Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.152
URTEIL
vom 17. Januar 2017
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 6. April 2016
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Weg-weisung
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geb. […], heiratete am 1. Juni 2007 in
Braga, Portugal, die portugiesische Staatsangehörige B____, geb. […], die am 9.
Juli 2007 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. Der
Rekurrent reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli
2009 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zwecks Verbleibs bei
seiner Ehefrau. Gemäss Scheidungsprotokoll wurde die Ehe am 24. April 2015 auf
dem Standesamt in Braga, Portugal, einvernehmlich geschieden. Nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 28. Juli 2015 die Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Rekurrenten. Den dagegen erhobenen
Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)
mit Entscheid vom 6. April 2016 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. April und 23. Juni 2016 angemeldete
und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent dessen
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter sei ihm eine Härtefallbewilligung
zu erteilen. In jedem Fall sei ihm die Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung für
die Dauer des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss zu verlängern.
Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 20. Juli 2016 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 25. Juli 2016 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung
zuerkannt. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 22. September 2016 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 11.
November 2016 repliziert und neben der Gutheissung des Rekurses die
Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, in welcher auch die
Arbeitgeberin des Rekurrenten anzuhören sei. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 20.
Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb
er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten
Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das
Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und in
Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) sind bei
der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1b S. 63;
BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2015.240 vom 19. September
2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
1.4 Der
Rekurrent beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Anspruch auf
eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25
Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der EMRK.
Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche
von Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom
5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3,
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober
2010 E. 3.2.4; VGE VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs.
3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von
sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine Gerichtsberatung
angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt
werden. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der Rekurrierenden wäre nur
dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder der persönliche Eindruck des Gerichts
von den Rekurrenten für den Verfahrensausgang von entscheidender Bedeutung
wären (vgl. VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25.
November 2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). Im vorliegenden
Fall besteht aber kein sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gebieten würde (vgl. auch unten E. 4).
Der vorliegende Entscheid ist deshalb auf dem Zirkulationsweg ergangen.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben unter Vorbehalt von Art. 51
Abs. 1 Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösung bzw. definitivem
Scheitern der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Da
EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht schlechter gestellt
werden dürfen als Schweizer Bürger in der gleichen Situation (vgl. Art. 2 Freizügigkeitsabkommen
[FZA; SR 0.142.112.681]), kann sich der Rekurrent – losgelöst von der Bewilligungssituation
seiner Ehegattin – grundsätzlich auf diese Bestimmung berufen (BGer 2C_13/2012
vom 8. Januar 2013 E. 3.1).
2.2 Zur
Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG wird verlangt,
dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die gesetzliche Frist von drei Jahren gilt
dabei als absolute Minimalfrist. Selbst wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage
verpasst wird, besteht kein Anspruch mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347;
VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine
(relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im
Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345
E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 2.2).
Eine erfolgreiche Integration nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert sowie
den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort
gesprochenen Landessprache bekundet (Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
2.3 Wichtige
persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG können namentlich vorliegen,
wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Ein wichtiger
persönlicher Grund kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31
Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine
wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch
keinen Härtefall zu begründen vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um
den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse,
die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137 II 1 E. 4.1 S. 7
f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83
Abs. 2 bis 4 AuG sind ebenfalls geeignet, die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen
und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.). Entscheidend ist, ob
die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als
stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher
wäre. Schliesslich sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die Umstände, die
zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S.
8). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche
Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232;
mit Hinweisen). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE
138 II 229 E. 3.1 S. 232, 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt
nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz
geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen,
wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt
(BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350).
3.1 Als
Ehegatte einer EU-Bürgerin hat der Rekurrent zwar grundsätzlich gestützt auf
Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA einen Anspruch auf eine
aus deren Anwesenheit abgeleitete Aufenthaltsbewilligung gehabt, solange die
Ehe formell angedauert hat. Dieses Recht hat allerdings unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs gestanden. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das
formelle Eheband ausschliesslich noch dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der entsprechende aus dem
Familiennachzug abgeleitete Anspruch dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
spricht ausdrücklich davon, dass die Familienangehörigen eines Angehörigen der
Vertragsparteien das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen, was ein minimales
Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die von
der originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürgerin abgeleitete Bewilligung des
Rekurrenten hat bei deren Fehlen mangels Fortbestehens der
Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) in Verbindung mit Art.
62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung)
widerrufen werden können, weil das FZA diesbezüglich keine eigenen abweichenden
Bestimmungen enthält. Nur wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts gemäss
Art. 4 Anhang 1 FZA in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und
der Richtlinie 75/34/EWG oder eines eigenständigen Anwesenheitsrechts erfüllt
gewesen wären, hätte freizügigkeitsrechtlich ein Aufenthaltsanspruch
fortbestanden (vgl. BGer 2C_347/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.2.1, 2C_13/2012 vom
8. Januar 2013 E. 2.1).
Gemäss den
eigenen Angaben des Rekurrenten in der Fragebeantwortung vom 15. September
2014 habe seine Ehefrau die Schweiz bereits ca. Anfang Mai 2010 vermutlich mit
einem anderen Mann nach Frankreich verlassen und danach in Portugal gelebt, wo
sie offenbar Kontakt mit ihren Kindern aus erster Ehe pflege. Der Rekurrent habe
weder ihre Adresse noch ihre Telefonnummer gekannt und die einzigen Kontakte hätten
darin bestanden, dass die Ehefrau den Rekurrenten angerufen habe, wenn sie Geld
gebraucht habe. Sie habe ihm dann immer Hoffnungen gemacht, dass sie wieder zurückkomme,
wobei er ihr Geld mit Western Union überwiesen habe. Auch wenn der Rekurrent am
15. September 2014 noch behauptet hat, für ihn sei es noch offen, ob er an der
Ehe festhalte oder eine Scheidung anstrebe, ist unter den genannten Umständen
mit den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die inzwischen geschiedene Ehe des Rekurrenten in der Schweiz lediglich
vom 12. Juli 2009 bis anfangs Mai 2010 gelebt wurde und mit rund 11 Monaten
weniger als drei Jahre gedauert hat, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten hätte widerrufen werden können und Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vorliegend
von vorneherein nicht zur Anwendung gelangt.
3.2 Der Rekurrent macht denn auch
vielmehr wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend,
die er aus einer angeblich überdurchschnittlichen sozialen und wirtschaftlichen
Integration aufgrund seiner Tätigkeit als Fugenspezialist bei der Firma C____
GmbH in Riehen ableitet. Er führt sinngemäss aus, dass er bei seiner Wegweisung
aus der Schweiz seine Arbeit aufgeben müsste, wovon auch seine beiden Söhne
betroffen wären, die ihre Studien nicht beenden könnten. Sodann macht der
Rekurrent geltend, er und sein Bruder D____ seien die einzigen Angestellten
seiner Arbeitgeberin, der C____ GmbH, und diese sei für ihren Fortbestand auf
die beiden bewährten Facharbeiter angewiesen, zumal die Gesellschafterin E____
ihre Nachfolge regeln und das Geschäft in jüngere Hände übergeben wolle. Gemäss
den Angaben des Rekurrenten könnte seine Arbeitgeberin bzw. deren
Gesellschafterin zur Geschäftsaufgabe gezwungen sein, wenn er seine Arbeit
aufgeben und in den Kosovo zurückkehren müsste. Im Folgenden ist zu prüfen, ob
und inwiefern die vom Rekurrenten angeführten Gründe sich auf Art. 50 Abs. 1 lit.
b AuG abstützen lassen.
3.2.1 Gemäss Art. 90 AuG sind die Ausländerinnen und
Ausländer sowie an Verfahren nach dem AuG beteiligte Dritte verpflichtet, an
der Feststellung des für die Anwendung des AuG massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (Art. 90
lit. a AuG). Diese Mitwirkungspflicht gilt für die an einem
ausländerrechtlichen Verfahren Beteiligten (Göksu,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 90 N 8; vgl. auch Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl.,
Zürich 2015, Art. 90 AuG N 1 [Gesuchsteller und verfahrensbeteiligte
Dritte als Adressaten der Pflicht]) und besteht damit nur im Hinblick auf ein
solches Verfahren. Aus Art. 90 AuG kann keine Pflicht der ausländischen Person
abgeleitet werden, während der Gültigkeitsdauer ihrer Anwesenheitsbewilligung
unabhängig von irgendwelchen Fragen der zuständigen Behörde und unabhängig von
einem Verlängerungsverfahren Änderungen in den für die Regelung ihres
Aufenthalts wesentlichen Tatsachen von sich aus der zuständigen Behörde zu
melden. Eine derartige Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen kann auch aus
den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden nicht abgeleitet werden. In den
mit BGE 132 II 113 und BGer 2A.409/2006 vom 9. Oktober 2006 beurteilten
Fällen haben die Ausländer die wesentlichen Tatsachen während des Verfahrens
auf Einbürgerung bzw. Erteilung der Niederlassungsbewilligung verschwiegen.
Seit der Ausreise der Ehefrau des Rekurrenten im Mai 2010 hat bis zum Gesuch
vom 26. Juni 2014 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein
ausländerrechtliches Verfahren betreffend den Rekurrenten stattgefunden und hat
die zuständige Behörde diesem keine Fragen gestellt. Entgegen der Auffassung
der Vor-instanz hat der Rekurrent deshalb seine Mitwirkungspflicht gemäss Art.
90 AuG nicht verletzt, indem er die Migrationsbehörden erst anlässlich seines
Verlängerungsgesuchs vom 26. Juni 2014 über die getrennten Haushalte informiert
hat. Folglich kann dem Rekurrenten auch nicht vorgehalten werden, er habe sich
nicht tadellos verhalten. Auch wenn das Verschweigen der Aufhebung des
gemeinsamen Haushalts nicht pflichtwidrig gewesen ist, beruht die Dauer der
Anwesenheit des Rekurrenten in der Schweiz aber aus der daraus resultierenden
Unkenntnis des Migrationsamts von wesentlichen Tatsachen, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 3.1). Dass der Rekurrent seine Mitwirkungspflicht
nicht verletzt hat, ändert auch nichts daran, dass in materieller Hinsicht kein
nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b vorliegt, wie hernach zu
zeigen sein wird.
3.2.2 Ein nachehelicher Härtefall setzt
voraus, dass die Lebensbedingungen des Ausländers bei einer Rückkehr in sein
Heimatland gemessen am durchschnittlichen Schicksal ausländischer Staatsangehöriger,
in gesteigertem Masse infrage gestellt wären (BGer 2C_1032/2013 vom 25. März
2014 E. 3.3). Dass ein Ausländer (der sich im mit BGer 2C_635/2009 vom 26. März
2010 beurteilten Fall seit knapp vier Jahren in der Schweiz aufgehalten hat),
beruflich und sozial integriert ist, sich um die Erlernung der deutschen
Sprache bemüht hat und weder strafrechtlich verurteilt noch
sozialhilfebedürftig geworden ist (BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2;
vgl. BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1) bzw. dass ein Ausländer,
der sich seit über 17 Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, sich hier
weitgehend zurecht findet, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht
sozialhilfeabhängig ist und sich strafrechtlich nichts zu Schulden kommen
lassen hat (BGer 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2), genügt nicht, um
einen schwerwiegenden Härtefall und damit einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. b zu begründen (BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1, 2C_682/2010
vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2, 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2).
Eine erfolgreiche Integration ist zusammen mit der dreijährigen Ehegemeinschaft
in der Schweiz Voraussetzung für einen Anspruch nach lit. a von Art. 50 Abs. 1
AuG. Daher kann die erwähnte Integration allein nicht ausreichen, die Bewilligungsvoraussetzungen
der lit. b zu erfüllen, wenn es – wie vorliegend – an der dreijährigen
Ehegemeinschaft fehlt (BGer 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2.4.1, 2C_635/2009
vom 26. März 2010 E. 5.3.2). Selbst eine überdurchschnittliche
Integration stellt für sich allein keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b dar (BGer 2C_1032/2013 vom 25. März 2014 E. 3.3). Die
Integration in der Schweiz kann höchstens dann einen nachehelichen Härtefall
begründen, wenn sich die persönliche Situation des Ausländers durch ein
ausserordentlich enges Verhältnis zur Schweiz oder eine sonstige spezielle Ausgangslage
auszeichnet, welche die Verweigerung der weiteren Anwesenheit als besonders
hart erscheinen liesse (BGer 2C_682/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2 e
contrario).
Als
ausserordentlich oder überragend kann die Integration des Rekurrenten – insbesondere
unter Mitberücksichtigung der von der Vorinstanz in E. 9 des angefochtenen
Entscheids erwähnten Umstände – sicher nicht bezeichnet werden. Damit hätte der
Rekurrent selbst dann keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung, wenn seine Integration entgegen der Auffassung der Vorinstanz
immerhin als überdurchschnittlich qualifiziert würde. Allerdings hat die
Vorinstanz eine überdurchschnittliche Integration zu Recht verneint. Selbst
wenn entsprechend der Darstellung des Rekurrenten davon ausgegangen wird, dass
dieser seit rund sieben Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin als Fugenspezialist
angestellt ist und diese dank seiner ausgezeichneten Arbeit einen guten Ruf und
genügend Aufträge hat, genügt dies nicht zur Annahme einer überdurchschnittlichen
Integration. Dass sich die Lebensverhältnisse in der Heimat des Ausländers
schwieriger gestalten und er dort unter Umständen mehr Mühe haben wird, seine
Verwandten finanziell zu unterstützen, begründet – wie erwähnt – keinen
Härtefall (vgl. BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.2; oben E. 2.3;
mit weiteren Hinweisen). Auch wenn entsprechend der Darstellung des Rekurrenten
davon ausgegangen wird, seine beiden volljährigen Söhne könnten ihre Studien
ohne die Unterstützung des Rekurrenten nicht fortsetzen, kann daraus folglich
kein Härtefall abgeleitet werden.
3.2.3 Auch
aus dem in der Rekursbegründung zitierten VGE VD.2013.211 vom 26. August
2014 kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Entscheid
hat das Verwaltungsgericht erwogen, eine lange Anwesenheitsdauer von zumindest
zehn Jahren könne grundsätzlich zu einer Herabsetzung der Anforderungen an die
für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zusätzlich
vorausgesetzte Notlage führen (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014 E. 4.2),
und wegen der Aufenthaltsdauer der Ausländerin von rund elf Jahren solche
erleichterten Bedingungen angenommen (VGE VD.2013.211 vom 26. August 2014
E. 4.5). Demgegenüber hält sich der Rekurrent erst seit gut sieben Jahren
in der Schweiz auf und kann sich deshalb nicht auf reduzierte Anforderungen für
die Annahme eines Härtefalls berufen. Die Situation des Ausländers im mit VGE
VD.2014.210 vom 8. Februar 2016 beurteilten Fall ist mit derjenigen
des Rekurrenten ebenfalls nicht vergleichbar. In diesem Entscheid hat das
Verwaltungsgericht dem Ausländer eine weitaus überdurchschnittliche Integration
attestiert und den Härtefall gestützt auf seine aussergewöhnliche Verbundenheit
mit den hiesigen Gegebenheiten bejaht (VGE VD.2014.2010 vom 8. Februar 2016 E.
4.3).
3.3 Anders
als Art. 30 Abs. 1 AuG, der in allgemeinen ausländerrechtlichen Härtefällen
eine Ermessensbewilligung ermöglicht, gewährt Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG in
nachehelichen ausländerrechtlichen Härtefällen eine Anspruchsbewilligung. Da
Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 f.
AuG spricht, muss sich der Härtefall auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen. Bei Verneinung eines nachehelichen ausländerrechtlichen
Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG kann der weitere Aufenthalt
des Ausländers in der Schweiz, wie vom Rekurrenten eventualiter beantragt wird,
deshalb unter Umständen im Rahmen des behördlichen Ermessens insbesondere
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 AuG ermöglicht werden. Dazu bedarf es allerdings
einer neuen Bewilligung (vgl. Art. 54 VZAE; zum Ganzen BGE 137 II 345 E.
3.2.1 ff. S. 348 ff.; BGer 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.4; Spescha, a.a.O., Art. 50 AuG N 7 und 11
und Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr
[Hrsg.], Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 50 N 19). Im vorliegenden Fall fehlt es aber auch an einem
Grund für die Erteilung einer solchen Ermessensbewilligung.
3.3.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kann von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18 – 29
AuG) abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen die Integration der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers (lit. a), die Respektierung der
Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller (lit. b), die
Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer
des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d), die
Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f)
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g)
(Art. 31 Abs. 1 VZAE). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt Ausnahmecharakter
zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls sind restriktiv zu
handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage
befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Masse
in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den
Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei
der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen
Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang dauernde Anwesenheit und eine
gute soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten reichen für
sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu
begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge
Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in
einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Berufliche,
freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen
normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (BGE
130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.2).
Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind
ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der
Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer
Gesamtschau sind jedoch auch der Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten
einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung
kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen
Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat
ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014 vom 15. März 2016 E. 5.4). Zur Wahrung
wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu
berücksichtigen bedeutende kulturelle Anliegen (lit. a), staatspolitische
Gründe (lit. b), erhebliche kantonale fiskalische Interessen (lit. c) und die
Notwendigkeit der Anwesenheit einer Ausländerin oder eines Ausländers im Rahmen
eines Strafverfahrens (lit. d) (Art. 32 Abs. 1 VZAE).
3.3.2 Im
Wesentlichen aus den gleichen Gründen, aus denen es an einem nachehelichen
ausländerrechtlichen Härtefall fehlt, ist auch kein allgemeiner
ausländerrechtlicher Härtefall gegeben. Die Lebens- und Daseinsbedingungen des
Rekurrenten werden durch die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung gemessen am durchschnittlichen Schicksal von anderen
ausländischen Personen nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt.
3.3.3 Schliesslich
erscheint auch die Behauptung, der Fortbestand der C____ GmbH wäre gefährdet,
wenn der Rekurrent die Schweiz verlassen müsste, wenig glaubhaft. Die
Gesellschaft ist am 27. Oktober 2000 gegründet worden. Dabei hat sie die
Aktiven und Passiven der Einzelfirma F____ übernommen (Handelsregisterauszug).
Die Gesellschafterin E____ hat ihr Unternehmen somit vor dem Stellenantritt des
Rekurrenten am 1. September 2009 während vieler Jahre zuerst in der Form einer
Einzelfirma und dann in der Form einer GmbH ohne die Mitarbeit des Rekurrenten
betrieben. Weshalb dies heute nicht mehr möglich sein sollte, ist nicht
ersichtlich.
Selbst wenn auf
die Darstellung des Rekurrenten abgestellt wird, begründet diese aber weder
einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall noch ein wichtiges öffentliches
Interesse. Das wirtschaftliche Interesse am Fortbestand der Arbeitgeberin des
Rekurrenten kann für diesen keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
begründen, zumal in diesem Zusammenhang nur humanitäre Gesichtspunkte
ausschlaggebend sind. Der Fortbestand einer GmbH mit bloss zwei Arbeitnehmern
begründet bereits als solcher kein wichtiges öffentliches Interesse. Vor allem
aber kann einem allfälligen öffentlichen Interesse am Fortbestand der GmbH
nicht im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Rechnung getragen werden. Ein
solches öffentliches Interesse kann höchstens im Hinblick auf die Interessen
der Gesamtwirtschaft bejaht werden. Für die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen im Interesse der Gesamtwirtschaft gelten aber die
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18 bis 26 AuG (vgl. insb. Art. 18 lit. a und
Art. 19 lit. a AuG). Falls nachgewiesen würde, dass für die Erwerbstätigkeit
des Rekurrenten kein geeigneter inländischer Arbeitnehmer oder Angehöriger
eines Staates, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen worden ist,
gefunden werden kann, wäre die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur
unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Rahmen denkbar (vgl. Art. 21 Abs. 1
AuG). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist ein Verbleib des
Rekurrenten mit dem Zweck der Erwerbstätigkeit aber nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens, sondern fällt in die Zuständigkeit des Amts für
Wirtschaft und Arbeit (vgl. Art. 40 Abs. 2 AuG). Wenn der Beweis, dass für
die Tätigkeit des Rekurrenten kein geeigneter gemäss Art. 21 Abs. 1 AuG
vorrangig zu berücksichtigender Arbeitnehmer gefunden werden kann, hingegen
misslingt, entspricht es der gesetzlichen Konzeption, dass wirtschaftliche Interessen
die Erteilung einer zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden
Aufenthaltsbewilligung nicht rechtfertigen können. Dementsprechend ergibt sich
aus Art. 32 Abs. 2 VZAE, dass die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht
bewilligt werden kann, wenn die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 Abs. 1 lit.
c VZAE aus erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen erteilt wird (vgl.
dazu SEM, Weisungen AuG, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 25. November
2016, Ziff. 5.5.1). Der Wunsch der Gesellschafterin E____, ihre GmbH ihren
Arbeitnehmern zu übertragen, begründet offensichtlich weder einen schwerwiegenden
persönlichen Härtefall noch ein wichtiges öffentliches Interesse.
Aus dem Gesagten
ergibt sich, dass die Voraussetzungen eines freizügigkeitsrechtlichen Verbleiberechts
oder eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht erfüllt sind und der
angefochtene Entscheid in allen Teilen zu bestätigen ist. Daraus folgt, dass
der Rekurs abzuweisen ist. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist
der Rekurs selbst dann vollumfänglich abzuweisen, wenn die Behauptungen des
Rekurrenten, die mittels Parteibefragung und Einvernahme von E____ bewiesen
werden sollen, als wahr unterstellt werden. Folglich ist die Beweisabnahme
obsolet. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die ordentlichen
Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF
1‘200.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.