Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.32
URTEIL
vom 2.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatkläger
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Dezember 2015
betreffend fahrlässige
Körperverletzung
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Dezember 2015 der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 30.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter
Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Urteil meldete A____ (Berufungskläger) mit Schreiben vom 23. Dezember 2015
Berufung an und reichte am 10. Januar 2016 beim Strafgericht eine schriftliche
Berufungserklärung ein, welche bereits mit konkretem Bezug auf das Strafurteil
begründet wurde. Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Berufungskläger
am 10. Februar 2016 zugestellt.
Auf Nachfrage
des Berufungsklägers (Schreiben vom 1. April 2016) setzte der Instruktionsrichter
des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 7. April 2016 das Berufungsverfahren
in Gang. Der Berufungskläger hat von der Möglichkeit einer weiteren Eingabe
(schriftliche Berufungsbegründung) keinen Gebrauch gemacht. Die Staatsanwaltschaft
und der Privatkläger haben sich nicht vernehmen lassen.
An der heutigen
Berufungsverhandlung ist der Berufungskläger befragt worden und hat Gelegenheit
erhalten, seine Berufung mündlich zu erläutern. Die Staatsanwaltschaft und der
Privatkläger waren fakultativ geladen und sind nicht erschienen. Für sämtliche
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und
die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO,
SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird.
Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts
in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes in
der seit 1. Juli 2016 geltenden Fassung (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat 23. Dezember
2015 rechtzeitig Berufung angemeldet (Akten S. 116) und bereits am 10.
Januar 2016 beim Strafgericht Berufung erklärt (Akten S. 119). In Anwendung
des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auf die Berufung im vorliegenden Einzelfall
einzutreten.
1.2 Die
Berufungserklärung vom 10. Januar 2016 ist zu früh und beim unzuständigen
Strafgericht eingereicht worden (vgl. Art. 339 Abs. 3 StPO). Sie
wurde dort zunächst zu den Akten gelegt. Das begründete Urteil des Strafgerichts
wurde dem Berufungskläger mit Schreiben vom 5. Februar 2016 zugestellt, ohne
dass auf die bereits eingegangene Berufungserklärung Bezug genommen oder die
Berufungserklärung an das zuständige Berufungsgericht (Appellationsgericht)
weitergeleitet worden wäre (vgl. sinngemäss Art. 91 Abs. 4 StPO).
Die Einlegung
der Berufung beruht auf einem zweistufigen Verfahren; vorausgesetzt werden
zuerst die Berufungsanmeldung und später die Berufungserklärung. Eine zu früh
eingereichte Berufungserklärung kann nicht grundsätzlich als rechtzeitig
gelten, setzt sie doch gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO eine gewisse
inhaltliche Auseinandersetzung mit der schriftlichen Urteilsbegründung voraus.
Ihre Zulässigkeit kann sich aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben oder
dem Verbot des überspitzten Formalismus ergeben (BGer 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.4; 6B_1217/ 2013 vom 18. Februar 2014 E. 2;
6B_547/2016 vom 21. Juni 2016 E. 4).
In seiner
verfrühten Berufungserklärung geht der Berufungskläger ausführlich und konkret
auf das Urteil des Strafgerichts ein, das anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung
mündlich eröffnet wurde (Akten S. 109). Zudem handelt der Berufungskläger
in eigenem Namen und ist nicht durch einen Anwalt vertreten. Es wäre daher
überspitzt formalistisch, auf die verfrühte Eingabe nicht einzutreten.
Grundsätzlich ist aber am Erfordernis der Berufungserklärung nach Empfang des
begründeten Urteils festzuhalten, so dass Ausnahmen nur in sachlich begründeten
Fällen möglich sind.
Der Anklage
liegt der Verkehrsunfall vom 19. März 2015 auf der Münchensteinerbrücke
zugrunde. Damals kam es gegen 7:45 Uhr zu einer Kollision mit dem Motorrad von B____,
als der Berufungskläger mit seinem Lieferwagen den Fahrstreifen wechselte. Nach
Ansicht der Staatsanwaltschaft (Strafbefehl, Akten S. 55) hat der Berufungskläger
beim Wechsel des Fahrstreifens nach links aus Mangel an Vorsicht und
Aufmerksamkeit das Motorrad übersehen, welches sich korrekt auf dem linken Fahrstreifen
befunden habe. Trotz eines Ausweichmanövers des Motorrads sei es zu einer
Kollision gekommen, bei der sich der Motorradfahrer verletzt habe (Schleudertrauma,
Prellungen am rechten Knie, linksseitige Schulterzerrung).
Nach Ansicht des
Strafgerichts war der Berufungskläger noch nicht auf der linken Spur, als sich
der Unfall ereignete. Dies ergebe sich aus der Aussagewürdigung, dem
Schadensbild und der in der Hauptverhandlung erstellten Unfallskizzen. Die fotografisch
festgehaltenen Beschädigungen am Motorrad und am Lieferwagen sowie die
Unfallskizze von C____ deuteten darauf hin, dass der Berufungskläger den Fahrstreifen
noch nicht gewechselt habe. Seine Aussage, wonach er bereits in der linken Spur
gestanden habe und ihn der Motorradfahrer habe überholen wollen, sei eine
Schutzbehauptung.
Der
Berufungskläger macht geltend, er sei auf der linken Spur gewesen, als er das
Motorrad neben sich gesehen habe. Das Motorrad habe links an ihm vorbeifahren
wollen, aber der Platz sei zu eng gewesen. Der Scheinwerfer des Lieferwagens
sei durch die Lenkstange beschädigt worden. Am Lenker des Motorrads seien
Lackspuren ersichtlich (Foto Akten S. 124). Der Motorradfahrer habe ihn am
linken Rand überholen wollen und dann mit dem Lenker seinen Lieferwagen
touchiert. Dann habe er das Gleichgewicht verloren und sei gegen den
Lieferwagen gefallen. Er sei pressant gewesen, gleich nach dem Unfall zu seinem
Chef in den Zivilschutz gefahren und erst nachmittags um 15 Uhr (d.h. einen
halben Tag später) zur Polizei gegangen. Die Zeugin C____ habe den
Unfallhergang nicht gesehen, sondern erst die Situation danach. Sie könne nur
sagen, was sie in Erinnerung habe. Dies sei möglicherweise nicht die Wahrheit.
4.1 Das
Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er die Fahrspur bereits gewechselt gehabt
habe, als der Motorradfahrer zu einem Überholmanöver ansetzte, ist nicht
glaubhaft. Dagegen spricht zunächst die objektive Spurenlage. Übereinstimmend
wird ausgesagt, dass die linke Fahrbahn frei war. Auf der rechten Fahrbahn
wartete eine Autokolonne vor der roten Ampel. Die Zeugin C____ wartete in ihrem
Auto in der rechten Fahrbahn unmittelbar vor dem Berufungskläger. Sie hat die
Kollision zwar nicht gesehen, aber gehört. Nach dem Knall drehte sie sich um
und sah den Lieferwagen des Berufungsklägers, der schräg hinter ihr gestanden
und noch nicht auf die linke Spur gewechselt habe (Akten S. 108).
Entsprechend hat sie den Standort des Lieferwagens in der vorinstanzlichen
Hauptverhandlung gezeichnet (Akten S. 99). Dies deckt sich mit der Aussage des
Motorradfahrers B____. Er sei auf der freien linken Fahrbahn unterwegs gewesen,
als plötzlich ein Lieferwagen ausgeschert sei. Der Lieferwagen habe sich etwa
eine Autolänge vor ihm befunden. Er habe erfolglos versucht auszuweichen und
sei mit dem Lieferwagen zusammengestossen. Er habe mit dem rechten Knie den
Scheinwerfer herausgeschlagen (Akten S. 30, 104 f.). Die
Knieverletzungen von B____ sind in einem Arztbericht des Universitätsspitals
vom 19. März 2015 objektiviert (Akten S. 35: Kniekontusion medial rechts).
Der Unfall hat
sich im Morgenverkehr um 7:45 Uhr ereignet. Der Lieferwagen des
Berufungsklägers wurde von der Polizei erst am Abend fotografiert (Akten
S. 19, 21, 72). Das Schadensbild am Auto, d.h. die Spuren im Bereich des
linken vorderen Scheinwerfers, deuten auf einen schrägen Winkel hin, wie er
beim Herausfahren aus dem Fahrstreifen besteht (Fotos Akten
S. 125 f.). Sie lassen sich mit dem vom Berufungskläger ins Spiel
gebrachten misslungenen Überholmanöver nicht vereinbaren. Eine derartige
Kollision hätte viel eher im hinteren Seitenbereich des Lieferwagens Spuren
hinterlassen. Bei den fotografisch festgehaltenen Spuren am Lenker des Motorrads
handelt es sich nach Angaben von B____ im Unfallaufnahmeprotokoll um
Kratzspuren (Akten S. 39). Diese Spuren sagen nichts über den Kollisionswinkel
aus.
Die Aussagen des
Berufungsklägers sind bezüglich des Spurwechsels nicht konstant. Nachdem er zunächst
aussagte, er sei fast bzw. schon auf der linken Spur gewesen (Akten S. 22,
102 f.), nicht schräg gestanden (Akten S. 107), und dies auch so
gezeichnet hatte, gab er in der Berufungsverhandlung an, dass er bei der
Kollision zwar ganz in der linken Spur, aber doch schräg gestanden sei (Protokoll
- 4). Diese Aussage ist mit seinen Skizzen nicht vereinbar (Akten
- 96 und Beilage zur Berufungserklärung, Akten S. 121).
4.2 Gemäss
den Aussagen des 1994 geborenen B____ ist dieser nach dem Unfall zum
Zivilschutz an der Bäumlihofstrasse gefahren, wo er zu spät angekommen sei.
Dann sei er in die Notfallstation gebracht worden. Er habe noch nie einen
Unfall gehabt und nicht gewusst, was er tun solle (Akten S. 30 f.,
106). Der junge Motorradfahrer hat den Vorfall nicht sofort, sondern erst am
Nachmittag um 14:50 Uhr bei der Polizei gemeldet (Akten S. 15). Er habe
unter Schock gestanden und nicht gewusst, was bei Unfällen zu tun sei. Überdies
habe ihm der Berufungskläger davon abgeraten, die Polizei zu rufen. Im
Anschluss an ein Gespräch mit dem Teamleiter sei er dann zur Polizei gegangen.
Allein aus dem
Umstand, dass der Motorradfahrer nach dem Unfall zu spät im Zivilschutz ankam,
kann nicht auf ein Fehlverhalten geschlossen werden. Möglicherweise wurde die
Verspätung gerade durch den Unfall verursacht und hatte keine Auswirkungen auf
das frühere Fahrverhalten. Es gibt keine Hinweise für die Annahme, dass der
Motorradfahrer zu schnell oder zu wenig aufmerksam gewesen wäre. Im Weiteren
ist es notorisch, dass bei Einsätzen in Zivilschutz und Militär der Gang zur
ärztlichen Abklärung empfohlen oder sogar verlangt wird, wenn sich ein Unfall
ereignet hat. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte einem
21-jährigen, mit Verkehrsunfällen wenig vertrauten Mann zur polizeilichen
Unfallmeldung rät. Es handelt sich um ganz gewöhnliche Vorgänge, die – entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers – nicht bedeuten, dass sich der Motorradfahrer
und sein Vorgesetzter im Zivilschutz gegen den Berufungskläger verschworen
hätten.
Dasselbe gilt
für den Einwand gegen die Aussagen der Zeugin C____. Das Gericht berücksichtigt
bei der Würdigung ihrer Aussage, dass sie den Zusammenstoss nicht gesehen,
sondern nur gehört hat. Wesentlich ist aber, dass sie sich danach umgedreht und
eine Situation wahrgenommen hat, die auf den Beginn (und nicht das Ende) eines
Spurwechsels hinweist. Dass sie dies „nur aus der Erinnerung“ wiedergibt, gilt
für die Zeugin ebenso wie für die übrigen Beteiligten. In Würdigung der
Aussagen aller beteiligter Personen, der Unfallskizzen und des fotografisch
festgehaltenen Schadensbilds kann die Situation nicht anders verstanden werden,
als dass der Berufungskläger den Motorradfahrer übersehen und ihm mit seinem
Spurwechsel den Weg abgeschnitten hat.
In rechtlicher
Hinsicht muss dem Berufungskläger mangelnde Aufmerksamkeit und die Missachtung
des Vortrittsrechts des Motorradfahrers vorgehalten werden, die zu den
Verletzungen des Motorradfahrers geführt haben. Der Berufungskläger ist daher
wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig sprechen. Für die detaillierte
rechtliche Begründung kann, gestützt auf die Verweisungsermächtigung von
Art. 82 Abs. 4 StPO, auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung
(S. 6 f.) verwiesen werden.
6.1 Gegen
die Zumessung der Strafe werden mit der Berufung keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt
ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125
Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe vorsieht. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des
Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten Grundsätze zur
Anwendung kommen.
6.2 Das
Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht besonders schwer. Im Vergleich mit
anderen Fällen der fahrlässigen Körperverletzung bewegt es sich im unteren
Bereich. Die Tatschwere beurteilt sich nach dem relativ kurzen Moment der
Unaufmerksamkeit, der empfindliche Folgen hatte. Die Kollision mit dem
Motorradfahrer führte zu körperlichen Verletzungen und zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen (Arztbericht, Akten S. 35). Gerade in
der Stadt mit einer Vielzahl von „schwächeren“ Verkehrsteilnehmern wie Velo-
und Motorradfahrer bedeutet das Vortrittsrecht auch einen Schutz derer körperlicher
Integrität, so dass dessen Missachtung nicht verharmlost werden darf.
Der
Berufungskläger hat keine Vorstrafen (Akten S. 4 f. sowie
Strafregisterauszug vom 12. August 2016), was neutral zu gewichten ist. Er hat
sich im Verfahren insgesamt kooperativ gezeigt. Ein Geständnis oder Reue können
ihm jedoch nicht zugutegehalten werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in
der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich. Das vorinstanzliche Strafmass
von 25 Tagessätzen Geldstrafe mit einer Verbindungsbusse von CHF 300.– ist
dem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Der Tagessatz von
CHF 30.– ist nicht bestritten und scheint den persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu entsprechen (Akten
S. 7; Art. 34 Abs. 2 StGB). Der bedingte Strafvollzug mit einer
minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42
Abs. 1 StGB). Die Verbindungsbusse, welche zusammen mit der bedingten
Gelstrafe ausgesprochen wird, stützt sich auf Art. 42 Abs. 4 und 106
StGB.
Nach dem
Gesagten ist das angefochtene Urteil zu bestätigen und die Berufung
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird der fahrlässigen
Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.–
(bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 106 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von
CHF 1‘105.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das
erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens
mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.– (inkl. Kanzleiauslagen,
zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
Migrationsamt Basel-Stadt
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.