Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2016.110
ENTSCHEID
vom 30.
November 2016
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Paul Wegmann
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Jugendanwaltschaft
Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Innere Margarethenstrasse 14, 4051
Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Jugendanwaltschaft
vom 8. Juni 2016
betreffend Teilnahmerecht/Geheimhaltungspflicht
Sachverhalt
Die
Jugendanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein
Strafverfahren wegen sexueller Nötigung (V160415 043). Gegenstand dieses Verfahrens
bildet der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe eine Mitschülerin bei zwei Gelegenheiten
durch entsprechende Handlungen in der Turnhallengarderobe des Schulhauses
sexuell genötigt. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 23.
Mai 2016 die Vorwürfe bestritten und bezüglich des einen Tatvorwurfs geltend
gemacht hatte, er sei im fraglichen Zeitpunkt nach dem Sportunterricht gar
nicht in die Garderobe, sondern direkt mit zwei Kollegen zusammen nach Hause
gegangen, wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben
der Jugendanwaltschaft vom 3. Juni 2016 mitgeteilt, am 15. Juni 2016 finde eine
Einvernahme von Auskunftspersonen statt. Mit Schreiben vom 7. Juni 2016 stellte
die Verteidigung ihre Teilnahme an der fraglichen Einvernahme in Aussicht und
beantragte, dass auch der Beschwerdeführer an der geplanten Beweiserhebung
teilnehmen könne. Überdies ersuchte sie darum, ihr eine Kopie der Vorladung der
Auskunftspersonen zukommen zu lassen bzw. ihr die Namen derselben samt Detailinformationen
bekannt zu geben. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 teilte die Jugendanwaltschaft
dem Verteidiger Namen und Geburtsdaten der beiden Auskunftspersonen, bei denen
es sich um die beiden vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner
Alibibehauptung genannten Personen handelte, mit. Zugleich hielt sie fest, die
Mitteilung erfolge ausschliesslich zuhanden der Verteidigung, und untersagte
dieser, dem Beschwerdeführer und dessen Umfeld bis zur erfolgten Einvernahme
der beiden Auskunftspersonen Kenntnis von den beabsichtigten Einvernahmen zu
geben. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer die Teilnahme an den
Einvernahmen der beiden Auskunftspersonen verweigert.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Juni 2016, mit
welcher beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben
und es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers
an den am 15. Juni 2016 erfolgten Einvernahmen sowie die der Verteidigung
auferlegte Geheimhaltungsverpflichtung zu Unrecht erfolgt seien. Im Übrigen
wurde um Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren
ersucht. In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2016 hat die Jugendanwaltschaft
beantragt, auf die Beschwerde sei mangels Beschwer nicht einzutreten, eventualiter
sei diese abzuweisen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer
repliziert. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im
schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (SR 312.1, JStPO) richten sich die
Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe nach Art. 393 der
Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO). Da gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO
eine Beschwerde unter anderem gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig
ist, sind sinngemäss Verfügungen der Jugendanwaltschaft mögliches Anfechtungsobjekt
(vgl. Bürgin/Biaggi, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 39 JStPO N 5). Zuständig für den Entscheid ist
gemäss Art. 39 Abs. 3 JStPO die Beschwerdeinstanz, mithin gemäss § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Appellationsgericht als Einzelgericht (vgl. auch § 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG
257.500] sowie die Verweise in § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 lit. c EG JStPO).
Die vorliegende Beschwerde ist gemäss Art. 3 JStPO in Verbindung mit Art. 396
Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereicht worden.
Näher zu prüfen
ist im Folgenden jedoch die weitere Eintretensvoraussetzung der Legitimation.
Unproblematisch erscheint es angesichts des Jahrgangs des Beschwerdeführers
(1999), wenn Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO als zum Ergreifen von Rechtsmitteln
legitimiert den urteilsfähigen Jugendlichen bezeichnet. Art. 38 Abs. 3 JStPO
erklärt jedoch „im Übrigen“ Art. 382 StPO als anwendbar. Gemäss Art. 382 Abs. 1
StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides hat. Die betreffende Person muss durch diesen somit
unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar
zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, Art. 382 N 7). Erforderlich
ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids
noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13, vgl. auch
Keller, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], a.a.O., Art. 393 N 36). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann
jedoch ausnahmsweise auf dieses Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses
verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung
wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (so ausdrücklich im
Zusammenhang mit der Legitimation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO BGer 1B_351/2012
vom 20. September 2012 E. 2.3.3; ebenso bezüglich der entsprechenden
Prozessvoraussetzung für Beschwerden ans Bundesgericht BGE 135 I 79 E. 1.1 S.
81 betreffend Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR
173.110] sowie BGer 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2 betreffend Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG; vgl. auch Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2015.18 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.2,
BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.2).
1.2 Hinsichtlich
der Frage der Legitimation bringt der Beschwerdeführer vor, zwar seien
vorliegend die Einvernahmen der beiden Auskunftspersonen am 15. Juni 2016
(mithin vor Erhebung der Beschwerde) durchgeführt worden; doch sei die
Beschwerde auch ohne Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu
behandeln, da es sich beim Ausschluss des Beschuldigten von den Einvernahmen
bzw. der an den Verteidiger gerichteten Auferlegung einer
Geheimhaltungsverpflichtung um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handle,
wobei sich diese Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen
wieder stellen könnten. Im Übrigen bestehe ein aktuelles und praktisches
Interesse an der Frage, ob die betreffenden Einvernahmen in den Akten zu
verbleiben hätten (vgl. zum Ganzen Beschwerdebegründung, N 5).
Demgegenüber
stellt sich die Jugendanwaltschaft auf den Standpunkt, sofern der
Beschwerdeführer angeklagt werde, habe das „verfahrensabschliessende Gericht“
über die Verwertbarkeit der Aussagen der Auskunftspersonen zu befinden, wobei
nicht auszuschliessen sei, dass der behauptete Mangel der fehlenden Teilnahme
durch eine zweite Befragung der Auskunftspersonen in Anwesenheit des Beschwerdeführers
geheilt werde. Fehle es daher an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil, so
sei im vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers
zu verneinen.
1.3
1.3.1 Wie
gesehen hat der Beschwerdeführer vorliegend lediglich die Feststellung der
Unrechtmässigkeit sowohl der Verweigerung der Teilnahme des Beschwerdeführers
an den fraglichen Einvernahmen als auch der Auferlegung einer
Geheimhaltungsverpflichtung beantragt und dies in einem Zeitpunkt, in dem die
Einvernahmen bereits durchgeführt waren und entsprechend auch die befristete
Geheimhaltungsverpflichtung bereits entfallen war. Insofern das aktuelle
praktische Interesse sich nach der Zielsetzung der erhobenen Beschwerde
bestimmt (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 1.2.1), ist bei der
hier interessierenden Thematik der Modalitäten einer Beweiserhebung davon auszugehen,
dass (in Übereinstimmung mit den Verlautbarungen des Verteidigers) einer
Feststellung der geltend gemachten Rechtsverletzungen letztlich mit Blick auf
die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahmen der Auskunftspersonen bzw. der
allfälligen Entfernung der entsprechenden Protokolle aus den Akten Bedeutung
zukommen würde. Dies gilt auch für die Frage der Geheimhaltungsverpflichtung,
da sich diese potenziell auf die Vorbereitung allfälliger Ergänzungsfragen und
damit auf die Wahrnehmung des Fragerechts als eines Teilgehalts des
Teilnahmerechts auswirkt. Indessen hat das Appellationsgericht in konstanter
Rechtsprechung dafür gehalten, dass der Entscheid über die Entfernung von
Einvernahmen aus den Verfahrensakten infolge Unverwertbarkeit dem Sachgericht
obliegt und entsprechend nicht ersichtlich sei, worin die eigenständige Wirkung
eines entsprechenden Entscheids des Beschwerdegerichts liegen könnte (AGE BES.2016.116
vom 12. Oktober 2016 E. 1.2, BES.2015.13/15 vom 26. Mai 2015 E. 1.2.3,
BES.2014.98 vom 22. August 2014; im Ergebnis ebenso AGE BES.2012.78/82 vom 9.
November 2012 E. 2.1.2 und 3.1). Mit dem Grundgedanken dieser Rechtsprechung
stimmt es überein, wenn das Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG regelmässig festhält, der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel,
dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten verbleibe, stelle
grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im
Sinne der genannten Bestimmung dar, da die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht
unterbreitet werden könne (vgl. nur BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291, 141 IV 284 E.
2.2 S. 287). Ist aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass im
Beschwerdeverfahren bezüglich eines Antrags auf Entfernung von Einvernahmen aus
den Akten infolge Unverwertbarkeit ein rechtlich geschütztes Interesse zu
verneinen wäre, so kann für den Antrag auf Feststellung der Unrechtmässigkeit
bestimmter Modalitäten einer Beweiserhebung (Verweigerung des Teilnahmerechts,
Auferlegung einer vorgängigen Geheimhaltungsverpflichtung) nichts anderes
gelten; denn insoweit handelt es sich gerade um Vorfragen einer allfälligen
Unverwertbarkeit, zu denen demnach (die spätere Geltendmachung vorausgesetzt)
ebenfalls notwendigerweise ein Entscheid des Sachgerichts zu ergehen hätte. Ist
damit die eigenständige Bedeutung eines entsprechende Feststellungen treffenden
Beschwerdeentscheids auch in dieser Konstellation nicht ersichtlich, so fehlt
es gerade an dem vom Beschwerdeführer unter Verweis auf die Frage des Verbleibs
der Einvernahmen in den Akten geltend gemachten Interessen. Zugleich ist aber
auch ein von der Frage der Auswirkung allfälliger unrechtmässiger Modalitäten
der Beweiserhebung im Sinne einer Unverwertbarkeit der erlangten Beweise
losgelöstes selbständiges nachträgliches Feststellungsinteresse grundsätzlich
zu verneinen (vgl. zu letzterem BGer 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.3
i.V.m. E. 2).
1.3.2 Indessen
kann wie erwähnt (vgl. E. 1.1) unter bestimmten Voraussetzungen auf das
Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden (vgl. zur
kumulativen Prüfung sowohl der Existenz eines anderen Verfahrens, in dem die
vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage geprüft wird, als auch der Voraus-setzungen
des Verzichts auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses BGer
1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3, insb. E. 2.3.2 und 2.3.3). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers sind die entsprechenden Voraussetzungen
vorliegend jedoch nicht erfüllt: So ist insbesondere nicht ersichtlich,
inwiefern es sich bei den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen um solche
von grundsätzlicher Bedeutung, an deren Beantwortung ein öffentliches Interesse
besteht, handeln soll. Denn sowohl eine Beschränkung des Teilnahmerechts des
Beschuldigten bei Missbrauchsgefahr als auch die Möglichkeit, der Verteidigung
gegenüber ihrer Klientschaft gewisse zeitlich befristete
Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, hat das Bundesgericht gestützt auf Art.
108 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich anerkannt (vgl. nur BGE 139 IV 25 E.
5.5.1, 5.5.6 ff. S. 35, 38 ff.). Auf diese Bestimmung nimmt die angefochtene
Verfügung denn auch ausdrücklich Bezug. Beim Entscheid über die Zulässigkeit
entsprechender Anordnungen im vorliegenden Fall steht daher die Beurteilung der
konkreten Verhältnisse und gerade nicht eine Beantwortung von Fragen
grundsätzlicher Bedeutung im Vordergrund (vgl. BGer 1B_351/2012 vom 20. September
2012 E. 2.3.3). Auch ist hinsichtlich der Voraussetzung der Unmöglichkeit einer
rechtzeitigen Überprüfung zu beachten, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die
Möglichkeit gehabt hätte, die Beschwerde noch vor Durchführung der Einvernahmen
der Auskunftspersonen zu erheben und um aufschiebende Wirkung zu ersuchen (vgl.
AGE BES.2016.116 vom 12. Oktober 2016 E. 1.1).
2.1 Es
ergibt sich somit zusammenfassend, dass zum einen der Beschwerdeführer nicht
über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt, zum andern aber auch keine
Konstellation vorliegt, in der auf das entsprechende Erfordernis verzichtet werden
kann. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 428 Abs. 1
StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe
ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt
auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dabei ist zu beachten, dass nach
dem Gesagten ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bereits im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung gefehlt hat und nicht erst nachträglich entfallen ist, was
zur Abschreibung des Verfahrens und bezüglich der Verfahrenskosten zu einem
summarisch begründeten Entscheid auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes
führen würde (vgl. Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 428 StPO N 14). Ergeht demgegenüber wie vorliegend ein
Nichteintretensentscheid, so hat der Beschwerdeführer die Kosten vollumfänglich
zu tragen, wobei eine Gebühr von CHF 200.– angemessen erscheint.
2.2 Antragsgemäss
ist dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren
zu bewilligen, da es in diesem um rechtlich anspruchsvolle Fragen geht, womit
die Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b
JStPO gegeben ist. Auch ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
ausgewiesen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO). Da die Verteidigung keine
Honorarnote eingereicht hat, ist der Aufwand praxisgemäss zu schätzen.
Angemessen erscheint mit Blick auf die sehr knapp gehaltene Replik ein Aufwand
von fünf Stunden. Entsprechend ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von
CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–) aus der
Gerichtskasse auszurichten. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4
StPO (auf den Art. 25 Abs. 2 JStPO verweist) verpflichtet, dem Gericht diesen
Betrag zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.–, einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird
für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1‘000.– (inkl. Auslagen),
zuzüglich 8 % MWST von CHF 80.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135
Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
[...] (Mutter des Beschwerdeführers)
Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Paul Wegmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).