Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.6
URTEIL
vom 24.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Kosovo,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 23. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der aus dem Kosovo stammende A____ am 5.
Januar 2017 durch die Polizei in Basel kontrolliert und dem Migrationsamt
übergeben worden ist,
dass er mit Strafbefehl vom 6. Januar 2017 der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse
von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt worden ist, wobei
ein Tagessatz Geldstrafe als durch den Freiheitsentzug getilgt erklärt worden
ist,
dass das Migrationsamt ihn am gleichen Tag aus der
Schweiz weggewiesen und für sieben Wochen in eine Dublin-Vorbereitungshaft nach
Art. 76a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) versetzt hat,
dass auf Wunsch von A____ am 23. Januar 2017 ein
Gespräch mit dem Migrationsamt stattgefunden hat, in dessen Verlauf er
mitgeteilt hat, er wolle nicht länger im Gefängnis bleiben, sondern lieber so
schnell wie möglich in seine Heimat zurückkehren, woraufhin das Migrationsamt
eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche
Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die
betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80
Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8
Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt,
dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4
AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall
in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125
II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die
Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4
AUG zu Recht als gegeben erachtet hat,
dass der Beurteilte bei seiner ersten Befragung
durch das Migrationsamt am 6. Januar 2017 äusserst unglaubwürdige Angaben über
seinen bisherigen Aufenthalt gemacht hat,
dass er insbesondere keine nachvollziehbaren
Erklärungen hat abgeben können, weshalb er, der sich angeblich vorwiegend in
Frankreich aufgehalten und nur für einen kurzen Besuch in die Schweiz gekommen
sein will, im Besitz einer Schweizerischen Handynummer, von ausschliesslich
Schweizer Währung (keine EUR) und einem Schlüssel mit der Aufschrift „[...]
Basel“ war,
dass er ferner auch erklärt hat, er wolle nicht in
seine Heimat zurückkehren, und die inzwischen vorhandene Bereitschaft zur
Heimreise einzig dem Eindruck der ausgestandenen Haft zuzuschreiben ist, wie er
es selbst in seiner Befragung vom 23. Januar 2017 zugestanden hat,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das
Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 23.
Januar 2017 (15.40 Uhr) bis zum 4. Februar 2017 (15.40 Uhr) rechtmässig
und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist
mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.