Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2017.4
URTEIL
vom 16.
Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Albanien,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstr. 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 14. Januar 2017
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____ stammt aus
Albanien. Er wurde am 13. Januar 2017 am Euro Airport Basel durch die schweizerische
Grenzwache bei der Ausreise kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem
verfälschten griechischen Reisepass aus. Er wurde deshalb zu Handen des
Migrationsamtes verhaftet, welches am 14. Januar 2017 die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Mit
Strafbefehl vom 15. Januar 2017 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen und
rechtswidriger Einreise verurteilt. Am 16. Januar 2017 hat die mündliche Verhandlung
der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei
ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund
einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen
Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin
am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den
Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
Ein Ausländer
kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass
er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt.
Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht
ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist,
durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge
geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings
nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur
mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann
jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die
Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung
entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).
Der Beurteilte
hat nach eigenen Angaben am 11. Januar 2017 seine Heimat verlassen und ist nach
Berlin geflogen, von wo aus er am 12. Januar 2017 nach Basel weiter
geflogen und am Euro Airport Basel mit seinem ihm zustehenden albanischen Pass
in die Schweiz eingereist ist. Vom Flughafen aus will er mit einem Taxi zu einem
in Deutschland wohnhaften Freund gefahren sein, um dort zu übernachten. Der
Beurteilte gibt an, er habe seinen Reisepass bei diesem Freund gelassen, damit
dieser ihn nach Albanien sende. Er selber habe mit dem gefälschten griechischen
Dokument, mit dem er sich anlässlich seiner Kontrolle am Flughafen auch
ausgewiesen habe, nach Dublin reisen wollen, um in Irland Arbeit zu suchen. In
die Schweiz sei er lediglich deshalb gekommen, weil das Ticket via Basel nach
Dublin billiger sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Verwendung des
gefälschten Ausweises macht deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist,
sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern seine persönlichen
Interessen darüber stellt. Seine Erklärung, weshalb er überhaupt nach Basel gereist
ist, ist nicht glaubwürdig, fliegt doch Ryanair, welche sehr günstige
Flugpreise nach Irland anbietet, sowohl ab Berlin als auch ab Basel und sind,
wie eine Recherche im Internet ergeben hat, die Flugpreise ab Berlin
grundsätzlich günstiger als diejenigen ab Basel. Der zusätzliche Kosten verursachende
Umweg via Basel ergibt unter finanziellen Gesichtspunkten deshalb keinen Sinn. Es
kommt hinzu, dass der Beurteilte den Wohnort des Freundes, bei dem er
übernachtet hat, nicht kennen will. Er habe ihn vom Taxi aus mit dem
Mobiltelefon angerufen und sein Freund habe dem Taxifahrer die Adresse genannt.
Würde er in Freiheit entlassen, wäre es ihm somit ein Leichtes, bei diesem
Freund unterzutauchen. Die Anordnung von Haft ist deshalb notwendig, um den
Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen
Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist
damit rechtmässig und zu bestätigen.
Das vorliegende
Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht kostenlos.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 12. April 2017,
rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde
dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.