Non-entry on complaint against KESB for lack of substantiation

VD.2016.211Tribunale amministrativo / Collegio di tre giudici5 gen 2017Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged the KESB and several cantonal offices, alleging extensive wrongdoing and claiming massive damages. The Appellationsgericht held that it was not a supervisory authority over the ABES, WSU, or AWA and that the submission did not contain specific, substantiated acts or omissions capable of supporting a complaint under Art. 419 ZGB or a damages claim. It therefore declined to enter into the complaint. In light of the circumstances, it waived court costs.

Massima Omnilex

Art. 450 Abs. 1, Art. 440 Abs. 3, Art. 314 Abs. 1 ZGB; § 17 Abs. 1 KESG; Art. 419 ZGB; complaint against KESB and supervisory or damages claims: a filing lacking concrete allegations of specific acts or omissions does not furnish a sufficient basis for appellate review or for treatment as a complaint under Art. 419 ZGB. The appellate court is not a supervisory authority over unrelated cantonal offices and will not forward an unsubstantiated damages claim to the civil court where the causal course of damage is not even plausibly set out (consid. 1–2). In such circumstances, non-entry is permissible; costs may exceptionally be waived.

Testo completo

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.211

URTEIL

vom 5. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde

betreffend Rechtsverweigerung

Sachverhalt

Mit einer an das Appellationsgericht, Zivilgericht, Strafgericht und Sozialversicherungsgericht adressierten Eingabe vom 28. September 2016 erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) „Klage“ gegen das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihre „Leute und Kinder oder Familien“ seien über Jahre der Gewalt und Ausplünderung ausgesetzt worden und hätten dadurch Schaden erlitten. Sie wolle nicht erneut sämtliche ihr zustehenden Rechtsansprüche aufzählen, wolle aber alles zurück erhalten. Ihr sei durch „Vernichtungs- und Versklavungsplan und Ausraubungsplanung sowie Menschenverbrechen“ ein Schaden im Umfang von „CHF/EU 103‘650‘000 (plus)“ entstanden. Alles was ihr gehöre, sei ihr nun seit mehr als 30 Jahren völlig grundlos weggenommen und regelrecht geraubt und gestohlen worden.

Mit ihrer Eingabe moniert die unter Beistandschaft stehende Beschwerdeführerin – zumindest implizit – auch die Mandatsführung der mit ihr befassten Mandatsträger. Die Eingabe der Beschwerdeführerin richtet sich aber auch gegen die KESB und ist insofern als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter die Eingabe vom 28. September 2016 zur Vernehmlassung und Edition der über die Beschwerdeführerin geführten Akten der KESB zukommen lassen und diese zur Prüfung eingeladen, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin als Beschwerde nach Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) zu behandeln sei. Die KESB hat sich am 1. November 2016 vernehmen lassen und beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Substantiierung nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Dezember 2016 repliziert. Am 19. Dezember 2016 hat sie ein weiteres Schreiben eingereicht (datiert vom 18. Dezember 2016). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.

Das Appellationsgericht ist nicht Aufsichtsorgan über das ABES, das WSU und das AWA, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht als Aufsichtsbeschwerde behandelt werden kann. Zudem ist die Eingabe der Beschwerdeführerin mangels Angabe konkreter Handlungen oder Unterlassungen der entsprechenden Behörden und des Beistandes oder Beiständin nicht geeignet, als Grundlage für eine Aufsichtsanzeige oder Beschwerde zu dienen. Die KESB hat es daher zu Recht abgelehnt, die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB zu behandeln. Es kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der KESB vom 1. November 2016 verwiesen werden.

Schliesslich ist das Appellationsgericht nicht zuständig für die Beurteilung von Schadenersatzklagen gegenüber dem Kanton und seine Behörden. Hinzu kommt, dass den weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2016, 1. Dezember 2016 und 18. Dezember 2016 nicht entnommen werden kann, wie der behauptete Schaden entstanden sein soll. Daher ist die Eingabe trotz bestehender Pflicht der unzuständigen Behörde zur Überweisung der Eingabe an die zuständige Behörde nicht an das zuständige Zivilgericht weiterzuleiten.

Nach dem Gesagten kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Umständehalber ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Mitteilung an:

Beschwerdeführerin

KESB

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Parole chiave

non-entrysubstantiationguardianshipsupervisory complaintdamages claimjurisdictioncourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the complaint against the KESB could be treated as an appeal for denial of justice or under Art. 419 ZGB

Decisione estratta

No. The submission lacked concrete allegations of acts or omissions and was therefore unsuitable as a basis for a complaint under Art. 419 ZGB.

Motivazione estratta

The court held that the KESB rightly refused to treat the filing as a complaint because no specific conduct by the authorities or the guardian was substantiated.

Questione giuridica chiave

Whether the court had jurisdiction over complaints against the ABES, WSU, and AWA or over damages claims against the canton and its authorities

Decisione estratta

No. The appellate court was not a supervisory authority over those bodies and had no jurisdiction over damages claims; the filing also did not describe how the alleged damage arose.

Motivazione estratta

Because the submission was vague and unsubstantiated, there was neither a basis for supervisory review nor a basis to forward it to the competent civil court.

Questione giuridica chiave

Whether procedural costs should be charged

Decisione estratta

No court costs were imposed in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The court exercised discretion to waive costs.

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