Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.181
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Dominique Florian Schaub
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009
Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 28. Oktober 2016
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. August 2016 wurde A____ (nachfolgend
Beschwerdeführer) wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) zu einer Busse von CHF 120.–,
bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihm Auslagen von CHF 8.60 und eine Gebühr
von CHF 200.– auferlegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Er
führte darin aus, er habe vorgängig zum Strafbefehl keine Bussenanzeige
erhalten und sei deshalb lediglich damit einverstanden, den ursprünglichen
Bussenbetrag von CHF 120.– zu bezahlen, die Gebühr und die Auslagen des
Strafbefehlsverfahrens akzeptiere er hingegen nicht.
Mit Schreiben
vom 19. September 2016 informierte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer
über die Gründe für die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens und die damit
verbundenen Kosten. Zudem gab sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine
Einsprache bis am 7. Oktober 2016 zurück zu ziehen, andernfalls das Verfahren
zur Beurteilung ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen würde. Nach Ablauf
dieser Frist überwies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Strafbefehl ans
Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 28. Oktober
2016, dass der Strafbefehl vom 31. August 2016 im Schuld- und Strafpunkt zum
rechtskräftigen Urteil geworden sei (Busse von CHF 120.– wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG). Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wurde verzichtet.
Gegen die
Auferlegung der Verfahrenskosten reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. November 2016 Beschwerde bei der Kantonspolizei Basel-Stadt ein. Am
10. November 2016 überwies das Strafgericht, dem die Beschwerde in der
Zwischenzeit zugestellt worden war, diese zuständigkeitshalber an das
Appellationsgericht Basel-Stadt. Die Verfahrensleitung des Appellationsgerichts
hat auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und des
Strafgerichts verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten
ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 28. Oktober 2016 handelt es
sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder
Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gemäss
Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich
eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu
laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder
zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen
Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2
StPO). Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen wurde dem
Beschwerdeführer gemäss Rückschein der Post am 2. November 2016 zugestellt. Die
Beschwerdefrist begann daher am 3. November 2016 zu laufen und endete, da der
12. November 2016 ein Samstag war, am 14. November 2016 (vgl. Art. 90
StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 4. November 2016 in
Frankreich aufgegeben; sie ist innert Frist bei der Kantonspolizei Basel-Stadt
eingegangen. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe an die Kantonspolizei
Basel-Stadt und damit an eine unzuständige Behörde gerichtet. Gemäss Art. 91
Abs. 4 StPO gilt die Frist jedoch auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe
spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen
Behörde eingeht. Dieser formale Fehler des Beschwerdeführers zieht deshalb
keine für diesen nachteiligen Folgen nach sich.
1.3 Art.
67 Abs. 2 StPO legt fest, dass die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durchführen; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen
gestatten. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die
Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100)
Deutsch die Verfahrenssprache der Strafbehörden (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 68
N 12, mit Bezug auf Art. 68 Abs. 3 StPO). Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht allerdings kein
Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt alleinigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.16
vom 21. März 2016 E. 1.2). Hingegen werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung
des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit
der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die
unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, dass er nie
eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht
zur Zahlung einer Busse von CHF 120.– hatte bzw. haben konnte. Es sei ihm
folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die
Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten
von CHF 208.60 sei er deshalb nicht einverstanden.
3.1 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich
der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig
versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese
sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem
Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das
Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden;
es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben
werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]).
Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich
der Strafprozessordnung ausgenommen (so ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006,
S. 1127, vgl. auch Erläuternder Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des
Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage, S. 2 f.). Daher ist der nicht
eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im
Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig. Allerdings obliegt die
Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie
hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die
Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom
29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et
al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905). Ein Fehler
bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit,
dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion
begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von
Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGer
2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren Hinweisen; vgl. Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). So hat das
Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei
Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche
Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte
Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom
11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die
Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als
nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h.
nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die
Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt
durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).
3.2 In
den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der
Zahlungserinnerung, welche am 14. Januar 2016 und am 17. März 2016 mit
gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar
ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht
auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen
Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch
gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl.
AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016
E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Vorliegend hat sich die Adresse des
Beschwerdeführers, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im
Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem sowohl der an
diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl als
auch der Entscheid der ersten Instanz zugestellt werden konnten. Es ist deshalb
ausgeschlossen, dass weder die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung
beim Beschwerdeführer angekommen sind. Seine Beteuerung, er habe im Vorfeld des
Strafbefehls keine Sendung erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
Durch den Erhalt mindestens eines der beiden Schreiben ist der Beschwerdeführer
hinreichend über die vorgeworfene Tat, die Busse und seine Möglichkeiten, die
Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das
kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis gesetzt
worden ist.
3.3 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden
[SG 154.980]). Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, was nicht zu
beanstanden ist.
Aus dem
Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten
zu tragen. Dabei wird die Gebühr auf CHF 300.– festgelegt (§ 11
Abs. 1 Ziff. 4.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
(Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch
übersetzt)
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
Lic. iur Christian Hoenen MLaw
Dominique Florian Schaub
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.