Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2016.54
ENTSCHEID
vom 3. Januar
2017
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
vertreten durch B____,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Beschwerdegegnerin
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung bzw. Beschwerde
gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2016
betreffend vorsorgliche
Massnahmen, Sicherheitsleistung und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Vor dem
Zivilgericht ist zwischen A____ als Kläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C____
als Beklagte (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Zivilprozess hängig. Mit
Klage vom 25. März 2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin
sei zur Zahlung von CHF 270‘734.85 zu verurteilen, und sich eine Mehrforderung
nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Mit Replik vom 4. Mai
2016 hat er sein Rechtsbegehren unter Mehrforderungsvorbehalt auf CHF 252‘718.75
reduziert. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderung teilweise auf
schuldrechtliche und teilweise auf güterrechtliche Anspruchsgrundlagen. Die Beschwerdegegnerin
beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage.
Mit Verfügung
vom 16. November 2011 hat der Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin
den Kostenerlass bewilligt unter Vorbehalt des Widerrufs für den Fall des
Dahinfallens der vom Beschwerdeführer auf ihrer Liegenschaft in Polen eingetragenen
Zwangshypothek.
Mit Verfügung
vom 16. November 2011 hat der Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer
zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin
von CHF 20‘000.– verpflichtet. Am 19. Juli 2013 hat der
Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Sicherheit bis am 30. August 2013 zu
leisten ist. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Appellationsgericht
mit Entscheid vom 28. November 2013 abgewiesen und die Frist zur Bezahlung
der Sicherheitsleistung erstreckt. Innert der erstreckten Frist hat der
Beschwerdeführer die Sicherheit geleistet.
Mit Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. November 2013 ist die Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin geschieden worden.
Mit Entscheid
vom 10. Februar 2016 hat der Zivilgerichtspräsident die Beschwerdegegnerin
angewiesen, ihre Liegenschaft in Polen innert Frist bis 31. Mai 2016 zu verkaufen
und dem Gericht innert gleicher Frist den Verkaufsvertrag samt Kostenabrechnung
einzureichen. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin den Verkauf bis zu
diesem Datum nicht abgewickelt haben sollte, hat sie gemäss diesem Entscheid
dem Gericht innert gleicher Frist darzulegen und zu belegen, was sie an Verkaufsbemühungen
unternommen hat und weshalb diese gescheitert sind, widrigenfalls ihr der
Kostenerlass per 31. Mai 2016, eventualiter vorbehaltlos, entzogen werde.
Gemäss der Begründung des Entscheids hat sich die Beschwerdegegnerin umgehend
um eine bestmögliche Verwertung ihrer Liegenschaft zu bemühen. Auf eingehend
begründetes Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016 hat der Zivilgerichtspräsident
die Frist zum Verkauf bzw. Nachweis von Verkaufsbemühungen mit Verfügung vom 24. Juni
2016 bis 18. August 2016 erstreckt. Gemäss der Begründung der Verfügung hat die
Beschwerdegegnerin die Liegenschaft zu einem derzeit realistischen Preis zu
verkaufen.
Mit Eingabe vom
30. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin
nebst exakten Terminvorschriften zugleich ein äquivalenter, den Investitionen
der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers entsprechender
Mindestverkaufspreis von CHF 300‘000.– vorzuschreiben (Ziff. 1) und
es sei die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 261 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) zu verpflichten, unmittelbar
nach erfolgtem Verkauf ihrer Villa den Betrag von CHF 130‘000.– als
Kaution beim Gericht in Basel zu hinterlegen (Ziff. 2). Die Eingabe ist am
- Juli 2016 beim Zivilgericht eingegangen. Am 4. Juli 2016 hat der
Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni
2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Mit Eingabe vom
- August 2016 hat der Beschwerdeführer um einen Entscheid über sein Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2016 ersucht. Mit begründetem Gesuch
vom 18. August 2016 hat die Beschwerdegegnerin um Erstreckung der Frist zum Verkauf
der Liegenschaft ersucht. Mit Verfügung vom 1. September 2016 hat der
Zivilgerichtspräsident der Beschwerdegegnerin die Frist zum Verkauf ihrer
Liegenschaft bis 30. November 2016 erstreckt und ihr eine Frist von 10 Tagen
zur Stellungnahme zu den Massnahmenbegehren des Beschwerdeführers in dessen
Eingabe vom 30. Juni 2016 gesetzt. Mit Eingabe vom 7. September 2016
hat die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Massnahmenbegehren
des Beschwerdeführers beantragt. Am 8. September 2016 hat der Zivilgerichtspräsident
verfügt, dass diese Eingabe dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wird. Mit
Eingabe vom 14. September 2016 hat der Beschwerdeführer repliziert. Mit
Duplik betreffend die Hauptsache vom 26. September 2016 hat die
Beschwerdegegnerin beantragt, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine
weitere Sicherheitsleistung für die Parteikosten der Beschwerdegegnerin von
CHF 15‘000.– zu leisten, widrigenfalls auf die Klage nicht einzutreten
sei. Am 5. Oktober 2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die
Duplik vom 26. September 2016 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt
wird, dass der Schriftenwechsel geschlossen wird und dass der Beschwerdeführer
eine Frist bis 25. Oktober 2016 erhält zur Stellungnahme zum Antrag auf
Erhöhung der Prozesskaution. In der Begründung dieser Verfügung hat der
Zivilgerichtspräsident darauf hingewiesen, dass der Entscheid über die Massnahmebegehren
in der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016 und der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 30. Juni 2016 zusammen mit dem Entscheid über die
von der Beschwerdegegnerin verlangte zusätzliche Sicherheit für die Parteientschädigung
erfolge. Mit einer als Noveneingabe bezeichneten Eingabe vom 14. Oktober
2016 hat der Beschwerdeführer die Abweisung des Antrags der Beschwerdegegnerin
auf eine weitere Sicherheitsleistung beantragt. Zudem hat er sich ausgiebig zur
Duplik in der Hauptsache geäussert und 16 Dokumente eingereicht. Am 20. Oktober
2016 hat der Zivilgerichtspräsident verfügt, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2016 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis
zugestellt wird. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 hat die
Beschwerdegegnerin beantragt, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober
2016 sei aus dem Recht zu weisen.
Mit Entscheid
vom 31. Oktober 2016 hat der Zivilgerichtspräsident unter anderem erkannt,
dass die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers gemäss Eingabe
vom 30. Juni 2016, Ziff. 1 und 2, abgewiesen werden (Ziff. 3),
dass der Beschwerdeführer eine weitere Sicherheitsleistung gemäss Art. 99
ZPO in Höhe von CHF 14‘000.– mit Frist bis 25. November 2016, einmal
erstreckbar, zu leisten habe, widrigenfalls auf die Klage nicht eingetreten
werde (Ziff. 4), dass auf den Antrag der Beschwerdegegnerin, die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2016 aus dem Recht zu weisen,
zurzeit nicht eingetreten werde (Ziff. 5) und dass über die Kosten für
diesen Massnahmeentscheid mit dem Endentscheid entschieden werde
(Ziff. 6). Gemäss Verfahrensprotokoll ist der Entscheid am 3. November
2016 versendet worden. Mit Rektifikat vom 4. November 2016 hat der
Zivilgerichtspräsident den Entscheid dahingehend berichtigt, dass die weitere
Sicherheitsleistung CHF 15‘000.– beträgt. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung
kann gegen Ziff. 2 bis 4 des berichtigten Entscheids innert einer Frist
von 10 Tagen seit der Zustellung Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO
eingereicht werden.
Am 11. November
2016 hat der Beschwerdeführer gegen Ziff. 3, 4 und 5 des Entscheids des
Zivilgerichtspräsidenten Beschwerde erhoben. In verfahrensmässiger Hinsicht
beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die
Frist zur Leistung der Sicherheit sei ihm bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens abzunehmen.
Am 15. November
2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass der
Beschwerdeführer dem Gericht einen Kostenvorschuss von CHF 2‘000.– zu
leisten hat, dass die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden sind, dass die
Vollstreckung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids superprovisorisch
aufgeschoben wird und dass die Beschwerdegegnerin Gelegenheit erhält, vorerst
ausschliesslich zum Gesuch um Aufschub der Vollstreckung Stellung zu nehmen.
Die Beschwerde ist der Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt nicht zugestellt
worden. Der Kostenvorschuss ist fristgerecht bezahlt worden.
Mit Eingabe vom
17. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der
Beschwerdeführer sei zur Leistung einer Sicherheit für ihre Parteientschädigung
von CHF 3‘000.– zu verpflichten und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokat D____ als Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem hat sie
sich mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt.
Am 22. November
2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass die
Vollstreckung von Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids bis zum Entscheid
des Appellationsgerichts aufgeschoben wird und dass die Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 17. November 2016 dem Beschwerdeführer zur
Kenntnisnahme zugestellt wird.
Mit Eingabe vom
23. November 2016 hat der Beschwerdeführer einen Beleg für die Überweisung
des Kostenvorschusses eingereicht und falsche Datumsangaben in seiner
Beschwerde berichtigt.
Am 25. November
2016 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verfügt, dass die
Beschwerde vom 11. November 2016 einschliesslich Beilage und die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 23. November 2016 einschliesslich Beilagen dem
Zivilgerichtspräsidenten zugestellt werden und dieser Gelegenheit erhält,
ausschliesslich zur Rüge der Rechtsverzögerung Stellung zu nehmen. Zudem sind
die Parteien informiert worden, dass vorgesehen ist, keine Beschwerdeantwort
der Beschwerdegegnerin einzuholen und aufgrund der Beschwerde, der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. November 2016, einer allfälligen Stellungnahme
des Zivilgerichtspräsidenten und der vorliegenden Akten zu entscheiden, und
dass über die Verfahrensanträge der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 17. November
2016 zu gegebener Zeit entschieden wird. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember
2016 hat der Zivilgerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Eingabe vom
30. November 2016 hat der Beschwerdeführer zum Schutz seiner Gegenstand
des Prozesses vor dem Zivilgericht bildenden Forderung die superprovisorische
Anordnung der Einstellung aller weiteren Verkaufsbemühungen betreffend die
Liegenschaft in Polen bis zum Entscheid des Appellationsgerichts über seine
Beschwerde beantragt. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2016 hat der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts dieses Gesuch kostenfällig abgewiesen. Mit Eingabe vom
5. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer erneut beantragt, zum Schutz
seiner Forderung sei superprovisorisch anzuordnen, dass alle weiteren
Verkaufsbemühungen in Polen ab sofort bis zum Entscheid des
Appellationsgerichts einzustellen seien. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016
hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts auch dieses Gesuch kostenfällig
abgewiesen.
Erwägungen
1.1 Angefochten
ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 31. Oktober 2016. Zum Entscheid
über das Rechtsmittel ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2 Ein
berichtigter Entscheid unterliegt unter den jeweiligen Voraussetzungen
demjenigen Rechtsmittel, das gegen den ursprünglichen Entscheid zur Verfügung
gestanden hat. Die Frist für dieses Rechtsmittel beginnt mit der Eröffnung des
berichtigten Entscheids neu zu laufen (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 334 N 14; Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 345 und 817). Eine neue Rechtsmittelfrist
beginnt aber nur hinsichtlich derjenigen Bestandteile des Entscheids, die
Gegenstand der Berichtigung gebildet haben (BGer 4A_474/2012 vom 8. Februar
2013 E. 2; Seiler, a.a.O., N 814).
Mit Rektifikat vom 4. November 2016 ist nur Ziff. 4 des Entscheids
vom 31. Oktober 2016 berichtigt worden. Ziff. 3 und 5 des Entscheids
vom 31. Oktober 2016 sind unverändert geblieben. Damit hat entgegen der
Rechtsmittelbelehrung nur für das Rechtsmittel gegen Ziff. 4 des
berichtigten Entscheids vom 4. November 2016 mit dessen Zustellung eine
neue Rechtsmittelfrist begonnen. Dies ist jedoch irrelevant, weil die Beschwerde
vom 11. November 2016 innerhalb von weniger als zehn Tagen seit der
Zustellung des ursprünglichen Entscheids vom 31. Oktober 2016 eingereicht
worden ist.
1.3 Das
Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich zunächst gegen Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids. Diesbezüglich beantragt er die Anordnung der von ihm
beantragten vorsorglichen Massnahmen. Erstinstanzliche Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar, wenn in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert mindestens CHF 10‘000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführer hat unter
anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei als vorsorgliche Massnahme zur
Hinterlegung einer Kaution von CHF 130‘000.– zu verpflichten. Auch unter
Berücksichtigung dessen, dass es sich dabei nicht um eine definitive Leistung,
sondern bloss um eine Sicherheitsleistung handelt, übersteigt der Streitwert
der Angelegenheit damit CHF 10‘000.– auf jeden Fall. Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids ist folglich nicht mit Beschwerde, sondern mit Berufung
anzufechten. Da die Berufungsfrist bei der Anfechtung von Entscheiden über
vorsorgliche Massnahmen wie die Beschwerdefrist 10 Tage beträgt (Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit. d ZPO) und die Berufung
gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen wie die Beschwerde die Vollstreckbarkeit
nicht aufschiebt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), sind die insoweit
unrichtige Rechtsmittelbelehrung und unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels
aber in jeder Hinsicht unschädlich. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 des
angefochtenen Entscheids ist somit einzutreten (vgl. unten E. 2). Der
Einfachheit halber wird das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nachfolgend
einheitlich als Beschwerde bezeichnet.
1.4 Weiter
richtet sich die Beschwerde gegen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids, mit
welcher der Beschwerdeführer zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die
Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren
verpflichtet worden ist. Diese prozessleitende Verfügung ist gemäss Art. 103
ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde folglich
einzutreten (vgl. unten E. 3).
1.5 Der
Beschwerdeführer bezeichnet sein Rechtsmittel als Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung gemäss Art. 319 und Art. 261
ZPO. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinn von Art. 319 lit. c
ZPO ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Gegenstand einer solchen ist ausschliesslich
die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids
(Freiburghaus/Afheldt, a.a.O.,
Art. 319 N 17). Wenn sich die gerügte Rechtsverzögerung in einem formellen
Entscheid manifestiert, liegt kein Anwendungsfall von Art. 319 lit. c
ZPO vor (Hoffmann-Nowotny, in:
Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel, Basel 2013, Art. 319 N 39). Die
vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen anfechtbaren Entscheid der
Vorinstanz und der Beschwerdeführer macht eine Rechtsverzögerung im Verfahren
auf Erlass dieses Entscheids geltend. Eine Verletzung des Verbots der
Rechtsverzögerung kann mit einem Antrag auf förmliche Feststellung der
Rechtsverzögerung allerdings auch mit einer Beschwerde gegen den inzwischen
ergangenen Entscheid selbständig gerügt werden (vgl. BGer 1C_439/2011 vom
25. Mai 2012 E. 2; Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 BV N 27). Ziff. 1 der Rechtsbegehren
der Beschwerde lautet folgendermassen: „Der Entscheid der Vorinstanz vom
31. Oktober 2016, den geforderten vorsorglichen Rechtsschutz nach
Art. 261 ZPO trotz eindeutiger Rechts-, Sachverhalts- und Beweislage zu
verweigern, sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter verstösst das
Nichtbeachten der zeitlichen Dringlichkeit zugleich gegen Art. 319 ZPO, da
eine Frist von vier Monaten nach Einreichen meiner Anträge zweifelsohne
als Rechtsverzögerung feststeht.“ Unter Mitberücksichtigung der Bezeichnung des
Rechtsmittels und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
juristischen Laien handelt, ist darin ein sinngemässer Antrag auf förmliche
Feststellung der Rechtsverzögerung zu sehen. Folglich ist auf die Beschwerde
auch betreffend die Rüge der Rechtsverzögerung einzutreten (vgl. unten E. 4).
1.6 Mit
Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids ist die Vorinstanz auf den Antrag der Beschwerdegegnerin,
die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2016 aus dem Recht zu
weisen, derzeit nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um eine
prozessleitende Verfügung. Prozessleitende Verfügungen sind mit Beschwerde
anfechtbar in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Für
die in Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids getroffene Anordnung ist die
Anfechtbarkeit mit Beschwerde in der ZPO nicht vorgesehen. Zudem droht dem
Beschwerdeführer durch diesen Entscheid kein Nachteil und ist er dadurch nicht
beschwert. Folglich ist auf die Beschwerde gegen Ziff. 5 des angefochtenen
Entscheids nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei
festzustellen, dass die Vorinstanz feststehende Fakten zum polnischen Recht
ignoriere und unzutreffende Annahmen darauf abstütze. Anfechtbar ist abgesehen
von hier nicht relevanten Ausnahmen nur das Dispositiv des erstinstanzlichen
Entscheids (Reetz, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen
zu den Art. 308–318 N 33 f.). Im Dispositiv des angefochtenen
Entscheids hat die Vorinstanz keinerlei Feststellungen betreffend das polnische
Recht getroffen. Auf den erwähnten Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb
nicht einzutreten. Im Übrigen besteht auch kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers
an einer entsprechenden Feststellung. In einer Beilage zu seiner Eingabe vom
5. Dezember 2016 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Anspruchs auf ein faires Verfahren durch die Vor-instanz. Sämtliche zur
Begründung dieser Rüge behaupteten Tatsachen hätte der Beschwerdeführer bereits
in seiner Beschwerde vorbringen können. Die erst mit der Eingabe vom
5. Dezember 2016 und damit lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist
erhobenen Tatsachenbehauptungen sind deshalb unbeachtlich.
1.7 Der
Beschwerdeführer beantragt, nach bisher vier Beschwerden sei von Amtes wegen zu
prüfen, ob seine Klage wegen wiederholter Verstösse gegen Art. 319 ZPO und
vermeidbarer Verfahrenskosten infolge Unkenntnis der Rechtslage einem anderen
Verfahrensleiter zu übertragen sei. Für eine Übertragung der Leitung des
erstinstanzlichen Verfahrens durch die Rechtsmittelinstanz besteht keine gesetzliche
Grundlage. Das Appellationsgericht als Gesamtgericht beaufsichtigt das
Zivilgericht unter Wahrung der gerichtlichen Unabhängigkeit der beaufsichtigten
Instanzen (§ 90 Ziff. 3 GOG). Wegen Verletzung von Amtspflichten beim
Zivilgericht kann schriftlich mit Antrag und Begründung beim Appellationsgericht
eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1
GOG). Ein Dreiergericht des Appellationsgerichts trifft gegebenenfalls die erforderlichen
Massnahmen (§ 68 Abs. 5 und § 92 Abs. 1 Ziff. 12 GOG).
Bei der Aufsicht des Appellationsgerichts über das Zivilgericht geht es um die
Aufsicht über die Geschäftsführung und nicht über die Rechtsprechung (Ratschlag
zu einer Totalrevision des GOG vom 28. Mai 2014 S. 51). Es ist
deshalb ausgeschlossen, dass das Appellationsgericht im Rahmen der Aufsicht
wegen Fehlern bei der Verfahrensleitung diese einem Zivilgerichtspräsidenten
entzieht und einem anderen Zivilgerichtspräsidenten überträgt. Auf den Antrag
des Beschwerdeführers ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist
festzuhalten, dass zwei der drei bisherigen Beschwerden gegen Entscheide der
Vorinstanz abgewiesen worden sind, soweit darauf eingetreten worden ist (AGE
BEZ.2013.47 vom 28. November 2013 und AGE BEZ.2013.39 vom 25. November
2016) und auch die vorliegende Beschwerde abgewiesen wird. Von wiederholten
Fehlern bei der Verfahrensleitung kann deshalb keine Rede sein.
2.1 Der
Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin nebst exakten
Terminvorschriften zugleich ein äquivalenter, den Investitionen der
Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers entsprechender
Mindestverkaufspreis von CHF 300‘000.-- vorzuschreiben und es sei die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO zu verpflichten,
unmittelbar nach erfolgtem Verkauf ihrer Villa den Betrag von CHF 130‘000.--
als Kaution beim Gericht in Basel zu hinterlegen. Wie sich aus seiner Eingabe
vom 18. August 2016 ergibt, beantragt der Beschwerdeführer damit vorsorgliche
Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO zum Schutz des von ihm eingeklagten Anspruchs
von CHF 252‘718.--.
2.2 Gemäss
Art. 269 lit. a ZPO bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) über sichernde Massnahmen bei
der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten. Daraus ergibt sich, dass
vorsorgliche Massnahmen auf Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen
abschliessend durch das SchKG geregelt werden. Der Erlass solcher vorsorglicher
Massnahmen gestützt auf Art. 261 ff. ZPO ist ausgeschlossen (Güngerich, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 269
ZPO N 2 ff.; vgl. Sprecher, in:
Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 269 ZPO N 1, 2 und 4). Mit
seinem Gesuch, der Beschwerdegegnerin sei ein Mindestverkaufspreis vorzuschreiben
und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, nach dem Verkauf einen
bestimmten Betrag beim Gericht zu hinterlegen, beantragt der Beschwerdeführer
vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO zur Sicherung der
Vollstreckung der von ihm eingeklagten Geldforderung. In seiner Beschwerde
wiederholt er ausdrücklich, dass sich diese Anträge auf Art. 261 ZPO
stützen. Folglich sind diese mangels Anwendbarkeit von
Art. 261 ff. ZPO von vornherein abzuweisen. Dass die
Voraussetzungen einer Sicherungsmassnahme des SchKG erfüllt wären, wird vom
Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
2.3 Im
Übrigen fehlt es auch an den Voraussetzungen vorsorglicher Massnahmen gemäss
Art. 261 ff. ZPO, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt unter anderem voraus, dass der
Gesuchsteller glaubhaft macht, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt ist
oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihm aus der Verletzung ein
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1
ZPO).
Der
Beschwerdeführer behauptet, seine Forderung, die Gegenstand des beim
Zivilgericht hängigen Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der
Beschwerdegegnerin bildet, sei gefährdet, weil diese versuche, ihre
Liegenschaft in Polen deutlich unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Dies ermögliche
es der Beschwerdegegnerin, zumindest einen Teil des Verkaufspreises in Polen
verschwinden zu lassen und damit die Vollstreckung der eingeklagten Forderung
des Beschwerdeführers zu vereiteln.
Der
Beschwerdeführer hat Reproduktionen von Inseraten eingereicht, mit denen die
Liegenschaft im März 2008 für 1‘200‘000.– Zloty (PLN) und PLN 995‘000.– sowie
im März 2010 für PLN 965‘000.– und PLN 930‘000.– angeboten worden ist
(Beilage 86 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2012;
Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. [richtig 20.] Mai 2016).
Der Beschwerdeführer behauptet, die Beschwerdegegnerin habe diese Inserate in
Auftrag gegeben (Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2012;
Replik vom 4. Mai 2016 Ziff. 53; Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Mai
2016). Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Verkaufspreise seien vom Beschwerdeführer
festgesetzt und von der involvierten Maklerin für viel zu hoch befunden worden
(Klagantwort vom 14. Mai 2014; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Juni
2016). Unabhängig davon, wer den Preis festgesetzt hat, kann aus erfolglosen
Verkaufsinseraten offensichtlich nicht geschlossen werden, der verlangte Verkaufspreis
habe dem Verkehrswert entsprochen. Gemäss einer vom Beschwerdeführer in Auftrag
gegebenen Bewertung der E____ vom 9. Dezember 2010 ist vielmehr
anzunehmen, dass ein Preis von PLN 930‘000.– zu hoch ist und der Preis bei
PLN 850‘000.– liegen sollte (Replikbeilage 109e). Gemäss der
Beschwerdegegnerin ist der von der E____ geschätzte Verkehrswert allerdings
noch immer viel zu hoch, weil die E____ sich auf vom Beschwerdeführer erstellte
Unterlagen mit falschen Angaben gestützt habe (Duplik vom 26. September
2016 Ziff. 123 f.). Wie es sich damit verhält, muss vorliegend offen
bleiben.
Im März 2016 hat
die Beschwerdegegnerin die Maklerbüros F____ und G____ mit dem Verkauf der Liegenschaft
beauftragt. Die Liegenschaft wird von F____ für PLN 700‘000.– und von G____
für PLN 650‘000.– angeboten (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai
2016; Verkaufsaufträge mit der F____ und der G____ Beilagen 1 und 2 zur Eingabe
der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016; Inserate der F____ und der G____
Beilagen 3 und 4 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016;
Beilagen 3 bis 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. [richtig 20.] Mai
2016). Gemäss Schreiben vom 25. November 2016 wäre die Beschwerdegegnerin
bereit, die Liegenschaft für (mindestens) PLN 600’000.– zu verkaufen
(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2016). Diese
Preise liegen 42%, 46% und 50% unter dem höchsten je inserierten Preis von PLN 1‘200‘000.–
im Jahr 2008 und 18%, 24% und 29% unter dem gemäss der von der Beschwerdegegnerin
bestrittenen Schätzung aus dem Jahr 2010 angemessenen Preis von PLN 850‘000.–.
Zumindest eine Abnahme des Verkehrswerts um 20% bis 30% in sechs Jahren ist
ohne Weiteres vorstellbar. Die Liegenschaft befindet sich in Polen und ihr
Kaufpreis wird realistischerweise in PLN bezahlt. Der Verkehrswert der
Liegenschaft ist deshalb in PLN zu schätzen. Für die Beurteilung der Differenz
zwischen den Preisen, zu denen die Liegenschaft angeboten worden ist bzw.
angeboten wird, sind deshalb die Beträge in PLN massgebend. Die zu den
jeweiligen Wechselkursen umgerechneten Beträge in CHF sind dafür entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers irrelevant. Die vom Beschwerdeführer
aufgrund der in CHF umgerechneten Kaufpreise behaupteten Preisreduktionen
von 59%, 64% und 68% sind deshalb von vornherein unbeachtlich. Gemäss der
Beschwerdegegnerin hat in Polen in den Jahren 2007 und 2008 ein Immobilienboom
geherrscht, sind die Preise bis im Jahr 2012 eingebrochen und hat sich der
Markt seither etwas erholt (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni
2016). Einer von der Beschwerdegegnerin eingereichte Statistik der Entwicklung
der Hauspreise in Polen ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der
Häuserpreisindex für von privaten Haushalten erworbene Wohnimmobilien im Jahr
2008 106.9, im Jahr 2010 100, im Jahr 2013 92.4 und im Jahr 2014 93.3 betragen
hat (Beilage 3 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016). Eine
Abnahme des Verkehrswerts entspricht damit jedenfalls in den Jahren 2008 bis
2013 auch dem allgemeinen Trend.
Gemäss E-Mails
der F____ vom 12. und 24. Mai 2016 kommen keine Anfragen. Dies weise
darauf hin, dass der Preis zu hoch sei. Zudem seien die Anforderungen für die
Vergabe von Hypothekardarlehen erhöht worden (Beilagen 5 und 7 zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016). Gemäss E-Mails der G____ vom 16. und
30 Mai 2016 haben sich keine Interessenten gemeldet. Dies sei darauf zurückzuführen,
dass die Situation auf dem Immobilienmarkt schlecht sei, nachdem die Banken die
Kreditwürdigkeit potentieller Erwerber gesenkt hätten (Beilagen 6 und 8 zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2016). Gemäss E-Mail der G____
vom 11. August 2016 ist ein Interessent am Kauf der Liegenschaft interessiert,
aber nur zu einem Preis von PLN 520‘000.–. Andere Kaufinteressenten gebe
es nicht (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 18. August 2016).
Diese E-Mails sprechen eindeutig dagegen, dass die Beschwerdegegnerin versucht,
ihre Liegenschaft unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Ein Grund, weshalb sie
nicht die tatsächliche Einschätzung der mit dem Verkauf betrauten Maklerinnen
wiedergeben sollten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht.
Die vom
Beschwerdeführer behaupteten früheren Investitionen sind für die Höhe des
aktuellen Verkehrswerts nur noch von beschränkter Bedeutung. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, der Wert einer Liegenschaft richte sich ausschliesslich nach
den getätigten Investitionen und nicht nach der aktuellen (ungünstigen)
Situation auf dem Immobilienmarkt, ist haltlos. Völlig irrelevant für den Verkehrswert
sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Höhe seiner eingeklagten
Forderung und der von ihm beantragten Kaution.
Die
Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe keinerlei Interesse, ihre Liegenschaft
unter Wert zu verkaufen, weil diese ihre Altersvorsorge bedeute und sie davon
ausgehe, dass die Forderung des Beschwerdeführers zumindest in erheblichem
Umfang abgewiesen werde (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2016;
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2016).
Zusammenfassend
bestehen keine konkreten Indizien dafür, dass die Beschwerdegegnerin versuchen
könnte, ihre Liegenschaft unter dem Verkehrswert zu verkaufen. Damit hat der
Beschwerdeführer eine Gefährdung seiner Forderung durch einen Verkauf unter dem
Verkehrswert nicht glaubhaft gemacht, wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat. Eine Gefahr, dass die Beschwerdegegnerin im Falle des
Verkaufs ihrer Liegenschaft den Verkaufserlös verschwinden lassen könnte, hat
der Beschwerdeführer nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Dafür fehlen vielmehr
jegliche Hinweise. Selbst wenn eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung
der Geldforderung des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig wäre, könnte
eine solche somit mangels Glaubhaftmachung ihrer Voraussetzungen nicht angeordnet
werden.
2.4 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb er eine
Kaution zu leisten habe und die Beschwerdegegnerin nicht. Diese
unterschiedliche Behandlung ist ohne Weiteres gerechtfertigt. Die Sicherheit
für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 99
Abs. 1 ZPO. Diese Bestimmung sieht nur eine Kautionspflicht des Klägers,
Berufungsklägers oder Beschwerdeführers zugunsten der Beklagten,
Berufungsbeklagten oder Beschwerdegegnerin vor und nicht umgekehrt (Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308
– 318 N 19; Suter/von Holzen, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016,
Art. 99 N 8 f.).
3.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet, dass ihn die Vorinstanz zu einer weiteren
Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin für das
erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 15‘000.-- verpflichtet hat. Gemäss
Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten
Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen
Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat.
3.2 Der
Wohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in den Philippinen. Damit ist der
Kautionsgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt. Zwischen
den Philippinen und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag, der den
Beschwerdeführer von der Sicherstellungspflicht wegen seines fehlenden
Wohnsitzes in der Schweiz befreien würde. Wenn die Voraussetzungen nach Art. 99
Abs. 1 ZPO gegeben sind, hat die Antragstellerin Anspruch auf Anordnung
der Kaution durch das Gericht (Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 99 N 14). Die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist mit Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 6. November 2013 in einem separaten Verfahren geschieden
worden. Gegenstand des vor dem Zivilgericht hängigen Verfahrens sind nur
güterrechtliche und schuldrechtliche Ansprüche. Der Prozess ist deshalb im
ordentlichen Verfahren abzuwickeln (vgl. Steck,
in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Aufl., Bern 2011, Vorbem. zu Art. 196–220
ZGB N 15 und BGE 116 II 21 E. 1b S. 24), wie das Zivilgericht bereits
in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 25. März 2015 zutreffend festgestellt
hat. Die Ausnahmebestimmung von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO für
Scheidungsverfahren ist deshalb nicht anwendbar. Dafür spricht auch der Zweck
der Bestimmung. Die Sicherheitsleistung ist im Scheidungsverfahren ausgeschlossen,
um die Durchsetzung von Rechten, die einer Partei um ihrer Persönlichkeit
willen zustehen, nicht durch prozessuale Hindernisse zu erschweren (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 N
41). Die Prozesschancen sind für die Kautionspflicht gemäss Art. 99 Abs. 1
ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unerheblich. Dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Behauptungen abgesehen von einem Notgroschen von
CHF 10‘000.– über kein Vermögen mehr verfüge, ist für die Frage der
Sicherstellung irrelevant, weil er ausdrücklich auf die unentgeltliche
Prozessführung verzichtet hat. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 hat der
Beschwerdeführer die Vorinstanz ersucht „den mir für weitere 2 Jahre gewährten
Kostenerlass (inkl. Selbstbehalt) nach nur einem Jahr per Ende Juli 2016
vollumfänglich aufzuheben“. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 hat der
Zivilgerichtspräsident den Beschwerdeführer beim Verzicht auf den Kostenerlass
per 24. Mai 2016 behaftet.
3.3 Die
Höhe der Sicherheit hat der mutmasslichen Parteientschädigung zu entsprechen (Rüegg, in: Basler Kommentar,
2. Aufl., 2013, Art. 99 ZPO N 5; Suter/von
Holzen, a.a.O., Art. 100 N 6).
Mit Klage vom
25. März 2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei
zur Zahlung von CHF 270‘734.85 zu verurteilen, und sich eine Mehrforderung
nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Für die Bemessung der
Parteientschädigung ist dieser Streitwert massgebend und die Reduktion des Klagbegehrens
in der Replik unbeachtlich (vgl. Frey,
Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 52 f.). Bei einem
Streitwert von über CHF 200‘000.– bis CHF 500‘000.– beträgt das
Grundhonorar CHF 14‘300.– bis CHF 30‘000.– (§ 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 11 Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt [HO; SG 291.400]). Interpoliert beträgt das Grundhonorar
damit CHF 18‘000.–. Dies entspricht auch den Angaben in der Honorarnote
des ehemaligen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2016 und
in Ziff. 262 der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2016.
Innerhalb der Mindest- und Höchstansätze richtet sich die Bemessung des
Honorars aber nach dem Umfang der Bemühungen, der Wichtigkeit und Bedeutung der
Sache für die Auftraggeberin oder den Auftraggeber sowie die Schwierigkeit in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO).
Aufgrund des überdurchschnittlichen Aktenumfangs ist der Aufwand
überdurchschnittlich hoch und insbesondere aufgrund der Anwendung des
italienischen Güterrechts ist der Fall in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich
schwierig. Dementsprechend machen auch der ehemalige Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers in seiner Honorarnote und der Rechtsbeistand der
Beschwerdegegnerin in seiner unpräjudiziellen Honorarbemessung in
Ziff. 262 der Duplik einen Zuschlag von 40% geltend. Der ehemalige
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers begründet diesen mit den Stichworten
italienisches Güterrecht, sehr umfangreiche Akten und Korrespondenz
Rechtsgutachter. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeistände ist diesen
Umständen im vorliegenden Fall jedoch nicht mit einem Kompliziertheitszuschlag
gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO, sondern bei der Bemessung des
Grundhonorars innerhalb der in der HO statuierten Bandbreite Rechnung zu
tragen. Ein Zuschlag gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO ist nur
zulässig, wenn der Höchstansatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung
ergibt, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat. Damit ist das mutmassliche
Grundhonorar mit CHF 25‘200.– zu bemessen. Das Grundhonorar deckt im
schriftlich geführten Verfahren den Aufwand für eine Rechtsschrift und eine
Verhandlung (§ 3 Abs. 2 HO). Im Verfahren vor dem Zivilgericht ist
ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt worden. Zudem sind dem Zivilgericht
weitere Rechtsschriften eingereicht worden, insbesondere das Gesuch des
Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2016 und die
diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2016.
Am 23. September 2014 hat eine Instruktionsverhandlung stattgefunden.
Zudem wird voraussichtlich eine Hauptverhandlung stattfinden, wenn der Prozess
nicht vorher beendet wird. Für jede zusätzliche Verhandlung und für jede
zusätzliche Rechtsschrift werden auf dem Grundhonorar Zuschläge von bis zu 30%
berechnet (§ 5 Abs. 1 lit. ba und bb HO). Bei summarischer Prüfung
erscheint der vom Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin in der Duplik unpräjudiziell
geltend gemachte Zuschlag von CHF 9‘000.– unter diesen Umständen moderat.
Damit beträgt das mutmassliche Honorar CHF 34‘200.–. Die Auslagen des
Rechtsbeistands der Beschwerdegegnerin betragen gemäss dessen Angaben in der
Duplik CHF 1‘800.–. Diese werden in der Honorarnote zu detaillieren sein (§ 16
Abs. 1 bis 3 HO). Zum Zwecke der Bestimmung der mutmasslichen
Parteientschädigung kann darauf aber abgestellt werden. Dabei ist festzuhalten,
dass der ehemalige Rechtsbeistand des Beschwerdeführers in seiner Honorarnote
vom 10. Juni 2016 bloss für einen kleinen Teil der Verfahrensdauer vom 30.
März 2015 bis am 25. Mai 2016 Auslagen von CHF 574.70 geltend gemacht
hat. Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und zu den Auslagen
geschuldet (§ 16 Abs. 4 HO). Bei einem Honorar von CHF 34‘200.–
und Auslagen von CHF 1‘800.– beträgt diese CHF 2‘880.–. Insgesamt
beläuft sich die mutmassliche Parteientschädigung der Beklagten damit auf
CHF 38‘880.–.
Der
Beschwerdeführer behauptet unter Verweis auf die Begründung der Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 16. November 2011, die Beschwerdegegnerin
schulde ihm aus dem Eheschutzverfahren in Arlesheim CHF 3‘254.50
(Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September
2016). Tatsächlich hat der Zivilgerichtspräsident in E. 2.2 der Verfügung
vom 16. November 2011 und in E. 3 der Verfügung vom 18. Juli 2013
festgehalten, aus dem Eheschutzverfahren in Arlesheim schulde die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen CHF 3‘254.50.
Dies erscheint jedoch unzutreffend. In der Klage hat der Beschwerdeführer
behauptet, die der Beschwerdegegnerin auferlegten Kosten des
Eheschutzverfahrens betrügen CHF 2‘954.50 (ordentliche Kosten CHF 700.–
und Parteientschädigung CHF 2‘254.50) (Klage vom 25. März 2011
Ziff. 11). Diese Beträge ergeben sich aus dem Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 22. Februar 2011 (Klagbeilage 2). In der Klagantwort
hat die Beschwerdegegnerin die Forderung von CHF 2‘954.50 anerkannt
(Klagantwort vom 14. Mai 2014 Ziff. 168). Von dieser Forderung ist
gemäss den eigenen Angaben des Klägers die mit Entscheid des
Appellationsgerichts vom 28. November 2013 der Beschwerdegegnerin zulasten
des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung von CHF 1‘681.60
in Abzug zu bringen (Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September
2016; Klagantwortbeilage 11). Die allenfalls noch offene Forderung des
Beschwerdeführers aus Prozesskosten beträgt damit höchstens CHF 1‘272.90.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin schulde ihm auf der
Parteientschädigung von April 2011 bis September 2016 Verzugszins von 6%
(Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Sep-tember 2016).
Der Verzugszins beträgt nicht 6%, sondern 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).
Der Verzugszins beläuft sich somit höchstens auf CHF 574.25
(2 2/3 Jahre [April 2011 bis November 2013] x 5% x CHF 2‘954.50
und 2 5/6 Jahre [Dezember 2013 bis September 2016] x 5% x CHF 1‘272.90).
Die allenfalls noch offene Forderung des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin
aus Parteikosten beträgt damit inklusive Verzugszins höchstens CHF 1‘847.15.
Der sicherzustellende Anteil der mutmasslichen Parteientschädigung der
Beschwerdegegnerin beläuft sich damit auf mindestens CHF 37‘032.85. Bisher
hat der Beschwerdeführer eine Sicherheit von CHF 20‘000.– geleistet. Die
mit dem angefochtenen Entscheid angeordnete weitere Sicherheitsleistung von
CHF 15‘000.– ist damit zweifellos angemessen.
Der
Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber der Beschwerdegegnerin eine
Forderung auf Rückerstattung der Hälfte der Kosten des Rechtsgutachtens von
CHF 4‘403.– (Beilage 234 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. September
2016). Gemäss dem angefochtenen Entscheid kann diese Position bei der Bemessung
der Sicherheitsleistung nicht berücksichtigt werden, weil über die entsprechende
Kostentragung noch nicht entschieden worden ist. Dies ist richtig. Im Falle des
vollständigen Unterliegens des Beschwerdeführers sind die Kosten des Gutachtens
im vollen Umfang von diesem zu tragen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zu Recht zu einer weiteren Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der
Beschwerdegegnerin für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von
CHF 15‘000.-- verpflichtet hat.
4.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, bei der Behandlung seines Gesuchs um
vorsorgliche Massnahmen vom 30. Juni 2016 durch die Vorinstanz sei es zu einer
unzulässigen Rechtsverzögerung gekommen.
4.2 Aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich ein
Verbot der Rechtsverzögerung und ein Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist (Beschleunigungsgebot) (Steinmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 22; Waldmann,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N 26). Die Angemessenheit der
Verfahrensdauer ist im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens, der Umfang und die
Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden,
die Bedeutung der Sache für die Betroffenen und die für die Sache spezifischen
Entscheidungsabläufe zu beachten (Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 27). Für die Frage, ob eine Verlängerung des
Verfahrens eine Rechtsverzögerung darstellt, ist entscheidend, ob sich diese
objektiv rechtfertigen lässt (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September
2009 E. 2.2; Waldmann,
a.a.O., Art. 29 BV N 27). Im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen
wird in der Literatur vertreten, dass der Gesuchsteller mit einer gerichtlichen
Anordnung innert weniger Tage seit Eingang der letzten schriftlichen
Parteistellungnahme rechnen dürfe, in komplexen und weniger dringlichen Angelegenheiten
könne eine Dauer von bis zu einigen Wochen noch hingenommen werden (Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 319 ZPO N 18; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], DIKE-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 319 ZPO
N 49). Ob von diesen (strengen) Richtwerten auszugehen ist oder ob allenfalls
auch eine etwas längere Dauer noch als angemessen betrachtet werden kann,
braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
4.3 Zwischen
dem Eingang des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 1. Juli 2016 und dem
Entscheid der Vorinstanz vom 31. Oktober 2016 sind knapp vier Monate
vergangen. Auch wenn das Verfahren insbesondere vom Beschwerdeführer sehr
aufwändig geführt worden ist und sich die Vorinstanz mit einer Vielzahl von
Anträgen hat befassen müssen, erscheint diese Dauer für einen Entscheid im
summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO) bereits als solche zu
lang. Vor allem aber fällt auf, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin erst
mit Verfügung vom 1. September 2016 und damit erst zwei Monate nach
Eingang des Gesuchs Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche
Massnahmen gesetzt hat. Für diese Verzögerung hat zwar ein sachlicher Grund
bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet gewesen, bis am 18. August
2016 ihre Liegenschaft zu verkaufen oder ihre Verkaufsbemühungen zu belegen.
Für den Fall des Verkaufs oder unzureichender Verkaufsbemühungen hat sich die
Vorinstanz vorbehalten, der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege
zu entziehen. Damit hat ein öffentliches Interesse daran bestanden, dass der
Aufwand für die Stellungnahme zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erst nach
dem Entscheid über die Fortdauer der unentgeltlichen Rechtspflege und damit
möglicherweise nach deren Entzug anfällt. Der Beschwerdeführer hat aber ein
erhebliches Interesse gehabt, dass über sein Gesuch möglichst vor einem
allfälligen Verkauf der Liegenschaft entschieden wird, weil er damit gerade
eine Benachteiligung durch einen Verkauf zu einem seiner Ansicht nach zu tiefen
Preis hat verhindern wollen. Dieses Interesse überwiegt das öffentliche
Interesse daran, dass die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erst nach einem
allfälligen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege und damit nicht mehr auf
Staatskosten erfolgt. Unter diesen Umständen lässt sich die Verzögerung des
Verfahrens um zwei Monate objektiv nicht rechtfertigen. Zusammenfassend ist
somit festzustellen, dass es im Verfahren der Vorinstanz betreffend das Gesuch
des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen zu einer unzulässigen
Rechtsverzögerung gekommen ist.
5.1 Mit
Eingabe vom 17. November 2016 hat die Beschwerdegegnerin beantragt, der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Sicherheit für ihre
Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren von CHF 3‘000.– zu
leisten, und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat D____ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen.
5.2 Die
klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren
Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der
Schweiz hat (Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Höhe der Sicherheitsleistung
hat der mutmasslichen Parteientschädigung zu entsprechen (Rüegg, a.a.O., Art. 99 ZPO N
5; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 100
N 6). Folglich setzt eine Sicherheitsleistung voraus, dass die Antragstellerin
bei einem für sie günstigen Verfahrensausgang mutmasslich Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (vgl. Spühler/Dolge/Gehri,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Bern 2010, § 37 N 48).
Eine Sicherheitsleistung kann vorbehältlich allfälliger im vorliegenden Fall
nicht gegebener Ausnahmen nur für zukünftige Kosten verlangt werden (Kuster, in: Baker & McKenzie
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 99 N 6; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 10.24; Rüegg,
a.a.O., Art. 99 ZPO N 5; Schmid,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 100
N 1; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99
N 12 und Art. 100 N 9 f.; Urwyler/Grütter,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2016, Art. 99 N 4 und Art. 100 N 4; a.M. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 99 ZPO N 5
und 9).
Nachdem der
Verfahrensleiter den Parteien bereits mit Verfügung vom 25. November 2016
mitgeteilt hat, dass vorgesehen ist, keine Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin einzuholen, ist deren Rechtsbeistand nach dem Antrag auf
eine Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung kein nennenswerter
Aufwand mehr entstanden. Damit hat bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 25. November
2016 festgestanden, dass die Beschwerdegegnerin auch bei einem für sie
günstigen Verfahrensausgang mutmasslich keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung haben wird. Folglich ist der Antrag, der Beschwerdegegner
sei für das Beschwerdeverfahren zu einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung
der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, abzuweisen.
5.3 Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,
wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche
Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von
Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den
Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin
oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist
(lit. c). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche
Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im
Anwendungsbereich der ZPO sind damit Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138
III 217 E. 2.2.3 S. 218). Für die Mittellosigkeit sowie den
Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die
Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass
der Glaubhaftmachung (Bühler, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 119 N 20 f.). Die Gesuchstellerin
trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und klar
darzulegen und soweit möglich zu belegen (Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 90; Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 119
N 6 f.).
Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege vom 17. November 2016
ist weder begründet noch belegt. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin
trotz des Verzichts auf die Einholung einer Beschwerdeantwort um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht, hat ihr der Verfahrensleiter deshalb mit Verfügung vom 28. November
2016 Frist bis 16. Dezember 2016 gesetzt, um ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und soweit möglich zu belegen und dem Gericht
mitzuteilen, ob ihre Liegenschaft in Polen inzwischen verkauft worden ist. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Frist unbenutzt verstreichen lassen. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist somit mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit
vollumfänglich abzuweisen.
6.1 Aus
den Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde insoweit gutgeheissen wird, als
eine Rechtsverzögerung im vorinstanzlichen Verfahren festgestellt wird. Im
Übrigen wird auf die Rechtsmittel nicht eingetreten oder werden diese
abgewiesen. Folglich hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen,
soweit sie nicht die Rüge der Rechtsverzögerung betreffen (vgl. Art. 106
Abs. 1 und 2 ZPO). Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2‘000.–
festgesetzt. Davon entfallen CHF 500.– auf die Rüge der Rechtsverzögerung.
6.2 Der
Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren abgesehen von der
Eingabe ihres Rechtsbeistands vom 17. November 2016 kein nennenswerter
Aufwand entstanden. In dieser Eingabe hat die Beschwerdegegnerin abgesehen vom
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Antrag auf Sicherheitsleistung für
ihre Parteientschädigung gestellt und sich mit der Erteilung der aufschiebenden
Wirkung einverstanden erklärt. Der Antrag betreffend Sicherheitsleistung wird
abgewiesen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Im Verfahren der Vorinstanz betreffend
die vorsorglichen Massnahmebegehren des Beschwerdeführers vom 30. Juni
2016 wird eine Rechtsverzögerung festgestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Dem Beschwerdeführer wird die Frist zur Leistung der
Sicherheit von CHF 15‘000.– bis 20 Tage nach Zustellung des vorliegenden
Entscheids erstreckt. Diese Frist kann vom Zivilgerichtspräsidenten noch einmal
erstreckt werden.
Der Beschwerdeführer trägt die reduzierten Gerichtskosten
des Berufungs- und Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘500.–.
Die Anträge der Beschwerdegegnerin, der
Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Sicherheit für ihre
Parteientschädigung von CHF 3‘000.– zu leisten, und es sei ihr die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat D____ als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu bewilligen, werden abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.