr
überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 620 ff.; statt vieler:
VGE VD.2015.189 vom 17. Oktober 2016 E. 4.4.2).
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Vertrauensgrundlage. Die
Vorinstanz führt zutreffend aus, dass Wizent
seine Dissertation nicht in seiner Funktion als Behördenmitglied, sondern als
Privatperson verfasst habe (angefochtener Entscheid S. 4 f.). Es liegt
deshalb keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9
BV vor, wenn die Sozialhilfe in ihrer Praxis den in der Dissertation vertretenen,
persönlichen Ansichten des Autors nicht
folgt.
2.8.4 Das
Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12 BV bildet ein direkt
anspruchsbegründendes soziales Grundrecht (Gächter/Werder,
in: Basler Kommentar, Art. 12 BV N 4, mit Hinweisen;
VGE VD.2015.190 vom 6. September 2016 E. 3.3). Danach hat, wer
in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf die
Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Beim
Nothilfeanspruch handelt es sich um einen individuellen und minimalen Anspruch,
der lediglich das absolut Notwendige garantiert, um die aktuell bestehende und
akute Notlage zu beheben. Das soziale Existenzminimum wird durch die
Sozialhilfe gewährleistet, welche über diesen Minimalanspruch hinausgeht (Gächter/Werder, a.a.O., Art. 12 BV
N 29, mit Hinweisen). Nach Art. 115 Satz 1 BV werden Bedürftige
von ihrem Wohnkanton unterstützt. Diese Verfassungsbestimmung begründet keinen
subjektiven (bundesrechtlichen) Anspruch auf bestimmte Sozialhilfeleistungen (Gächter/Filippo, in: Basler Kommentar, Art. 115
BV N 20). Der Rekurrent kann daher weder aus Art. 12 noch 115 Satz 1
BV etwas zu seinen Gunsten ableiten.
Der Rekurrent
beantragt mit dem vorliegenden Rekurs auch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das vorliegende Rekursverfahren (Rechtsbegehren 4a). Die
Vorinstanz hat auf die Erhebung von Kosten mit der Begründung verzichtet, dass die
Bedürftigkeit des Rekurrenten aktenkundig sei (angefochtener Entscheid S. 6).
3.1 Der
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung wird in erster Linie durch das
kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund
von Art. 29 Abs. 3 BV. Das basel-städtische Verwaltungsrecht enthält
in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
und in §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die
Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen
Rechtspflege. Dessen Regelungen gehen indessen nicht über die verfassungsrechtliche
Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2015.241 vom 21. September
2016 E. 6.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen
Minimalansprüche abgestellt werden (statt vieler VGE VD.2015.241 vom 21. September
2016 E. 6.1). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Voraussetzung
für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit des Betroffenen
und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung zum
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.1
S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218,
133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll einen Prozess,
den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3
S. 235 f.; VGE VD.2015.241 vom 21. September 2016
E. 6.1).
3.2 Die
Bedürftigkeit des Sozialhilfe beziehenden Rekurrenten ist offensichtlich. Der
Rekurs war unter dem Gesichtspunkt der Ausführungen in der Dissertation des Co-Leiters
des Rechtsdienstes der Sozialhilfe auch nicht von vornherein aussichtlos. Die
unentgeltliche Rechtspflege wird demgemäss bewilligt.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (Art. 30
Abs. 1 VRPG). Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen
die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 500.–
jedoch zu Lasten des Staates.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
Infolge der Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.